Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 3. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, war seit 1. Oktober 1999 bei der B.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter tätig (Urk. 6/4 Ziff. 1), als er sich am 5. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 6/1 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten medizinische Berichte (Urk. 6/3/1-7, Urk. 6/6/1-5, Urk. 6/10/1-4) und bei der B.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/4) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 6/5) bei. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 55 % fest und sprach dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zu (zuzüglich Zusatzrente und Kinderrenten; Urk. 6/16/1-8). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 6/28) und holte bei der B.___ AG einen Bericht (Urk. 6/29/1-7), und bei behandelnden Ärzten des Versicherten weitere medizinische Berichte (Urk. 6/30/1-5) ein und zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/31) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35, Urk. 6/39) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45) einen Invaliditätsgrad von 6 % fest, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zukunft und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/45).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007 und die uneingeschränkte Ausrichtung der Rente im bisherigen Umfang (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 25. Januar 2008 (Urk. 7) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen B. vom 10. November 2005, I 130/05, in Sachen M. vom 4. Oktober 2006, Erw. 2.3, I 49/06, und in Sachen V. vom 5. Februar 2007, Erw. 3.2.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht wieder soweit gebessert habe, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensum zuzumuten sei. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm schon die Ausübung der von ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens beim bisherigen Arbeitgeber tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % grosse Mühe bereite, weshalb eine Rentenaufhebung nicht angebracht sei (Urk. 1).
2.3 Prozessthema ist die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/16) und dem Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45) massgebend.
3.
3.1 Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/16) zu beurteilen.
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. Juni 2003 einen chronischen Aethylismus und ein Mundbodenkarzinom fest. Durch die Tumorbehandlung mit Bestrahlung und Chemotherapie sei der Beschwerdeführer sicherlich geschwächt, jedoch nicht vollständig invalidisiert worden (Urk. 6/3/2 lit. D). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Onkologen des Spitals D.___ beurteilt (Urk. 6/3/4).
3.3 Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (nachfolgend: D.___), stellten mit Bericht vom 17. April 2003 (Urk. 6/3/7) folgende Diagnose:
- mässig differenziertes Mundbodenkarzinom rechts bei
- Status nach primärer kurativer Radiotherapie
- Status nach konkomittierender Chemotherapie mit Cisplatin
Es sei eine vollständige Regredienz des Tumors festzustellen. Klinisch lokoregionär sei der Beschwerdeführer tumorfrei.
3.4 Mit Bericht vom 24. Juni 2003 erwähnten die Ärzte des Spitals D.___, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit vor allem beim Heben von schweren Gewichten, bei Arbeiten über Kopfhöhe und bei Arbeiten in Hitze und Staubexposition behindert sei (Urk. 6/6/4). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zuzumuten (Urk. 6/6/3).
3.5 Mit Bericht vom 2. Juli 2003 stellten die Ärzte des Spitals D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Juli 2003 fest. Der Beschwerdeführer leide unter stark abnehmenden Schmerzen im Bereich des Mundbodens. Probleme bereiteten ihm das Kauen, da eine Zahnprothese auf die Narbe drücke (Urk. 6/6/5).
3.6 In ihrem Bericht vom 14. November 2003 erwähnten die Ärzte des Spitals D.___, dass der Beschwerdeführer nach der Bestrahlung durch Schmerzen und eine schnelle Ermüdbarkeit sowie durch eine Xerostomie (Mundtrockenheit) in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Urk. 6/10/1 Ziff. 2). Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm seit dem 28. August 2002 nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab dem 12. November 2003 ganztags zuzumuten (Urk. 6/10/4).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45/1) geändert haben.
4.2 Mit Bericht vom 15. März 2007 erwähnten die Ärzte des Spitals D.___, dass in der Mundhöhle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv vorhanden seien, und dass der Beschwerdeführer lokoregionär tumorfrei sei (Urk. 6/30/3).
4.3 In ihrem Bericht vom 5. April 2007 stellten die Ärzte des Spitals D.___ einen verbesserten Gesundheitszustand fest und erwähnten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten und regelmässigen Arbeit zuzumuten sei (Urk. 6/30/4-5).
4.4 Mit Bericht vom 31. August 2007 stellte Dr. C.___ fest, dass dem Beschwer-deführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter aus gesund-heitlichen Gründen ganztags zuzumuten sei (Urk. 6/42/4).
5.
5.1 Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/16) mit den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45) fällt auf, dass Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 26. Juni 2003 noch einen durch die Tumorbehandlung geschwächten Gesundheitszustand festgestellt hatte (Urk. 6/3/2 lit. D) und welcher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Ärzte des Spitals D.___ verwiesen hatte (Urk. 6/3/4), in seinem Bericht vom 31. August 2007 neu eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter feststellte (Urk. 6/42/4).
