Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01442
IV.2007.01442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war zuletzt vom 1. Februar 1995 bis 1. Januar 2004 als selbständiger Werber tätig (Urk. 8/3/7). Am 12. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/7/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/16/1-4, Urk. 8/16/5-8, Urk. 8/16/11-12, Urk. 8/17/5-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein. Ausserdem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten bei der Z.___ (Z.___) des Universitätsspitals M.___ welches am 2. Juli 2007 erstattet wurde (Urk. 8/25/1-17, Urk. 8/25/24-31, Urk. 8/25/32-38, Urk. 8/25/39-47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28-31, Urk. 8/34) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 26. September 2007 ab (Urk. 8/36 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. November 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Durchführung weiterer medizinischer und insbesondere neuropsychologischer Abklärungen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) sowie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Zudem stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 4. Februar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend widergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).


2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 2. Juli 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Werber zu 80 % arbeitsfähig sei und errechnete einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 1 f.). Der medizinische Sachverhalt sei überdies genügend abgeklärt, zusätzliche Testungen würden keine weitere Klärung bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bringen (Urk. 2 S. 2). Im neuropsychologischen Teilgutachten fänden sich Hinweise auf eine verminderte Leistungsbereitschaft sowie auf Aggravation. Bei einem verminderten Konzentrationsvermögen könne jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine Invalidität geschlossen werden. Überdies erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer müde und antriebslos sei, wenn er lediglich eineinhalb Stunden pro Nacht schlafe (Urk. 7 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Ärzte des A.___ hätten ihm aus verhaltensneurologischer Sicht aktuell klar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die neurologische Teilgutachterin des Z.___ habe festgehalten, dass bei ihm in der bisherigen Tätigkeit als Werber eine schmerzbedingte Arbeitsfähigkeit von 80 % zu vermuten sei, aus psychiatrischer Sicht sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Der neuropsychologische Gutachter habe in seinem Fachgutachten festgehalten, dass aufgrund der fraglichen Validität der Befunde sowie des atypischen Ausfallprofils und des inkonsistenten Verlaufs eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich sei. Deshalb sei dessen Teilgutachten in der Gesamtbeurteilung als nicht beachtlich abgetan und entsprechend bei der Festsetzung der Befunde sowie der möglichen Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Dies sei unstatthaft. Im Übrigen zeige ein Blick auf den IK-Auszug, dass er als selbständig erwerbender Werber nie mehr als Fr. 7'600.-- verdient habe und nebenbei einer anderen Erwerbstätigkeit habe nachgehen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ausserdem habe er zusätzlich durch die Eltern finanziell unterstützt werden müssen. Da das Geschäft nicht gut gelaufen sei, habe er auch Schulden von über Fr. 100'000.--. Die Tätigkeit als Werber sei zwar körperlich leicht, dafür seien mentale Fähigkeiten gefragt und die neuropsychologischen Gutachten wiesen darauf hin, dass objektivierbare Defizite von einem hohen Schweregrad bezüglich Aufmerksamkeit, logischem Denken, mentaler Vorstellung sowie visuokonstruktiver Praxis bestünden. Es werde sogar ein demenzielles Syndrom in Erwägung gezogen. Es seien deshalb weitere neuropsychologische Abklärungen notwendig und er werde keinesfalls wieder als Werber tätig sein können (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 13. Juli 2004 nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnose den Verdacht auf atypischen Gesichtsschmerz (Urk. 8/16/11). Die beim Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr auftretenden Schmerzen, ausgehend vom linken Oberkiefer mit Ausdehnung ins linke Kiefergelenk, Hals bis Nacken sowie teilweise bis in die linke Schulter, seien am ehesten dem sogenannten atypischen Gesichtsschmerz, einer Sonderform des Migränekopfschmerzes, zuzuordnen. Hinweise für eine organische Genese hätten sich keine gefunden (Urk. 8/16/12).
