Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 27. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves de Mestral
Dreifuss & Partner Rechtsanwälte
Splügenstrasse 11, Postfach 2227, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit 1989 als Wagenwärter bei Y.___ tätig (Urk. 11/1/4). Am 5. Mai 2001 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 11/12). Am 12. März 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/7). Diese sprach ihm nach dem Beizug der SUVA-Akten (Urk. 11/5/1-9, 11/14/1-70, Urk. 11/35-38) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 8. April 2002, Urk. 11/4; Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 8. Mai 2002, Urk. 11/10; Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. August 2002, Urk. 11/17) und nach einer polydisziplinären Begutachtung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut C.___ (W_-Gutachten vom 4. Juli 2003, Urk. 11/43) mit Verfügung vom 12. Januar 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/53).
2.
2.1 Am 14. November 2006 stellte X.___ unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich schlechter gewordenen Gesundheitszustand das Begehren um Rentenrevision (Urk. 11/66). Nach Ergänzung der SUVA-Akten (Urk. 11/69/1-55, Urk. 11/73), dem Einholen von Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. A.___ vom 30. Januar 2007, Urk. 11/70; Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2007, Urk. 11/71) sowie einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 11/79) und nach Prüfung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 11/85) erliess die IV-Stelle am 21. Juni 2007 einen Vorbescheid über die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/87). Die vom Versicherten am 19. Juli (Urk. 11/94) und 5. September 2007 (Urk. 11/97) dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle zurück (Urk. 11/99) und verfügte am 18. Oktober 2007, dass der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2).
2.2 Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Leiden berücksichtige (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.2 Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand in einer den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Sowohl in der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 3 ff.) als auch in seinen Einwänden gegen den Vorbescheid (Urk. 11/94 und Urk. 11/97) stellt der Beschwerdeführer ausschliesslich den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin für den Revisionsentscheid eingeholten Gutachtens in Frage. Begründet ist somit lediglich das Eventualbegehren; eine Begründung für das Hauptbegehren auf (revisionsweise) Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden ganzen Invalidenrente fehlt.
2.2 Demzufolge sind nachfolgend zunächst die gegen das dem Revisionsentscheid zugrundeliegende Gutachten gerichteten Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen:
2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachter vorwirft, dass er das Explorationsgespräch mit ihm nicht persönlich geführt habe (Urk. 1 Ziff. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gutachter durchaus gestattet ist, im Rahmen der Begutachtung Hilfspersonen beizuziehen und diese mit Sachverhaltsabklärungen zu betrauen. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um einen Arzt mit einem anerkannten Diplom seit 2002, welcher gemäss dem FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch) in dem auf das Erstellungsjahr des Gutachtens folgenden Jahr 2008 seinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erwarb.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Explorationsgespräch von einer Stunde genüge nicht für eine seriöse Befund- und Anamneseerhebung (Urk. 1 Ziff. 3.2), ist dem entgegenzuhalten, dass allein aus der Dauer einer persönlichen Befragung nicht auf deren Qualität geschlossen werden kann. Denn die für die psychiatrische Sachverhaltsabklärung nötige Zeit hängt wesentlich von Faktoren wie Beziehung zwischen Gutachter und untersuchter Person, Art der abzuklärenden Gesundheitsstörung, Wissen des Explorierenden aus den Vorakten usw. ab. Qualitätsrelevant sind letztlich die im Gutachten enthaltenen Informationen aus dem Explorationsgespräch; diese können unter Umständen nach mehrstündiger Befragung dürftiger sein, als wenn die Befragung sogar weniger als eine Stunde gedauert hat.
