IV.2007.01421
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Beschluss vom 7. Januar 2008
in Sachen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, U.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2007 ein ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). Hiegegen erhob die Pensionskasse der Stadt Zürich mit Eingabe vom 13. November 2007 Beschwerde und ersuchte um Zusprache der ganzen Rente bereits ab 1. Mai 2006 (Urk. 1 S. 2).
Auf Anfrage des Gerichts vom 29. November 2007 (Urk. 4) präzisierte sie ihren Antrag dahin gehend, dass sie bloss Anspruch auf die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2007 erhebe, während sie die von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit der Nachzahlung vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 (Urk. 2) nicht beanstande, zumal ihr die Sozialhilfebehörde den geforderten Betrag bereits erstattet habe (Urk. 6).
1.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führte die Pensionskasse aus, sie habe der Versicherten seit 1. Juni 2006 eine Invalidenpension sowie einen Zuschuss für fehlende IV-Leistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 3/3). Dieser Zuschuss könne gemäss Art. 43 des Vorsorgereglements bei rückwirkender Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung zurückgefordert werden (vgl. Urk. 3/2 S. 19). Daher sei sie durch die rentenzusprechende Verfügung berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (Urk. 1 S. 2).
Zu prüfen ist zunächst, ob die Pensionskasse zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
2.
2.1 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden darf als im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren, findet hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses die zu Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2006) beziehungsweise zu Art. 89 Abs. 1 lit. b-c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung (BGE 130 V 390 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 130 V 563 Erw. 3.3).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht. Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 192 f. Erw. 4.3.3).
2.2 Der Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge der Versicherten wurde der rentenzusprechende Entscheid nach Massgabe von Art. 49 Abs. 4 ATSG in Kopie eröffnet (Urk. 2 S. 2), da die Leistungspflicht des Invalidenversicherers auch die Vorsorgeeinrichtung berührt (Satz 1). Diese kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ASTG).
Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen) sind die Vor-sorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 129 V 73, vgl. BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis).
2.3 Hier fällt indes ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Invalidenversicherung nicht anficht, weil sie ihre eigene Pflicht zur Leistung der Invalidenpension bestreitet, welche sich gemäss Art. 40 Abs. 1 des Vorsorgereglements (Urk. 3/2 S. 18) nach den Regeln der IV richtet. Vielmehr anerkennt die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Leistung der Invalidenpension, zumal sie bereits vor der Invalidenversicherung gemäss Leistungsausweis vom 1. Juli 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenpension gewährt hat (Urk. 3/3). Insoweit stellte die Beschwerdeführerin die Bindungswirkung des hier angefochtenen Entscheids der Invalidenversicherung nicht in Frage.
Wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausführte, zielt ihr Begehren allein auf die Rückforderung des gestützt auf Art. 43 des Vorsorgereglements (Urk. 3/2 S. 19) seit 1. Juni 2006 zusätzlich zur Invalidenpension ausgerichteten Zuschusses für fehlende IV-Leistungen (vgl. Urk. 3/3).
Die Beschwerdeführerin ist zwar als Trägerin der beruflichen Vorsorge grund-sätzlich mitbetroffene Adressatin des Rentenentscheides der Invalidenversich-erung, namentlich insoweit Leistungen der obligatorischen Berufsvorsorge strittig sind und der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid für sie Bindungswirkung entfaltet. Doch machte die Beschwerdeführerin hier einen Anspruch geltend, der sich nicht aus der obligatorischen Berufsvorsorge ergibt.
2.4 Insoweit sich die Beschwerdeführerin lediglich auf die Rückerstattung dieses Zuschusses beruft, ist sie weder im formellen noch im materiellen Sinn Adressatin der streitigen Verfügung. Sie gilt vielmehr als Gläubigerin gegenüber der Versicherten bzw. als deren Zessionarin der Forderung gegenüber der Invalidenversicherung.
