Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach dem 1968 geborenen X.___ von 1969 bis 1997 verschiedene Leistungen zu (Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/10-11, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/22, Urk. 8/24, Urk. 8/27, Urk. 8/32, Urk. 8/46-47, Urk. 8/52 = Urk. 8/53, Urk. 8/66).
1.2 Nach erneuter Anmeldung am 3. Februar 2005 (Urk. 8/76) wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 8/116), Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/145) und Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.2006.00004 vom 22. März 2007 (Urk. 8/215) bestimmte Beiträge an behinderungsbedingte Umbauten an seinem Auto zugesprochen.
1.3 Mit Verfügungen vom 30. August 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten von Oktober bis Dezember 2005 eine Viertels- und ab Januar 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/259-260).
1.4 Am 29. Mai 2006 stellte der Versicherte Antrag auf Kapitalhilfe im Umfang von mindestens Fr. 35'000.--, damit er seine Gesellschaft weiterführen könne (Urk. 8/200).
Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/240), worauf sich der Versicherte am 16. Juli 2007 vernehmen liess (Urk. 8/247). Auf die gleichentags beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde trat dieses im Verfahren IV.2007.01012 mit Beschluss vom 23. Juli 2007 nicht ein (Urk. 8/256).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Begehren um Kapitalhilfe ab (Urk. 8/271 = Urk. 2).
1.5 Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und verneinte einen Anspruch auf Parteientschädigung (Urk. 8/238 = Urk. 19/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung / Parteientschädigung (Urk. 19/2) erhob der Versicherte mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 16. Juli 2007 (Urk. 19/1) Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19/5) und am 27. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19/7).
2.2 Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2007 betreffend Kapitalhilfe (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. November 2007 Beschwerde (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und am 18. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Bei weiteren Eingaben des Versicherten (Urk. 12, Urk. 13/1, Urk. 14, Urk. 15) ging es, wie dieser auf entsprechende Rückfrage des Gerichts (Urk. 16) ausführte, nicht um Leistungsstreitigkeiten mit der Invalidenversicherung (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Nr. IV.2007.01011 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung / Parteientschädigung sind identisch. Sodann besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren.
Es ist deshalb anzeigt, das Verfahren Nr. IV.2007.01011 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und dessen Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. 19/0-8 zu führen.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 18. Juni und 15. Oktober 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
Gestützt auf die entsprechende Rechtsprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in Rz 6005 ff. des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; gültig ab 1. Januar 2005) festgehalten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person (vP) Anspruch auf Kapitalhilfe hat:
6005 Anspruch auf Kapitalhilfe haben vP, denen es auf Grund einer Invalidität nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist, als Unselbstständigerwerbende tätig zu sein sowie Selbstständigerwerbende, die aus invaliditätsbedingten Gründen ihren Betrieb umstellen müssen (AHI 2002 S. 180).
6006 Einer vP, die nach erfolgten beruflichen Massnahmen der IV eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obschon eine Beschäftigung in einem Anstellungsverhältnis zumutbar wäre, ist in der Regel keine Kapitalhilfe zu gewähren.
6007 vP, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis standen, ist eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angesichts der Invalidität eindeutig einfacher und zweckmässiger ist als die Umschulung auf einen Beruf, der im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann (AHI 1999 S. 129).
6008 Kein Anspruch auf eine Kapitalhilfe besteht für Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Invalidität stehen, wie zum Beispiel Sanierungen, Rationalisierungen, Betriebs- und Geschäftserweiterungen (ZAK 1972 S. 730 und ZAK 1976 S. 94).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 1999 selbständig gemacht habe, da er keine Stelle gefunden habe. Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar gewesen. Der Antrag für Kapitalhilfe erfolge für den Aufbau der Y.___ AG, welche dem gleichen Zweck diene wie die frühere Gesellschaft des Beschwerdeführers (Z.___). Es liege keine Invalidität vor, welche die weitere Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erlaube oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtige (Urk. 8/240 S. 1).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe 1999 die Stelle wegen seiner Behinderung verloren, es liege eine Invalidität vor und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/247).
