Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01448
IV.2007.01448

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1956, meldete sich am 30. September und 17. November 2005 wegen der Folgen eines am 29. Januar 2004 erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 10/8/6) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/5, Urk. 10/12).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/18, Urk. 10/22, Urk. 10/24) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/19) ein und zog Unterlagen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/20) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 10/8) bei.
1.2     Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 10/28) und Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 10/61) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2006 (Urk. 10/59) und Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 10/69) verneinte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Physiotherapie, Psychotherapie).
1.3     Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2006 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente von Januar bis Dezember 2005 und einer halben Rente von Januar bis März 2006 in Aussicht (Urk. 10/29 = Urk. 3/5).
          Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2006 Einwände (Urk. 10/55).
          Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten von Januar bis Dezember 2005 eine ganze Rente und von Januar bis März 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 10/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. November 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie seien aufzuheben und es sei ihr von Januar 2005 bis März 2006 eine ganze und ab April 2006 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung in dem Sinne, dass die ganze Rente bis März 2006 und die halbe Rente von April bis Juni 2006 länger zugesprochen würden (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2008 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).
          Mit Replik vom 6. März 2008 hielt die Versicherte an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Nach Eingang der Duplik vom 25. April 2008 (Urk. 17) wurde am 2. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 25. Oktober 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) wurden im Vorbescheid vom 25. Juli 2006 zutreffend wiedergegeben (Urk. 10/29 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
          Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist unter andere bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2005 unfallbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr, ab Januar 2006 die Ausübung der angestammten Tätigkeit zu 50 % und ab April 2006 die angestammte und jede andere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei (Urk. 10/29 S. 2 Mitte). Unter Berücksichtigung der 3-Monats-Frist von Art. 88a IVV bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente bis März 2006 und auf eine halbe Rente von April bis Juni 2006 (Urk. 9 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei (seit März 2007) zu 50 % als Verkaufsangestellte in einem Schuhgeschäft tätig, stosse damit aber an ihre physischen und psychischen Grenzen. Die ursprünglich prognostizierte Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands sei leider nicht vollends eingetreten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Dass die Arbeitsfähigkeit maximal 50 % betrage, werde von Seiten der - einzeln genannten - behandelnden Ärzte bestätigt (Urk. 13 S. 4 oben).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend allenfalls der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die Befristung der zugesprochenen halben Rente per Ende Juni 2006 rechtfertigen oder ob über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin ein Rentenspruch besteht.

3.
3.1     Am 29. Januar 2004 kollidierte die Beschwerdeführerin als Fussgängerin mit einem Tram (Urk. 10/8/26 Ziff. 6). Sie zog sich eine Beule an der Stirn und eine Wunde am rechten Unterschenkel zu, welche in der Notfallaufnahme des B.___s versorgt wurden, wo die Beschwerdeführerin bis am 1. Februar 2004 hospitalisiert blieb (Urk. 10/18 6 unten). Die SUVA erbrachte daraufhin Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 16. Februar 2005 einstellte, da zwischen den vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und dem erlittenen Unfall kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 10/8/4-5).
3.2     Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. November 2004 und 26. Januar 2005 (Urk. 10/18/14-22), dass er die Beschwerdeführerin seit dem 27. August 2004 behandle (Urk. 10/18/16 Mitte). Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfallereignis mit ausgeprägter Angststörung; die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 % (Urk. 8/18/15 Mitte).
3.3     Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 10. März 2005 als Diagnosen einen Status nach Tramunfall am 29. Januar 2004 mit Commotio cerebri und eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Angststörung (Urk. 10/18/19). Im Beschwerdebild schienen die psychiatrischen Symptome zu dominieren (Urk. 10/18/21 oben).
3.4     Mit Bericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/18/1-5) führte Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 23. März 2005 (lit. D.1). Als Diagnose nannte sie eine seit dem 1. November 2004 bestehende protrahierte posttraumatische Belastungsstörung nach Unfallgeschehen mit konsekutiv Entwicklung einer ausgeprägten Angststörung, Schlafstörung und mittelschweren depressiven Episoden (lit. A). Vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). Seit August 2004 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung (lit. D.3), die Prognose sei günstig (lit. D.7). Ab 1. Januar 2006 bestehe in behinderungsangepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18/5).