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Gutachten bestehe zum grössten Teil nur aus Textbausteinen (Urk. 1 Ziff. 3.3), verkennt er, dass es bei der Begutachtung nicht um sprachliche Originalität geht, sondern um eine wissenschaftlich nachvollziehbare und zu diesem Zweck standardisierte Darlegung von medizinischen Sachverhalten. Dass bei der Begutachtung von Probanden mit vergleichbaren Gesundheitsstörungen dieselben Sachverhalte geprüft werden und demzufolge ähnliche - je nach dem Ergebnis modifizierte - Gutachtenstexte entstehen, ist daher durchaus lege artis.
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die gutachterliche Einschätzung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei völlig aus der Luft gegriffen (Urk. 1 Ziff. 4.1 bis Ziff. 4.3), kann dem insoweit nicht gefolgt werden, als der Gutachter in der kritischen Auseinandersetzung mit der in den Akten mehrfach attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit richtigerweise festhält, dass aus der psychiatrischen Diagnose oder der blossen Feststellung von Symptomen noch nicht auf eine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne, weil auch bei affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass zumutbar sei (Urk. 11/79/16 f.). Dementsprechend sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen erwerblichen Tätigkeiten medizinisch-theoretisch kaum begründbar, denn hierfür müsste eine absolute motorische, intellektuelle und/oder emotionelle Einschränkung (hier wird der Begriff Invalidität offensichtlich in diesem Sinn verwendet) vorliegen. Diese Feststellung ist zutreffend; ergänzend ist anzumerken, dass bei der Diagnose einer Depression dann definitionsgemäss auch eine schwere Ausprägung im Sinne von ICD-10: F32.2 vorliegen müsste (vgl. diagnostische Leitlinien zu diesem Item gemäss Internationaler Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber, 5. Auflage).
Massgeblich für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter sind also die Ausprägung und Intensität der Symptomatik der diagnostisch festgestellten Krankheitsbilder bzw. die dadurch bewirkten Einschränkungen der für eine Arbeitsleistung erforderlichen motorischen, intellektuellen und emotionellen Ressourcen. Das Abstellen auf diese Kriterien ist grundsätzlich - ebenso wie die vom Gutachter berücksichtigte Überlappung der Symptome - durchaus nachvollziehbar; eine motorische Verlangsamung etwa kann als Symptom sowohl der somatoformen Schmerzstörung als auch der Depression zugeordnet werden.
2.2.5 Zu Recht hat der Gutachter im Hinblick auf die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auch den Umstand gewürdigt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 1982 bis zum Datum des Explorationsgesprächs (20. März 2007, Urk. 11/79/1) eine Beziehung zu einer Frau in der Türkei und mit ihr insgesamt sechs Kinder, zuletzt eine im April 2003 geborene Tochter, gezeugt hat, zu denen ein insgesamt guter Kontakt besteht (Urk. 11/79/5). Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ende 2002 körperlich und seelisch in der Lage war, ein sechstes Kind zu zeugen, meint der Gutachter keineswegs - wie ihm der Beschwerdeführer unterstellen will (Urk. 1 Ziff. 5) -, dass die von ihm gestellten Diagnosen die Zeugungsfähigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden oder müssten. Vielmehr handelt es sich um einen - für die Beurteilung der psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers relevanten - Hinweis darauf, dass trotz des Allein-Lebens in der Schweiz kein sozialer Rückzug des Beschwerdeführers erfolgt ist, sondern dieser fähig ist, in die Türkei zu reisen und dort familiäre Beziehungen zu pflegen.
Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, welcher im Zeitpunkt der Erstbeurteilung zwar bereits vorlag, aber den erstbeurteilenden Gutachtern nicht bekannt war. Bei der Begutachtung im Revisionsverfahren ist er im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als erhebliche neue Tatsache zu berücksichtigen. Es kann insofern nicht mehr von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden, bei dem nur die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden.