3.2     In ihrem Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 8/16/5-8) nannten Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital A.___ (A.___), welche den Beschwerdeführer vom 17. Juni 2005 bis 18. Januar 2006 ambulant behandelten (Urk. 8/16/5), folgende Diagnosen (Urk. 8/16/5):
- chronische Gesichtsschmerzen maxillär links
- Status nach Zahnextraktion vor drei Jahren
- psychosoziale Belastungssituation mit Fürsorgeabhängigkeit, fehlender Tagesstruktur
- Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung
- Teilleistungsschwäche
- Differentialdiagnose: primär, sekundär
- Substanzabusus
- Analgetika (Mefenacid), Alkohol, Nikotin
- kolloidreicher Strumaknoten links (10mm Durchmesser).
Der Beschwerdeführer habe vor eineinhalb Jahren eine Extraktion des Weisheitszahnes links oben gehabt und leide seither unter Gesichtsschmerzen links. Weitere zahnärztliche Behandlungen seien ohne Erfolg geblieben. Seither sei eine schleichende Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer leide unter diffusem Schwitzen, kognitiven Störungen, Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen, schlechtem Schlaf (er schlafe quasi nicht mehr), Grübeln, sozialer Isolation, er verlasse die Wohnung kaum, sowie einer Wesensveränderung (gemäss Drittpersonen sowie dem Beschwerdeführer selber). Ausserdem sei seine Schmerzwahrnehmung verändert, er spüre Schmerzen nicht mehr, und er müsse ohne Übelkeit häufig Erbrechen. Durch die Verschuldung infolge der Zahnarztkosten sei er sozial abgestiegen, habe finanzielle Schwierigkeiten, habe seine Selbständigkeit aufgeben müssen und lebe aktuell von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer konsumiere täglich zirka ein Liter Bier, ein bis zwei Packungen Zigaretten sowie verschiedene Medikamente (Urk. 8/16/5 f.).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. August 2005 hätten sich leichte modalitätsunabhängige Lernschwierigkeiten, eine Abrufschwäche für komplexe figurale Informationen, ein eingeschränktes Lese-Sinn-Verständnis und eine verminderte Fehlerkontrolle bei der Prüfung der gerichteten Aufmerksamkeit feststellen lassen. Überdies sei auf Verhaltensebene eine deutliche Verlangsamung, eine dysphorische Stimmung sowie ein flacher Affekt aufgefallen. Aus verhaltensneurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Eventuell sei eine Anbindung an eine Tagesklinik hinsichtlich einer Tagesstrukturierung angezeigt. Anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 16. November 2005 sei eine definitive Beurteilung zur Zeit nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer nicht für einen zweiten Termin gemeldet habe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine akut psychotische Entwicklung gefunden. Ebensowenig habe eine deutlich depressive Affektlage festgestellt werden können. Unter Einwänden liege am ehesten eine Art Ausweichen in die Krankheit vor, allenfalls könnten die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Teilleistungsschwächen zu Misserfolgen im beruflichen sowie privaten Leben geführt haben, welche der Beschwerdeführer nun aus narzisstischen Gründen auf eine somatische Erkrankung zurückführe. Dies sei aber ein klar hypothetischer Erklärungsansatz (Urk. 8/16/7).
In den ausgedehnten laborchemischen und bildgebenden Untersuchungen habe sich keine fassbare somatische Ursache für den Gesichtsschmerz gefunden (Urk. 8/16/7 unten). Der Beschwerdeführer stehe subjektiv unter ausserordentlichem Druck seitens des Sozialamtes, welches auf eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung dränge (Urk. 8/16/8).
3.3     In ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 26. Mai 2006 (Urk. 8/17/3-4) hielt Dr. D.___, Medizinische Polyklinik, A.___, fest, sämtliche psychische Funktionen des Beschwerdeführers seien eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar (Urk. 8/17/4).
3.4     Im Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/17/5-8) bestätigten Dr. C.___ und Dr. D.___, Medizinische Poliklinik, A.___, die bisherigen Diagnosen (Urk. 8/17/5 lit. A). In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Werber sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2005 bis dato zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 17. Juni 2005 in ihrer Behandlung, so dass genaue Angaben bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt möglich seien. Er sei aber bereits vorher arbeitsunfähig gewesen. Wie lange und in welchem Umfang könne nicht durch sie beurteilt werden (Urk. 8/17/5 lit. B).
