IV.2007.01440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. Februar 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1960, arbeitete vom 10. August 1992 bis zum 30. September 2002 beim Y.___ als Spezialarbeiter Reinigung (Urk. 10/5). Wegen Nacken- und Armschmerzen meldete er sich am 23. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 8. November 2002 (Urk. 10/5) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 10. Dezember 2002 (Urk. 10/7/1-3; unter anderem unter Beilage des Berichtes über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des L.___ vom 16. August 2000, Urk. 10/7/4-12), von der A.___ Klinik vom 11./12. Juni 2003 (Urk. 10/15), von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 2003 (Urk. 10/16) und von Dr. med. C.___, Neurologie, vom 18. Mai 2004 (Urk. 10/26) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Unfallversicherung D.___ bei (Urk. 10/4/1-43 und Urk. 10/17/1-46). Sodann nahm die IV-Stelle die durch die Unfallversicherung D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 3. Juni 2004 (Urk. 10/37) und der F.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10/45) zu den Akten und liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) G.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 10/66) erstellen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er unter keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 10/76). Dagegen liess der Versicherte am 18. Juni 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 10/82), wobei er unter anderem den Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2007 einreichte (Urk. 10/81). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, am 21. November 2007 unter anderem unter Beilage des Gutachtens H.___ vom 14. November 2007 (Urk. 3/4) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1.  Dem Beschwerdeführer sei eine ganze, evtl. eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2.  Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Gutachten des G.___ durch ein neurologisches und neuropsychologisches Teilgutachten ergänzt.
3.  Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine stationäre psychiatrische Begutachtung durchführt.
4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). X.___ liess mit Replik vom 26. Mai 2008 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 8. Juli 2008 geschlossen (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, gab zu Händen der Unfallversicherung D.___ als deren Vertrauensarzt diverse Beurteilungen über den Beschwerdeführer ab.
2.1.2   In seinem Gutachten vom 2. Mai 2001 (Urk. 10/4/7-11) hielt Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einem myofascialen Schmerzsyndrom der oberen Extremität und HWS rechts mit noch ungeklärter C8-Hypästhesie rechts und myofascial schmerzhafter Schulter rechts, lumbalem L4-Segmentschmerz bei leichter S-Skoliose ohne neurologische Ausfälle und anamnestisch mehreren Nichtbetriebsunfällen inzwischen beschwerdemässig ausgeheilt (1995: Autounfall mit BWK7/8-Fraktur, Juni 2000: Handwurzelbruch rechts, August 2000: Rippenfraktur rechts, Oktober 2000: Rippenfraktur links mit anschliessender Pneumonie). Derzeit sei der Beschwerdeführer noch zu 20 % teilarbeitsunfähig zur Ermöglichung der ambulanten Physiotherapie, wobei schrittweise die Angewöhnung auf die volle Arbeitszeit bis in spätestens sechs Monaten vorgesehen sei. Ungeeignet seien Überkopfarbeiten und Stossen schwerster Maschinen.
2.1.2   Am 9. Juli 2001 (Urk. 10/4/4-5) gelangte Dr. I.___ zum Schluss, dass gestützt auf die vorhandenen Arztberichte und einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten mit Belastungslimite beim Heben von Lasten über 20 kg auszugehen sei. Dies entspreche einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellter am Y.___.
2.1.3   Am 6. Juni 2002 (Urk. 10/4/26-30) gab Dr. I.___ erneut ein Gutachten über den Beschwerdeführer ab. Als Folge eines Auffahrunfalls vom 2. Januar 2002 sei der Beschwerdeführer bis zum 21. Februar 2002 voll und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufsbeurteilung sei nach erfolgter stationärer Behandlung in einer Rheumaklinik vorzunehmen.
2.1.4   In seinem Bericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/4/12-14) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer sei derzeit als Folge des am 2. Januar 2002 erlittenen Verkehrsunfalls nicht mehr arbeitsfähig. Er behaupte - was nicht widerlegt werden könne -, dass der neuste Unfall seine Beschwerden verstärkt und jetzt zu konstanten Sensibilitätsausfällen und Schmerzunahme im rechten Arm geführt habe.