Ihre Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen. Die besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache, ist bei Dritten definitionsgemäss nicht erfüllt, das heisst sie sind insofern nicht berührt, als ihnen die angefochtene Verfügung nicht direkt Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt (BGE 125 V 343 Erw. 4a). Ihre Legitimation setzt neben dem Bestehen eines tatsächlichen, beispielsweise wirtschaftlichen Interesses am Inhalt der streitigen Verfügung voraus, dass eine hinreichende Beziehungsnähe vorliegt, was mit Bezug auf die konkrete Konstellation geprüft werden muss (vgl. BGE 130 V 564 Erw. 3.4, 125 V 343 Erw. 4a).
2.5 Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist oder ob es, wie vorliegend, zu dessen Gunsten erhoben werden soll. Wenn im letzteren Fall der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, kommt die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 130 V 564 Erw. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Umstand, dass jemand Gläubiger des Verfügungsadressaten ist, genügt bei der Drittbeschwerde "pro Adressat" nicht, um das schutzwürdige Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen. Ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse an einer Abänderung der Verfügung ist diesfalls zwar gegeben. Die notwendige Beziehungsnähe liegt jedoch nur vor, wenn der Drittperson durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 125 V 343 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Gläubigereigenschaft allein reicht dafür nicht aus (BGE 130 V 565 Erw. 3.5).
Aus dem selben Grund verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdebefugnis eines Privatversicherers gegen die Leistungen verweigernde Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung. Es erwog, der Umstand, dass der Privatversicherer durch einen Entscheid anderen Inhalts in die Lage versetzt würde, seine Leistungen zu kürzen, stelle lediglich eine Reflexwirkung der an die versicherte Person gerichteten Verfügung des Unfallversicherers dar. Die erforderliche unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Situation des Privatversicherers sei deshalb nicht gegeben (BGE 125 V 345 oben Erw. 4d).
Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 560 die Legitimation von Drittpersonen im Allgemeinen und insbesondere des Arbeitgebers geprüft. Dieser Entscheid ist - wie im Folgenden zu zeigen ist - auch vorliegend analog anwendbar.
3.
3.1 Art. 43 des Vorsorgereglements sieht vor, dass die Leistungen der IV an den Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen angerechnet werden (Abs. 2). Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Im Umfang der Rückerstattungspflicht steht der Pensionskasse gegenüber der IV ein direktes Forderungsrecht zu (Abs. 3).
Aufgrund dieser Vertragsbestimmung hat die Versicherte der Pensionskasse ihre Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung insoweit abgetreten, als diese Leistungen erbringt. Darüber hinaus hat die Pensionskasse hingegen keine Zessionarsstellung, denn es wurden allein die zugesprochenen IV-Leistungen abgetreten. Die hier geltend gemachten weiteren Leistungen der Pensionskasse sind gemäss Art. 43 des Vorsorgereglements weder von der Pflicht zur Rückerstattung noch vom direkten Forderungsrecht gegenüber der IV, mithin der Zession erfasst.
Insoweit die Beschwerdeführerin daher Anspruch erhebt auf weiter gehende Leistungen, ist sie nicht Zessionarin, weshalb sie sich nicht auf die mit dieser Stellung grundsätzlich verbundenen Beschwerdelegitimation berufen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, B 76/06, Erw. 2.3, mit Hinweis auf die in BGE 126 V 258 nicht veröffentlichte Erw. 1b).
3.2 Falls die Versicherte nicht erst ab 1. Mai 2007 (Urk. 2), sondern bereits ab 1. Mai 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhielte, wird die Beschwerdeführerin von ihrer Pflicht zur Leistung des Zuschusses bei fehlenden IV-Leistungen (teilweise) befreit. Diese Rechtsfolge ist in Art. 43 Abs. 2-3 des Vorsorgereglements vorgesehen.
