Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro
Bühler & Ferro Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ absolvierte in seinem früheren Heimatland Y.___ nach dem Gymnasium eine Lehre als Koch (Urk. 9/16). Ab dem Jahre 1982 arbeitete der Versicherte bei Z.___ Gartenbau als Hilfsarbeiter und ab dem Jahr 1986 als Vorarbeiter, Abteilung Neuanlagen (Urk. 9/7/1, Urk. 9/2/3-4). Der Arbeitgeber kündete das Arbeitsverhältnis am 21. Oktober 2003 per 31. Januar 2004 mit folgender Begründung: Unüberwindbare Probleme in der Teamarbeit (Urk. 9/7/4). Der Versicherte hatte jeweils noch Nebenjobs inne, zuletzt bis zum 31. Januar 2005 bei A.___, Bahnhof-Taxi B.___ als Taxichauffeur (Urk. 9/54-55). Der Aussage der Sozialberatung der Gemeinde C.___, von der er seit Dezember 2004 wirtschaftlich unterstützt wird, zufolge musste er diese Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Beschwerden aufgeben (Urk. 9/62).
Am 10. November 2003 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung oder Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/2/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/7-10, Urk. 9/13). Am 22. November 2004 verweigerte sie eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, da der Versicherte sich gemäss ihren Abklärungen nicht in der Lage fühle, mit der Berufsberatung fortzufahren (Urk. 9/23) und mit Verfügung vom 25. November 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten, da dieser in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad lediglich 33 % betrage (Urk. 9/29). Eine gegen die Verfügung betreffend Eingliederungsmassnahmen vom 22. November 2004 gerichtete Einsprache vom 7. Dezember 2004 und vom 5. Januar 2005 (Urk. 9/32, Urk. 9/35) hiess die IV-Stelle am 14. Oktober 2005 gut, indem sie die Überprüfung der Eingliederungsfähigkeit in einem Standortbestimmungsgespräch im Rahmen der Arbeitsvermittlung ankündigte (Urk. 9/43). Nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 9/47) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2006 das Begehren um Arbeitsvermittlung ab, da bei bestrittener Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit keine beruflichen Massnahmen erarbeitet werden könnten (Urk. 9/46), und klärte anschliessend erneut die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/52-55, Urk. 9/58-60, Urk. 9/63-72). Die Einsprache vom 7. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 25. November 2004 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ab, da der Invaliditätsgrad 39 % betrage und somit rentenausschliessend sei (Urk. 2 S. 4).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2007 erhob der Vertreter des Versicherten am 21. November 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 10. November 2003 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer zur Ermittlung des aktuellen Invaliditätsgrades ergänzend medizinisch und beruflich begutachten zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2008 beantrage die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und stellte den formellen Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Tätigkeit als Taxichauffeur (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 11). Mit Replik vom 20. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und liess zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Oktober 2003 und vom 18. März 2008 einreichen (Urk. 14/1-2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter hatte vernehmen lassen (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2008 geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei, wie dies von den behandelnden Ärzten (Dr. D.___ und RehaClinic E.___) so bestätigt werde. Der Bericht von Dr. D.___ vom 5. Februar 2006 könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, da er keine objektive Würdigung des Sachverhaltes vornehme. In den Berichten davor habe er jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit postuliert und seit damals keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht oder plausibel beschrieben. Es sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht wegen Krankheit sondern wegen unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten in der Teamarbeit gekündigt worden sei und dass der Beschwerdeführer überdies ein Umplatzierungsangebot des langjährigen Arbeitgebers ausgeschlagen habe. Mit der Tätigkeit als Taxifahrer habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er in einer anderen, körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit ohne Weiteres arbeiten könne. Aufgrund der einzelnen Monatseinkommen sei sogar davon auszugehen, dass er teilweise mehr als 100 % gearbeitet habe, wie beispielsweise im Mai und Oktober 2004 und im Januar 2005. Bei der IV-Stelle bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Freiberuflicher seine nebenberufliche Tätigkeit als Taxichauffeur ausübe, weshalb dem Sozialversicherungsgericht der formelle Antrag gestellt werde, den Beschwerdeführer persönlich darüber zu befragen (Urk. 2 und Urk. 8).