Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01438
IV.2007.01438

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 2. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1966, war seit 1. August 1997 bei der B.___ AG als Treuhandbuchhalterin beschäftigt (Urk. 6/2), als sie am 18. April 1999 einen Autounfall erlitt (Urk. 6/34/308). Per 30. November 1999 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung aufgelöst (Urk. 6/2 Ziff. 1-2). Vom 1. März bis 30. April und sodann ab 1. Juni 2000 war die Versicherte als Treuhandbuchhalterin im Umfang von 50 % bei der C.___ beschäftigt (Urk. 6/3 Ziff. 1, 6, 7, und 11).
         Am 30. März 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach entsprechenden medizinischen (Urk. 6/4, Urk. 6/6) und weiteren (Urk. 6/2-3) Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 6/14).
1.2     Nach entsprechenden Abklärungen bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Mai 2004 den weiteren Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/27).
         Im Rahmen des im Januar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/30) holte die IV-Stelle einen Arztbericht vom 18. Februar 2006 (Urk. 6/32/8-9) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/34) bei, darunter insbesondere einen weiteren Arztbericht vom 6. Februar 2005 (Urk. 6/34/200) und ein am 9. August 2005 von D.___ erstattetes Gutachten (Urk. 6/34/169 ff.).
         Mit Vorbescheid vom 1. März 2007 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/41), wogegen die Versicherte am 16. April 2007 Einwände erhob (Urk. 6/47).
         Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente auf (Urk. 6/52 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. November 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die halbe Rente sei ihr weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 2. Mai 2008 wurde die Replik erstattet (Urk. 12). Am 16. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
3.       Der zuständige Unfallversicherer hielt mit Verfügung vom 18. Januar 2006 unter anderem fest, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 6/29).
         Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 hielt der Unfallversicherer fest, entsprechend einem abgeschlossenen Vergleich betrage der Invaliditätsgrad 15 % (Urk. 6/38 S. 4 lit. C.1).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die Herabsetzung des Rentenanspruchs (Art. 88a Abs. 1 IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss Feststellung im D.___-Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Bei einem Invaliditätsgrad von 15 % im Bereich der Unfallversicherung bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2 Mitte). Dies habe auch die eigenständige Prüfung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 6/39) ergeben (Urk. 5).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das D.___-Gutachten belege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern stelle eine abweichende Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts dar (Urk. 1 S. 3). Auch habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nicht eigenständig ermittelt (Urk. 12).

3.
3.1     Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente erfolgte gestützt auf die folgenden Unterlagen (vgl. Urk. 6/8 S. 1 unten):
3.2     Dr. med. E.___ führte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2001 (Urk. 6/4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 19. April 1999 (lit. D.1). Als Diagnose nannte sie ein myotendinotisch-myofasziales Halswirbelsäulen (HWS) Syndrom rechts nach mehrmaligen Unfällen, letztes Mal am 8. April 1999; wegen ständigen Kopfschmerzen, Gedächtnisstörung und Konzentrationsschwäche sei die Beschwerdeführerin zu behindert, um mehr als 50 % zu arbeiten (lit. A). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 19. April bis 7. Juni 1999 und eine solche von 50 % ab 7. Juni 1999 (lit. B).
3.3     Am 8. April 2002 erstatte Dr. med. F.___, Leitende Ärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik Bellikon, ein Gutachten (Urk. 6/6 = Urk. 6/7/2-12 = Urk. 6/34/207-217). Sie stützte sich dabei auf die vorhandenen Akten, die Untersuchungen während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 19. September 2001 (vgl. S. 1 Mitte), ein neuropsychologisches Konsilium, ein psychiatrisches Teilgutachten und ein schmerztherapeutisches Konsilium (vgl. S. 4 ff.).
         Die Gutachterin nannten die folgenden, hier leicht verkürzt angegeben, funktionellen Diagnosen (S. 8):
- HWS-Syndrom im Sinne eines myotendinotischen Schmerzsyndroms des Nacken-Schultergürtels rechtsbetont
- rechtsbetonter Kopfschmerz vom Spannungstyp
- leichte neuropsychologische Störung schmerzbedingter und reaktiv-psychischer Genese
- Dysthymie (ICD-10 F34.1) als Chronifizierung aus einer Anpassungsstörung nach Unfallereignis hervorgegangen; Status nach dissoziativem Stupor im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion unmittelbar nach dem Unfallereignis (ICD-10 F43.0)
         Die Arbeitsfähigkeit habe nicht über 50 % gesteigert werden können (S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin werde ihre angestammte Arbeit als Treuhandsachbearbeiterin wieder aufnehmen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen, d.h. somatisch und psychisch, sei es unrealistisch, momentan eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über das bisherige Mass von 50 % zu erwarten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen geeigneten Tätigkeit mehr leisten könnte (S. 10 Mitte).

