IV.2007.01412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch E.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., blieb nach dem Besuch der Primarschule und einem erfolglosen Versuch, drei Jahre Sekundarschule zu absolvieren, ohne Ausbildung. Nachdem er während eines Jahres in einer geschützten Werkstätte gearbeitet und eine Ausbildung an einer Kosmetikschule abgebrochen hatte, ist er nunmehr von der Sozialfürsorge abhängig (Urk. 7/9/3). Am 11. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verweis auf die von seinem behandelnden Arzt, Dr. med. Y.___, c/o Klinik F.___, noch zu erfolgenden Angaben betreffend seine Behinderung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) erstellen und zog die Berichte von Dr. Y.___ vom 28. März 2006 (Urk. 7/9) und 28. August 2006 (Urk. 7/12) sowie von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2006 (Urk. 7/11/1-6 unter Beilage weiterer Berichte) bei. Mit Schreiben vom 11. November 2006 (Urk. 7/13) informierte die IV-Stelle X.___ unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dahingehend, dass er sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen habe. Nachdem der Hausarzt des Versicherten, Dr. Z.___, am 27. November 2006 dafür gehalten hatte, dass eine stationäre Massnahme kontraproduktiv sei und keinen andauernden Erfolg verspreche (Urk. 7/14), ordnete die IV-Stelle eine Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an (Urk. 7/19), welche am 19. und 23. Februar 2007 stattfand (Bericht vom 23. Februar 2007 bzw. 1. März 2007, Urk. 7/24-27). Am 12. April 2007 (Urk. 7/28) teilte sie X.___ mit, dass zur Behandlung der diagnostizierten Angststörung eine ambulante fachärztlich-psychiatrische bzw. psychopharmakologische resp. psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei, derer er sich - wiederum unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG - zu unterziehen habe, womit die Auferlegung einer stationären Massnahme als nichtig betrachtet werden könne. Nach Stellungnahme durch den RAD (Urk. 7/29/5) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38-42) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch E.___, mit Eingabe vom 12. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, ohne neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorzubringen, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 8) geschlossen wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die ihm zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für jegliche Tätigkeit um 50 % eingeschränkt und eine allfällige weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und demzufolge keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle. Gestützt auf die Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 75 - 80 % - wie im Vorwand vorgebracht - nicht gerechtfertigt. Da sowohl zur Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen sei, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 50 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente. Obwohl das Wartejahr am 1. Februar 2002 begonnen habe, bestehe erst ab dem 14. Februar 2005 ein Leistungsanspruch, weil das Rentengesuch am 14. Februar 2006 und damit verspätet eingereicht worden sei (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung des RAD unbesehen übernommen habe, obwohl dessen Bericht im Widerspruch zu den übrigen Arztberichten stehe. So habe nämlich Dr. Y.___ gestützt auf psychische Leiden des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % attestiert, und Dr. Z.___ beziffere die Arbeitsunfähigkeit in ungeschütztem Rahmen auf 100 % (Urk. 1 S. 4-5). Die Beschwerdegegnerin habe sich weder mit den Vorakten auseinandergesetzt, noch nachvollziehbar begründet, weshalb trotz schwerwiegender Diagnosen noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Da der Bericht des RAD den beweismässigen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genüge, könnten die wohlbegründeten Schlüsse der anderen Arztberichte damit nicht in Frage gestellt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe (Urk. 1 S. 7-8).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2
2.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.3   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Mit Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 7/11/12-13) stellte die Psychiatrische Klinik A.___ die Diagnosen eines Opioid- und Cocain-Abhängigkeitssyndroms mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F11.24, F14.24) trotz Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22, F14.22) und einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Den Ärzten gegenüber habe sich der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert gezeigt. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration hätten sich demgegenüber leicht beeinträchtigt erwiesen. Das formale Denken sei flüssig gewesen, Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Wahn oder Halluzinationen hätten sich keine ergeben. Die Stimmung sei gedrückt gewesen und der Beschwerdeführer habe angegeben, sich in den letzten Monaten sozial stark zurückgezogen zu haben. Eine Suizidalität habe er glaubhaft verneint (Urk. 7/11/13). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer berichtet, nach einer Lungenoperation im April 2004 bis im Juli 2004 frei von Beikonsum gewesen zu sein. In dieser Zeit sei es ihm recht gut gegangen. Aufgrund zunehmender psychosozialer Probleme habe er indes erneut mit dem intravenösen Konsum von Heroin und Cocain begonnen. Er leide vor allem unter Zukunftsangst und Perspektivlosigkeit und fühle sich mit seiner Situation überfordert (Urk. 7/11/12).
