IV.2007.01415
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Juli 2000 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 8/7 Ziff. 1), als er sich am 17. Dezember 2003 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.1 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge auch berufliche Massnahmen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/13, Urk. 8/15) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 2. September 2004 ab (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 30. September 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/17) und wies die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18, Urk. 8/25) mit Einspracheentscheid vom 10. März 2005 ab (Urk. 8/29). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 8. Dezember 2005 beantragte der Versicherte die Zusprache eines Hörgerätes aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens (Urk. 8/33 Ziff. 7.2 und 7.8), wofür die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2006 Kostengutsprache erteilte (Urk. 8/49).
1.2 Unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 8/38/1-13, Urk. 8/44) reichte der Versicherte am 16. Juni 2006 (Urk. 8/40 Ziff. 7.8) bzw. 22. Juni 2006 (Urk. 8/45) erneut ein Rentengesuch ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/52), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/54) sowie weitere Arztberichte (Urk. 8/55-56) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64-72) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten ab (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. November 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht stellte der Versicherte den Antrag, das Verfahren sei bis zum Erhalt des Berichts des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) zu sistieren (Urk. 1 S. 3). Nachdem die IV-Stelle am 28. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde das Verfahren am 22. Januar 2008 bis zum Vorliegen des in Aussicht gestellten Berichtes sistiert (Urk. 9).
Am 28. Juli 2008 reichte der Versicherte den Bericht des Z.___ vom 25. Januar 2008 sowie eine Stellungnahme dazu ein (Urk. 12-13), worauf am 30. Juli 2008 die Sistierung aufgehoben und der Bericht der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Am 22. August 2008 ging ein weiterer Arztbericht ein (Urk. 16-18), welcher den Parteien am 25. August 2008 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Nachdem am 17. September 2008 die Eingabe des Versicherten eingegangen war (Urk. 21-22) und die IV-Stelle sich innert Frist nicht verlauten liess, wurde der Schriftenwechsel am 19. September 2008 geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 10. März 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 8/29) und ging dabei gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/16 S. 1). Zur weiteren Begründung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der medizinische Sachverhalt sei nicht einleuchtend für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Faktoren, soziokulturelle Umstände sowie konjunkturelle Situationen seien invaliditätsfremd und könnten keinen Rentenanspruch begründen (Urk. 8/29 S. 3).
In der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2007 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das G.___-Gutachten davon aus, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf einen Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ sei von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Gemäss Dr. K.___ bestehe auch für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 1 S. 3). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 61.48 %, bei einem solchen von 20 % oder 25 % falle der Invaliditätsgrad entsprechend höher aus. Die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Beschwerdegegnerin widerspreche der entsprechenden Beurteilung im G.___-Gutachten, in welchem von einer 20%igen Einschränkung ausgegangen werde (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit März 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Oktober 2007 verändert haben und ob nun ein Anspruch auf eine Rente besteht.
3.
3.1 Die frühere Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2004 ein thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links mehr als rechts bei Verdacht auf eine Verarbeitungsstörung im Rahmen einer depressiven Entwicklung (Urk. 8/5/5 lit. A) und attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 8/5/5).
3.2 In ihrem Bericht vom 14. Januar 2004 nannten Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Urk. 8/6/3 lit. A) und hielten fest, in der bisherigen Tätigkeit als Schleifer habe vom 9. bis 18. Juli 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit sowie vom 21. Juli bis 17. August 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/6/3 lit. B). Im psychologischen Konsilium vom 10. Juli 2003 seien psychosoziale Belastungsfaktoren in der Vergangenheit und Gegenwart, ein ungünstiges Bewältigungsmuster sowie die Gefahr einer Chronifizierung festgestellt worden. Beim depressiven Patienten würden Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen, weshalb eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung empfohlen werde (Urk. 8/6/4 lit. D.6). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machten Dr. B.___ und Dr. C.___ keine Angaben.
3.3 Die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Universitätsspital E.___ (E.___) nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2005 nach neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und anästhesiologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/38/9-11) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eines depressiven Syndroms (Urk. 8/38/12). Es finde sich ein überwiegend psychogen bedingtes, bereits chronifiziertes und generalisiertes Schmerzsyndrom. Für das Verständnis der dargebotenen Symptomatik sei es wichtig, die schwierige psychosoziale Situation in Betracht zu ziehen (Migration, chronische Erkrankung der Ehefrau, teilzeitliche Trennung von der Familie) sowie auch die Entwicklung einer im mindesten mittelgradig depressiven Störung zu würdigen. Die objektivierbaren Befunde am Bewegungssystem könnten die Schmerzen nur teilweise erklären. Die festgestellte durchgehende Sensibilitätsstörung der rechten Körperseite sei am ehesten als funktionelles Epiphänomen im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms zu interpretieren (Urk. 8/38/12).