3.5     Am 4. Februar 2006 nannte Dr. C.___ als Diagnose eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und führte aus, seit dem 1. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig; unter Vorbehalt der effektiven Belastungsfähigkeit werde sie wahrscheinlich ab 1. April 2006 wieder zu 100 % einsatzfähig sein (Urk. 10/22/S. 4).
          Am 10. Mai 2006 berichtete Dr. C.___, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin / Sachbearbeiterin beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit betrage seit dem 1. April 2006 wieder 100 %. Die Beschwerdeführerin würde gerne, was zu empfehlen sei, zur Wiedereingliederung eine Umschulung zu einem sozialen Beruf in Anspruch nehmen (Urk. 10/24/3 Mitte).
          Am 17. August 2006 äusserte sich Dr. C.___ zum ergangenen Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen, indem er solche empfahl (Urk. 10/35).
3.6     Am 22. August 2006 berichtete Dr. D.___ über die von ihm am 21. August 2006 durchgeführte neurologische Untersuchung an die Hausärztin Dr. E.___ (Urk. 10/48). Als Diagnose nannte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Tramunfall am 29. Januar 2004 mit Commotio cerebri (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide an ständigen und bei körperlicher Belastung zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen. Er habe sie deshalb ein erstes Mal im März 2005 untersucht. Es habe auch eine ausgeprägte Angststörung mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bestanden (S. 1 unten). Neurologisch habe sich die Situation (seit März 2005) nicht verändert; der Status sei unverändert normal geblieben (S. 2 unten). Die Beschwerden seien nach wie vor als weichteilbedingt zu interpretieren (S. 3 oben).
          Am 1. September 2006 äusserte sich Dr. D.___ auf Nachfrage der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu seinem Bericht vom 10. März 2005 (in welchem er unter anderem ein leichtes HWS-Trauma erwähnt hatte) und führte aus, er sei mit der Einschätzung (der Rechtsvertreterin) einverstanden, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur ein leichtes HWS-Trauma erlitten habe; er schätze, mindestens ein mittelschweres (Urk. 10/47 S. 2 oben). Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aufgrund des heutigen Beschwerdebildes sicher eingeschränkt; er schätze das Ausmass auf 50 % (Urk. 10/47 S. 2 Mitte).
          Am 4. Oktober 2006 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin zu Handen der Arbeitslosenkasse eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2006, verbunden mit dem Hinweis, es kämen nur leichte Arbeiten wie im Büro oder Verkauf in Frage (Urk. 10/42).
3.7     Dr. C.___ erstattete am 31. Dezember 2007 einen weiteren Bericht (Urk. 14/1), dies auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht vom 10. Juni (richtig: Mai) 2006 verschlechtert; wiederholte Misserfolge bei der Stellensuche und ihr 50. Geburtstag hätten sie sehr belastet (S. 1 Ziff. 1a, S. 2 lit. c). Im Februar 2007 habe sie eine Teilzeitanstellung als Schuhverkäufern antreten können; mit dem betreffenden Pensum von 50 % bewege sie sich an der Grenze ihrer Belastbarkeit (S. 2). Seit August 2006 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 2a).

4.
4.1     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte im Dezember 2005 aus, ab Januar bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.4). Zurückhaltender äusserte sich der behandelnde Psychiater, der im Februar 2006 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging und eine volle Arbeitsfähigkeit erst ab April 2006 prognostizierte. Diese bestätigte er sodann im Mai 2006 ausdrücklich. Auch in seiner Intervention nach ergangenem Vorbescheid am 17. August 2006 beschränkte er sich darauf, berufliche Massnahmen zu empfehlen; über eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit berichtete er damals nichts (vorstehend Erw. 3.5).
