IV.2007.01452

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1956 und angelernter Gipser, gab den erlernten Beruf aufgrund von Asthma auf. Ab 1989 war er für mehrere Jahre als selbständiger Transporteur/Chauffeur tätig (vgl. Urk. 6/18 S. 3 ff.). Diese Arbeit gab er wegen lumbaler Rückenbeschwerden auf (vgl. Urk. 6/46 S. 8).
1.2     Am 28. August 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Heuschnupfen sowie Asthma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an mit dem Antrag auf eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 6/2-3). Nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zeigte sich, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in einer geeigneten Tätigkeit uneingeschränkt arbeiten kann und dass er zwischenzeitlich beruflich als Service-Monteur für Geldspielautomaten angemessen eingegliedert war. Da der Versicherte inzwischen auch keine Umschulung mehr absolvieren wollte, wurde das Begehren um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. Juli 1997 abgeschrieben (Urk. 6/21, vgl. auch Urk. 6/19).
1.3     Ab September 2005 arbeitete P.___ wieder im angestammten Beruf als Gipser sowie als Hilfskraft im Ausstellungs- und Messebau, nachdem die von ihm auf selbständiger Basis als Service-Monteur betreuten Geldspielautomaten verboten worden waren. Mit Aufnahme dieser Tätigkeiten akzentuierten sich die Rückenschmerzen und das Asthma (vgl. Urk. 6/23 S. 7, Urk. 6/32 S. 2, Urk. 6/46 S. 12). Unter Hinweis auf den verschlechterten Gesundheitszustand stellte P.___ am 29. Mai 2006 bei der IV-Stelle ein erneutes Gesuch um Invalidenversicherungsleistungen (Umschulung und Rente, Urk. 6/23). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 6/29, Urk. 6/32, Urk. 6/36, Urk. 6/40), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/27, Urk. 6/49) sowie Steuer- und Geschäftsunterlagen (Urk. 6/30) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37), in dessen Rahmen die IV-Stelle noch ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (Expertise vom 8. Juni 2007 des Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin [Urk. 6/46]), eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 die Abweisung des Begehrens um eine Rente sowie eine Umschulung (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 22. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung).
2.      
2.1     Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung mit der Begründung, dass der von ihr vorgenommene Vergleich des vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender in den letzten vier Jahren erzielten Lohnes mit dem unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen keine Erwerbseinbusse ergeben habe; im Übrigen fehle ihm die für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen erforderliche Berufslehre (Urk. 2).
         Mit der Beschwerde vom 21. November 2007 verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm von der IV-Stelle die Möglichkeit zu gewähren, eine Berufslehre nachzuholen, da er keinen Berufsabschluss vorweisen könne und eine Umschulung deshalb ausser Betracht falle (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine von der Invalidenversicherung finanzierte berufliche Ausbildung. In Betracht fallen dabei nebst der bereits von der Verwaltung geprüften Umschulung (Art. 17 IVG) auch Massnahmen nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung [Art. 16 Abs. 1 IVG], berufliche Neuausbildung [Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG], berufliche Weiterausbildung [Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG]), deren allfällige Zusprechung nach dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfen ist.

3.       Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einem thorako-lumbospondylogenen Syndrom beidseits rechtsbetont, anamnestisch rezidivierenden Empfindungsstörungen im rechten Arm, einer behandelten arteriellen Hypertonie sowie einem chronischen Asthma bronchiale und einer Atopie mit Sensibilisierung auf diverse Pollen leidet. Aufgrund dieser Befunde ist medizinisch einwandfrei erstellt, dass er in der körperlich schweren und staubexponierten Tätigkeit als Gipser auf dem Bau eingeschränkt ist. Hingegen sind ihm Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen, vorgeneigte Körperhaltungen, Überkopfarbeiten sowie repetitive Rumpfrotationen uneingeschränkt zumutbar, wobei im Rahmen einer solchen Tätigkeit Berührungen mit Umwelteinflüssen, auf welche der Beschwerdeführer allergisch reagiert, möglichst zu vermeiden wären (vgl. insbesondere Urk. 6/12, 6/32, 6/36 S. 12 f., 6/40, 6/46 S. 12 ff. sowie Urk. 6/51 S. 2 f.).