2.1.5   Am 23. September 2002 (Urk. 10/4/15-18) hielt Dr. I.___ fest, entgegen der ursprünglichen Annahme habe der Beschwerdeführer sein nach dem Unfall vom 2. Januar 2002 am 21. Februar 2002 wieder zu 50 % aufgenommenes Arbeitspensum nicht weiter gesteigert, sondern sei nach einem Arztwechsel anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Begründet werde dies mit reaktivierten, nun starken tags und nachts beidseits andauernden Nackenschmerzen. Zudem leide der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen links lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Als Gebäudereiniger sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht einsetzbar, da bereits bei geringem Gewichtheben unter dem geforderten Gewicht eines Wassereimers mit Arbeitsgeräten eine invalidisierende Schmerzausstrahlung auftrete. Hingegen sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg wie interner Postkurier und Mitarbeiter in der Loungerie. Die Wiederaufnahme einer Arbeit in diesem Umfang sei dringend angezeigt, ansonsten der Beschwerdeführer in ein psychosomatisch mitbedingtes Schmerzverarbeitungssyndrom mit voller Arbeitsunfähigkeit abzugleiten drohe.
2.2     Der Rheumatologe Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 10/7) (1.) ein chronifiziertes Cervicobrachial-Syndrom rechts bei Fehlhaltung der HWS und degenerativen Veränderungen, radikuläre Begleitkomponente nicht ausgeschlossen, (2.) einen Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung sowie (3.) einen dringenden Verdacht auf depressive Verstimmung. In seiner angestammten Tätigkeit als Angestellter für interne Transporte und Reinigung im Y.___ sei der Beschwerdeführer seit März 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er würde gerne eine leichte Arbeit verrichten (ein Pensum von 30-50 % wäre zumutbar), was nicht zuletzt seinem Selbstbewusstsein zuträglich wäre. Dringend angewiesen sei er auf psychiatrische Hilfe.
2.3
2.3.1   Vom 22. Oktober bis zum 21. November 2002 befand sich der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik J.___. Laut dem Austrittsbericht dieser Klinik vom 11. Dezember 2002 (Urk. 10/17/30-34) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikovertebralen und zervikobrachialen Reizsyndrom rechts C6/7 nach Distorsion der HWS am 2. Januar 2002 bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich der Therapieverlauf zum Teil zufriedenstellend gestaltet: Die Kopfbeweglichkeit habe sich verbessert, die Schmerzen seien allerdings unverändert geblieben. Der Tonus in der Nackenmuskulatur habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert gewesen. Er möchte wieder arbeiten gehen. Aus rheumatologischer Sicht sei er derzeit zu 30 % arbeitsfähig für eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der Steigerung auf 100 %.
2.3.2   Vom 3. Juli bis zum 25. Juli 2003 war der Beschwerdeführer erneut in J.___ hospitalisiert (Urk. 10/17/40-42). Im Austrittsbericht vom 22. August 2003 (Urk. 10/17/40-42) konnten die Ärzte der Rehaklinik eine beginnende Schmerzausweitung mit 2 von 5 positiven Waddellzeichen und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung feststellen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass unter den durchgeführten Therapien die Schmerzen tendenziell nur noch zugenommen hätten. Generell sei er mit der angebotenen Therapie unzufrieden gewesen. Derzeit stehe bei ihm ein geplanter sechswöchiger Ferienaufenthalt in M.___ im Vordergrund, weshalb die Therapie mit der Empfehlung, die erlernten Heimübungen täglich durchzuführen, abgeschlossen worden sei.
2.4     Laut dem Arztbericht der A.___ Klinik vom 12. Juni 2003 (Urk. 10/15/5) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervico-radikulären Reizsyndrom C6/7 rechts bei Status nach indirekten HWS-Traumen 1992, 1995 und 1/02, Segmentdegeneration C5/6, weniger C6/7, muskulärer Irritation und Dysbalance am Nacken-Schultergürtel, chronischem Lumbovertebralsyndrom sowie bei Status nach traumatischer BWK 11-Kompressionsfraktur. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsversuche zu 50 % seien mehrmals erfolglos abgebrochen worden. Auf längere Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen vom weiteren Beschwerdeverlauf und dem Erfolg der therapeutischen Massnahmen abhängen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.
