Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene A.___ war bis am 23. Mai 2006 als Schaler bei der C.___ AG tätig. Seit dem 5. März 2007 arbeitet er für denselben Arbeitgeber in einem reduzierten Pensum als Hilfsmagaziner (Urk. 7/42).
Am 10. Januar 2002 meldete sich der Versicherte nach der am 30. Oktober 2001 in der Klinik F.___ erfolgten Implantation einer Hüfttotalprothese rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/24) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2003 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7/33). Nachdem am 30. August 2006 auch im linken Hüftgelenk eine Totalprothese implantiert worden war, meldete sich der Versicherte am 5. April 2007 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7/36). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/38-47). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2007 teilte sie ihm mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/49). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 3. September 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/53), verfügte die IV-Stelle am 10. Oktober 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer zur Zeit ausgeübte Tätigkeit als Magaziner nur teilweise leidensangepasst und deshalb nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hingegen bestehe in einer den Hüftgelenken angepasster Tätigkeit, wechselbelastend, teilweise sitzend und ohne Heben von Gewichten über 20 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die zweite Hüftoperation, links, kein so gutes Resultat aufweise wie die erste. So sei er gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, auch in einer adaptierten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der vorliegenden Akten sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Er müsse begutachtet werden und es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu veranlassen (Urk. 2).
2.2 Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2002 (Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'133.-- und einem Invaliditätsgrad von 14 %, Urk. 7/24). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebende Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/24) und derjenigen vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für allgemeine Medizin, stellt in ihrem Bericht vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/4 S. 1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hüftkopfnekrose beidseits; idiopathisch, Status nach Implantation einer Prothese rechts am 30. Oktober 2001. Weiter führt Dr. E.___ aus, dass eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich sein werde, da auch die linke Hüfte betroffen sei und auch dort früher oder später eine Prothese notwendig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. In ihrem Verlaufsbericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/15 S. 1-2) führt Dr. E.___ aus, dass der Patient acht Monate nach der Operation weitgehend beschwerdefrei sei. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 20 kg zumutbar.
3.2 Im Bericht der Klinik F.___ vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Hüft-TP-Implantation rechts bei Femurkopfnekrose beidseits (FICAT III) gestellt. Im Bericht wird sodann festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. In ihrem Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 7/14 S. 3-4) diagnostiziert die Klinik F.___ eine Tractus iliotibialis-Irritation bei Status nach Hüft-TP-Implantation rechts vom 30. Oktober 2001 bei Femurkopfnekrose beidseits (FICAT III). In der Zwischenanamnese wird ausgeführt, dass der Patient von Seiten der Hüfte rechts praktisch beschwerdefrei sei. Von Seiten der Hüfte links sei er weiterhin beschwerdefrei. Rechts störe ihn nur noch ein Schmerz, welchen der Patient am Trochanter major lokalisiere. Dieser trete vor allem nach längerem Gehen auf. In ihrem Bericht vom 12. Februar 2003 (Urk. 7/26 S. 3) hält die Klinik F.___ fest, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit realisiert werden könne. Eine solche setze eine mehr sitzende und weniger stehende und gehende Tätigkeit voraus, ohne das Hantieren von schweren Lasten.
3.3 Im aktuellen Bericht der Klinik F.___ vom 23. Februar 2007 (Urk. 7/35) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Ansatztendinopathie Iliopsoas, Rectuskontraktur Hüfte links, Status nach Hüft-TP-Implantation (MIS) links am 30. August 2006 und Status nach Hüft-TP-Implantation rechts am 30. Oktober 2001 bei Femurkopfnekrosen beidseits;
- Läsion des Os Ilium links (differenzialdiagnostisch fibröse Dysplasie/Enchondrom).
Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Patient beim Laufen in der Ebene oder bergauf sowie beim Treppensteigen keine Beschwerden angebe. Weiterhin bestünden Beschwerden bei maximaler Flexion und Rotation vor allem nach aussen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Ruhe- oder Nachtschmerzen und sei mit dem Verlauf sehr zufrieden.
3.4 Im Arztbericht von Dr. D.___ vom 30. April 2007 (Urk. 7/43) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Femurkopfnekrose links, Status nach Hüft-TP am 30. August 2006, Status nach Hüft-TP rechts wegen Femurkopfnekrose am 30. Oktober 2001;
- Läsion des Os Ilium links (differenzialdiagnostisch Fibrosedysplasie);
- Rezidivierende Gastritiden;
- Intermittierend Hyperurikämie;
- Hyperlipidämie.