4.      
4.1     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.2     Die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für die Verneinung des Umschulungsanspruchs angeführte Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der für einen solchen Leistungsanspruch erforderlichen Berufslehre (vgl. Urk. 2 S. 3), steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 IVV. Ein Anspruch auf Umschulung kommt nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch Versicherten zu, welche vor Eintritt der Invalidität keine berufliche Ausbildung absolviert haben.
4.3    
4.3.1   Die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Erwerbstätigkeit ist beim Beschwerdeführer zweifelsfrei gegeben. Zu prüfen bleibt, ob er im ursprünglichen Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, welche die rechtsprechungsgemäss erforderliche Schwelle von etwa 20 % erreicht.
4.3.2   Die IV-Stelle ging zur Ermittlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, vom durchschnittlichen Einkommen, welches der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2003 als Service-Monteur für Geldspielautomaten verdiente, aus (vgl. Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 6/49 und Urk. 6/51 S. 3). Dies war nicht zulässig. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit heute aus objektiven invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich ist, da die von ihm als Service-Monteur betreuten Geldspielautomaten inzwischen verboten wurden (vgl. Urk. 6/32 S. 2, Urk. 6/46 S. 12). Dies schliesst aus, dass er heute als Gesunder eine solche Arbeit ausüben würde. Es kann aber auch nicht auf das nach Aufgabe der Tätigkeit als Service-Monteur nach dem Jahr 2005 verdiente Einkommen abgestellt werden, da sich den Akten diesbezüglich keine verlässlichen Informationen entnehmen lassen (vgl. Urk. 6/46 S. 8 sowie Urk. 6/49). Da der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet (vgl. etwa Urk. 6/46 S. 14), können auch die - im Übrigen stark schwankenden (vgl. Urk. 6/49) - Jahreseinkommen früherer Jahre nicht herangezogen werden. Mangels konkreter verlässlicher Informationen zum Einkommen, welches er heute als Gesunder verdienen würde, ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen.
         Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer eine Anlehre zum Gipser gemacht, dabei aber keinen Berufsabschluss erlangt, weil er die Berufsschule nicht absolviert hat (vgl. Urk. 6/18 S. 5, Urk. 8/46 S. 8). Auch sonst kann er keinerlei Bescheinigung über eine berufliche Aus- oder Weiterbildung vorweisen. Da er nach seinem beruflichen Einstieg im Gipsergewerbe immer wieder auf dem Bau gearbeitet hat, ist zur Ermittlung des im ursprünglichen Beruf erzielbaren Einkommens auf die Tabellenlöhne mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Baugewerbe abzustellen. In der LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) wird für Hilfsarbeitertätigkeiten im Bausektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'829.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2008, S. 98, Tabelle B9.2) und angepasst an die nominelle Lohnentwicklung im Baugewerbe auf das Jahr 2005 hin von 1,1 % und auf das Jahr 2006 hin von ebenfalls 1,1 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2008, S. 99, Tabelle B10.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 61'747.15.
4.3.3   Zur Beantwortung der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise erzielen könnte, ist mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil (vorstehend Erw. 3) zu beachten, dass ihm  nur noch behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen zumutbar sind, weshalb die meisten Tätigkeiten im Bausektor nicht mehr in Frage kommen. Zumutbar bleiben leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, etwa Service- und Liefertätigkeiten, Rüstarbeiten, leichte Montagearbeiten sowie Verpackungsarbeiten (vgl. Urk. 6/46 S. 15, Urk. 6/51 S. 3).
         In der LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- aufgeführt. Umgerechnet auf die ab 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2008, S. 98, Tabelle B9.2) und angepasst an die seither eingetretene Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 1/2 - 2008, S. 99, Tabelle B10.3, Nominallohnindex für Männer, 2004 = 1975, 2006 = 2014), ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr für 2006 ein Betrag von Fr. 58'529.25.   
         Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, was zu einem möglichen Einkommen von Fr. 52'676.30 führt.
4.3.4   Aus der Gegenüberstellung des im ursprünglichen Berufs als Gipser erzielbaren Einkommens und des trotz Gesundheitsschaden noch möglichen Einkommens resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'070.85 ein Invaliditätsgrad von 15 %. Damit ist aber die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht erreicht, was einen Anspruch auf Umschulung ausschliesst.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach Art. 16 IVG zustehen.
5.2
5.2.1   Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
         Für die Abgrenzung des Anspruchs auf eine berufliche Neuausbildung invalider Versicherter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zum Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
5.2.2   Da vorliegend nicht ernsthaft behauptet werden kann, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die beantragten Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles nicht in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen wäre (vgl. das Einkommen für die der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Jahre 2000 bis 2005 [Urk. 6/49 S. 1 und 3]), fällt auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer beruflichen Neuausbildung ausser Betracht.
5.3     Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als berufliche Wei-terbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG gilt jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 32 f. Erw. 2 in fine, AHI 1997 S. 168 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Eine Ausrichtung von Versicherungsleistungen unter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG scheidet ebenfalls aus, da dem Beschwerdeführer eine Arbeit im angelernten, mit körperlich schweren Tätigkeiten verbundenen Gipserberuf nach dem Gesagten medizinisch nicht mehr zuzumuten ist und als berufliche Weiterbildung nur diejenige Berufsschulung gilt, welche die Vervollkommnung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Ziel hat.

6.      
6.1     Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder unter dem Titel des Art. 17 Abs. 1 IVG noch unter jenem des Art. 16 IVG Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als richtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.2     Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungs-gericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Ver-fahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).