Daraufhin präzisierte die Beschwerdegegnerin, es bestehe wohl eine Invalidität; dieser werde jedoch durch die in Aussicht stehende Rente Rechnung getragen. Kapitalhilfe könne beanspruchen, wer invaliditätsbedingt von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit wechseln oder, bei Selbständigkeit, den Betrieb umstellen müsse. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wiederholte der Beschwerdeführer beschwerdeweise, er habe behinderungsbedingt keine Anstellung mehr finden können und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Urk. 1 S. 1); nebst der Behinderung der rechten Hand sei auch die linke Hand zunehmend schlechter geworden, weshalb er den Betrieb habe umstellen müssen (Urk. 1 S. 2).
3.3 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nach Erwerb von Handelsdiplom / KV-Abschluss Typ R im Jahr 1988 von 1988 bis 1993 bei einer Treuhandgesellschaft tätig, zuletzt als Mitinhaber und Mitglied des Verwaltungsrats. 1994 übte er Mandate aus; 1994 und 1995 besorgte er im Range eines Vizedirektors die Leitung des Rechnungswesens einer Mediengruppe. 1995 bis 1999 war er bei der A.___ in den Bereichen Buchhaltung, Revision und EDV tätig. 1999 gründete er seine Einzelfirma Z.___ (Z.___), und seit 2003 ist er Partner und CEO der Y.___ AG (Urk. 8/73; Urk. 8/214 S. 4 Ziff. 3.1).
3.4 Gemäss dem am 29. Dezember 2006 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Urk. 8/214) leidet der Beschwerdeführer an den Auswirkungen einer angeborenen spastischen Hemiparese rechts und zunehmenden Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks, welche ihn bei der Berufsausübung als Treuhänder zunehmend behindern (Urk. 8/214 S. 15 Ziff. 6.1).
In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Treuhänder bestehe aktuell (2006) eine Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/214 S. 16 Ziff. 6.2). Für eine (einzeln genannte Limiten beachtende) Verweistätigkeit bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %; dies sei im beruflichen Alltag praktisch nicht realisierbar (Urk. 8/214 S. 16 Ziff. 6.3). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen der Beschwerden im linken Handgelenk bestehe seit 2003, wobei eine Quantifizierung retrospektiv schwierig sei. Seit Anfang 2005 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in dem festgelegten Rahmen (Urk. 8/214 S. 16 Ziff. 6.4).
3.5 Die Hemiparese, an welcher der Beschwerdeführer leidet, bedeutet eine empfindliche Einschränkung der Einsetzbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand. Diese besteht seit Kindheit. Trotz dieser Behinderung ist es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, das Handelsdiplom zu erwerben und anschliessend während mehr als zehn Jahren entsprechend berufstätig zu sein und entsprechende Einkommen (vgl. Urk. 8/81) zu erzielen.
Gemäss seiner Darstellung wurde er 1999 zur Aufgabe seiner Anstellung bei der A.___ gedrängt, weil die Arbeitgeberin die Behinderung als nachteilig im Kundenkontakt erachtet habe. Auch wenn dies - was sich retrospektiv weder bestätigen noch widerlegen lässt - zutreffen sollte, wäre damit keineswegs die Notwendigkeit verbunden gewesen, von einer unselbständigen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit umzustellen. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers bis 1999 belegt das Vorhandensein von Anstellungsmöglichkeiten entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen. Wenn einer von zahlreichen potentiellen Arbeitgebern den Beschwerdeführer - angeblich - nicht mehr im Kundenbereich einsetzen mochte, bedeutet das noch lange nicht, dass dies bei anderen Arbeitgebern auch so hätte sein müssen oder dass es keine - auch einkommensmässig - adäquaten Beschäftigungsmöglichkeiten ohne repräsentativen Kundenkontakt hätte geben können.
Der 1999 erfolgte Wechsel des Beschwerdeführers in eine selbständige Erwerbstätigkeit kann somit nicht als invaliditätsbedingt erforderlich im Sinne von Rz 6005 oder zweckmässiger im Sinne von Rz 6007 KSBE beurteilt werden.