3.4 Vom 22. August bis 14. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer im Z.___ an einem intensiven tagesklinischen 8-Wochen-Programm teil. In ihrem Bericht vom 2. November 2005 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/38/3):
- somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
- thorakolumbospondylogenes Syndrom links
- Allergie
- Schwerhörigkeit beidseits
Der Zustand des Beschwerdeführers habe während der Behandlung nicht deutlich verbessert und die mittelgradige Depression nicht reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe eine eingeschränkte Behandlungsmotivation gezeigt und es habe sich keine Veränderung des ausgeprägten Schonverhaltens und keine Erarbeitung von aktiven Schmerzbewältigungsstrategien ergeben. Der Beschwerdeführer sei ungebessert und zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden. Prognostisch ungünstig seien die nach wie vor bestehende psychosoziale Belastungssituation und die mangelnde Introspektionsfähigkeit und Behandlungsmotivation (Urk. 8/38/5).
Diese Angaben machten die Ärzte des Z.___ im Wesentlichen auch im Bericht vom 14. August 2006 und führten ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 4. August 2006 habe der Beschwerdeführer seinen Zustand als stationär beschrieben und unter verschiedenen Schmerzen am ganzen Körper sowie immer noch unter einer grossen psychosozialen Belastungssituation gelitten. Aufgrund des weiterhin bestehenden chronischen Krankheitsverhaltens und der Depression sei vermutlich auch längerfristig mit keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Um die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschätzen zu können, sei sicherlich eine berufliche Abklärung angezeigt (Urk. 8/56/5 = Urk. 3/6 S. 1).
3.5 Der aktuelle Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2006 aus, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Wirbelsäulenfehlform und -haltung mit Beinlängendifferenz sowie muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung. Zudem bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die Prognose sei als sehr ungünstig zu beurteilen, da eine mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer und progredienter Symptomatik, eine psychiatrische Komorbidität und chronische körperliche Begleiterkrankungen (Urk. 8/38/1) sowie ein Verlust der sozialen Integration bestehe. Der Beschwerdeführer sei kurz- und mittelfristig in der freien Wirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Urk. 8/38/2).
3.6 Am 15. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Institut G.___ (G.___) polydisziplinär untersucht. Ihr Gutachten vom 18. Juni 2007 stützten Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, auf die ihnen vorgelegten und zusätzlich angeforderten Akten sowie eigene psychiatrische, orthopädische und internistische Untersuchungen (Urk. 3/5 S. 1 = Urk. 8/61 S. 1) und nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 20 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- beginnende degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie im thorakolumbalen und lumbosakralen Übergangsbereich
In der bisherigen Tätigkeit als Schleifer, welche vom Beschwerdeführer selbst als körperlich schwer bezeichnet werde, müsse seit Januar 2005 aus orthopädischer Sicht bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. (Urk. 8/61 S. 21 Ziff. 6.2 und 6.3). Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg und ohne längerdauernde Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bei ganztägig möglicher Präsenz mit etwas reduziertem Rendement aus psychiatrischen Gründen (Urk. 8/61 S. 23 Ziff. 6.9). Der Beschwerdeführer erachte sich selbst aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zu ihrer Beurteilung stehe (Urk. 8/61 S. 21 Ziff. 6.5). Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und der bereits sehr langen Abstinenz vom Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (Urk. 8/61 S. 23 Ziff. 6.9).
3.7 In seinem Bericht vom 13. September 2007 nannte Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Urk. 3/8 S. 2 Ziff. 4 = Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 4) und hielt fest, für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 6.a). Um die Arbeitsfähigkeit mit der sehr komplexen Problematik mit physischen und psychischen Beschwerden einschätzen zu können, empfehle er die Abklärung in einer Wiedereingliederungsstätte (Urk. 8/69 S. 3).
