IV.2007.01431

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 26. Juni 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Adliswil
Sozialberatung, Benam Ates
Albisstrasse 3, Postfach 577,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1965, aus der A.___, reiste 1993 in die Schweiz ein, ist Tänzerin und meldete sich am 1. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/14-15) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge: Urk. 8/10, Urk. 8/18) ein.
         Mit Vorbescheid vom 29. August 2007 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/22). Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2007 Einwände (Urk. 8/27) und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/26 = 8/28 = Urk. 3). Am 22. Oktober 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/32 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen (inklusive Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebende rechtlichen Grundlage betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG) ist im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Sucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Der Kokainabusus werde zwar als Selbstheilungsversuch beurteilt, sei aber als invaliditätsfremd zu werten und könne auch nicht als adäquate Therapie angesehen werden. Die Depression habe sich aufgrund der nicht zufriedenstellenden Geschlechtsumwandlung entwickelt, sei aber gemäss Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nicht mehr vorhanden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychische Erkrankung bestehe seit 1998 und die Suchtproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung eingetreten. Daher könne die psychische Problematik nicht auf die Sucht reduziert werden. Die Beschwerdeführerin sei der Schadenminderungspflicht, soweit objektiv aufgrund ihres Krankheitsbildes zumutbar, mit der Aufnahme der Abstinenzkontrolle nachgekommen (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob ihr eine Invalidenrente zusteht.

3.
3.1     Vom 18. Oktober bis 10. Dezember 2004 war die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum C.___, Z.___, in Behandlung (Urk. 8/11 lit. D.1).
         In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2006 stellten D.___, Diplomierter Psychologe FH, Dr. med. E.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, folgende Diagnose (Urk. 8/11 lit. A):
- schwere depressive Episode
- Polytoxikomanie
- Status nach Geschlechtsumwandlungs-Operation
         Sie attestierten eine Arbeitunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Tänzerin seit März 2003 (Urk. 8/11 lit. B). Die Depression habe im Intensivprogramm leicht reduziert werden können. Seit dem negativen Entscheid im Herbst 2006 habe sich der Gesundheitszustand wieder drastisch verschlechtert; es bereite der Beschwerdeführerin sichtlich Mühe, sich selber eine Tagesstruktur zu geben. Antriebs- und Lustlosigkeit und Insuffizienzgefühle sowie Wertlosigkeitsgedanken beziehungsweise Identitätskrise hätten wieder zugenommen; immer wieder seien in diesem Zusammenhang Suizidgedanken aufgetaucht. Es sei zurzeit das Ziel, wieder eine Mindest(tages-)struktur zu schaffen. Die Prognose sei derzeit schlecht, da der stationäre, chronifizierte Zustand der Beschwerdeführerin anhalte und aktuell kaum veränderbar erscheine (Urk. 8/11 lit. D.7).
3.2     Am 20. Juni 2006 berichteten Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Oberärztin, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH, über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Privatklinik J.___ vom 21. März bis 26. April 2006 (Urk. 8/15/6). Dabei stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/15/6):
- mittelgradige depressive Episode
- Polytoxikomanie
- Transsexualismus
         Sie führten aus, bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tänzerin seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 8/15/1 lit. B). Bezüglich der Abhängigkeitsproblematik sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, während des stationären Aufenthaltes, bis auf einen einmaligen Rückfall mit einer geringen Menge an Kokain auszukommen. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. April 2006 psychisch stabiler und ohne Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 8/15/8 Mitte).
         In einem weiteren Bericht vom 27. März 2007 attestierten Dr. G.___ und Dr. med. K.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor, Psychiatrische Privatklinik J.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Tänzerin vom 21. März bis 26. April 2006 (Urk. 8/14 lit. B). Der Zustand sei verbesserungsfähig (Urk. 8/14 lit. C.1).