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, im Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung vom 19. Januar 2006 habe die IV-Stelle einen rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 44 % errechnet. Im angefochtenen Entscheid dagegen habe sie diesen zur Verweigerung der beantragten Rente auf 39 % gedrückt, indem sie nicht mehr das gesamte Nebeneinkommen im Jahr 2002 berücksichtigt habe, sondern auf den viel tieferen Durchschnitt der entsprechenden Nebeneinkommen 1999 - 2002 abgestellt habe. Weil er im Jahr 2002 vor seiner Erkrankung jedoch in der Lage gewesen sei, dieses Nebeneinkommen zu erzielen, erscheine dieses Vorgehen arbiträr und unzulässig. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht geweigert, den Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. Februar 2006 zu berücksichtigen, ohne allenfalls die weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Wie sich aus dem aktuellen Arztzeugnis des Hausarztes Dr. D.___ vom 14. November 2007 ergebe, sei davon auszugehen, dass er, unter Schmerzen leidend, nunmehr lediglich noch zu 50 % in angepasster, leichter Halbtagstätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 1). Ergänzend lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er sei im Zeitpunkt der Kündigung bereits erkrankt gewesen. Die vom Arbeitgeber im Fragebogen angeführten unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten in der Teamarbeit seien für die Kündigung nicht massgeblich gewesen. Das Umplatzierungsangebot seines Arbeitgebers hätte er aufgrund seiner krankheitsbedingten Beschwerden gar nicht antreten können und habe es zurückweisen müssen. Er habe seine Einkünfte als Taxichauffeur gegenüber der IV-Stelle offengelegt und er habe nichts gegen eine persönliche Befragung zu seiner Tätigkeit als Taxifahrer einzuwenden (Urk. 13).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 10. Dezember 2003 ein Lumbovertebralsyndrom und eine Osteochondrose L5/S1 (Urk. 9/9/1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer kaum mehr einsatzfähig respektive einsatzbereit, eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen wäre ihm ganztags zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich bereits über eine Tätigkeit als Busfahrer erkundigt (Urk. 9/9/3). An dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. April 2004 fest (Urk. 9/13/3).
3.2 Am 28. Januar 2004 berichtete die RehaClinic E.___ Dr. D.___ von der ambulanten Physiotherapie des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 bis zum 11. Januar 2004 und diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen insbesondere deutlicher Osteochondrose L5/S1 und muskulärer Dysbalance (Urk. 9/13/6). Der verantwortliche Arzt erachtete eine stationäre Hospitalisation als dringend indiziert, auch im Hinblick auf die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit sei eine zunehmende Dekonditionierung und Schmerzfixierung zu erwarten (Urk. 9/13/7).
3.3 Am 14. Februar 2004 informierte das Spital F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Dr. D.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 12. Februar 2004. In diesem Kurzaustrittsbericht erhoben die verantwortlichen Ärzte die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit/bei mässiger Osteochondrose L5/S1 (MRI vom 27. Januar 2004) und beginnendem Panvertebralsyndrom. Sie empfahlen Dr. D.___, den Beschwerdeführer baldmöglichst zu 100 % arbeitsfähig zu schreiben für leichte, hubarme Tätigkeiten (Urk. 9/13/4). Gemäss psychologischem Konzil fänden sich keine Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren, jedoch bestehe ein ausserordentlich pessimistisches Krankheitsverständnis als limitierender Faktor. Der Beschwerdeführer sei einer psychologischen Behandlung nicht zugänglich (Urk. 9/ 13/5). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 26. Januar bis 13. Februar 2004 100 % und vom 16. bis 24. Februar 2004 für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten 50 % (Urk. 9/15/2).