3.6 Nebst der Hemiparese leidet der Beschwerdeführer seit 2003 an Beschwerden im linken Handgelenk.
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, die Umstellung von der früheren Z.___ auf die heutige Y.___ AG im Jahr 2003 sei in dem Sinne invaliditätsbedingt, als die Tätigkeit in der heutigen Gesellschaft den zunehmenden Beschwerden im linken Handgelenk besser Rechnung trage.
Nachvollziehbar daran ist, dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine konkrete alltägliche Berufstätigkeit den Möglichkeiten, welche behinderungsbedingt verbleiben, anpasst, mithin die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % anstelle der früheren 100 % realisiert. Nicht ersichtlich ist dagegen ein kausaler Zusammenhang zwischen Beschwerden im linken Handgelenk einerseits und dem Wechsel der Gesellschaftsform inklusive allfälliger Akzentverschiebungen im Unternehmensprofil andererseits.
Dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt lediglich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit verbleibt, ist keine invaliditätsbedingt erfolgte Umstellung des Betriebs im Sinne von Rz 6005 KSBE, sondern Grund für eine entsprechende Einkommenseinbusse, welcher mit der zugesprochenen Rente Rechnung getragen wird.
3.7 Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalhilfe nicht erfüllt sind.
Die diesbezügliche Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
4.2 Gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2008 i.S. T, 8C_83/2008, Erw. 4.2.4) - kantonalen Praxis wird bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet. Die unentgeltliche Vertretung wird mit anderen Worten nicht rückwirkend bewilligt.
4.3 Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Davon darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn (BGE 110 V 134 f. Erw. 4d):
- es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;
- die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, mithin einen Arbeitsaufwand erfordert, die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt;
- zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.
4.4 Der Beschwerdeführer war ab 21. März 2006 anwaltlich vertreten (Urk. 8/164-165). Am 18. Dezember 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass er diesen nicht mehr vertrete (Urk. 8/213).
Bis zur Beendigung des Vertretungsverhältnisses wurde kein Antrag auf Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter gestellt. Der erst im Nachhinein vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, wie ihn die Beschwerdegegnerin späteren Eingaben des Beschwerdeführers entnommen hat, erweist sich als verspätet (vorstehend Erw. 4.2).
Bereits aus diesem Grund ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung von April bis Dezember 2006 zu verneinen.
Der Anspruch wäre auch aus inhaltlichen Gründen zu verneinen: Es kann nicht gesagt werden, dass sich im konkreten Fall schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig hätten erscheinen lassen. Vielmehr handelt es sich bei objektiver Betrachtung um eine durchschnittlich anspruchsvolle, von der dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Beschwerdegegnerin pflichtgemäss zu bearbeitende Versicherungsangelegenheit. Auch allein aus dem Umstand, dass den Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde, ergibt sich noch kein besonderer Schwierigkeitsgrad.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht verneint hat.
4.5 Der Beschwerdeführer machte schliesslich seinen eigenen, zu Lasten der Geschäftstätigkeit getätigten, Aufwand geltend.
Dieser wird, von Ausnahmen abgesehen, nicht entschädigt (vorstehend Erw. 4.3). Vorliegend sind die Kriterien, bei deren Vorliegen von der Regel abgewichen werden kann, nicht erfüllt. Weder ist die Sache - vom Beschwerdeführer angemeldete Ansprüche auf Hilfsmittel (Umbau an seinem Auto), Rentenleistungen und Kapitalhilfe - besonders kompliziert, noch hätte die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert. Soweit der Beschwerdeführer effektiv dennoch einen solchen betrieben hat, fehlt es am geforderten vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteientschädigung ebenfalls zu Recht verneint.
Dies führt zum Schluss, dass auch die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung / Parteientschädigung abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
5.2 Der Aufwand für die zwei den erhobenen Beschwerden entsprechenden Verfahren ist als erheblich zu beurteilen und vermöchte eine Kostenauflage von je Fr. 600.-- zu rechtfertigen. Nachdem die beiden Verfahren mit dem vorliegenden Urteil in vereinigter Form abgeschlossen werden, verbietet sich jedoch eine Addition über den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag hinaus, so dass die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'000.-- anzusetzen sind.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2007.01011 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).