         Die Ärzte hielten eine antidepressive Pharmakotherapie, welche im Rahmen einer ambulant-psychiatrischen Behandlung stattfinden sollte, für indiziert.
3.2     Dr. Y.___ erläuterte in seinem Bericht vom 28. März 2006 (Urk. 7/9/1-5), dass der Beschwerdeführer in einem an Konflikten reichen zu Hause aufgewachsen sei, wo geringste „Vergehen“ mit Schlägen und Liebesentzug bestraft worden seien. Der Beschwerdeführer habe nach dem Besuch des Kindergartens und jahrelanger Therapie wegen Sprachentwicklungsstörungen die Regel-Primarschule besucht, dabei aber nur minimale Schulnoten erzielt. In der Folge sei er wegen Verdachtes auf Legasthenie abgeklärt worden und habe bis in die dritte Klasse auch eine Sprachheilschule besucht. Im Laufe der Pubertät habe er Ängste entwickelt, nie eine Frau haben zu können. Sodann habe er auch zunehmend unter inneren Spannungen gelitten. Um Ängste zu kompensieren, sei er lauter geworden und oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Jahre 1985 habe er während eines Schullagers mit anderen zusammen bis zur Trunkenheit Alkohol getrunken und Zigaretten geraucht. Ebenso sei es in diesem Jahre zu Ladendiebstählen grösseren Stils gekommen. 1988 habe er das erste Mal Cannabis geraucht. Trotz des Versuches, während dreier Jahre die Sekundarschule zu besuchen, sei er infolge Schwänzens und unangepassten Verhaltens von verschiedenen Schulen weggewiesen worden. In dieser Zeit sei er wegen Aufmerksamkeitsdefiziten abgeklärt worden. In der Schule habe er unter erheblichen inneren Spannungen gelitten - unter anderem auch wegen der Situation zu Hause. Unter der Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) seien diese Spannungen deutlich reduziert gewesen. Dr. Y.___ führte schliesslich aus, 1989 habe der Beschwerdeführer erstmals Diacetylmorphin geraucht und ein Jahr später auch intravenös konsumiert. Hierdurch habe er die zu Hause vermisste Wärme zu kompensieren versucht. Wegen massiven Prüfungsängsten habe er schliesslich einen erneuten Versuch, die Sekundarschule an einer Privatschule zu absolvieren, abgebrochen. In der Folge habe der Beschwerdeführer verschiedene Temporärstellen angenommen, während eines Jahres in einer geschützten Werkstätte gearbeitet und ein Jahr lang eine Kosmetikschule besucht, die Abschlussprüfung indes ebenfalls aufgrund von Prüfungsängsten abgebrochen. Seit dem Jahre 2000 sei er von der Sozialfürsorge abhängig und wohne bei einem seiner Brüder (Urk. 7/9/2-3).
         Dr. Y.___ gegenüber präsentierte sich ein bewusstseinsklarer, allseits orientierter Beschwerdeführer, dessen Aufmerksamkeit nach 30 Minuten deutlich und nach 60 Minuten erheblich abgenommen habe. Der Arzt erklärte, der Beschwerdeführer leide an erheblichen Konzentrationsstörungen, das formale Denken sei deutlich verlangsamt, umständlich und zeitweise auch sprunghaft. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, in der Öffentlichkeit ständig beobachtet zu werden. Im Weiteren leide er an erheblichen, frei flottierenden Ängsten, ausgeprägten Symptomen einer sozialen Phobie und starken nächtlichen Ängsten. Stress und Krisensituationen beunruhigten ihn, er sei sozial sehr stark zurückgezogen und äussere Freud- sowie Lustlosigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten Selbstwertproblematik mit geringer Frustrationstoleranz sowie Insuffizienzgefühlen und Affektlabilität. Er ermüde sowohl psychisch als auch physisch rasch. Aktuelle Suizidgedanken habe er glaubhaft verneint.