Bei vermuteter (ursächlich oder sekundär) psychiatrischer Diagnose habe sowohl eine neuropsychologische als auch eine psychiatrische Abklärung stattgefunden. Aus verhaltensneurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell als klar nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Die chronische Schmerzsymptomatik sowie die verhaltensneurologischen und psychischen Auffälligkeiten stünden in einer engen Wechselwirkung, wobei Ursache und Folge nicht klar auseinander zu halten seien. Da in ausführlichen Abklärungen keine somatische Ursache für die Schmerzsymptomatik habe gefunden werden können und es sich bereits um ein chronifiziertes Leiden handle, sei die Prognose kurz- und mittelfristig ungünstig. Die längerfristige Prognose werde davon abhängen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich sowohl auf eine konstante somatische wie auch vor allem psychiatrisch-psychologische Betreuung einzulassen. Eine ergänzende psychiatrische Abklärung bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei sinnvoll (Urk. 8/17/7 f.).
3.5     In ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/16/1-4) nannte Dr. med. E.___, praktische Ärztin, die den Beschwerdeführer von September 1994 bis Juni 2005 hausärztlich betreute, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1 lit. A):
- chronische Gesichtsschmerzen links, bestehend seit Herbst 2003
- Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, bestehend seit Herbst 2003
- Analgetika-, Alkohol- und Nikotinabusus
- Verhaltensauffälligkeiten
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Strumaknoten links, welcher seit August 2005 bekannt sei (Urk. 8/16/1 lit. A).
In der gelernten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständig erwerbender Werber sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/1 lit. B). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/16/2).
3.6     Am 2. Juli 2007 erstattete Dr. F.___, Z.___, ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/25/1-17). Darin nannte er folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25/12 Ziff. 6.1):
- chronischer atypischer Gesichtsschmerz maxillär links
- Differentialdiagnose Somatisierungsstörung / bei somatoformer Schmerzstörung
- Status nach Extraktion des linken oberen Weisheitszahnes 2002
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/25/12 Ziff. 6.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- schädlicher Gebrauch von Alkohol
- mittelschwere neurokognitive Störung (Differentialdiagnose Schmerz-syndrom; Differentialdiagnose Schlafstörung)
- nicht verwertbar
- Status nach Töffunfall in den 80er Jahren mit vermutlich Commotio cerebri, Gesichtsverletzungen, Abriss Dig V rechts, angenäht, mit persistierender Bewegungseinschränkung sowie Verletzungen am rechten Bein, 3-monatige Hospitalisation
- Morbus Scheuermann anamnestisch
Die von den Ärzten der neurologischen Poliklinik des A.___ vorgeschlagene stationäre psychosomatische Behandlung zum Medikamentenentzug und Einstellung einer antidepressiven Medikation werde vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt (Urk. 8/25/13 Ziff. 7.1.). Es bestünden gewisse Diskrepanzen zwischen der Intensivität der subjektiv erlebten Schmerzen und dem beobachtbaren Verhalten einer weitgehend normalen Interaktionsfähigkeit und Mimik, ohne jede sichtbare Schmerzäusserung oder Einschränkung der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einem Gespräch problemlos längere Zeit zu folgen und aktiv daran teilzunehmen. Aktuell bestünden weiterhin Hinweise auf einen übermässigen Medikamenten- und Alkoholkonsum, der zur Schmerzdistanzierung helfe (Urk. 8/25/13 Ziff. 7.1).
In ihrem neurologischen Fachgutachten vom 19. April 2007 (Urk. 8/25/24-31) hielten Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. I.___, Assistenzärztin, fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in den letzten Jahren insgesamt eine fehlende Tagesstruktur gehabt habe (Urk. 8/25/28 unten). Seit 1995 sei er selbständiger Werber mit einer Werbeagentur in Zürich gewesen, habe 2004 das Geschäft aufgrund der Schmerzen aufgeben müssen. Aktuell sei er Sozialhilfeempfänger und seit dem 1. Juni 2004 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/25/29 oben).
