Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren B.___, wurde wegen psychischer Beschwerden mit Verfügung vom 12. Februar 1999 die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen einer privaten Diplommittelschule zugesprochen (Urk. 7/5). Nachdem sie diese erfolgreich abgeschlossen hatte, besuchte sie die C.___ in D.___ (Urk. 7/25/1) und arbeitete in der Folge als diplomierte (Urk. 7/16/13) E.___ für die F.___ in einem 30-% Pensum (Urk. 7/16, 7/32). Am 22. Mai 2007 beantragte sie bei der IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung, da sie ihre jetzige Tätigkeit wegen Rückenleiden nicht mehr ausüben könne, sie wolle die Maturität nachholen und Medizin studieren (Urk. 7/17). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die gesundheitliche Beeinträchtigung geprüft hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 8. November 2007 die Kostengutsprache für die beantragte Umschulung, da diese Massnahmen nicht dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprächen (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. November 2007 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2.2 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Die versicherte Person, die infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweis).
1.2.3 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, im Sinne, dass die im G.___ begonnene H.___ der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene und ein anschliessendes Humanmedizinstudium als Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.
2.2 Die Verwaltung verneinte mit Verfügung vom 8. November 2007 einen Anspruch auf Umschulung zur Ärztin; die angestrebte Ausbildung bilde keine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme, weshalb sie das Kriterium der Gleichwertigkeit übersteige. Diesbezüglich ist die Verwaltung darauf hinzuweisen, dass durch eine solche Weiterbildung eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit nicht per se ausgeschlossen ist, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer jetzigen Ausbildung als E.___ nicht in der Lage ist, uneingeschränkt erwerbstätig zu sein. Hingegen stellt sich die Frage, ob der voraussichtliche Eingliederungsgewinn - allenfalls die Vermeidung der vollen Berentung - in einem vernünftigen Verhältnis zur langer Ausbildungsdauer und zu den erforderlichen Ausbildungskosten steht, denn rechtsprechungsgemäss muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass lediglich ein Anspruch auf die den jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht, zumal dem vorliegend einzigen ärztlichen Bericht des Dr. med. I.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Juli 2007, in der angestammten Tätigkeit zwar eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist, jedoch bei einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 3/5). Die IV-Stelle wird daher zuerst zu prüfen haben, ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung gegeben sind. Dabei wird sie die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ergänzend zu ermitteln haben, um einen Einkommensvergleich durchführen zu können. Die IV-Stelle wird auch andere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).