3.4 Dr. D.___ stellte am 19. Dezember 2004 zuhanden Anwalt/Versicherung ein ärztliches Zeugnis aus, worin er den Beschwerdeführer als seit Oktober 2003 als Gartenbau-Mitarbeiter wegen Rückenproblemen voll arbeitsunfähig und mittlerweile aus dem Arbeitsprozess eliminiert beurteilte. Wie üblich zeige sich bei der totalen Untätigkeit und der damit verbundenen zunehmenden sozialen Verunsicherung eine Generalisierung des Schmerzsyndroms mit Auswirkung auch auf die Psyche. Klar sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurückkönne. Theoretisch wäre eine leichte, den Rücken nicht belastende Arbeit denkbar, gegebenenfalls müsste diese aber vorsichtig und initial sicher nur teilzeitig angegangen werden. Realistischerweise müsse doch eher davon ausgegangen werden, dass unter der derzeitigen gesundheitlichen Situation und vor allem der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt der Patient eher schlechte Chancen habe auf eine berufliche Wiedereingliederung (Urk. 3/2). Am 5. Februar 2006 hielt Dr. D.___ in einem ärztlichen Zeugnis zuhanden des Anwalts des Beschwerdeführers fest, da neuerdings auch neurologische Störungen am linken Arm aufträten, sei eine weitere Abklärung eingeleitet. Mittlerweile müsse angenommen werden, dass eine Reintegration in einen Arbeitsprozess nach der langen Arbeitsunfähigkeit kaum mehr Erfolg verspreche. Auch im derzeitigen Arbeitsmarkt sei die Chance für einen beruflichen Neubeginn wohl eher gering. Unser krankes Wirtschaftssystem, welches die Arbeitskräfte zunehmend intensiver ausnutze zur Optimierung des Gewinns, habe seines Erachtens ein weiteres Opfer an unseren Sozialstaat delegiert (Urk. 9/49/2).
3.5 Dr. D.___ diagnostizierte in einem weiteren Arztbericht an die IV-Stelle vom April 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein Panvertebralsyndrom und eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/53/1). Es seien berufliche Massnahmen und weitere medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 9/53/2).
3.6 Mit ärztlichem Zeugnis vom 14. November 2007 bescheinigte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer per sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit. Er fügte an, ein volles Pensum würde zu Symptom-Exacerbation führen (Urk. 3/3).
3.7 In einem ärztlichen Zeugnis vom 18. März 2008 führt Dr. D.___ aus, eine Reevaluation vom 14. März 2008 bringe keine nennenswerten neuen Erkenntnisse. Die degenerativen Veränderungen erklärten plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Gartenbau körperlich überfordert sei. Eine nicht rückenbelastende Tätigkeit wäre mindestens in einem Teilpensum wohl denkbar. Mittlerweile zeige das Krankheitsbild aber auch eine massive psychische Überlagerung, welche die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sicher deutlich belaste. Gegebenenfalls müsste ein neuer Rehabilitationsversuch mit Berufserprobung ins Auge gefasst werden (Urk. 14/1).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden, insbesondere einem Lumbovertebralsyndrom, und unter einer psychischen Problematik leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/73/1). Uneinigkeit herrscht bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund dieser Beschwerden in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund der einheitlichen Arztberichte sei offensichtlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, wohingegen der Beschwerdeführer der Meinung ist, er sei nicht mehr voll arbeitsfähig, was auch von seinem Hausarzt Dr. D.___ bestätigt werde (vgl. oben Erw. 2.1). In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2 Die ärztlichen Zeugnisse Dr. D.___s vom 14. November 2007 (Urk. 3/3) und vom 18. März 2008 (Urk. 14/1) sind erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Sie waren also der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen in den genannten Schreiben auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