4.
4.1     Am 16. Februar 2003 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt (vgl. Urk. 6/22 Ziff. 3). Per 30. Juni 2003 gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf (vgl. Urk. 6/21 Ziff. 2, Urk. 6/25 Ziff. 2.2).
         Im Revisionsfragebogen vom 27. Juli 2003 (Urk. 6/21) bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als gleich geblieben, mit dem Zusatz „leicht verschlechtert“ (Ziff. 1.1). Seit der Geburt des Sohnes sei eine minime Verschlechterung eingetreten (Ziff. 1.2).
         Dr. E.___ bezeichnete in ihrem Bericht vom 23. September 2003 den Gesundheitszustand als stationär und die Diagnose als unverändert und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/22).
4.2     Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 6. Februar 2005 nach Konsultationen am 18. und 26. Januar 2005 (Urk. 6/34/200-201). Er nannte ähnliche Diagnosen wie die im Gutachten von Dr. F.___ gestellten (Ziff. 2). Soweit er dies beurteilen könne, habe sich seither nichts wesentliches verändert (Ziff. 4); gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich um einen stabilen Verlauf ohne Besserung in den letzten vier Jahren (Ziff. 5). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % (Ziff. 7).
4.3     Der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. G.___ am 18. Februar 2006, wobei er ausführte, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 hausärztlich internistisch; es falle ihm äusserst schwer, die gestellten Fragen zu beantworten, seine Beurteilung dürfte in diesem Fall auch zu subjektiv geprägt sein; möglicherweise sei eine Beurteilung durch eine neutrale Stelle angezeigt (Urk. 6/32/8-9). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er im Wesentlichen einen Status nach HWS-Distorsionstrauma, einen Verdacht auf Dysthymie / chronische (reaktive) depressive Verstimmung und anamnestisch eine Anpassungsstörung (lit. A). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (lit. C.1).
         Dr. G.___ fügte den Bericht über eine neurologische Abklärung (Urk. 6/32/5-6) und einen Operationsbericht (Urk. 6/32/7) bei, beide ein Karpaltunnelsyndrom rechts betreffend.
4.4     Am 9. August 2005 erstattete Dr. H.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, D.___, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 6/34/169-192).
         Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.), eine am 7. Juli 2005 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1; S. 7 ff.), eine rheumatologische Untersuchung (S. 13 ff.) und eine psychiatrische Untersuchung (S. 15 ff.).
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 18 Ziff. 4):
- chronifiziertes tendomyotisches Cervicalsyndrom
- nach Schleuderunfall ohne Kopfanprall und ohne klassisches Akzelerations-/Dezelerationstrauma
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F68.0)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Asthma bronchiale, eine arterielle Hypertonie, ein Status nach Knieoperation links, ein Status nach Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Adipositas (BMI 35.5 kg/m2) genannt (S. 18 unten).
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine kaufmännische Tätigkeit, welche nicht dauernd vor dem Bildschirm absolviert werden müsse, ebenso wie für die Tätigkeit als Hausfrau, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine über diejenige der somatischen Beurteilung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.).
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten Dr. H.___ und die Teilgutachter die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsfähig in ihrer früheren Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin, beispielsweise in einem Treuhandbüro. Bei Wiederaufnahme der Arbeit sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht ausschliesslich an einem PC arbeiten müsse; ideal wäre eine Tätigkeit, bei welcher sie immer wieder Pausen einlegen könne, um sich etwas zu entspannen. Dieselbe Arbeitsfähigkeit gelte auch für die Tätigkeit als Hausfrau (S. 21 Mitte). Die bisher von den meisten Ärzten angegebenen Arbeitsunfähigkeiten von 50 % könnten sie bestätigen; ab dem Gutachtenszeitpunkt bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 22 Ziff. 7).

5.
5.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.2     Das D.___-Gutachten erfüllt die eben genannten Kriterien vollumfänglich. Insbesondere vermag die Beurteilung zu überzeugen, wonach sich einerseits der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung (2001/2002) erheblich gebessert hat, andererseits doch noch gewisse Unfallrestfolgen in somatischer (und im maximal gleichem Umfang auch in psychischer) Hinsicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
         Gestützt auf das D.___-Gutachten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und im Haushalt 80 % beträgt.
5.3     Dabei handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht lediglich um eine andere Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Im D.___-Gutachten wurde dieser Aspekt ausdrücklich angesprochen und die früheren Beurteilungen, wonach die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen habe, für die der Begutachtung vorangegangene Zeit als zutreffend eingeschätzt. Ein zwischenzeitlich verbesserter Gesundheitszustand führte sodann zur Feststellung der auf 80 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit.
5.4         Angesichts dessen, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung im Erwerbs- und im Aufgabenbereich mit 20 % gleich hoch ausfällt, und dieser Wert deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % liegt, erübrigt es sich, näher auf die Statusfrage einzugehen oder eine über einen Prozentvergleich hinausgehende Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
         Es bleibt festzustellen, dass im Vergleich zur Rentenzusprache eine revisions-relevante Veränderung stattgefunden hat und dass im strittigen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestanden hat.
         Zwar ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Beschwer-degegnerin entgegen ihrer Darstellung keine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen hat; effektiv hat sich die Beschwerdegegnerin auf den Inva-liditätsgrad gemäss Einspracheentscheid des Unfallversicherers (15 %) bezogen. Dies ändert jedoch am Ergebnis nichts, insbesondere auch deshalb, weil der Unfallversicherer ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 0 % angenommen und diesen im Rahmen eines Vergleichs auf 15 % erhöht hat.
         Somit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, was zur Abweisung der gegen sie erhobenen Beschwerde führt.

6.       Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Hauri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).