IV.2007.01422
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Paul Gaille-Würmli
Hörnlistrasse 35, 8330 Pfäffikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, stand bei der B.___ als Montagearbeiterin in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/9), als sie sich am 5. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 10. November 2005, Urk. 11/9) und holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 28. Oktober 2005 (Urk. 11/8/1-6) ein, welcher seinem Bericht die Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 17. März 2003 (Urk. 11/8/7-8) und von Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 4. November 2004 (Urk. 11/8/9-10) beifügte. Ferner zog die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. F.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 7. August 2006 (Urk. 11/13) bei. Schliesslich beauftragte sie lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 25. Januar 2007, Urk. 11/15). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht (Urk. 11/17). Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Einwände (Urk. 11/19) und liess den Arztbericht von Dr. med. I.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 2. Juli 2007 (Urk. 11/23) einreichen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 7. November 2007 an die IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle die Beschwerde am 14. November 2007 an das hiesige Gericht überwiesen hatte (Urk. 4), schloss sie in der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 auf deren Abweisung (Urk. 9). Mit Replik vom 1. Februar 2008 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Paul Gaille-Würmli, um Zusprechung einer ganzen Rente ersuchen (Urk. 14) und den Arztbericht von Dr. F.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 15) auflegen. Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 17. März 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 11/8/1-6) leidet die Beschwerdeführerin an einer Depression mit myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken-, Schulter- und Armbereich. Im Dezember 2002 sei eine akute Lumbalgie aufgetreten, die nur langsam gebessert habe. Eine depressive Entwicklung mit myofaszialen Schmerzen habe im März 2003 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Eine Besserung sei unter Physiotherapie nur langsam eingetreten. Nach Wiederaufnahme der Arbeit sei die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch bis Herbst 2004 voll arbeitsfähig gewesen, dann seien unter einer depressiven Entwicklung erneut Schmerzen im Nackenbereich, in den Oberarmen und Oberschenkeln aufgetreten. Die Schmerzen seien so ausgeprägt und von einer lähmenden Müdigkeit begleitet, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage sei, die täglichen Hausarbeiten auszuführen. Unter antidepressiver Therapie und psychotherapeutischer Behandlung beim Facharzt Dr. F.___ sei keine wesentliche Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig.
3.2 Dr. D.___, an welchen die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ überwiesen worden war (vgl. Urk. 11/8/1-6), berichtete diesem am 17. März 2003 (Urk. 11/8/7-8), dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2002 bei einer Flexionsbewegung ein klassisches Verhebetrauma mit einem akuten Schmerz lumbal erlitten habe, welches sich unter konservativer medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung deutlich gebessert habe. Ende Februar sei ein grippaler Infekt mit Schmerzen am cervicothorakalen Übergang aufgetreten. Klinisch liege eine Fehlhaltung der Wirbelsäule (Streckhaltung) mit einer segmentalen Dysfunktion im oberen Brustwirbelsäulenbereich, einer deutlich schmerzhaften Kibbler'schen Hautfalte beidseits und schmerzhaften Tendomyosen im Schultergürtel ventral und dorsal sowie interscapulär rechtsbetont vor. Die bereits laufende ambulante Physiotherapie sei vorwiegend im Schultergürtelbereich zur manuellen Dekontraktion der beschriebenen Muskelgruppen unter Miteinbezug der Weichteile fortzuführen. Dr. D.___ schrieb die Beschwerdeführerin ab 17. März 2003 für zwei bis drei Wochen nochmals zu 50 % arbeitsfähig, da die stereotype Arbeitsposition mit Flexions-/Inklinationshaltung des Kopfes die Beschwerden glaubhaft verstärke.