Dr. D.___ führt dazu aus, dass die Implantation einer Totalprothese links leider nicht so gute Resultate zeige wie rechts. Der Beschwerdeführer verspüre bei bestimmten Bewegungen ständig Schmerzen, insbesondere das Bücken und das Gehen auf Unebenheiten löse ziehende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte aus. Die anfänglich sehr eingeschränkte Beweglichkeit mit einem Flexionsdefizit habe sich in letzter Zeit wesentlich gebessert. Die linke Hüfte sei in Innen- und Aussenrotation sowie in Abduktion je um einen Drittel eingeschränkt. Im Bereich des Trochanter major links bestünden Druckdolenzen. In Absprache mit dem Arbeitsgeber arbeite der Beschwerdeführer jetzt statt auf dem Bau zu 50 % als Magaziner bei vollzeitlicher Tätigkeit, allerdings müsse er dort auch schwere Lasten heben und tragen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 50 %.
In Ihrem Schreiben vom 3. September 2007 (Urk. 7/55) hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Rechts bestünden nur nach überdurchschnittlichen Belastungen ziehende Leistenschmerzen. Links habe die Totalprothesenoperation keine wesentliche Besserung gebracht. Insbesondere bestünden die Hüftschmerzen nicht nur unter Belastung, sondern auch in Ruhe mit Ausstrahlungen bis zum Kniegelenk. Neuerdings leide der Versicherte auch unter erheblichen Knieschmerzen mit Schwellungsneigung.
3.5 Im Bericht der Klinik F.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 7/44 S. 7-8) wird bei gleicher Diagnosestellung wie im Bericht vom 23. Februar 2007 (vgl. Erw. 3.3) ausgeführt, dass nach einer Hüft-Totalprothese eine schwer belastende Tätigkeit auf dem Bau grundsätzlich möglich aber nicht sinnvoll sei. Es dränge sich eine weniger belastende Tätigkeit auf mit der Möglichkeit von Positionswechseln sowie nicht repetitivem Anheben von Gewichten über 20 kg. In einer solchen Tätigkeit sei ein Pensum von 100 % möglich.
An dieser Einschätzung hält die Klinik F.___ in ihrem Bericht vom 11. September 2007 (Urk. 7/57) fest.
4.
4.1 Erstellt ist, dass seit der erstmaligen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung am 10. Januar 2002 aufgrund der rechtsseitigen Hüftprothese (Urk. 7/2) die Implantation der linken Hüftprothese hinzugekommen ist. Strittig ist die Frage, ob sich durch diese zweite Prothese der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und ob daraus eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit resultiert.
4.2 Die IV-Stelle geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer zur Zeit ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmagaziner nur teilweise angepasst sei. In einer für die Hüftgelenke angepassten Tätigkeit, wechselbelastend, teilweise sitzend und ohne Heben von Gewichten über 20 Kilogramm, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zu dieser Einschätzung gelangten bereits Dr. E.___ und die Klinik F.___ in ihren Berichten nach der Implantation der Prothese rechts am 30. Oktober 2001 (Urk. 7/4 S. 1-4; 7/5). Auch nach der Implantation der Prothese links am 30. August 2006 änderte sich die Ausgangslage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gemäss den Berichten der Klinik F.___ (Urk. 7/35; 7/44 S. 7-8) nicht. Demgegenüber bemisst Dr. D.___, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nur mit 50 %. Sie führt in ihrem Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 7/43) aus, dass der Beschwerdeführer bei bestimmten Bewegungen, insbesondere beim Bücken und Gehen auf Unebenen, ziehende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte verspüre. In seiner jetzigen Tätigkeit als Magaziner müsse er auch schwere Lasten heben und tragen.
Ebenso wie die IV-Stelle scheint somit auch Dr. D.___ davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit Magaziner nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt, insbesondere nicht bei beidseitig implantierten Hüftgelenken. Ob die von ihr im jüngsten Schreiben vom 3. September 2007 (Urk. 7/55) angeführten belastungsunabhängigen Hüftschmerzen und die neu geltend gemachten erheblichen Knieschmerzen mit Schwellungsneigung indes auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu einer Einschränkung führen, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht entschieden werden. Es fehlt namentlich an einer Diagnose betreffend die Knieschmerzen und an Ausführungen darüber, ob die Schmerzen allenfalls durch geeignete Medikation gelindert werden könnten. Zur Klärung dieser Fragen sind durch die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen, welche eine zuverlässige Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulassen.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).