2.5     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2003 (Urk. 10/16) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom bei Status nach Autoauffahrunfall am 2. Januar 2002, muskulärer Dysbalance, degenerativen Veränderungen der HWS mit Diskusprotrusion C4-6 und Spinalstenose C4-6 sowie unter einem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis zum 10. Februar 2002 zu 100 %, vom 11. bis zum 18. Februar 2002 zu 50 %, vom 19. bis zum 24. Februar 2002 zu 100 %, vom 25. Februar bis zum 28. Mai 2002 zu 50 %, vom 29. Mai bis zum 7. Juli 2002 zu 100 %, vom 8. bis zum 10. Juli 2002 zu 50 % und seit dem 11. Juli 2002 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Am 2. Januar 2002 habe der Beschwerdeführer erneut einen Autounfall erlitten, und es hätten sich in der Folge chronische Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf und die Arme gebildet. Verschiedene Behandlungen seien erfolglos gewesen, so auch der stationäre Aufenthalt in J.___ vom 22. Oktober 2002 bis zum 21. November 2002. Eine chirurgische Intervention sei abgelehnt worden.
2.6     Der Neurologe Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 20. Mai 2004 (Urk. 10/26) eine langanhaltende Depression, mindestens mittelgradig bei Status nach zweitem Verkehrsunfall (01.01.02) sowie eine emotionale-instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ. Der Beschwerdeführer klage über diverse, stets vorhandene Schmerzen, welche ihn angeblich sehr stark stören würden. Die bisherige Therapie habe keine Besserung erbracht. Der Beschwerdeführer nehme hochdosierte Schmerz- und Schlafmittel. In psychischer Hinsicht sei er nach eigenen Angaben stark reizbar, emotional-instabil, stark vergesslich, mit reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer. Er könne nicht einmal die kleinsten Probleme ertragen, habe ausgeprägte Schlafstörungen, sei öfters freud- und lustlos, pessimistisch und antriebsarm. Er habe immer wieder Suizidgedanken. Auch bestünden grosse Probleme mit der ebenfalls psychisch schwer kranken Ehefrau und den Söhnen. Insbesondere mit einem Sohn sei die Beziehung stark gestört und angespannt. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
2.7     Gemäss dem neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 10/37) leidet der Beschwerdeführer unter einem cervikovertebralen, -cephalen und -brachialen Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen und Status nach Distorsion der HWS (2.1.2002), einer Depression im Sinne einer depressiven Entwicklung und Anpassungsstörung, einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und einem lumbovertebralen Syndrom. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig in jeder beruflichen Tätigkeit. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands sei weder durch physikalische Therapie noch durch Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika zu erwarten. Allenfalls wäre eine Besserung durch eine Psychotherapie zu erreichen, wobei das Ausmass schwierig abzuschätzen sei und nicht allzu optimistisch eingeschätzt werden dürfe, da es dem Beschwerdeführer möglicherweise an der Motivation fehle.