Insgesamt seien die atypischen Gesichtsschmerzen maxillär links als funktionelle Beschwerden zu interpretieren, es hätten sich bei der neurologischen Untersuchung und auch bei der Anamnese keine Anhalte für eine typische Trigeminus-Neuralgie ergeben. In den letzten Jahren seien bereits ausführliche Abklärungen mittels Vorstellung bei den Otorhinolaryngologen, Bildgebung des Schädels sowie der Nasennebenhöhlen, ein zerebrovaskulärer Doppler und Duplex sowie ein EEG erfolgt. Hierbei habe jeweils keine somatische Genese für die beklagten Gesichtsschmerzen eruiert werden können. Weitere Untersuchungen seien deshalb nicht angezeigt (Urk. 8/25/30).
Lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte in seinem neuropsychologischen Fachgutachten vom 12. Mai 2007 (Urk. 8/25/32-38) aus, die Validität der Befunde sei nicht mit ausreichender Sicherheit gegeben, möglicherweise liege eine Verdeutlichungstendenz oder Aggravation vor (Urk. 8/25/35 Ziff. 2.2). Die objektivierten Defizite seien mehrheitlich von einem schweren Schweregrad (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, logisches Denken, mentale Vorstellung, visuokonstruktive Praxis). Diese würden in ihrer Deutlichkeit in Kontrast zur Eigenanamnese bezüglich Gedächtnis und logischem Denken stehen. Insgesamt seien die deutlichen Defizite inkonsistent mit dem Umstand, dass die Selbständigkeit im Alltag weitgehend gegeben sei und vordergründiges Ziel immer noch der berufliche Wiedereinstieg als Selbständigerwerbender oder als Angestellter in guter Position sei. Sollte das vorliegende neuropsychologische Ausfallprofil das effektive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers widerspiegeln, müsste aber ein demenzielles Syndrom in Erwägung gezogen werden. Dies würde wiederum den durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Befunden zu Sprache, Orientierung und Allgemeinwissen widersprechen. Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der Ergebnisse im Symptomvalidierungstest liege möglicherweise eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft oder Aggravation vor (Urk. 8/25/38 oben).
In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung würden sich in der kognitiven Testung deutliche Unterschiede zu den Untersuchungen im A.___ ergeben. Die Leistungen zur Aufmerksamkeit und zum Gedächtnis würden aktuell schlechter ausfallen, wohingegen die sprachlichen Leistungen und das Lese-Sinn-Verständnis nun unauffällig seien. Während sich in der Voruntersuchung keine Auffälligkeiten zu den Exekutivfunktionen objektivieren liessen, würden die Leistungen diesbezüglich aktuell deutlich vermindert ausfallen. Der Verlauf sei insgesamt als inkonsistent zu werten und sei divergent zur eigenanamnestischen Angabe eines nicht progredienten Verlaufs seit einigen Jahren (Urk. 8/25/38 Mitte).
Aufgrund der fraglichen Validität der Befunde, des atypischen Ausfallprofils sowie des inkonsistenten Verlaufs sei eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit möglich (Urk. 8/25/38 unten).