3.8 In ihrem Bericht vom 25. Januar 2008 führten die Ärzte des Z.___ aus, nach dem tagesklinischen 8-Wochen-Programm vom 22. August bis 14. Oktober 2005 fänden mit dem Beschwerdeführer seit dem 16. März 2007 in Abständen von zirka sechs Wochen wieder unterstützende Einzelgespräche statt. Eine medikamentöse Behandlung der Depression habe bisher nicht längerfristig durchgeführt werden können (Urk. 13 Ziff. 1). Die Diagnosen hätten sich nicht verändert (Urk. 13 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer zeige im Rahmen einer Somatisierungsstörung nach wie vor das Bild einer mittelgradigen Depression. Es gelinge ihm kaum mehr, soziale oder häusliche Aktivitäten auszuüben, und er sei seit dem Jahre 2004 auch nicht mehr arbeitsfähig. Es gelinge ihm nicht, sich zu irgendeiner Tätigkeit zu motivieren, und er könne sich auch am Haushalt nicht beteiligen, da er körperlich und psychisch nicht belastbar sei und oft mit Aggressionen reagiere. Es gelinge ihm kaum, sich abzulenken und zu entspannen und er habe kein Interesse mehr an Dingen, die ihm früher etwas bedeutet hätten. Verstärkend auf die Depression wirke die Schmerzproblematik, die der Beschwerdeführer unverändert wahrnehme. Die körperlichen Beschwerden hätten sich ausgedehnt und würden wechselhaft den ganzen Körper betreffen (Urk. 13 Ziff. 4).
3.9 Am 6. Mai 2008 trat der Beschwerdeführer in die Klinik L.___ ein, wobei Dr. med. M.___, Assistenzarzt, in seinem Bericht vom 7. Mai 2008 eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischen Symptomen, somatoforme Schmerzstörungen sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom diagnostizierte (Urk. 18).
Nach der Hospitalisation vom 6. bis 23. Mai 2008 nannten Dr. med. N.___, Oberarzt, und Dr. M.___ in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 22 S. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom
- B12 Vitaminmangel
Der Beschwerdeführer zeige Symptome eines depressiven Syndroms mit gedrückter Stimmungslage, Schlafstörungen, Grübeln über die Zukunft, sozialem Rückzug, Verlust von Interesse und Freude, erhöhte Ermüdbarkeit und quälende Schmerzsymptomatik. Die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom seien damit erfüllt. Zu Beginn des stationären Aufenthaltes seien die Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden. Unter der medikamentösen Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik und der somatischen Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich eher passiv verhalten und trotz des hohen Motivationsaufwandes des Behandlungsteams nicht am multimodalen Behandlungsangebot teilgenommen (Urk. 22 S. 2 f.).
3.10 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/1/1-12, Urk. 8/9) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2007 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. März 2005 nicht verschlechtert habe (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/63 S. 6). Damals war im Wesentlichen ein thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Verarbeitungsstörung im Rahmen einer depressiven Entwicklung (Urk. 8/5/5 lit. A, Urk. 8/6/3 lit. A) diagnostiziert worden. Diese lediglich als Verdacht geäusserte Diagnose wurde nun im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eines depressiven Syndroms bestätigt (Urk. 8/38/1, Urk. 8/38/3, Urk. 8/38/12, Urk. 13 Ziff. 4). Unverändert diagnostizierten die Ärzte hingegen das thorakolumbospondylogene Syndrom (Urk. 8/38/3) bzw. ein panvertebrales Syndrom (Urk. 8/61 S. 20 Ziff. 5.1, Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 4, Urk. 18, Urk. 22 S. 1). Selbst wenn somit seit dem letzten Beurteilungszeitpunkt keine grundlegend neuen Diagnosen gestellt wurden und insbesondere bezüglich der Rückenbeschwerden keine Veränderungen ausgewiesen sind, kann aus psychiatrischer Sicht von einem veränderten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Nachdem verschiedene Ärzte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt haben (vgl. Urk. 8/38/1, Urk. 8/38/3, Urk. 8/38/12, Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 4), ist im Folgenden anhand der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung zumutbar ist.
4.3 Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer neben der somatoformen Schmerzstörung verschiedentlich depressive Störungen mit leicht- bis schwergradigen Episoden diagnostiziert wurden. So nannten die Ärzte des G.___ die Diagnose einer leichten depressiven Episode (Urk. 8/61 S. 20 Ziff. 5.1) und der Hausarzt Dr. F.___, Dr. K.___ sowie die Ärzte des Z.___ und der Klinik L.___ gingen von einer mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 8/38/2, Urk. 8/38/5, Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 4, Urk. 13 Ziff. 4, Urk. 22 S. 1). Beim Eintritt in die Klinik L.___ diagnostizierten die Ärzte überdies eine depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (Urk. 18). Bei diesen Diagnosen einer depressiven Störung verschiedenen Ausmasses handelt es sich jedoch nicht um eine psychiatrisch relevante Komorbidität. Vielmehr ist dabei von einer Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung auszugehen, welche grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden muss und damit auch das Kriterium der psychischen Komorbidität nicht erfüllt (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsfähigkeit, S. 80 f. S. 81 Fn 135 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), S. 185 Ziff. 2).
