IV.2007.01443

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene A.___ ist gelernter Heizungsmonteur (Urk. 7/3 S. 11). Als solcher war er bei der B.___ AG angestellt, als er am 10. Dezember 2003 einen Motorradunfall erlitt und sich an der linken Schulter, am linken Knie und am rechten Daumen Verletzungen zuzog (Urk. 7/3 S. 15, 7/12).
         Am 28. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen psychischen und somatischen Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/7-18). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2005 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache Kosten für ein vom 30. Oktober bis 30. Dezember 2005 dauerndes Arbeitstraining bei der C.___ (Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration) zur Abklärung der Möglichkeit einer Umschulung im Informatikbereich (Urk. 7/22, 7/35). Aufgrund der Verfügungen vom 5. Januar 2006 und vom 23. Mai 2006 (Urk. 7/29, 7/42) absolvierte der Versicherte dann vom 3. Januar 2006 bis am 31. Mai 2006 ein weiteres Arbeitstraining als Informatik-Anwender bei der C.___ und begann am 19. Juni 2006 bei der Bénédict eine bis Ende 2006 vorgesehene Ausbildung zum ICT Power User (Urk. 7/44). Da er die Abschlussprüfung nur teilweise bestand und im Juni 2007 wiederholen musste (Urk. 7/64/3), erteilte die IV-Stelle dem Versicherten 18. Dezember 2006 Kostengutsprache für eine vertiefte Praxis bei der C.___ und für die Wiederholung der Prüfung (Urk. 7/62). Es gelang ihm jedoch nicht, den nochmaligen Lehrgang erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76/4).
         Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 teilte die IV-Stelle A.___ mit, das Leistungsbegehren für weitere berufliche Massnahmen werde abgewiesen (Urk. 7/82). Nachdem sich der Versicherte durch persönliche Vorsprache vom 13. September 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/87), verfügte die IV-Stelle am 22. Oktober 2007 im angekündigten Sinne (Urk.2) und kündigte die Rentenprüfung an. In diesem Zusammenhang ordnete sie am 31. Oktober 2007 eine medizinische Abklärung an (Urk. 7/93).
 
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die beruflichen Massnahmen weiterzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.  
         In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

2.       Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass eine Fortführung der gescheiterten beruflichen Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein SIZ-Diplom, auch nicht das Grunddiplom, zu erreichen. Zudem sei die Leistungsfähigkeit von der C.___ kritisch beurteilt worden (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er lernfähig und willens sei, das Möglichste aus der Situation zu machen (Urk. 1). Dabei beruft er sich sinngemäss auf das Schreiben seines Hausarztes, des Allgemeinmediziners D.___ (Urk. 3).

3.       Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer unfallbedingten Behinderung im linken Knie den Beruf eines Heizungsmonteurs nicht mehr ausüben kann. Strittig und zu prüfen ist, ob er Anspruch auf Weiterführung der begonnenen Umschulung der von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/16) ursprünglich angeregten Umschulung im Informatik-Bereich hat. Diese wurde nämlich, wie sich aus der Stellungnahme der Berufsberatung ergibt (Urk. 7/64/2), durch die von Dr. E.___ diagnostizierten, grundsätzlich als besserungsfähig beurteilten psychischen Störungen, einer Sozialen Phobie (ICD 10: F40.1) und Zwangshandlungen (ICD 10: F42.1, Waschzwang, Reinlichkeitszwang, mittelschwer, aber auch zwanghaft bei täglichen Arbeiten (Schreiben, Entwerfen, Arbeiten) erschwert; dies auf dem Hintergrund einer ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitsstörung bei vermutlich guter Intelligenz, aber deutlicher Neigung, sich von vorgenommenen Leistungen wieder ablenken zu lassen und grosser Unfähigkeit sich gegenüber Mitmenschen auf eine gute Art zu behaupten [Aggressionshemmung]).