3.3 Dr. E.___, an welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls von Dr. C.___ überwiesen worden war, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 11/8/9-10) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken-, Schulter- und Armbereich beidseits mit begleitender Kraftlosigkeit und allgemeiner Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie einen Verdacht auf eine Depression ohne Hinweise auf strukturelle Veränderungen seitens des Bewegungsapparates oder auf eine entzündliche Genese, die das Ausmass der Beschwerden erklären könnten. Dabei präsentierten sich im Beschwerdegebiet eine diffuse Allodynie sowie empfindliche Druckpunkte pertrochanter und an beiden Knien. Insbesondere vom Muskeltonus her lägen keine wesentlichen objektivierbare pathologische Befunde vor. Es seien keine Hinweise für eine radikuläre oder periphere Neurokompression zu erheben. In Bezug auf eine differenzialdiagnostisch zu diskutierende entzündliche Genese, insbesondere auch wegen bestehender Nachtschmerzen, seien keine unterstützende Argumente zu finden. Es liessen sich im Labor keine erhöhten Entzündungsparameter (CRP und BSR) erheben, ebenso liege die Eiweisselektrophorese im Normbereich. Der subjektiv empfundene Kraftverlust könne bei entsprechenden Tests bei schmerzbedingter Minderinnervation nicht schlüssig objektiviert werden, und bei negativen Muskelenzymen (Kreatininkinase und Myoglobin) als auch von Seiten der Antikörperkonstellation (anti-nukleäre Antikörper, anti-SSA und anti-SSB negativ) gebe es keine Hinweise auf eine Myositis oder eine Muskelentzündung im Rahmen einer allfälligen Kollagenose. Serologisch könne eine Hepatitis C als Ursache einer allfällig sekundären Fibromyalgie ausgeschlossen werden. Bei seitengleichem Blutdruck an den Oberarmen ohne Strömungsgeräusche und in Anbetracht negativer Entzündungsparameter im Labor sei eine entzündliche Gefässerkrankung weitgehend ausgeschlossen. Eine Polymyalgia rheumatica komme aufgrund des Alters nicht in Frage und sei bei normalen Entzündungsparametern eine Rarität. Zusätzlich sei die fehlende Beeinflussung des Beschwerdebildes durch einen probatorischen Steroidstoss an 5 Tagen (Prednisolon 20 mg) ein weiteres Argument, was ursächlich gegen einen entzündlichen Prozess als Ursache spreche.
Zusammenfassend dominiere ein Weichteilschmerz-Syndrom, welches in diesem Ausmass als Ausdruck einer wahrscheinlich vorliegenden Depression und allenfalls anderer psychosozialer Probleme erklärt werden müsse, ohne dass strukturelle Veränderungen für die Beschwerden herangezogen werden könnten. Bezüglich psychosozialer Belastungsfaktoren seien Probleme am Arbeitsplatz verneint worden, die Bedeutung respektive Belastung des bisher unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches sei nicht schlüssig beurteilbar.
Dr. E.___ empfahl der Beschwerdeführerin, so rasch als möglich zumindest teilzeitlich die Arbeit wieder aufzunehmen.
3.4
3.4.1 Laut Arztbericht von Dr. F.___ vom 7. August 2006 (Urk. 11/13) leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Symptomen (F32.11) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (F60.5), an einer Fibromyalgie sowie an einem chronifizierten thorakospondylogenen Syndrom. Es könne bei der Beschwerdeführerin ein depressiver Zustand mit Angstsymptomen und starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden seien von körperlichen Problemen begleitet. Deswegen sei eine Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet worden. Seit dieser Zeit komme die Beschwerdeführerin regelmässig zu psychotherapeutischen Gesprächen. In der Therapie stünden einerseits die körperlichen Symptome, andererseits die psychischen Probleme im Vordergrund. In vielen Momenten sei die Beschwerdeführerin stark von Schuldgefühlen geplagt, dabei sei auch die Selbstwertproblematik vorhanden. Dazu werde sie enorm stark von intensiven Schmerzen geplagt, so dass sie manchmal deswegen ganz entmutigt sei. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin depressiv, psychomotorisch verspannt und gleichzeitig in ihrem Antrieb vermindert. Körperliche Symptome hätten sich zum Teil noch verstärkt, sie werde dadurch zeitweise ganz gehemmt.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit.