Im psychiatrischen Fachgutachten vom 5. Mai 2007 (Urk. 8/25/39-47) führten Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer habe einen sozialen Abstieg erlebt, gleichzeitig hätten sich die Schmerzen chronifiziert und in den medizinischen Abklärungen fänden sich keine organischen Befunde als Korrelat für die Schmerzen, so dass die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes habe gestellt werden müssen. Beim Beschwerdeführer liege die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor, die gekennzeichnet sei durch das Missverhältnis zwischen nicht vorhandenen organischen Befunden und starker klinischer Ausprägung, die anhaltende kaum zu beeinflussende Intensität sowie die Fixierung auf eine somatische Ätiologie mit Abwehr von psychischen Zusammenhängen. Der Schmerz werde zum zentralen Lebensinhalt und entlaste den Beschwerdeführer von allen sozialen Ansprüchen. Andrerseits würden Inkonsistenzen auffallen. Während der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage sei, seinen Briefkasten regelmässig zu leeren (dies könne auch ein Vermeidungsverhalten darstellen, bei Verschuldung und angeblicher Bedrohung durch Gläubiger), mache es ihm auf explizite Nachfrage hin überhaupt nichts aus, mit dem Auto von Zürich nach Basel zu fahren. Der Beschwerdeführer pflege ein Krankheitskonzept, in welchem er keine Eigenverantwortung für die Heilung übernehmen könne und alles von der universitären Medizin erwarte. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer nur über geringe funktionale Copingmechanismen zu verfügen, um mit der aktuellen Lebenssituation umzugehen. Es bestehe eine geringe Selbstwirksamkeit, andrerseits ein narzisstisches Selbstbild. Nach der Kränkung durch die Geschäftsaufgabe habe er bisher keine realitätsnahe Zukunftsperspektive entwickelt. Überdies bestünden dysfunktionale Copingstrategien wie Alkohol- und Schmerzmittelmissbrauch. Eine psychiatrisch relevante depressive Störung liege zur Zeit nicht vor (Urk. 8/25/46).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, es bestehe die Indikation zu einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer schmerzdistanzierenden Therapie mittels Antidepressiva sowie einer kognitiven verhaltenstherapeutischen Behandlung der somatoformen Schmerzstörung. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer zu einer Mässigung beziehungsweise Abstinenz des Alkoholkonsums motiviert werden (Urk. 8/22/46 f.).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 21. Juni 2007 kamen die Gutachter zu folgender Gesamtbeurteilung:
Insgesamt lasse sich in der bisherigen Tätigkeit durch die subjektive Angabe von chronischen Gesichtsschmerzen eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen. Das Ausmass dieser Einschränkung liege aber deutlich unter dem Mass, das bisher attestiert worden sei. Aus neurologisch/psychi-atrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die verminderte Leistungsfähigkeit ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs sowie einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzempfindung. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien so hochgradig inkonsistent, dass sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden könnten. Vielmehr stehe hier eine erhebliche Symptomausweitung und Verdeutlichung im Vordergrund. Unter Annahme einer Somatisierungsstörung respektive anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei dem Beschwerdeführer durchaus zugute zu halten, dass diese Verdeutlichungstendenzen vermutlich unbewusst abliefen (Urk. 8/25/14 Ziff. 7.2).
Dieselbe 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte für jede körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, welche den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 8/25/15 Ziff. 7.3).
Die entsprechende Arbeitsfähigkeit gelte zumindest ab Begutachtungszeitpunkt. Die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2004 respektive 17. Juni 2005 sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 8/25/15 Ziff. 7.4).
Wie bereits 2006 durch die Ärzte der neurologischen Poliklinik des A.___ empfohlen, sei ein stationärer psychosomatischer Aufenthalt empfehlenswert. Der Beschwerdeführer habe derzeit keinerlei Tagesstruktur, eine solche müsste in einem Rehabilitationsaufenthalt vermutlich zuerst wieder eingeübt werden. Eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung sei angezeigt, in einer psychotherapeutischen Aufarbeitung müssten die Hintergründe für die Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Somatisierungsstörung aufgearbeitet werden (Urk. 8/25/15 Ziff. 5).

4.
4.1         Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2003 unter Schmerzen, ausgehend vom linken Oberkiefer, leidet. Infolgedessen wurde er in somatischer Hinsicht mehrfach gründlich durch Spezialisten abgeklärt, wobei auch bildgebende sowie laborchemische Untersuchungen zur Anwendung kamen. Dennoch konnte aus somatischer Sicht keine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gefunden werden (Urk. 8/16/12, Urk. 8/16/7, Urk. 8/25/30).