2.8     Die Ärzte der F.___ hielten im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10/45) fest, dass die diagnostische Zuordnung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht einfach sei. Auf der einen Seite seien - mittlerweile chronifiziert - deutliche Symptome einer depressiven Erkrankung vorhanden. Wenn man diese betrachte, würde man von einer Depression mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) sprechen. Schwierig sei aber die Abgrenzung zum deutlich im Vordergrund stehenden Zustand einer resignativ-gereizten Grundstimmung. Die Schilderung des Beschwerdeführers von häuslichen Aggressionsausbrüchen passe gar nicht zum üblichen Krankheitsbild einer Depression, welche eher durch eine deutliche Hemmung von Affektivität und Antrieb gekennzeichnet sei. Hinweise auf Simulation oder Aggravation seien nicht vorhanden, auffällig sei jedoch die nahezu vollständige Passivität, mit der der Beschwerdeführer seinem Befinden gegenüberstehe. Ausserdem liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das aber nicht als psychiatrisches Krankheitsbild bezeichnet werden könne. Es sei beim Beschwerdeführer eine im Wesentlichen psychisch bedingte Schonhaltung im Bereich Nacken und Hals zu beobachten, hingegen sei seine Schmerzbeschreibung auffällig vage und beiläufig geblieben. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt, da es keine Hinweise für emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gebe. Ebenso wenig liege ein Schleudertrauma vor und es deute nichts auf eine im Alltag relevante Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit hin. In Anbetracht der depressiven Symptomatik sei ein volle Arbeitstätigkeit sicher nicht möglich. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht so durchgehend eingeschränkt, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, gesunde Willenskraft aufzubringen, sich konstruktiver und aktiver mit seinem Zustand auseinanderzusetzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von ca. 50 % möglich. Zur Verbesserung des Zustands sei eine stationäre psychiatrische Behandlung zu empfehlen.
2.9     Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2007 (Urk. 10/66) (1.) ein unklares psychisches Zustandsbild (DD: Affektstörung, Persönlichkeitsstörung, Simulation?). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (2.) ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom mit Keildeformation von BWK 11 nach Kompressionsfraktur 1995, Status nach bezüglich Pathomechanik unklarem Strassenverkehrsunfall vom 2. Januar 2002, anamnestisch Rippenfraktur rechts im August 2000 und links im Oktober 2000, fehlendem objektivierbarem pathologisch-anatomischem Korrelat und alterskonformen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, (3.) eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30 kg/m2) sowie (4.) eine chronische Prostatitis (anamnestisch). Anlässlich der aktuellen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen gutachterlichen Abklärungen gebe der Beschwerdeführer ein diffuses, den ganzen Körperstamm betreffendes Schmerzbild an, für welches sich weder klinisch noch radiologisch ein plausibles und pathologisch-anatomisch definiertes Korrelat finden lasse. Die vom Beschwerdeführer vorgeführten Bewegungseinschränkungen seien unter gesprächsweiser Ablenkung nicht mehr sichtbar, die Angaben blieben unkonstant. Objektiv lasse sich keine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule oder Extremitäten feststellen. Es verbleibe lediglich die leichte Keilwirbeldeformation des 11. Brustwirbelkörpers, welche dem Unfallereignis von 1995 anzulasten sei und keine nennenswerte Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik hervorrufe. Aus rheuma-orthopädischer Sicht könne im zuletzt ausgeübten Beruf eines Hausdienstangestellten dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei der psychiatrischen Exploration fänden sich keine Zeichen für eine Bewusstseinstrübung respektive mnestische oder kognitive Defizite. Allerdings mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, welche sich nicht klären liessen. Er bleibe eingeengt auf seine somatischen Beschwerden und präsentiere eine dysphorische, gereizte Affektlage. Trotz aller Bemühungen habe keine abschliessende Diagnose gestellt werden können. Es dränge sich eine Abklärung unter stationären Bedingungen auf, um Klarheit über die psychiatrische Situation zu bekommen. Zusammenfassend lasse sich unter Würdigung aller Gegebenheiten und Befunde aus somatisch-medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf eines Hausdienstangestellten im Spitalbereich keine Arbeitsunfähigkeit erkennen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit getätigt werden.
2.10   Laut der Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2007 (Urk. 10/74/7) leidet der Beschwerdeführer an einer Schmerzstörung ohne organisches Korrelat und einer psychischen Störung ohne Krankheitswert. Der Schmerzstörung fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit (Reversibilität nach Entfernen/Verändern diverser IV-fremder Faktoren und psychosozialer Umstände), weshalb sie nicht IV-relevant sei. Eine erhebliche psychische Komorbidität, welche ausnahmsweise zu einer Unüberwindlichkeit der Schmerzstörung führen könnte, sei mithin nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei somit seine bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Weitergehende medizinische Abklärungen würden sich erübrigen, da aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht allein die Diagnosestellung wichtig sei, sondern die Auswirkung der Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Dies könne anhand der erhobenen Befunde abgeschätzt werden. Beim Beschwerdeführer sei der Psychostatus bis auf eine Gereiztheit und schlechte Kooperation unauffällig.