         Der Arzt hielt dafür, dass aufgrund der markanten perinatalen Komplikationen von einer organischen Mitbeteiligung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang seien auch die verzögerte Sprachentwicklung, das sehr früh aufgetretene Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und die ausgeprägten Störungen des Sozialverhaltens zu sehen. Aus dieser Störung habe sich eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung entwickelt, welche sich durch den Herzkreislaufstillstand im Jahre 19.. wohl zusätzlich verschlechtert habe. Dr. Y.___ nannte - sich auf die erhobene Anamnese, die externen Berichte und die Psychopathologie abstützend - folgende Diagnosen (Urk. 7/9/4):
         „1.         Organische psychische Störung mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom          (ICD-10: F90.0) und hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens im          Kindesalter (ICD-10: F90.1)
                  -         bei perinataler Komplikation
                  -         mit konsekutiven psychomotorischen Entwicklungsstörungen und                   Schulversagen
                  -         bei Problemen mit der sozialen Umgebung in der Kindheit (ICD-                  10: Z60) und
                  -         bei negativen Kindheitserlebnissen (ICD-10: Z61)
                  -         bestehend seit: Geburt
          2.         Organisch bedingte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F3x.0)
                  -         basierend auf Diagnosepunkt 1
                  -         mit Symptom-Mischbild: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS),                   ängstlich-vermeidende PS, soziale Phobie, dissoziale PS,                   Dysthymie
                  -         mit Verschlechterung bei St. n. Herzkreislaufstillstand mit                   Reanimation, 19..
                  -         bestehend seit: nahtloser Übergang aus Diagnosepunkt 1
          3.         Sekundäre Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: F12.26)
          4.         Sekundäre Abhängigkeit von Opiaten, gegenwärtig Teilnahme an einem          ärztlich kontrollierten Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22)
          5.         St. n. sek. Alkohol- und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F10.20, F14.20)
          6.         St. n. rez. Spontanpneumothorax
                           a. Pleurektomie re "___"
                           b. Pleurektomie li "___"
          7.         Infektionsserologie: HIV und HCV negativ.“
         Dr. Y.___ schloss, dass aufgrund des Diagnosepunktes 1 und 2 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bestehe, woran sich in nächster Zeit wohl nichts ändern werde. Es sei davon auszugehen, dass vermutlich nie eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da der Beschwerdeführer von Kindheit an hochsignifikanten Leistungsstörungen und Psychopathologien gelitten habe, welche zu Schulversagen und zur Unmöglichkeit, einen Lehrabschluss zu erzielen, geführt hätten. Dr. Y.___ hielt schliesslich dafür, dass der Gebrauch der psychotropen Substanzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht negativ beeinflussten. Vor einer Umschulung wäre wohl über länger Zeit ein Arbeitstraining zu durchlaufen, wofür wiederum eine längere spezifische medikamentöse und verhaltenstherapeutische Behandlung Voraussetzung sei. Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine solche Therapie zu durchlaufen, wobei ihm in einer geeigneten, geschützten Umgebung eine Tagesstruktur zu etablieren sei. Die Prognose sei fraglich (Urk. 7/9/5).