Dr. B.___ äusserte in seinem Bericht vom 13. Juli 2004 erstmals den Verdacht auf atypische Gesichtsschmerzen. Diese Verdacht wurde sodann durch Dr. C.___ und Dr. D.___ von der Neurologischen Poliklinik des A.___, welche den Beschwerdeführer seit 17. Juni 2005 ambulant betreuten, bestätigt, so dass sie atypische Gesichtsschmerzen links beim Beschwerdeführer als Diagnose nannten (Urk. 8/16/5). In ihrem Bericht vom 18. Januar 2006 hielten die Ärztinnen des A.___ fest, dass sich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. August 2005 gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aus verhaltensneurologischer Sicht derzeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/16/7). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 26. Mai 2006 führte Dr. D.___ sodann aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm derzeit nicht zumutbar (Urk. 8/17/4). Im Bericht vom 30. Mai 2006 bestätigten Dr. C.___ und Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juni 2005 in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Werber (Urk. 8/17/5 lit. B). Die beiden Ärztinnen des A.___ attestierten dem Beschwerdeführer aus verhaltensneurologischer Sicht mehrmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch weiter auszuführen, weshalb diesem aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde und genannten Diagnosen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Insbesondere legten sie nicht schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen beobachteten verhaltensneurologischen Probleme in Form einer deutlichen Verlangsamung, einer dysphorischen Stimmung sowie eines flachen Affekts gar nicht mehr arbeitsfähig sein soll. Infolgedessen sind die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. D.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2     In ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 attestierte Dr. E.___, die den Beschwerdeführer von September 1994 bis Juni 2005 hausärztlich betreut hatte, diesem seit dem 1. Juni 2004 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Werber (Urk. 8/16/1 lit. B). Dabei verwies sie bezüglich der erhobenen Befunde sowie der spezialärztlichen Untersuchungen auf den Bericht der Neurologischen Poliklinik des A.___ vom 18. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/16/2 lit. D.5, lit. D.6). Da Dr. E.___ keinerlei eigene Ausführungen dazu machte, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit dermassen eingeschränkt sein soll, sondern lediglich auf den Bericht der Ärztinnen des A.___ verwies, ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie auch deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfach übernommen hat und es sich bei der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht um eine eigene Beurteilung handelt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als der Bericht durch Dr. E.___ verfasst wurde, bereits ein Jahr lang nicht mehr in deren Behandlung befand. Da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zudem nicht weiter begründet wurde, kann auf die Beurteilung durch die Hausärztin nicht abgestellt werden.
4.3     Das Z.___-Gutachten vom 2. Juli 2007  mit internistischer Untersuchung (Urk. 8/25/8), neurologischem Fachgutachten (Urk. 8/25/24-31), neuropsychologischem Fachgutachten (Urk. 8/25/32-38) sowie psychiatrischem Fachgutachten (Urk. 8/25/39-47) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Anlässlich der Begutachtung im Z.___ wurde der Beschwerdeführer sehr sorgfältig und umfassend abgeklärt. Die Gutachter setzten sich gründlich mit den Testergebnissen, Untersuchungsresultaten und ihren Beobachtungen anlässlich der Exploration auseinander. Insbesondere begründeten die Fachgutachter schlüssig und nachvollziehbar, wie sie zu ihrer Beurteilung gelangten. So vermag im Besonderen das neuropsychologische Fachgutachten von lic. phil. J.___ zu überzeugen, da dieser unter anderem klar die Grenzen seiner Begutachtung aufzeigte, indem er begründet darlegte, weshalb eine zuverlässige Beurteilung vorliegend nicht möglich sei. Dies lässt auf eine sehr sorgfältige Begutachtung schliessen. Er setzte sich ausführlich mit den verschiedenen Diskrepanzen zwischen der Anamnese und den gezeigten Testresultaten auseinander und begründete seine Schlüsse, die er daraus zog, nachvollziehbar. Lic. phil. J.___ setzte sich zudem gründlich mit den Diskrepanzen zwischen seinen Untersuchungsergebnissen sowie denjenigen der Ärzte des A.___ auseinander und legte dar, dass der Verlauf insgesamt als inkonsistent zu werten sei. Diese Problematik wurde im Übrigen auch in der Konsensbesprechung und der dort gemeinsam getroffenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diskutiert.
Da das Gutachten des Z.___ folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehende Erw. 1.3) kann - insbesondere was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
4.4     Der Beschwerdeführer wurde mehrfach somatisch, psychiatrisch sowie neurologisch und auch neuropsychologisch abgeklärt, wobei teilweise eine abschliessende Beurteilung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und auch neuropsychologischer Sicht nicht möglich war aufgrund teilweise mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers sowie des Verdachts auf Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft. Dennoch ist vorliegend keine Indikation für weitere medizinische Abklärungen - insbesondere in neuropsychologischer Hinsicht - ersichtlich, da von solchen keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten sind.