3.3     Am 25. September 2007 erstatteten D.___, Dr. B.___ und Dr. F.___, Medizinisches Zentrum C.___, einen Bericht im Auftrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/26). Sie stellten folgende Diagnose (Urk. 8/26):
- Kokainabhängigkeit
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode
- Adipositas
- Status nach Geschlechtsumwandlungs-Operation
         Sie bestätigten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 17. September 2004 bei Ihnen in psychosomatischer ambulanter Einzeltherapie befinde und sich seit Juli 2007 den Urinkontrollen bezüglich Kokainabusus unterziehe. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig erschienen und zeige in Bezug auf die Therapie und Abstinenz eine hohe Motivation und Engagement. Die Kokainabhängigkeit sei als direkte Folge der Depression und als inadäquater Selbstheilungsversuch anzusehen. Die Depression habe ihren Ursprung in der nicht zufriedenstellenden Geschlechtsumwandlung. Aufgrund des Krankheitsbildes könne es sein, dass es der Beschwerdeführerin deshalb nicht immer möglich sei, konsequent abstinent zu bleiben, was sich auch in den regelmässigen Abstinenzkontrollen der Beschwerdeführerin wiederspiegle (Urk. 8/26).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
         Ferner gehen die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus.
4.2     Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 Drogen konsumiert (Urk. 8/11 lit. D.4, 8/27 S. 1) und davon beziehungsweise von Kokain weiterhin abhängig ist.
         Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht, für sich allein betrachtet, indessen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. Erw. 1.4).
4.3     Im Bericht vom 13. Dezember 2006 gingen die Ärzte noch von einer schweren depressiven Episode aus (Urk. 8/11 lit. a). Nach der Behandlung der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Privatklinik J.___ diagnostizierten die Ärzte nur noch eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/15, Urk. 8/26). Dass sich eine schwere depressive Episode in eine mittelgradige gewandelt hat, lässt auf die Verbesserung des psychischen Zustandbildes und auf einen weiter verbesserungsfähigen Status schliessen. Dies wird auch im Austrittsbericht vom 20. Juni 2006 bestätigt, indem Dr. Gürber und Dr. G.___ ausführten, dass die Beschwerdeführerin in einem psychisch stabilen Zustand und ohne Hinweis auf akute Selbst- und Fremdgefährdung entlassen wurde (Urk. 8/15/8 unten) und ihr Zustand verbesserungsfähig sei (Urk. 8/14 lit. C.1).
         Ferner führen auch die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu keinem anderen Schluss. Im Bericht vom 13. Dezember 2006 attestierten Dr. E.___ und Dr. F.___ eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tänzerin (Urk. 8/11 lit. B). In Bezug auf die Prognose hielten sie fest, dass diese gut sein werde, falls sich nach der Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ die Depression reduziere (Urk. 8/11 lit. a). Im Bericht vom 27. März 2007 wurde sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Behandlungszeitraum (21. März bis 26. April 2006) attestiert.
4.4     Aufgrund dieses Umstandes bestehen keine Anzeichen, dass es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode um einen nicht überwindbaren invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden handelt, bei dem angenommen werden kann, dass eine Verwertung der offenbar bestehenden Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht zumutbar ist (vgl. Erw. 1.3).
4.5     Somit bleibt als Diagnose die Kokainabhängigkeit beziehungsweise Polytoxikomanie und der Status nach der Geschlechtsumwandlungs-Operation. Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Operation Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hat. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin nach der Operation im Jahre 1985 noch bis im Jahre 2002 gearbeitet (Urk. 8/10, Urk. 8/18). Weiter gibt es keine Hinweise, dass eine Krankheit am Anfang des Suchtgeschehens stand beziehungsweise das Suchtgeschehen eine Krankheit auslöste.
4.6     Zusammenfassend ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ausser der Polytoxikomanie keine weiteren die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen bestehen, und dass die depressive Störung keinen invalidisierenden Charakter hat, und es sich dabei nicht um ein invalidisierendes psychisches Leiden mit Krankheitswert handelt.
         Aus den Akten ergeben sich somit keine genügenden Anhaltspunkte für einen bei der Beschwerdeführerin neben der diagnostizierten Drogensucht bestehenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor.
         Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und es ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Gegen den Vorbescheid vom 29. August 2007, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/22), erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2007 Einwände und beantragteeine Invalidenrente; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines ergänzenden Berichtes beim behandelnden Arzt der Tagesklinik zurückzuweisen (Urk. 8/27 S. 1 f.).
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hielt die Beschwerdegegnerin fest, kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe und daher eine Rentenanspruch abgewiesen werde (Urk. 2).
5.2     Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen war damit weder Gegenstand des vorangehenden Vorbescheids noch der angefochtenen Verfügung und wurde von der Beschwerdeführerin in den Einwänden vom 25. September 2007 auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen sind berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
         Betreffend beruflichen Massnahmen ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind hingegen nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur allfälligen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu überweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
         Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 600.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).