Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01432
IV.2007.01432

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher
Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene A.___ war bis zur Kündigung per 30. September 2003 bei der B.___, Bauunternehmung, als Mechaniker und Werkstattchef angestellt (Urk. 10/11 S. 1 und S. 4 ff.). Von Oktober 2003 bis November 2004 arbeitete er als Motorradmechaniker bei der C.___ (Urk. 10/26 S. 2, Urk. 10/39 S. 1). Er leidet seit 2002 an Rückenbeschwerden (Urk. 10/7 S. 1, Urk. 10/70).
1.2     Am 29. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 31. März 2005; Urk. 10/4). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/7, Urk. 10/11, Urk. 10/13-14) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 10/17-20, Urk. 10/26, Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 12. April 2006 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Umschulung (Urk. 10/24; Praktikum bei D.___ ab 1. April 2006, Urk. 10/28; berufsbegleitende Handelsschule ab 5. April 2006, Urk. 10/21), welche der Versicherte am 7. Mai 2006 aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 10/35). Nachdem die IV-Stelle die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 27. Juni 2006 per 7. Mai 2006 aufgehoben hatte (Urk. 10/35, Urk. 10/36 S. 2), holte sie weitere Auskünfte über den gesundheitlichen Zustand des Versicherten ein (Urk. 10/37-39).
1.3     Am 21. Dezember 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich nach einer Spritze in den Rücken am 29. November 2006 sehr verschlechtert (Urk. 10/45). Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 erklärte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, von der F.___ gegenüber der IV-Stelle, dass die Situation in Bezug auf eine Invalidenrente geprüft werden müsse (Urk. 10/48). Mit Vorbescheid vom 4. April 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 10/55). Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2007 Einwände erheben (Urk. 10/66). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand und Invaliditätsgrad einzuholen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Markus Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 30. Januar 2008, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2008 wieder zu 100 % erwerbstätig sei (Urk. 9), die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 6. März 2008 änderte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass ihm vom 31. März 2005 bis 31. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 13 S. 5). Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung ab (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Motorradmechaniker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'853.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'583.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, er sei von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, ab dem 1. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Mit der Umschulung, welche er begonnen habe, sei das Ziel verfolgt worden, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne. Dieser Versuch sei fehlgeschlagen, was beweise, dass er durch seine ausgeprägten Rückenprobleme nicht in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Falls darüber Zweifel bestünden, sei ein ganzheitliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand anzuordnen (Urk. 1 S. 6 ff.). In der Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe am 14. Januar 2008 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % angetreten. Er trage diesbezüglich ein nicht unerhebliches Risiko. Er habe sich entgegen der Empfehlung des Arztes dazu entschieden, wieder in die Arbeitswelt einzusteigen. Er verzichte zwar auf die Geltendmachung einer Invalidenrente ab 14. Januar 2008 unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitsversuch positiv verlaufe. Der Zeitraum zwischen der ersten Gesuchstellung und dem erneuten Arbeitsbeginn dürfe jedoch nicht vernachlässigt werden (Urk. 13 S. 2 f.).

3.      
3.1     Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker aufgrund eines chronischen rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms (LSS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und multisegmental degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule (insbesondere mit Diskushernie L4/L5) zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/7 S. 1 Urk. 10/38 S. 1, Urk. 10/48, Urk. 10/70).
         Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2004, welchen Dr. G.___ attestiert habe (Urk. 1 S. 4 und S. 6 ff.), ist nicht ausgewiesen. Dr. G.___ hielt im Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 10/7 S. 1), welchen er mit Schreiben vom 26. August 2005 korrigierte (Urk. 10/13), fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 15. Mai 2002 bis 22. Juni 2003 zu 100 %, vom 23. Juni bis 13. Juli 2003 zu 50 % und ab dem 8. November 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Bericht vom 26. Juni 2007 erklärte Dr. G.___ bezüglich des Zeitraums ab 2004, der Beschwerdeführer habe sich am 8. November 2004 wegen verstärkter Schmerzen, die nun auch nachts aufgetreten seien, erneut bei ihm in der Praxis gemeldet. Wegen der chronischen Rückenbeschwerden habe dieser seinen angestammten Beruf als Motorradmechaniker nicht mehr ausüben können. Aufgrund der bekannten Beschwerden, die in der Zwischenzeit zugenommen hätten, habe er den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und einen Antrag bei der Invalidenversicherung auf Umschulung veranlasst. Gleichzeitig sei eine Überweisung an den Neurochirurgen erfolgt (Urk. 10/70).