Somit bleiben die Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Neben den psychischen Beschwerden wurden beim Beschwerdeführer insbesondere ein thorakolumbospondylogenes bzw. panvertebrales Schmerzsyndrom sowie Schwerhörigkeit diagnostiziert (Urk. 8/5/5 lit. A, Urk. 8/6/3 lit. A, Urk. 8/38/3, Urk. 8/61 S. 20 Ziff. 5.1, Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 4, Urk. 22 S. 1). Bereits in der Kindheit litt der Beschwerdeführer an wiederkehrenden Mittelohrentzündungen und musste sich im Jahre 1994 einer Mittelohratelektase unterziehen (vgl. Urk. 8/1/11), so dass bezüglich der Schwerhörigkeit ein Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung auszuschliessen ist. Was sodann die Rückenbeschwerden betrifft, sind diese einerseits auf muskuläre Dysbalance und sehr starke Dekonditionierung zurückzuführen (vgl. Urk. 8/38/1, Urk. 8/38/12, Urk. 8/61 S. 19 Ziff. 4.2.7, Urk. 8/69 S. 1 Ziff. 2) und erlauben andererseits aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss dem Spezialarzt Dr. K.___ (Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 6.a) bzw. von 100 % gemäss den Ärzten des G.___ (Urk. 8/61 S. 19 Ziff. 4.2.5) in einer leidensangepassten Tätigkeit und sind auch objektiv betrachtet nicht geeignet, eine die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation zu verursachen.
Das Kriterium des sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens erscheint zwar auf den ersten Blick als erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer ausserhalb der Familie kaum soziale Kontakte pflegt und den grössten Teil der Zeit innerhalb der Wohnung verbringt. Auch mit den Eltern pflegt er lediglich gelegentlichen Briefkontakt. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst die fehlenden sozialen Kontakte überwiegend auf die Hörprobleme und damit zusammenhängenden Kommunikationsschwierigkeiten zurückführt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zweimal am Tag spazieren geht und mit seiner Ehefrau zusammen die Einkäufe erledigt (Urk. 8/61 S. 9). Das Kriterium des sozialen Rückzuges kann demnach nicht als in ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer wird bereits seit mehreren Jahren behandelt, ohne dass sich längerdauernde Erfolge eingestellt hätten. Allerdings wurde bereits im Jahre 2004 eine ambulante psychiatrische Therapie nach zwei Monaten abgebrochen (vgl. Urk. 8/5/5-6) und der Beschwerdeführer nahm während dem achtwöchigen Intensiv-Programm im Z.___ an verschiedenen Therapieangeboten nicht teil und zeigte eine eingeschränkte Behandlungsmotivation (vgl. Urk. 8/38/5). Auch eine medikamentöse Behandlung der depressiven Störung konnte bisher nicht längerfristig durchgeführt werden (Urk. 13 S. 1). Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Beschwerden mittels alternativer Behandlung zu überwinden, wird sodann weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind. Ebenfalls zu verneinen ist auch die Durchführung unterschiedlicher therapeutischer Massnahmen und eine kooperative Haltung des Beschwerdeführers.
Hingegen ist das Kriterium einer mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufes zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2004 an im Wesentlichen unveränderten Schmerzen und Beschwerden leidet.
4.4 Bei der Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien ist zusätzlich zu beachten, dass beim Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. So kann die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls nicht arbeiten, es liegen finanzielle Probleme vor und die eheliche Beziehung ist angespannt (vgl. Urk. 8/6/4 lit. D.6, Urk. 8/38/4-5, Urk. 8/38/10, Urk. 8/56/5, Urk. 8/61/ S. 12-13 Ziff. 4.1.4). Die Beurteilung der gesamten Situation führt zum Schluss, dass die willentliche Schmerzüberwindung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
Somit ist der Regelfall der zumutbaren Schmerzüberwindung gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt. Damit erweist sich die beantragte Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die verantwortlichen Ärzte des G.___ als nicht notwendig (Urk. 1 S. 3).
4.5 Zusammenfassend liegt im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. März 2005 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem sich die Situation bezüglich der Rückenbeschwerden nicht verändert hat und die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).