2.2.6 Zutreffend ist die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten insofern, als der Gutachter in der Tat nicht detailliert darlegt, welche Symptome der von ihm diagnostizierten Krankheitsbilder sich auf welche Weise und in welchem Umfang auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auswirken. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, wie die prozentualen Zuweisungen der Arbeitsunfähigkeit zu den beiden Diagnosen zustande kommen und weshalb sich daraus eine insgesamt 40%-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergibt. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob - und gegebenenfalls weshalb - die im Revisionsgutachten neu diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) als unüberwindbar und damit invalidisierend im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) anzusehen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei den depressiven Stimmungslagen um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358).
2.2.7 Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht geeignet sind, den Beweiswert des dem Revisionsentscheid zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich in Frage zu stellen, dass dieses jedoch für die rechtliche Beurteilung der strittigen Belange nicht umfassend genug ist und der Ergänzung bedarf. Eine solche rechtfertigt sich umso mehr, als die Streitsache aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin zu ergänzenden Abklärungen und nachfolgender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.3
2.3.1 Als die Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorliegende psychiatrische Revisionsgutachten das Invalideneinkommen einfach mit 60 % des Valideneinkommens bezifferte (Urk. 11/85/5), liess sie nämlich unbeachtet, dass dem Beschwerdeführer im W_-Gutachten nicht nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestiert worden war, sondern aus somatischer (neurologischer) Sicht - wegen eines mässig ausgeprägten mittleren und oberen Zervikalsyndroms - auch eine solche von 50 % in der angestammten (mittelschweren) Tätigkeit als Wagenwärter bei Y.___, bzw. eine Einschränkung von (höchstens) 30 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einhalten von Kopfzwangshaltungen und ohne arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels sowie ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5-10 kg (Urk. 11/43/17).
Selbst wenn für die Revision von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden könnte, bliebe also der - im Revisionsverfahren nicht neu beurteilte und vom behandelnden Arzt als stationär bezeichnete (Urk. 11/10/2) - somatische Gesundheitszustand für die Arbeitsfähigkeit in der angestammte Tätigkeit weiterhin limitierend (was bedeutet, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der psychischen als auch somatischen Einschränkungen lediglich in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsleistung von 60 % zugemutet werden könnte). Dies würde für den Revisionsentscheid zumindest einen neuen Einkommensvergleich erfordern.
2.3.2 Des Weiteren wurde bereits in der zusammenfassenden Beurteilung des W_-Gutachtens vom 4. Juli 2003 (Urk. 11/43) darauf hingewiesen, dass die überwiegend durch eine depressive Störung verursachte Limitierung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einem irreversiblen Gesundheitsschaden gleichgesetzt werden dürfe, weshalb nach ein bis zwei Jahren eine Neuüberprüfung primär aus psychiatrischer Sicht und je nach deren Ergebnis auch eine polydisziplinäre Reevaluation erforderlich sei (Urk. 11/43/18). Nachdem das bereits vorliegende psychiatrische Revisionsgutachten gestützt auf die testpsychologische Beurteilung und die anamnestischen Feststellung von bisher unbekannt gewesenen Ressourcen eine leichte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erkannt hat, erscheint das im W_-Gutachten vorgeschlagene Prozedere angebracht, um den genauen Umfang der noch bestehenden somatischen und psychischen Einschränkungen sowie deren gegenseitige Beeinflussungen zu ermitteln.
Vor der Neubeurteilung hat die Beschwerdegegnerin deshalb - zweckmässigerweise im Rahmen einer erneuten polydisziplinären Begutachtung - nicht nur das psychiatrische Gutachten im Sinne von Erwägung 2.2.6 zu ergänzen, sondern auch die vom Beschwerdeführer eventualiter verlangte und im W_-Gutachten vom 4. Juli 2003 empfohlene Reevaluation des somatischen Gesundheitszustandes durchzuführen. Denn auch das gemäss dem W_-Gutachten für die Einschränkung der somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit verantwortlich gewesene Zervikalsyndrom kann nicht ohne Weiteres mit einem irreversiblen Gesundheitsschaden gleichgesetzt werden.
3. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- auszurichten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves de Mestral
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).