Laut der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (Erw. 2.5) genügt dieses wirtschaftliche Interesse jedoch bei einer Drittbeschwerde "pro Adressat" für sich allein nicht, um die Legitimation zu begründen, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführerin aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst. Dieser wäre ohne Zweifel zu bejahen, falls die Bindungswirkung des Rentenentscheids und die gestützt darauf von der Pensionskasse zu erbringende Invalidenpension strittig wäre, denn diesfalls entfaltet der Entscheid der Invalidenversicherung direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Pensionskasse gegenüber der versicherten Person.
Die Verbindung zwischen der streitigen Verfügung und dem beanstandeten Rentenbeginn erschöpft sich indes im wirtschaftlichen Nachteil der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Zuschuss und weist nicht allein deshalb die für die Beschwerdelegitimation praxisgemäss erforderliche Unmittelbarkeit auf.
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ferner entschieden, selbst wenn im Hinblick auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht wurden und deshalb die Drittauszahlung verlangt werden kann, sei die Beschwerdelegitimation nicht ohne weiteres zu bejahen.
Fraglos ist die Beschwerdeführerin berechtigt, gegen den Entscheid über den Auszahlungsmodus Beschwerde zu erheben. Eine darüber hinausgehende, also nicht nur den Auszahlungsmodus, sondern eine den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis wurde dem Drittauszahlungsberechtigten dagegen im Bereich der Invalidenversicherung nicht zuerkannt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Drittauszahlungsberechtigte in Frage kommen könnte, begründet deren Legitimation zur Anfechtung des Umfangs des Leistungsanspruches an sich nicht (BGE 130 V 567 f. Erw. 4.2).
3.4 Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht sodann in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbstständig zu verfolgen (BGE 120 V 438 Erw. 2a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, zur Geltendmachung des Anspruchs befugt. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entsprechenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Lohnfortzahlung des Arbeitsgebers entschieden hat (BGE 130 V 568 Erw. 4.3), kann auch die Bezahlung des Zuschusses bei fehlenden IV-Leistungen durch die Pensionskasse nicht als regelmässige Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV betrachtet werden. Denn diese ist nur anzunehmen, wenn sich Behörden und Dritte längere Zeit im Sinne einer umfassenden und finanziellen Fürsorge regelmässig der versicherten Person annehmen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Rz 1016). Bejaht wurde beispielsweise die Legitimation einer Fürsorgebehörde, die eine versicherte Person finanziell unterstützt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 31. Januar 2003, P 27/01).
Die Beschwerdeführerin erbrachte zwar mit dem Zuschuss finanzielle Leistungen, doch kann darin noch nicht eine umfassende Fürsorge erblickt werden, zumal der Zuschuss zwar einen erheblichen Betrag ausmachte, aber dennoch bloss in Ergänzung zur Invalidenpension ausgerichtet wurde (Urk. 3/3). Zudem erachtete sich die Beschwerdeführerin auch selbst nicht zur Anmeldung berechtigt, denn nach Art. 43 Abs. 4 des Vorsorgereglements (Urk. 3/2 S. 19) obliegt es der versicherten Person, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden.
Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nach den invalidenversicherungs-rechtlichen Bestimmungen nicht befugt, den Leistungsanspruch geltend zu machen. Dieser bereichsspezifischen, kompetenzgemäss auf Verordnungsstufe erlassenen Regelung ist bei der Auslegung der Legitimationsbestimmungen Rechnung zu tragen. Sie bildet unter den gegebenen Umständen keine Grund-lage für die Bejahung der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Verfügung vom 25. Oktober 2007 und Geltendmachung eines früheren Rentenbeginns. Im Gegenteil steht sie - im Lichte der Einheit des Prozesses - einer solchen Lösung entgegen (BGE 130 V 569 Erw. 4.3).
4. Da es bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation rechtsprechungsgemäss nicht um eine Leistungsstreitigkeit, sondern um rein prozessrechtliche Fragen geht (BGE 130 V 569 Erw. 5 e contrario), ist das Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kostenlos.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- ___, Amtsvormundschaft für Erwachsene (für U.___)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).