3.3     Im Arztbericht vom 18. Juni 2006 (Urk. 7/11/1-6) nannte Dr. Z.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit Juli 2002, eine Politoxikomanie, eine Opiatabhängigkeit seit dem 15. Lebensjahr, ein hirnorganisches Psycho-Syndrom bei peri/postnataler Hirnschädigung aufgrund eines Geburtsstillstandes mit Notfallsectio sowie eine soziale Phobie und warf die Frage nach einer Borderline-Persönlichkeit auf. Laut Einschätzung von Dr. Z.___ ist der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen für eine Tätigkeit in ungeschütztem Rahmen seit Jahren vollständig arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine Erwerbstätigkeit in einem angepassten Rahmen wünschbar. Unter der Ziffer 3, Anamnese, führte der Hausarzt einen Substanzmissbrauch (seit mindestens 1990), eine soziale Phobie, Zukunftsangst, Perspektivlosigkeit, Scheitern verschiedenster therapeutischer Programme sowie fehlender Durchhalte- und Durchsetzungswillen an, worauf er betreffend Befunde (Ziffer 5) verwies. Eine Prognose sei aus seiner Sicht nicht beurteilbar.
         Gemäss Formular betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit ist dem Beschwerdeführer in physischer Hinsicht jegliche Tätigkeit zumutbar. Indes sind die psychischen Funktionen eingeschränkt, so dass in behinderungsangepasster Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert (Urk. 7/11/4).
3.4     Mit Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 7/12) merkte Dr. Y.___ ergänzend an, dass die Diagnose der organisch bedingten Persönlichkeitsstörung ursächlich der perinatalen Hypoxie bei Risikogeburt zuzuschreiben sei. Das kardiopulmonale Ereignis im Jahre 1995 habe höchstens eine gewisse Verschlechterung der Symptomatik der vorbestehenden Diagnose bewirkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nie eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden und er aus diesem Grunde die Schule abgebrochen habe und keine Ausbildung habe abschliessen können. Auch ohne das kardiopulmonale Ereignis wäre die Diagnose gleichlautend; die Arbeitsunfähigkeit beliefe sich möglicherweise auf 75 % statt auf 80 %.
3.5     Am 27. November 2006 (Urk. 7/14) berichtete Dr. Z.___, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Er habe mehrere Entzugsbehandlungen hinter sich, wobei nie ein bleibender Erfolg zu verzeichnen gewesen sei. Seit er am Methadonprogramm teilhabe, habe sich der Beikonsum von Heroin und Kokain drastisch reduziert, und es seien keine somatischen, drogeninduzierten Erkrankungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer lebe seither einigermassen integriert. Dr. Z.___ vertrat die Meinung, dass eine stationäre Massnahme als kontraindiziert zu betrachten sei, eine ambulante Behandlung demgegenüber eine Verbesserung ermögliche, so dass zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in geschütztem Rahmen realisierbar sein dürfte. Auf dem freien Markt sei der Beschwerdeführer kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
3.6     Am 19. und 23. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom RAD untersucht (Urk. 7/24-27). Med. pract. B.___ erhob unauffällige körperliche Befunde (Urk. 7/25). Im Bericht vom 1. März 2007 (Urk. 7/26) führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber beklagt habe, an Ängsten, den Alltag nicht bewältigen zu können, zu leiden. Zudem fürchte er sich vor Menschen und habe abendliche Panikattacken. Einmal bis zweimal wöchentlich besuche er die Psychotherapie. Eine psychopharmakologische Behandlung finde nicht statt, jedoch stehe er aktuell in einem Methadonprogramm. Betreffend den Tagesablauf ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer morgens etwa um 8 Uhr aufsteht, oft spazieren geht und gerne Fern sieht. Er erzählte, bei der Bewältigung der alltäglichen Verrichtungen keine Probleme zu haben. Im Weiteren gab er an, ausser durch den Drogenkonsum bei der Ausübung einer Tätigkeit subjektiv nicht belastet zu sein (Urk. 7/26/2). Med. pract. B.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung mit vegetativen Symptomen und fraglichen Panikattacken  (ICD-10: F41.1) sowie eine sekundäre Politoxikomanie (ICD-10: F19.2) bei aktueller Methadonsubstitution, bestehend seit dem 14. Lebensjahr. In prognostischer Hinsicht bestünden Besserungsspielräume, da die Angsterkrankung weder psychotherapeutisch noch psychopharmakologisch adäquat behandelt werde. Der Arzt attestierte aus internistischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und notierte, der Beschwerdeführer sei motiviert und gewillt, eine berufliche Wiedereingliederung zu vollziehen. Gesamtheitlich betrachtet sei aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit einem Arbeitspensum von 50 % zu beginnen (Urk. 7/26/3).
