IV.2007.01435
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1970, reichte die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. November 2007, mit der ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen dem hiesigen Gericht ein (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 26. November 2007 wurde dem Versicherten Nachfrist angesetzt, um eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen (Urk. 4). Dieser Auflage kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 nach, und er beantragte sinngemäss, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und sein Gesundheitszustand sei medizinisch abzuklären (Urk. 6).
2. Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 11) reichte die IV-Stelle am 20. Dezember 2007 die vollständigen Akten ein (Urk. 13/1-486). Für die sich aus diesen Akten ergebende Prozessgeschichte kann auf die Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 23) verwiesen werden.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 25) teilte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Februar 2008 (Urk. 26) mit, sie erachte eine medizinische Abklärung als sinnvoll.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von PD Dr. A.___ vom 15. Februar 2008 (Urk. 26) fest, gestützt auf eine medizinische Abklärung könne einerseits festgestellt werden, welche medizinischen Behandlungen sinnvoll und angezeigt sein könnten und anderseits, welche Bildungsmassnahmen sinnvoll seien und als erfolgsversprechend eingestuft werden könnten (Urk. 25 S. 1).
1.2 Angesichts dessen, dass die in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und jener von Dr. phil. C.___, Leitende Psychologin, D.___, vom 29. Mai und 15. Juli 2006 (Urk. 13/30/3-7, Urk. 13/36) datieren, erscheint eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sinnvoll, zumal auch er selber sinngemäss eine Rückweisung an die Verwaltung zur Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6).
Den Parteien ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass anhand der nicht mehr aktuellen ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann, welche Massnahmen in medizinischer und beruflicher Hinsicht adäquat sind. Es ist deshalb nötig, den Beschwerdeführer medizinisch abklären zu lassen.
Überlegungen zur Frage, inwieweit heutige Defizite als Folge von früher unterbliebenen Therapien zu verstehen sind, sind - darin ist PD Dr. A.___ durchaus zuzustimmen (vgl. Urk. 26 S. 2 Mitte) - für einen aktuellen Behandlungsansatz nicht von Bedeutung. Es ist jedoch offensichtlich, dass dieser Aspekt im Selbstverständnis und der Argumentation des Beschwerdeführers eine grosse Rolle spielt, weshalb es zweckmässig sein könnte, ihm diesbezüglich eine etwas weniger selbstrechtfertigende Sichtweise näher zu bringen.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu befinde.
2. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (Art. 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zugemutet werden kann, sich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen und Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit allfälligen künftigen beruflichen Massnahmen, die der Verbesserung seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt dienen, zu befolgen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 sowie einer Kopie von Urk. 26
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).