Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.01441
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 12. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2007 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV) für eine dreitägige medizinische Abklärung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. November 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung eines IV-Taggeldes für drei Tage beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2008 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf,
dass nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, wonach jeweils die Rechtssätze anwendbar sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall angesichts der bereits am 14. November 2007 ergangenen angefochtenen Verfügung noch nicht zur Anwendung gelangen und deshalb die im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird – die Fassungen betreffen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
in der Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass das Bundesgericht in BGE 134 V 97 zum Schluss gelangt ist, mit dem Inkraftsetzen von Art. 57a IVG per 1. Juli 2006 sei zum Zustand vor der Einführung des ATSG zurückgekehrt worden (Erw. 2.6.2 – 2.7) und die Regelung über das Vorbescheidverfahren in Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der Fassung seit dem 1. Juli 2006), wonach die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG fallenden Fragen als Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG zu gelten haben, sei in dem Sinne gesetzmässig, dass zwar nicht vor jeder Verfügung ein Vorbescheidverfahren durchzuführen jedoch zumindest das rechtliche Gehör zu wahren sei (Erw. 2.9.1),
dass der Beschwerdeführerin vor Eröffnung der angefochtenen taggeldablehnenden Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 2) das rechtliche Gehör weder in einem Vorbescheidverfahren noch auf andere Weise gewährt worden ist,
dass damit der rechtliche Gehörsanspruch, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), verletzt wurde,
dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (volle Kognition),
dass unter dieser Voraussetzung darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der rechtlichen Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 204 Erw. 2.2, 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 in Sachen H., 9C_234/2008, Erw. 2.1),
dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache schwerer wiegt, da unter den vorliegenden Umständen eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich käme, zumal die Rüge gegen die Ablehnung der Taggelder die Hauptsache der Beschwerde betrifft und sich die Beschwerdeführerin vor einer Instanz mit umfassender Kognition dazu äusserte, so dass praxisgemäss eine Heilung des Mangels zu bejahen und von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist,
in der weiteren Erwägung,
dass eine versicherte Person gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Eingliederung Anspruch auf Taggeld hat, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist,
dass Abs. 6 dieser Bestimmung den Bundesrat zur Regelung der Voraussetzungen unter anderem für den Taggeldanspruch für Untersuchungszeiten infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft befugt,
dass der Bundesrat gestützt auf Art. 22 Abs. 6 IVG den Taggeldanspruch während Untersuchungszeiten in Art. 17 IVV geregelt hat, und demnach eine versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, Anspruch auf eine Taggeld für jeden Untersuchungstag hat,
dass sich die Beschwerdeführerin auf Anordnung der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 18. und 27. September sowie am 31. Oktober 2007 zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens einer medizinischen Abklärung durch die Y.___ der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) des Universitätsspitals Z.___ unterzogen hat (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/41, Urk. 6/45),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Taggeld für diese Tage zu Recht verneint hat, obwohl sie sich dabei auf Art. 17bis IVV abgestützt hat, wonach eine versicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld hat,
dass hier jedoch Art. 17 IVV zur Anwendung kommt, da die Beschwerdegegnerin an den genannten drei Tagen nicht in Eingliederung sondern in Abklärung stand, weshalb aufgrund dieser Bestimmung kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld für die drei nicht aufeinanderfolgenden Untersuchungstage am 18. und 27. September sowie am 31. Oktober 2007 bei der Y.___ besteht,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die Sache habe sich aufgrund der Krankheits- und der Ferienabwesenheit des untersuchenden Internisten der Y.___ in die Länge gezogen (Urk. 1), angesichts der Akzessorietät von Taggeldleistungen zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen und Untersuchungszeiten unbehelflich ist, da es sowohl bei Art. 17 IVV als auch bei Art. 17bis IVV nicht auf die Gründe ankommt, weshalb eine Untersuchung oder Eingliederung an gewissen Tagen stattfindet, sondern nur auf die effektiv betroffenen Tage, an denen sich die versicherte Person tatsächlich der Untersuchung oder Eingliederung unterzogen hat,
dass die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit der medizinischen Abklärungsmassnahme am 18. und 27. September sowie am 31. Oktober 2007 bei der Y.___ mit Verfügung vom 14. November 2007 im Ergebnis somit zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.— anzusetzen sowie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Bürker-PaganiHartmann