Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01423
IV.2007.01423

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 14. Februar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1956, arbeitete bis April 2005 als Küchenangestellter beim Zentrum für A.___ in Z.___ (Urk. 8/17 Ziff. 1 und 6). Seitdem ist er arbeitslos (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.3).
1.2     Am 21. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen eines Gemütsleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2, Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 8/19), einen Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, M.___ (Urk. 8/22), und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16-17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1, Urk. 8/14) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24-32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 erhob der Versicherte am 15. November 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab Januar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1) darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Frage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

3.
3.1     In einem Bericht vom 14. November 2006 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beim Beschwerdeführer protrahierte rezidivierende depressive Episoden (Urk. 8/19 lit. A).
         Der Beschwerdeführer gebe eine allgemeine Müdigkeit, Perspektivelosigkeit, Schlafstörungen und eine allgemeine innere Unruhe an (Urk. 8/19 lit. D.4).
         Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. D.___ auf die behandelnde Psychiaterin (Urk. 8/19 lit. B).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2005 bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, in Behandlung (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.1). Die letzte Untersuchung fand im Januar 2007 statt (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.2).
         In einem Bericht vom 10. Mai 2007 nannten E.___ und F.___, Psychotherapeut, Praxis Dr. C.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/22 lit. A):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode (vorherrschend mittelgradige Episoden)
- Verdacht auf ängstlich (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Tabakabhängigkeitssyndrom
         Der Beschwerdeführer habe eine karge Jugend gehabt (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.3). Später habe er sich als Pizzakurier selbständig gemacht, bis ihm das Lokal gekündigt worden sei. In der Folge habe er viel Geld verloren und habe heute grosse Schulden. Ausserdem habe er Beziehungsprobleme (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.3).
         Seit der Kindheit habe der Beschwerdeführer Versagensängste. Er klage über Antriebslosigkeit, Schwierigkeiten sich konzentrieren zu können und über wenig Geduld. Es falle ihm schwer, berechtigte Anliegen durchzusetzen. Wenn ihm „der Deckel auf den Kopf falle“, reagiere er impulsiv. Er versuche es immer allen recht zu machen, bis es zu viel werde. Seit 2005 habe er immer wieder depressive Stimmungen und Zukunftsängste (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.4).
         Orientierungs- oder Konzentrationsstörungen oder eine Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörung seien nicht festzustellen. Ebenso bestünden keine Hinweise auf Denk- oder Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert und reizbar, aber schwingungsfähig. Anzeichen für Zwänge oder Schlafstörungen bestünden nicht. Festzustellen seien Zukunftsängste und ein sozialer Rückzug. Suizidalität werde glaubhaft verneint (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.5). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/22 S. 3 lit. C.1).
         Als Behandlung werde eine Pharmakotherapie und eine ambulante Psychotherapie vorgeschlagen (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.7).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22 S. 3 lit. B). Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Prognose ungünstig. Es werde eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen. Zum heutigen Zeitpunkt sei auch an einem geschützten Arbeitsplatz ein volles Pensum fraglich (Urk. 8/22 S. 4 f. lit. D.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (Urk. 8/22 S. 7).
3.3     In einer Stellungnahme vom 25. Mai 2007 hielt Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, fest, im Bericht vom 10. Mai 2007 werde eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert, wobei eine sehr niedriggradige Symptomatik beschrieben werde. Retrospektiv würden eine Reihe IV-fremder Faktoren (Verschuldung, Beziehungsprobleme) genannt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Medizinisch-theoretisch sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/23 S. 2 unten).
         Am 10. Oktober 2007 nahm Dr. G.___ erneut zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Nach seiner Einschätzung liege mit dem Bericht vom 10. Mai 2007 eine umfassende, fachärztliche und krankheitsspektrumsrelevante Stellungnahme vor, basierend auf einer langjährigen therapeutischen Beziehung. Indes könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die medizinischen Angaben nicht nachvollzogen werden. Es bestünden eine Reihe psychosozialer Probleme wie das Scheitern der selbständigen Unternehmertätigkeit, eine beinahe durchgehende Arbeitslosigkeit seit 2004, das Angewiesensein auf Sozialhilfe und das Fehlen einer stabilen Partnerschaft. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die Nichtwiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aus IV-fremden Gründen erfolge (Urk. 8/34 S. 1 f.).

4.
4.1     Gemäss den Therapeuten E.___ und F.___ leidet der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Störungen bei gegenwärtig leichter Episode (vorherrschend mittelgradige Episoden) und an einer ängstlich vermeidenden, abhängigen Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/22 S. 3 lit. A).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/22 S. 3 lit. B). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/22 S. 7). Nach Einschätzung des RAD ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden dagegen nicht ausgewiesen und ist der Beschwerdeführer nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 7).
4.2     Im Bericht vom 10. Mai 2007 stellten die Therapeuten einen im Wesentlichen unauffälligen Befund fest (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.5). Orientierungs-, Konzentrations- oder Denkstörungen des Beschwerdeführers verneinten sie ebenso wie Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen (Urk. 8/22 S. 4 lit. D.5).
         Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a)
4.3         Angesichts der erhobenen eher leichten Befunde und der im Bericht erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren (lange Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, Beziehungsprobleme, Urk. 8/22 S. 4 lit. D.3) kann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Da die erhobenen Befunde nicht mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren sind, kann auf den Bericht der beiden Therapeuten nicht abgestellt werden. Im Übrigen geht aus diesem auch nicht klar hervor, ob mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein geschützter Arbeitsplatz gemeint ist.
4.4     Auch wenn die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die beiden Therapeuten nicht zu überzeugen vermag, kann angesichts der von ihnen und der von Seiten des Hausarztes gestellten Diagnosen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. In diesem Sinne vermag auch die Beurteilung des RAD, der von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeht, für sich allein nicht zu überzeugen. Dies um so mehr, als Dr. G.___ vom RAD den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat.
4.5     Da weder auf die Beurteilung durch die beiden Therapeuten noch auf diejenige des RAD abgestellt werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur fachärztlichen psychiatrischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).