4.
4.1     In der Abklärungszeit bei der C.___ vom 3. Oktober 2005 bis am 30. Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer diverse Tätigkeiten und Tests durchzuführen, so unter anderem die Verwendung von Officeprogrammen, verschiedene administrative Tätigkeiten, Tastaturschreiben und einen Mathematiktest. Der Beschwerdeführer blieb dem Kurs nie unentschuldigt fern und hielt die vorgegebenen Pausenzeiten ein. Im Bericht der C.___ vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/35) wird ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der ganzen Abklärungsphase stabil gewesen sei. Es habe sich rasch herausgestellt, dass beim Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzungen für die Auftragsbearbeitungen eines Informatikanwenders nicht vorhanden seien. Er sei sich nicht gewohnt, selbständig zu arbeiten, die Effizienz sei mässig, das Tempo entspreche dem Stand eines Informatikanfängers. Seine Arbeitstechnik sei zu wenig überlegt und unzweckmässig. Er brauche intensive Kontrolle, vermöge sich kaum zu konzentrieren und sei stark von der Umwelt beeinflusst. Er sei lernfähig, äusserst pünktlich und fleissig, benötige aber Zeit namentlich in neuen Situationen. Die Belastbarkeit sei unter Zeitdruck nachlassend. Der Beschwerdeführer zeige grosses Interesse und Lernbereitschaft, schätze sich aber in den fachlichen Qualifikationen zu hoch ein. Er habe Mühe, bei seinen Teamkollegen Anschluss zu finden, übernehme nicht gerne Verantwortung und suche nach Entschuldigungen. Für einen Einstieg als Computeranwender im Büro- oder Informatikbereich seien seine Kenntnisse zu gering, weshalb eine externe Schulung (Anwender I und II SIZ) empfohlen werde.
4.2     Im Bericht der C.___ vom 24. Mai 2006 (Urk. 7/44) über das Arbeitstraining vom 3. Januar 2006 bis am 3. Mai 2006 wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als Informatikanwender positiv entwickelt habe. Sein Arbeitstempo habe sich noch nicht gesteigert. Die Selbständigkeit habe sich verbessert, das Unterscheiden zwischen wichtigem und nutzlosem Material aus der Informationsbeschaffung gelinge ihm aber noch nicht immer. Zu seinen Teamkollegen habe er einen besseren Kontakt gefunden.
4.3     Im Schlussbericht der C.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/76) über die berufliche Massnahme vom 19. Juni 2006 bis am 29. Juni 2007 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der beruflichen Massnahme für knapp drei Wochen krank geschrieben gewesen sei. Er habe mitgeteilt, dass er sich müde und erschöpft fühle und mit depressionsähnlichen Symptomen zu kämpfen habe. Die Bewertung des beruflichen Könnens, des Arbeits- und persönlichen Verhaltens falle gesamthaft ungenügend aus, die Grundlagen müssten neu erarbeitet werden. Trotz seiner intensiven Auseinandersetzung mit den Lerninhalten vom Anwender SIZ und ICT Power-User SIZ, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, selbständig einfache und nicht alltägliche Anwendungsarbeiten auszuführen. Routinearbeiten erledige er mit durchschnittlicher Geschwindigkeit, für andere Aufgaben benötige er überdurchschnittlich viel Zeit. Mehrere Pendenzen abzuarbeiten sei für ihn schwierig. Ihn bei der Planung seiner Pendenzen zu unterstützen und ihm diesbezügliche Strategien zu vermitteln, zeige nur kurzfristigen Erfolg, bis er wieder in sein altes Schema zurückfalle. Er brauche nach wie vor intensive Unterstützung und seine Konzentration lasse rasch nach und er sei ablenkbar. Bezüglich dem persönlichen Verhalten und den sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers wird im Bericht ausgeführt, dass er bemüht sei, sich im Team zu integrieren, ihm dies aber schwer falle. Er sei sehr zuverlässig, habe aber Mühe mit neuen Situationen und traue sich zu wenig respektive zu viel zu.
         Des weiteren wird im Bericht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz intensivem Lernen nicht gelungen sei, in den Bereichen Anwender SIZ und ICT Power-User SIZ ein Diplom zu erlangen; dies obwohl er ab Dezember 2006 den Lehrgang KT Power-User SIZ nochmals habe besuchen können. Die normalen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel würden nicht ausreichen, um ihm zum Erfolg zu verhelfen. Er eigne sich in der momentanen Situation eher für Tätigkeiten im geschützten Rahmen.

5.         Anhand dieser Berichte wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umschulung nicht erfüllte. Trotz des fast zweijährigen Arbeitstrainings, der Wiederholung des Ausbildungslehrgangs und der von Hausarzt D.___ geltend gemachten positiven Entwicklung während der Umschulung (Urk. 3) gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Diplome zu erlangen. Aufgrund dieser Tatsache und der in den Berichten dargelegten Schwierigkeiten bei der Bewältigung der gestellten Aufgaben sowie im persönlichen und sozialen Verhalten fehlt es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit. Denn es kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung in einem angemessenen Zeitraum abschliessen kann. Zudem ist aufgrund der sich nach wie vor manifestierenden psychischen Störungen nicht anzunehmen, dass er in der freien Wirtschaft als Computeranwender überhaupt eingegliedert werden kann. Die Weiterführung der bisherigen beruflichen Massnahmen erweist sich daher auch nicht als verhältnismässig.
         Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Wille, welcher ihm auch in sämtlichen Berichten der C.___ attestiert wird, und die im Bericht des Hausarztes hervorgehobene Motivation (Urk. 3) vermögen daran nichts zu ändern. Denn es muss auch beachtet werden, dass es bei den beruflichen Massnahmen einerseits nicht um die sozialberufliche Rehabilitation geht und sie andererseits in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen sein müssen. Diese Voraussetzungen sind den Berichten der C.___ zu Folge nicht gegeben.
         Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht verneint.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).