Hinzuweisen gilt es sodann darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend in Anspruch nimmt. So hielten bereits die Ärztinnen des A.___ fest, dass die längerfristige Prognose entscheidend davon abhänge, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich insbesondere auch auf eine psychiatrisch-psychologische Betreuung einzulassen (Urk. 8/17/8). Dem Z.___-Gutachten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von den Ärztinnen des A.___ vorgeschlagene psychosomatische Behandlung zum Medikamentenentzug und zur Einstellung einer antidepressiven Medikation nicht durchführe (Urk. 8/25/13 Ziff. 7.1). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten offen stehen, um seine gesundheitliche Situation zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist er auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- sowie weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4b cc).
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer seit Jahren keinerlei Tagesstruktur mehr zu haben und der Schmerz zum zentralen Lebensinhalt geworden zu sein. Gerade diesbezüglich könnte sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aber durchaus positiv auswirken, wäre der Beschwerdeführer dadurch doch gezwungen, wieder einem geregelten Alltag nachzugehen, und überdies wäre er von seiner Schmerzproblematik abgelenkt.
4.5         Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass die abweichenden Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. C.___ vom A.___ sowie durch Dr. E.___ das Z.___-Gutachten nicht umzustossen vermögen, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten vom 2. Juli 2007 abzustellen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 26. September 2007 zutreffend fest, der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen, wobei das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen sei zum Einkommen, welches diese nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Urk. 2 S. 5).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetische Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf den IK-Auszug. Dabei ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könnte ohne Gesundheitsschaden als selbständigerwerbender Werber ein Jahreseinkommen und somit ein Valideneinkommen von Fr. 27'742.--  erzielen. Diesen Wert ermittelte sie ausgehend vom gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 erzielten Jahreseinkommen und passte dieses der Nominallohnentwicklung bis 2006 an (vgl. Urk. 8/27/4).
Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser seit 1995 selbständig erwerbend war und dabei ein unterdurchschnittliches und überdies stark schwankendes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 8/11). Somit kann in casu zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden. Auch das Abstellen auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen wäre vorliegend zufallsbehaftet. Es ist folglich vertretbar, das Valideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers behelfsweise gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ursprünglich eine Ausbildung zum Sportartikelverkäufer absolvierte. Danach bildete er sich im Informatikbereich weiter bis er 1995 schliesslich eine selbständige Tätigkeit als Werber aufnahm (Urk. 1/3/6-7). Somit war der Beschwerdeführer seit seiner Ausbildung stets im Dienstleistungssektor erwerbstätig. Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Dienstleistungen unter der Voraussetzung von Berufs- und Fachkenntnissen erzielte Einkommen betrug im Jahr 2006 Fr. 5'522.-- (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2006, S. 25, Tab. TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 3), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2009, S. 94, Tab. B 9.2 lit. G-O) Fr. 69'080.-- (Fr. 5’522.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
5.3     Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Bezogen auf diese attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 55'264.-- (Fr. 69'080.--  x 0.8).
In ihrer Verfügung vom 26. September 2007 unterliess es die Beschwerdegegnerin die Frage eines behinderungsbedingten Leidensabzuges zu prüfen. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die vermehrten Pausen, die er benötigt, in seiner Stellensuche zusätzlich eingeschränkt ist, rechtfertigt sich vorliegend ein behinderungsbedingter Abzug von maximal 10 %.
Bei Anerkennung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 49'738.-- (Fr. 55'264.-- x 0.9), was zu einer Einkommensbusse von Fr. 19’342.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt (Fr. 19’342.-- x 100 / Fr. 69’080.--), womit kein Rentenanspruch besteht.
5.4         Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
6.1     Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
6.2     Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann bewilligt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.


Das Gericht beschliesst:

           Dem Beschwerdefüher wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


und erkennt sodann:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).