         Auch der von Dr. med. C.___ erhobene neurologische Status erwies sich als unauffällig (Urk. 7/26/4). Weder anamnestisch noch aktuell habe der Beschwerdeführer von irgendwelchen Leiden berichtet. Ebenso würden anamnestische Angaben motorischer Entäusserungen eines Hyperaktivitätssyndroms fehlen. Auch aus neurologischer Sicht sei aktuell kein Hinweis auf ein Hyperaktivitätssyndrom oder eine andere neurologische Erkrankung auszumachen, weshalb sich diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe.
         Gegenüber Dr. med. D.___, der den psychopathologischen Befund erhob, berichtete der Beschwerdeführer ebenfalls, unter Angstzuständen und plötzlichen Panikattacken zu leiden (Urk. 7/26/5). Der Arzt beschrieb den Beschwerdeführer als affektiv schwingungsfähig, aber spürbar ängstlich mit sozial-phobischen Anteilen. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig. Hinweise auf Zwangsgedanken, Zwangsstörungen oder Denkstörungen seien nicht zu eruieren. Ebenso sei eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung zu verneinen. Dr. D.___ hielt zusammenfassend dafür, dass aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, wobei in prognostischer Hinsicht Besserungsspielräume durch eine adäquate Behandlung der Angsterkrankung bestünden (Urk. 7/26/5).

4.
4.1     Die medizinische Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Politoxikomanie leidet, welche ihren Anfang in einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit bereits im Jugendalter nahm. Demgegenüber kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Suchtkrankheit des Beschwerdeführers Folge eines somatischen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, oder ob die aktenkundige Suchtkrankheit eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein psychischer, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist (Erw. 2.2.3). Damit fehlt schliesslich die Grundlage für eine invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und des in Frage gestellten Leistungsanspruches.
4.2     Die im November 2004 von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik A.___ diagnostizierte mittelgradig depressive Episode (Erw. 3.1) stellt jedenfalls keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar, ist doch eine Episode definitionsgemäss als vorübergehend und damit als überwindbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), weshalb es am erforderlichen Krankheitswert mangelt (Erw. 2.2.3). Zudem ist dem Bericht zu entnehmen, dass psychosoziale Probleme - und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche Gründe - für den erneuten Konsum von Kokain und Heroin nach einem intervallfreien Zeitraum, in welchem es dem Beschwerdeführer recht gut gegangen sei, verantwortlich waren (Erw. 3.1).
         Auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 28. März 2006 (Erw. 3.2) lässt nicht den Schluss zu, dass die Suchtproblematik durch ein erhebliches Krankheitsgeschehen begründet worden wäre. Seinem Bericht ist nämlich insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine konfliktreiche Jugendzeit verbrachte, zu Hause mit Schlägen bestraft wurde, an einer Sprachentwicklungsstörung und zunehmend unter innerer Spannung sowie Ängsten litt. Der Konsum von Diacetylmorphin fand offenbar zur Kompensation der zu Hause vermissten Wärme und damit aus IV-fremden Motiven statt. Abgesehen von einem Hinweis auf ein mögliches Aufmerksamkeitssyndrom finden sich keine anamnestische Angaben zu möglichen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert. Erst der Diagnosestellung durch Dr. Y.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter an einer organischen psychischen Störung mit Aufmerksamkeitsdefiziten und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gelitten haben soll. Ärztliche Berichte dazu sind nicht aktenkundig. Im Übrigen diagnostizierte Dr. Y.___ eine sekundäre Abhängigkeit von Cannabis und Opiaten, ohne darzulegen, weshalb das Suchtverhalten als sekundär bzw. als invalidenrechtlich relevant einzustufen wäre. Wie bereits festgehalten, kann jedenfalls aus dem von ihm aufgeführten anamnestischen Angaben nicht darauf geschlossen werden, dass „sekundär“ als durch ein Leiden mit Krankheitswert begründet zu verstehen wäre. Da es dem Bericht von Dr. Y.___ an Hinweisen zu den offenbar von ihm beigezogenen „externen Berichte“ mangelt und er sich überdies nicht darüber äusserte, ob das Suchtgeschehen durch eine Krankheit im Sinne des Gesetzes verursacht wurde oder als davon unabhängig zu betrachten ist, erweist er sich als unvollständig und vermag daher die Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweiskräftigen Arztbericht (Erw. 2.3) nicht zu erfüllen. Im Übrigen ist schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb nicht schon längst eine spezifische medikamentöse und verhaltenstherapeutische Behandlung erfolgte, wurde eine solche doch gemäss ärztlichen Angaben als erfolgversprechend bezeichnet (Erw. 3.1 und 3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint denn eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % als fraglich.