4.3 Für die Beantwortung der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist rechtsprechungsgemäss ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Ein solches fehlt vorliegend gänzlich, obwohl das Vorhandensein einer depressiven Entwicklung durch die IV-Stelle selbst anerkannt wird, wird eine solche doch im Feststellungsblatt vom 22. Oktober 2007 ausdrücklich bei den Hauptdiagnosen erwähnt (Urk. 9/73/1). Es kann der IV-Stelle also nicht gefolgt werden, wenn sie die angefochtene Verfügung auf Arztberichte abstützt, die eine unbestrittenermassen vorhandene psychische Problematik nicht in ihre Beurteilungen einbeziehen (vgl. soeben Erw. 3.1 - 3.3). Ferner kann auch nicht auf die Berichte der RehaClinic E.___ oder des Spitals F.___ abgestellt werden, weil diese Berichte beide von anfangs des Jahres 2004 stammen (Urk. 9/ 13/4-7). Die angefochtene Verfügung jedoch erging erst am 22. Oktober 2007 (Urk. 2), womit eine Zeitspanne von beinahe vier Jahren zwischen den medizinischen Beurteilungen und dem Entscheidungszeitpunkt liegt. Dies ist im vorliegenden Fall, wo die medizinischen Akten ohnehin schon sehr dürftig sind, zu lang, um auf diese Berichte abstellen zu können. Auch wenn sich die - vorliegend in Erw. 3 - zitierten Ärzte anfangs einig waren (das heisst also anfangs des Jahres 2004), scheint sich die Beschwerdeproblematik des Beschwerdeführers den Arztberichten Dr. D.___s zufolge verschärft zu haben (vgl. Erw. 3.1 - 3.7). Auf der anderen Seite darf und soll im Falle von Arztberichten von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ferner sind die Aussagen von Dr. D.___ insofern nicht schlüssig, als er in seinen ersten aktenkundigen Berichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit feststellte (Urk. 9/9/3 und Urk. 9/13/3), in seinen weiteren Berichten dann jedoch entweder keine konkrete Stellung mehr nahm zur Restarbeitsfähigkeit oder von seiner früheren Beurteilung ohne umfassende Begründung abwich (Urk. 3/2-3, Urk. 9/49/2, Urk. 9/53 und Urk. 14/1). Alles in allem kann vorliegend bezüglich der Beurteilung auch nicht auf die Berichte und Zeugnisse von Dr. D.___ abgestellt werden (vgl. auch vorstehend Erw. 1.4).
4.4 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann ohne weitere medizinische Abklärungen das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Angesichts vorstehender Ausführungen (Erw. 4.3) erweist sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in Kombination mit einer aktuellen und objektiven somatischen, allenfalls sogar einer neurologischen, Beurteilung als unabdingbar, zumal der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Invaliditätsgrad mit 39 % nur denkbar knapp unter der leistungsbegründenden Grenze liegt. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers durch das Sozialversicherungsgericht als obsolet.
4.5 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Vorab wird der genaue Gesundheitszustand interdisziplinär - unter Einbezug der somatischen und der psychischen, allenfalls auch der neurologischen (vgl. Urk. 9/49/2) Einschränkungen - festzustellen und sodann zu prüfen sein, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer noch in Frage kommen. Unter dem psychiatrischen Aspekt wird insbesondere auch ein Augenmerk auf die Frage zu richten sein, ob sowie inwieweit psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Sodann hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu ermitteln sowie erneut über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und/oder einer Rente zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Mit Honorarnote vom 3. Juli 2009 machte Rechtsanwalt Ernesto Ferro einen Aufwand von 17.35 Stunden (insbesondere 11.5 Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift, 1.35 Stunden für Telefonate, 4.3 Stunden für Durchsicht der Beschwerdeantwort, Besprechung mit dem Beschwerdeführer und Verfassen der Replik, 0.2 Stunden für ein Schreiben an das Sozialversicherungsgericht) und Barauslagen von Fr. 104.10 geltend (Urk. 20/2). Der Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift kann nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da diese übermässig lang ist und unter IV. und VI. unnötige Gesetzes- und Kommentarauszüge enthält (die wesentliche Begründung beschränkt sich auf zwei Seiten). Für das Erstellen der Beschwerdeschrift werden 8 Stunden als angemessen erachtet. Zusammen mit den verbleibenden und nicht zu beanstandenden 5.85 Stunden sind somit 13.85 Stunden als entschädigungsberechtigt anzusehen und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'092.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'092.55.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ernesto Ferro
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).