         Wie dem Arbeitgeberbericht der C.___ zu entnehmen ist (Urk. 10/39 S. 1 f.) arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2003 bis Ende November 2004 vollzeitlich auf seinem angestammten Beruf als Motorradmechaniker. Sowohl aufgrund dieser Erwerbstätigkeit als auch gestützt auf die medizinischen Angaben von Dr. G.___ ist nicht von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. März 2004, sondern von einer solchen seit dem 8. November 2004 (Urk. 10/7 S. 1) auszugehen. Zufolge Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG kommt ein Rentenanspruch ab November 2005 in Frage.
3.2
3.2.1   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln attestierten der Internist Dr. G.___ im Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 10/7 S. 4 und S. 6) und der Neurochirurg Dr. E.___ im Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 10/38 S. 2 und S. 4) übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen. Somit ist zumindest bis zum Bericht von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer rückenschonenden Tätigkeit mit Wechselposition auszugehen.
         Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei bereits dadurch erwiesen, dass die Eingliederung mittels Umschulung misslungen sei (Urk. 1 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Denn eine einzelne Tätigkeit in Kombination mit einer Ausbildung vermag die invalidenversicherungsrechtlich relevante medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit nicht zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz vom 9. Mai 2006 im Verlaufsprotokoll vom 27. Juni 2006 im Rahmen seiner Praktikumstätigkeit bei der D.___ aushilfsweise auch die Arbeiten eines Mechanikers verrichten musste (Urk. 10/36 S. 1). Der Abbruch der Umschulung ist mit der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit vereinbar.
3.2.2   Für die Zeit nach dem Bericht von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2006 (Urk. 10/38) erweist sich die medizinische Aktenlage zur Bestimmung des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen nicht als ausreichend.
         Dr. E.___ führte im Bericht vom 26. Februar 2007 aus, die Fazetteninfiltration vom 29. November 2006 habe für etwa drei Wochen geholfen. In der letzten Zeit habe der Beschwerdeführer vermehrt hohe Blutdruckwerte. Auch habe er wieder mehr Rückenschmerzen. Nach langem Sitzen oder beim Aufstehen habe er Probleme. Zeitweise leide er auch unter Parästhesien am rechten Bein. Im Rahmen der Umschulung sei die Symptomatik wieder schlechter geworden, so dass sie vorderhand habe abgebrochen werden müssen. Nach seiner Meinung müsste die Situation bezüglich einer Invalidenrente nochmals geprüft werden. Allenfalls müsse mit einer Berentung gerechnet werden (Urk. 10/48).
         Dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. Juni 2007 ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer würden aktuell weiterhin chronische lumbale Rückenschmerzen bestehen, welche sich bei körperlichen Belastungen verstärken würden. Langes Stehen oder langes Sitzen sowie häufiges Bücken oder Heben von Lasten sei wegen der Beschwerdenzunahme kaum möglich. Deshalb sei er im Alltag deutlich eingeschränkt. Durch die lange Schmerzphase habe der Beschwerdeführer gelernt, mit seinen Schmerzen zu leben. Er habe sich nun selber bemüht, einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Dies sei vorderhand in reduziertem Ausmass möglich (Urk. 10/70 S. 2).
         Aufgrund dieser Berichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem 4. Oktober 2006 und insbesondere von der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2006 betreffend eine Zunahme der Beschwerden nach einer Rückenspritze (Urk. 10/45) an bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2; zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis, vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkte. Insbesondere Dr. G.___ ging im Bericht vom 26. Juni 2007 anstatt wie bisher von einer vollständigen (Urk. 10/7 S. 4) nunmehr nur noch von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus (Urk. 10/70 S. 2), ohne das Ausmass näher festzulegen. Es ist daher nicht eindeutig bestimmbar, in welchem Umfang und bis wann die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war. Nach Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2007 übte der Beschwerdeführer ab dem 14. Januar 2008 jedenfalls eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aus (Urk. 9).
