Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 5. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1959, war seit Juni 1999 bei der A.___ AG als kaufmännischer Angestellter tätig (Urk. 8/14 Ziff. 1 und 5), als er am 26. Mai 2005 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/13/40-46) und sich am 17. August 2006 wegen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/7 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/13, Urk. 8/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19-28) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ab (Urk. 8/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung einer neurologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 23. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht invalidisierend sei, sodass kein Rentenanspruch bestehe. Da zudem die medizinisch therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, seien berufliche Massnahmen nicht notwendig (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss Dr. E.___ seien die anhaltenden Kopfschmerzen schwer sowie chronisch, und die bisherigen Behandlungen inklusive Prophylaxen seien unwirksam gewesen (Urk. 1 S. 4). Seit dem Unfall vom 26. Mai 2005 liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche eine bestehende, zuletzt mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2005 einen Status nach Lumbal- und Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit persistierenden Kopfschmerzen nach Auffahrkollision am 26. Mai 2005 (Urk. 8/13/18 Ziff. 1). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. B.___ auf die UVG-Karte, welche sich jedoch nicht in den Akten befindet (Urk. 8/13/18 Ziff. 4).
Dieselbe Diagnose nannte Dr. B.___ im Wesentlichen auch in den nachfolgenden Berichten (Urk. 8/12/1 lit. A, Urk. 8/13/8 Ziff. 1, Urk. 8/13/16 Ziff. 1, Urk. 8/13/22 Ziff. 6). Unterschiedliche Angaben machte er hingegen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So hielt Dr. B.___ im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. Juli 2005 fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/22 Ziff. 7), führte demgegenüber aber in seinem Bericht vom 1. November 2005 aus, der Beschwerdeführer arbeite seit dem Unfall in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/13/16 Ziff. 4.a). In seinem Bericht vom 10. April 2006 nannte er sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2006 (Urk. 8/13/8 Ziff. 4.a) und ging schliesslich am 16. September 2006 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % seit dem 26. Mai 2005 aus (Urk. 8/12/1 lit. B).
3.2 Am 12. Oktober sowie 4. November 2005 nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, in seinem Bericht als Diagnose chronifizierte Kopfschmerzen bei Verdacht auf teilweise Analgetika induzierte Spannungskopfschmerzen (Urk. 8/12/16, Urk. 8/13/5). Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. C.___ hingegen keine.
3.3 In seinem Bericht vom 30. November 2005 nannte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, als Diagnose einen Status nach möglichem HWS-Distorsionstrauma mit konsekutiven Kopfschmerzen, hauptsächlich vom Spannungstyp, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/11-13).
Diese Angaben decken sich mit seinen Ausführungen in den späteren Berichten vom 12. sowie 18. Juli 2006 (Urk. 8/12/10-11, Urk. 8/12/9)
3.4 Dr. med. E.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. F.___, FMH Neurologie, Leiter des Kopfwehzentrums der Klinik G.___, hielten in ihrem Bericht vom 21. August 2006 fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Die Kopfschmerzen seien in den ersten zwei bis drei Tagen nach dem Unfall aufgetreten, würden seither persistieren und seien täglich und permanent vorhanden (Urk. 8/12/5). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht.
3.5 In ihrer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. Januar 2007 fest, es scheine, dass die medizinischen therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, obwohl von fachärztlicher Seite von einer schwierig zu therapierenden Symptomatik ausgegangen werde. Gemäss Arbeitgeberbericht sei die Konzentration schlecht, das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und die Arbeitsleistung reduziert (50 %). Ein invalidenrelevanter Gesundheitsschaden, der berufliche Massnahmen erforderlich erscheinen lasse, sei nicht ausgewiesen. Angesichts der geringgradig objektiv ausweisbaren Funktionsbeeinträchtigungen sei die Einstufung der Restarbeitsfähigkeit mit 50 % nicht nachvollziehbar (Urk. 8/17/2).
Am 10. September 2007 bestätigte Dr. H.___ diese Angaben (Urk. 8/37/2).