3.4.2 Im Bericht vom 31. Januar 2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 15) berichtete Dr. F.___, dass in der Therapie klare Symptome einer depressiven Störung im Vordergrund gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin sei äusserst niedergeschlagen, im Antrieb vermindert, lust- und interesselos und immer erschöpft gewesen. Dazu sei sie von Scham- und Schuldgefühlen geplagt worden und habe starke Zukunftsängste gehabt. Die Beschwerdeführerin, deren Ehe kinderlos geblieben sei, habe eine starke Selbstwertproblematik gezeigt und habe extrem unter ihrer Arbeitsunfähigkeit gelitten. Sie habe auch starke Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen und habe sich schon nach kleinen Anstrengungen müde gefühlt. Insbesondere sei für sie belastend gewesen, dass die Schmerzen in ihrer Intensität stets gleich geblieben seien und sich als therapieresistent erwiesen hätten.
Nach ICD-10-Klassifikation sprächen diese Symptome klar für eine depressive Störung. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin zumindest zu 70 % arbeitsunfähig.
3.5 Lic. phil. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten im Gutachten vom 25. Januar 2007 (Urk. 11/15) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei wach und zeitlich und örtlich orientiert. Psychomotorisch sei sie ruhig. Sie habe berichtet, sie sei stets nervös, sei jedoch in allen Abklärungsgesprächen immer ruhig und besonnen gewesen. Zu Beginn der Gespräche sei sie nicht sehr auskunftsbereit gewesen, habe immer perseveriert, dass sie Schmerzen habe. Das Besprechen allfälliger psychischer Probleme habe sich als schwierig gestaltet. In den Gesprächen hätten keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen festgestellt werden können. Auffallend sei das gute Gedächtnis, die Beschwerdeführerin könne sich an sehr lang zurückliegende Ereignisse gut erinnern. Im kognitiven Minimal-Screening erreiche sie einen Score von 19 Punkten (= keine kognitive Beeinträchtigung). Es seien gewisse depressive Symptome vorhanden: Die Beschwerdeführerin wirke bisweilen dysphorisch, zum Teil niedergedrückt und durch die Schmerzen bedrückt. Sie könne jedoch auch lachen und wirke immer wieder auch fröhlich. Sie habe Zukunftsängste. Es bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich anzupassen. In der Hamilton Depressionsskala erreiche sie einen Score von 11 Punkten (14 - 19 Punkte = leichte depressive Episode). Deutlich sei, dass die Beschwerdeführerin sich als völlig arbeitsunfähig erlebe. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, andere schwere Ich-Störungen oder Zwänge hätten nicht festgestellt werden können.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gegenwärtig betrage diese Einschränkung 30 %, vor allem aufgrund der gegenwärtig bestehenden depressiven Störung.
3.6 Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2007 (Urk. 11/23) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig schwere Episode mit somatischem Syndrom (F.33.11). Die Beschwerdeführerin sei zweimal bei ihm gewesen, zusammen mit dem Ehemann. Dieser sei am Ende, er sei wie ein heulendes Elend aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei keine Simulantin, die somatischen Diagnosen ergäben sich aus dem Bericht von Dr. E.___. Die Depression sei mit der Medikation von Dr. F.___ nicht kupiert, weshalb er (Dr. I.___) Symbalta in der Dosierung 60 mg empfohlen habe, ohne dass eine Besserung eingetreten sei.
4.
4.1 Bezüglich der somatischen Beschwerden geht aus dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. E.___ vom 4. November 2004 (Urk. 11/8/9-10) klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf strukturelle Veränderungen seitens des Bewegungsapparates oder auf eine entzündliche Genese vorliegen, die das Ausmass der geklagten Beschwerden erklären könnten. Insbesondere vom Muskeltonus her konnten keine objektivierbare pathologische Befunde gefunden werden. Es lagen auch keine Hinweise für eine radikuläre oder periphere Neurokompression vor, und für eine differenzialdiagnostisch zu diskutierende entzündliche Genese lagen keine Argumente vor. Auch der subjektiv empfundene Kraftverlust konnte nicht schlüssig objektiviert werden. Dr. E.___ verneinte das Vorliegen von Hinweisen auf eine Myositis oder eine Muskelentzündung im Rahmen einer allfälligen Kollagenose. Eine sekundäre Fibromyalgie infolge einer Hepatitis C wie auch eine entzündliche Gefässerkrankung schloss er aus. Eine Polymyalgia rheumatica erachtete er aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin als nicht in Frage kommend. Wohl weil keine objektiven Befunde für die Erklärung der subjektiv empfundenen Beschwerden herangezogen werden konnten, empfahl Dr. E.___ der Beschwerdeführerin, die Arbeit so rasch als möglich zumindest teilzeitlich wieder aufzunehmen. Aus dieser Empfehlung ist zu schliessen, dass er die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt erachtete.