2.11   Gemäss dem Gutachten des H.___ vom 14. November 2007 (Urk. 3/4) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen zervikozephalen, -brachialen und -zephalen Schmerzsyndrom und ungerichtetem Schwindel bei Status nach mehreren Unfällen (1992, 1995, 2000 und 2002), vorbestehend chronischem Lumbovertebralsyndrom und weiteren negativ interagierenden Symptomen und Nebenfolgen. Die MR-tomographische Untersuchung des Schädels habe ein vollständig unauffälliges Bild ergeben. Hingegen lägen typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vor. Ebenso sei eine psychische Fehlentwicklung vorhanden. Die Anteile der psychischen und physischen Beschwerden am gesamten Beschwerdebild lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit abschätzen. Es sei jedoch zu vermuten, dass psychische und auch psychosoziale Umstände am Gesamtbeschwerdebild massgeblich mitwirkten. Die Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalles vom 2. Januar 2002 könne aktuell aufgrund des komplexen Gesamtbildes mit Status nach mehreren Unfällen und weiteren möglicherweise unfallfremden Faktoren nicht mit ausreichender Sicherheit eingestuft werden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer noch nicht austherapiert.

3.
3.1         Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-medizinischer Sicht beantwortet das MEDAS-Gutachten die gestellten Fragen umfassend unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen. Angesichts des vorhandenen Beschwerdebildes und den medizinischen Vorakten ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung auf eine spezialärztliche neurologische und neuropsychologische Abklärung verzichtet worden ist. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so ergibt sich jedoch aus dem Gutachten selbst, dass die Ärzte der MEDAS keine genügende Beurteilung abgeben konnten. Sie waren nicht in der Lage, eine klare Diagnose zu stellen, und konnten dementsprechend auch keine Aussage dazu machen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Vielmehr erachteten sie zur definitiven Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine stationäre psychiatrische Abklärung als notwendig, wobei anzumerken ist, dass das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Parteigutachten des H.___ diesbezüglich zum selben Ergebnis gelangt. Die Beschwerdegegnerin hat es indessen unterlassen, eine stationäre psychiatrische Abklärung vorzunehmen. Es ist der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. K.___ zwar insoweit beizupflichten, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht allein die Diagnosestellung wichtig ist, sondern die Auswirkung der Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht einzig durch eine Gereiztheit und schlechte Kooperation auffällt. Vielmehr zeigte er sich auch resigniert und bejahte Todeswünsche. Ausserdem konnten die Ärzte der MEDAS Anzeichen einer Affekt- und/oder Persönlichkeitsstörung feststellen. Laut dem Gutachten der F.___ sind depressive Symptome wie Freudlosigkeit, Selbstzweifel, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, Lebensüberdruss, Verlust von Initiative und sozialem Rückzug vorhanden, wogegen aber die resignativ-gereizte Grundstimmung, welche zu häuslichen Aggressionsausbrüchen führe, nicht ins Krankheitsbild einer Depression passe. Insgesamt erweist sich die Vornahme einer stationären psychiatrischen Begutachtung damit als notwendig. In diesem Rahmen wird eine genaue psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beantworten sein. Zu klären sind vor allem auch die Fragen, inwieweit psychosoziale Faktoren, insbesondere die familiären Probleme, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen und inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die vorhandenen Schmerzen zu überwinden und wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3.2     Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht geltend machen lässt, werden im MEDAS-Gutachten die bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. E.___ und der F.___ nicht erwähnt und es findet sich demzufolge auch keine Stellungnahme zu deren abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist das MEDAS-Gutachten zu ergänzen. Da jedenfalls eine neue psychiatrische Abklärung vorzunehmen ist, erübrigt sich die Klärung der Frage, ob sich die psychiatrische Gutachterin der MEDAS mit den Vorakten genügend auseinandergesetzt und sie die Anamneseerhebung bei Dr. C.___ in zumutbarer Weise durchgeführt hat.

4.         Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2007 somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).