3.6 Die verantwortlichen Ärzte der Klinik G.___, Kopfwehsprechstunde, nannten in ihrem Bericht vom 22. August 2007 als Diagnose chronische posttraumatische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 8/35/1 Ziff. 1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, diese sei bei der Sitzdauer und Über-Kopf-Arbeiten eingeschränkt. Hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit machten sie keine genauen Angaben, hielten jedoch fest, die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 8/35/2 Ziff. 5.2-5.3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Begehrens insbesondere auf die Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. H.___ und machte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geltend, es komme nicht auf die prozentmässig bestätigte Arbeitsunfähigkeit an, sondern auf die ausgewiesenen Befunde (Urk. 7 S. 1). Diese Beurteilung vermag indessen nicht zu überzeugen.
4.2 Bei den Akten befinden sich medizinische Berichte des Hausarztes Dr. B.___, der zwei Neurologen Dr. D.___ und Dr. C.___, sowie von Ärzten der Kopfwehsprechstunde der Klinik G.___. Von diesen vier Ärzten machte jedoch lediglich einer, der Hausarzt Dr. B.___, Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. Die anderen Ärzte nahmen diesbezüglich keine Beurteilung vor (Urk. 8/12/5, Urk. 8/12/9-11, Urk. 8/12/16, Urk. 8/13/5, Urk. 8/13/11-13) oder führten lediglich aus, die Arbeitsfähigkeit sei bei der Sitzdauer sowie Über-Kopf-Arbeiten eingeschränkt und die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 8/35/2 Ziff. 5.2-5.3).
Was die Angaben von Dr. B.___ anbelangt, fällt auf, dass diese weder konstant sind noch mittels Befunden näher begründet wurden. Bei gleichbleibender Diagnose setzte Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % fest (Urk. 8/12/1 lit. B, Urk. 8/13/8 Ziff. 4.a, Urk. 8/13/16 Ziff. 4.a), führte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen vom 7. Juli 2005 jedoch auch einmal aus, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/22 Ziff. 7). Auch hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit machte Dr. B.___ unterschiedliche Angaben und setzte diesen im November 2005 sowie September 2006 auf das Unfallereignis fest (Urk. 8/12/1 lit. B, Urk. 8/13/16 Ziff. 4.a), im April 2006 hingegen erst auf den 1. Januar 2006 (Urk. 8/13/8 Ziff. 4.a). Insgesamt sind seine Angaben daher nicht nachvollziehbar und können einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt werden.
Zusammenfassend liegen somit nur von einem einzigen Arzt Beurteilungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor, welche zudem hinsichtlich Umfang und Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht einheitlich sind, sondern im Laufe der Zeit markant variieren. Diese scheinen selbst den RAD der Beschwerdegegnerin nicht überzeugt zu haben, hielt doch Dr. H.___ ebenfalls fest, eine Einstufung der Restarbeitsfähigkeit mit 50 % sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/17/2). Gestützt auf diese Angaben kann insgesamt nicht seriös beurteilt werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die gesundheitlichen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.3 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach es nicht auf die attestierte prozentmässig bestätigte Arbeitsunfähigkeit, sondern auf die ausgewiesenen Befunde ankomme, ist sodann nicht zutreffend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Ärzte den Gesundheitszustand eines Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit dieser noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Es kann nicht Aufgabe einer Behörde bzw. eines behördeninternen Arztes sein, lediglich aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde festzulegen, welche Tätigkeiten diesem in welchem Umfang noch zugemutet werden können, zumal in aller Regel keine eigenen Untersuchungen durchgeführt werden.
4.4 Nachdem sich die für eine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers notwendigen Angaben aus den vorliegenden Akten nicht ergeben, sind weitere Abklärungen notwendig, und es sind bei den bereits involvierten Fachärzten entsprechende Stellungnahmen einzuholen sowie die Widersprüche in den Berichten des Hausarztes Dr. B.___ zu klären. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf die weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).