         Endlich geben weder der Bericht des Hausarztes, Dr. Z.___ (Erw. 3.3), noch jener des RAD (Erw. 3.6) eine Antwort auf die Frage der Ursächlichkeit des aktenkundigen Suchtverhaltens des Beschwerdeführers.
4.3     Selbst wenn - was zu vermuten ist und von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wurde - davon ausgegangen würde, das Suchtverhalten beruhe nicht auf einer Krankheit im Sinne des Gesetzes, bliebe dennoch unklar, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Leistungsfähigkeit auswirkt.
         Dass nicht auf den Bericht von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt. Ebenso fehlt es dem Bericht von Dr. Z.___ (Erw. 3.3) an Beweiskraft, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht doch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf eine soziale Phobie, Zukunftsangst, Perspektivlosigkeit, Scheitern verschiedenster therapeutischer Programme sowie fehlenden Durchhalte- und Durchsetzungswillen in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein sollte. Ferner setzt sich Dr. Z.___ mit dem Hinweis, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar, in Widerspruch zu seiner ersten Beurteilung. Endlich ist auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD fraglich: soweit Dr. D.___ den Beschwerdeführer als spürbar ängstlich mit sozial-phobischen Anteilen, aber mit unauffälliger Aufmerksamkeit und Gedächtnis sowie ohne Zwangsgedanken beschrieb (Erw. 3.6), erscheint - bei 100%iger Arbeitsfähigkeit aus internistischer und neurologischer Sicht - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als zu hoch. Dass diese Einschätzung in Frage zu stellen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis von med. pract. B.___, aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt sei mit einem Arbeitspensum von 50 % zu beginnen, sowie aus der Feststellung von Dr. D.___, dass in prognostischer Hinsicht Besserungsspielräume bestünden, sofern die Angsterkrankung adäquat behandelt werde (Erw. 3.6).
         Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass sich auch der RAD in keiner Art und Weise mit den offenbar vorhandenen Vorakten auseinander setzte.
4.4         Obgleich nicht zu vermuten ist, dass die Suchterkrankung einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bewirkte - führte Dr. Y.___ doch aus, der Gebrauch psychotroper Substanzen beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht negativ (Erw. 3.2) -, lässt sich auch diese Frage nicht abschliessend beantworten und wird daher im Rahmen weiterer Abklärungen noch zu beantworten sein.
4.5     Da keiner der aktenkundigen Arztberichte den beweismässigen Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen vermag (Erw. 2.5), erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese wird abzuklären haben, ob das Suchtverhalten des Beschwerdeführers auf einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zurückzuführen ist, oder ob dieses einen solchen bewirkt hat. Alsdann wird sie zu klären haben, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger somatischer, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt und welche Tätigkeiten ihm medizinisch noch zumutbar sind. Schliesslich soll die Beschwerdegegnerin insbesondere auch der Frage nachgehen, wie sich die Angsterkrankung und allenfalls das Suchtverhalten des Beschwerdeführers unter der auferlegten und offenbar von Dr. Y.___ durchgeführten ambulanten Therapie - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) lässt sich den Akten der Beschwerdegegnerin dazu nichts entnehmen - entwickelt haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2007 gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).