4.2     Vor dem Hintergrund der erwähnten medizinischen Berichte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer wieder 100 % betragenden Arbeitsfähigkeit ab April 2006 ausging und die Rentenzusprache entsprechend (mithin im Sinne des im vorliegenden Verfahrens gestellten Antrags: bis Juni 2006) befristete.
          Zu prüfen bleibt, ob später aktenkundig gewordene Berichte geeignet sind, von dieser Einschätzung abzuweichen.
4.3     Dr. D.___ äusserte sich im März 2005 dahingehend, dass die psychiatrischen Symptome zu dominieren schienen (vorstehend Erw. 3.3). Im August 2006 bestätigte er gegenüber der Hausärztin, der neurologische Status sei unverändert normal geblieben und führte aus, die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen seien nach wie vor als weichteilbedingt zu interpretieren.
          Auf Veranlassung der damaligen Rechtsvertreterin korrigierte Dr. D.___ sodann im September 2006 seine frühere Beurteilung, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall (auch) ein leichtes HWS-Trauma erlitten; nunmehr postulierte er, dieses sei „mindestens ein mittelschweres“ gewesen. Gleichzeitig postulierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung attestierte er im Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.6).
          Angesichts dieser Umstände kann, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angeht, nicht auf Dr. D.___ abgestellt werden, denn seine Bereitschaft, auf blosse Anfrage hin seine eigene, früher erfolgte medizinische Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu revidieren, lässt erkennen, dass er der ärztlichen Vertrauensstellung das weitaus grössere Gewicht beimisst als der für eine beweiskräftige Berichterstattung erforderlichen Verpflichtung zur objektivierten Beurteilung. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin das ärztliche Attest zu Handen der Arbeitslosenversicherung nicht von ihrer Hausärztin (die nur wenige Wochen zuvor den neurologischen Verlaufsbericht von Dr. D.___ erhalten hatte) ausstellen liess, sondern eben von Dr. D.___.
          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Berichte von Dr. D.___ nicht geeignet sind, den medizinischen Sachverhalt zuverlässiger als aufgrund der früher aktenkundigen Berichte festzustellen.
4.4     Schliesslich postulierte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ in der Stellungnahme, die er am 31. Dezember 2007 - mithin schon während des vorliegenden Verfahrens - erstattete, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die seiner Darstellung gemäss zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2006 geführt habe (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
          Daran ist bemerkenswert, dass sich im Schreiben, das Dr. C.___ am 17. August 2006 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, keinerlei Bezugnahme auf einen verschlechterten Gesundheitszustand findet. Dies lässt die fast 1 ½ Jahre später postulierte Verschlechterung, zumindest hinsichtlich der Datierung, als ausgesprochen fraglich erscheinen.
          Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offen bleiben: In seiner Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nannte Dr. C.___ nämlich als Begründung für die seines Erachtens reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin einerseits deren wiederholten Misserfolge und Enttäuschungen bei der Stellensuche, und andererseits das von ihr als belastend empfundene Älterwerden. Während Dr. C.___ in früheren Berichten noch eine psychiatrische Diagnose anführte (auf welche hier nicht näher einzugehen ist; vgl. immerhin Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 i.S. C., U 439/06, Erw. 3.4), beschränkte er sich somit im neusten Bericht auf die Nennung von Umständen, von denen einleuchtet, dass sie belastend wirken können, die jedoch als psychosoziale Faktoren klarerweise nicht geeignet sind, eine Invalidität zu begründen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).
          Somit ist auch die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 31. Dezember 2007 nicht geeignet, die Befristung der zugesprochenen halben Rente per Ende Juni 2006 in Frage zu stellen.
4.5     Insgesamt bleibt festzustellen, dass als Konsequenz des feststehenden medizinischen Sachverhalts und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis März 2006 Anspruch auf eine ganze Rente und von April bis Juni 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
          In teilweiser Gutheissung der erhobenen Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen entsprechend abzuändern.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2007 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis März 2006 Anspruch auf eine ganze Rente und von April bis Juni 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).