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 11/8/1-6) zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erklärte die Beschwerden jedoch auf dem Hintergrund einer wahrscheinlich vorliegenden depressiven Entwicklung. Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch er davon ausging, dass keine somatischen Gründe für die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Somit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin ab 17. März 2003 für zwei bis drei Wochen zu 50 % krank schrieb, ändert nichts an dieser Tatsache.
4.2
4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht kann bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der lic. phil. G.___ und Dr. H.___ vom 25. Januar 2007 (Urk. 11/15) abgestellt werden. Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb der Diagnosestellung ohne weiteres gefolgt werden kann.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine psychische Störung nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - einzig eine leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird. Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F.32.0) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen A., I 510/06, Erw. 6.3, mit Hinweis). Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2007, 9C_6/2007/IV mit Hinweisen). In diesem Sinne ist die Expertise von lic. phil. G.___ und Dr. H.___ zwar an sich uneingeschränkt beweistauglich, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt jedoch nicht mit dem für die Belange der Invalidenversicherung massgeblichen Beweisgegenstand überein. Die Sachverständigen haben in ihrer Beurteilung dargelegt, dass keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen und keine kognitive Beeinträchtigung hätten festgestellt werden. Jedoch sei deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin selber als völlig arbeitsunfähig erachte. Aus der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sein soll, denn aus der Beschreibung ihres gut strukturierten Tagesablaufes, der im Übrigen keinen sozialen Rückzug vermuten lässt, besucht die Beschwerdeführerin doch regelmässig Bekannte und Verwandte (vgl. Urk. 11/15 S. 3), ist anzunehmen, dass es ihr bei Aufbietung allen guten Willens sehr wohl möglich wäre, ihre Leistungsfähigkeit uneingeschränkt zu verwerten. Da weitere psychiatrische Befunde nicht genannt werden, ist auf die medizinische Empirie abzustützen, dass eine leichte depressive Episode ein vorübergehendes Leiden ist und für sich allein keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.
4.2.2 Hieran ändert auch der Bericht von Dr. F.___ (Urk. 11/13) nichts, in welchem dieser am 7. August 2006 eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (ICD-10 F 60.5) diagnostiziert hatte. Seine Diagnose weist ebenfalls auf ein Leiden vorübergehender Natur hin. Überdies berichtete er, dass die erste Behandlung am 17. August 2005 und die letzte Untersuchung vor der Berichterstattung am 24. März 2006 statt fanden. Dies deutet darauf hin, dass sich die Symptomatik im März 2006 dahingehend verbessert hatte, dass eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig war. Dafür spricht auch der Bericht von Dr. F.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 15), welcher im Imperfekt abgefasst worden ist und in welchem zum Krankheitsverlauf keine Angaben zu finden sind.
4.2.3 Schliesslich vermag auch der Arztbericht von Dr. I.___ vom 2. Juli 2007 (Urk. 11/23) das Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. H.___ nicht zu entkräften. Einerseits enthält er überhaupt keine Begründung der dargestellten Diagnose, nimmt auch keinen Bezug auf das psychiatrische Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. H.___ und verweist in somatischer Hinsicht auf die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen. Wie oben dargelegt, konnten keine objektivierbaren pathologische Befunde erhoben werden, die eine organische Erklärung für die Beschwerden geben könnten (Erw. 4.1), weshalb der Verweis auf die somatischen Diagnosen unbehelflich ist. Die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stützt Dr. I.___ einzig auf das Befinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin ("trat bei mir wie ein heulendes Elend auf"), nicht aber mit Beobachtungen an der Beschwerdeführerin selber.
4.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Paul Gaille-Würmli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).