Einen verbesserten Gesundheitszustand stellten auch die Ärzte des Spitals D.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2007 (Urk. 6/30/4) fest. Nachdem die Ärzte des Spitals D.___ am 24. Juni 2003 noch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beim Heben von schweren Gewichten, bei Arbeiten über Kopfhöhe und bei Arbeiten bei Hitze und Staubexposition feststellten und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags zumuten wollten (Urk. 6/6/3), und am 14. November 2003 dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags zumuten wollten, jedoch eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit durch eine schnelle Ermüdbarkeit feststellten (Urk. 6/10/1 Ziff. 2), stellten sie in ihrem Bericht vom 5. April 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte und regelmässige Arbeiten fest (Urk. 6/30/5).
5.2 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 31. August 2007 (Urk. 6/42/4) und durch die Ärzte des Spitals D.___ vom 5. April 2007 ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2007 in körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/30/5).
5.3 Mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht demnach fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24. Oktober 2007 in einer erheblichen, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinflussender Weise verbesserte. Der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2004 zugrunde lag, hat sich seither daher in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert.
6.
6.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes zu prüfen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174; Urteil T. vom 21. Juli 2003 Erw. 4.1, I 833/02).
6.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dem Einkom-mensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 55'491.-- zugrunde. Dieses leitet sich von dem auf das Jahr 2007 hochgerechneten, vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2000 bei der B.___ AG als Bauarbeiter erzielten Verdienst her (vgl. Urk. 6/34/1). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 6/5/2) hat dieser im Jahre 2000 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 51'464.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe seit dem Jahre 2000 (2001: 2.8 %, 2002: 1.6 %, 2003: 1 %, 2004: 0.4 %, 2005: 1.1 %, 2006: 1.1 %, 2007: 1.7 %, Die Volkswirtschaft 12-2008. S. 95 Tabelle B10.2) ergäbe dies im Jahre 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 56'659.-- (Fr. 51'464.-- x 1.028 x 1.016 x 1.01 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017).
6.3 Im Jahre 2007 war der Beschwerdeführer jedoch weiterhin bei der B.___ AG als Maler im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % tätig (Urk. 6/29/3) und erzielte dabei einen Stundenlohn von Fr. 30.23 (inklusive Ferienentschädigung und 13. Monatslohn). Unter Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Arbeitstätigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ergäbe sich im Jahre 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'065.-- (Fr. 30.23 x 8.5 Stunden x 21.75 Arbeitstage x 12 Monate; vgl. AHI 2000 S. 302 Erw. 3a). Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher von dem vom Beschwerdeführer im Jahre 2007 tatsächlich bei der B.___ AG erzielten Einkommen auszugehen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall bestrebt gewesen wäre, eine besser bezahlte Arbeit als Maler bei seiner bisherigen Arbeitgeberin anzunehmen. Das Valideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 67'065.-- (vgl. Urteil des EVG in Sachen D. vom 26. August 2003, Erw. 2).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Der Beschwerdeführer war am 24. Oktober 2007 bei der B.___ AG im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 50 % tätig. Gemäss der medizinischen Aktenlage bestand in körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeiten hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/5), weshalb bei Bemessung des Invalideneinkommens nicht von der vom Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist. Vielmehr sind diesbezüglich Tabellenlöhne zu berücksichtigen.
6.6 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4732.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 von insgesamt 1.6 % (Die Volkswirtschaft a.a.O.) resultiert bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2007 ein Einkommen von rund Fr. 60'144.-- (Fr. 4732.-- x 1.016 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).
6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.8 Obwohl dem Beschwerdeführer nur noch die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten zuzumuten ist, erscheint fraglich, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) vorliegend gerechtfertigt ist. Denn gemäss der medizinischen Aktenlage ist der Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt nur mehr in geringem Umfang gesundheitlich beeinträchtigt. Ein leidensbedingter Abzug greift nach der Rechtsprechung jedoch nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Dem Be-schwerdeführer steht auch mit seiner Behinderung ein weiter Fächer an möglichen und zumutbaren Tätigkeiten offen. Es kann die Frage, ob vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, hingegen offen gelassen werden. Denn auch wenn ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % zu berücksichtigen wäre, änderte dies, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der Verneinung eines Anspruchs auf eine Inva-lidenrente nichts.
6.9 Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahre 2007 noch auf rund Fr. 54130.-- (Fr. 60'144.-- x 0.9). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'065.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 12935.--, womit ein Invaliditätsgrad von 19 % resultierte. Damit ist ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen.
7.
7.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Laut Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
7.2 Eine revisionserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes hat frühestens mit dem Bericht vom 5. April 2007 der Ärzte des D.___ (Urk. 6/30/4-5) als erstellt zu gelten und ist daher von diesem Zeitpunkt an zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 6/45/2) die Rente revisionsweise auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).