         Auch auf die Ansicht der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, gemäss der Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Ärzte des RAD schlossen nach Einsicht in die Akten auf eine durchgehend 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dies begründeten sie damit, dass das negative Leistungsprofil im Arztbericht von Dr. G.___ vom 26. Juni 2007 in versicherungsmedizinischer Hinsicht bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit bei Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) ausgeschaltet sei, weshalb ein Belastungsprofil resultiere, das dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10/73 S. 3). Die Ausführungen im Bericht von Dr. G.___ vom 26. Juni 2007 zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit beziehen sich jedoch bereits auf eine leichte Tätigkeit (Urk. 10/70 S. 2). Der gegensätzlichen Einschätzung der Ärzte des RAD, welche nicht auf einer klinischen Untersuchung beruht, kommt kein grösseres Gewicht zu als jener der behandelnden Ärzte.
         Die Sache ist daher in diesem Punkt ergänzend abzuklären.
3.3    
3.3.1   Zur Invaliditätsbemessung bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2005 ist Folgendes festzuhalten:
         Der Invaliditätsgrad ist durch den Einkommensvergleich von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (hier: 1. November 2005; vgl. Erwägung 3.1) zu ermitteln.
3.3.2   Der Beschwerdeführer war acht Jahre lang bei der B.___, Strassenbauunternehmung, tätig. Diese Stelle verlor er Ende September 2003 aus wirtschaftlichen Gründen, in der Unternehmung fanden später offenbar personelle Wechsel statt (Urk. 10/11 S. 1, 10/10 S. 1). Damit wäre er im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns auch ohne gesundheitliche Probleme nicht mehr bei dieser Unternehmung tätig gewesen. Davon ausgehend, dass der Versicherte, der bereits in den Jahren vor der Tätigkeit bei der B.___ in der Baubranche als Baumaschinenmechaniker gearbeitet hatte (Urk. 10/1), wieder in dieser Branche eine Stelle gefunden hätte, sind in solchen Fällen die statistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Es rechtfertigt sich bei diesem seit Jahren als Vorgesetzter tätig gewesenen Versicherten vom Tabellenlohn im Bereich der Baubranche, höchstes Anforderungsniveau 1+2, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE 2004) auszugehen, woraus sich ein monatliches Einkommen von Fr. 6'243.-- und ein Jahreseinkommen von Fr. 74'916.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Baubranche im Jahr 2004 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2008 S. 94, Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung der Männer im Baugewerbe zum Jahr 2005 (2004: 113,3, 2005: 114,3; Index 1993=100; Lohnentwicklung 2006 des Bundesamtes für Statistik S. 30, Tabelle T1.1.93) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 78'789.--.
         Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, LSE 2004 zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2005 (41,6 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt A-O Total) und der generellen Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 (2005: 0,9 %; Bundesamt für Statistik, a.a.O., Abschnitt Total) sowie eines 100%igen Arbeitspensums resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 57'773.55 (Fr. 4’588.- [LSE 2004, a.a.O., Total Männer] x 12 = Fr. 55’056.-, : 40 x 41,6 x 1,009). Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vornahm (Urk. 10/53 S. 2, Urk. 2 S. 2), wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Denn weder die Gesundheitsbeeinträchtigung noch der Beschäftigungsgrad, das Alter, die Dienstjahre oder die Aufenthaltskategorie wirken sich auf den Einkommenserfolg reduzierend aus (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer trotz der Rückenbeschwerden mindestens ein Einkommen von Fr. 4'814.45 brutto im Monat (Fr. 57'773.55 : 12) erzielen kann, zeigt auch die neue Anstellung, welche er nach Erlass der angefochtenen Verfügung ab 14. Januar 2008 annahm (Urk. 9) und an welcher er Fr. 5'486.40 netto im Monat verdient (Urk. 14 S. 3).
3.3.3   Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 78'789.- - Fr. 57'773.55 = Fr. 21'015.45) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 %, der nach Art. 28 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2) verneinte somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zumindest bis und mit Oktober 2006 zu Recht. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2007 insoweit aufzuheben ist, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2006 verneint, und es ist die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2006 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 in Sachen W., 8C_471/2007, Erw. 3.2). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2007 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2006 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2006 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).