IV.2007.01453
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Juli 1974 als Hilfsarbeiter in der Produktion der Y.___. Per 31. Juli 2003 kündigte der Versicherte seine Stelle, um sich selbständig zu machen. In der Folge betrieb er von Juli 2003 bis April 2005 ein Restaurant (Urk. 7/4, Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/19-20).
Am 26. Februar 1996 hatte sich der Versicherte aufgrund eines Tumors in der rechten Achselhöhle, welcher am 27. August 1993 operativ entfernt worden war, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1, Urk. 7/6 S. 3, Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 7/10).
Im Juli 2005 meldete sich X.___ aufgrund diverser somatischer und psychischer Beschwerden (Urk. 7/68 S. 19) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen sowie die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/19, Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/32). Dagegen erhob der Versicherte (Urk. 7/33, Urk. 7/42) Einsprache. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) und veranlasste die Begutachtung des Versicherten im Institut Z.___ (nachfolgend: Z.___ Gutachten vom 10. Juli 2007, Urk. 7/68). Nachdem die IV-Stelle das Gutachten sowohl der Personalvorsorgestiftung der Y.___ wie auch dem Versicherten zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk. 7/70-71), wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2007 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2008 als geschlossen erklärt worden war (Urk. 8), reichte der Versicherte am 18. Februar 2008 einen Bericht der Klinik A.___ vom 11. Februar 2008 ein (Urk. 9-10). In der Folge orientierte die IV-Stelle mit Eingabe vom 12. März 2008 darüber, dass der Versicherte bei der IV-Stelle am 5. März 2008 vorgesprochen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht habe. Die IV-Stelle hielt am Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 fest (Urk. 13-14). Am 17. März 2008 reichte der Versicherte sodann den Bericht des Spitals B.___ vom 13. März 2008 ein (Urk. 15 = Urk. 19/1). Die IV-Stelle hielt erneut am Einspracheentscheid fest (Urk. 19/2). Der Versicherte liess schliesslich im September 2008 den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. Mai 2008 einreichen (Urk. 22). In der Folge reichte die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, womit Verzicht darauf anzunehmen war (vgl. Urk. 23-24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 30. Oktober 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
3.
3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Versicherten eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. Februar 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 wiederum verneint (Urk. 2, Urk. 7/32). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
3.2 Im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, es sei gestützt auf das Z.___-Gutachten von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 13 % stehe dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu (Urk. 2).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seiner diversen Leiden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm daher eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Z.___-Gutachten vom 10. Juli 2007 wurden gestützt auf eine internistische (Urk. 7/68 S. 8 ff.), eine psychiatrische (Urk. 7/68 S. 10 ff.) sowie gestützt auf eine orthopädische (Urk. 7/68 S. 12-19) Untersuchung die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/68 S. 19 f.):
a) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Lumbalgie, derzeit ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5)
- mässiggradige Spondylarthrose sowie Osteochondrose von LWK 2 bis SWK 1, LWK 3/4, Diskusprotrusion linksbetont ohne Nervenwurzelkompression, Spinalkanalstenose LWK 4/5 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression; deutliche Spondylarthrose und kleine linksseitige Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit Tangierung der S1-Wurzel links ohne Verlagerung derselben
2. Chronische Zervikalgie, derzeit ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1)
- mässiggradige degenerative Veränderungen der HWS (Osteochondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit leichtgradiger Spinalkanalstenose ohne Myelonkompression, foraminale Stenose rechtsbetont HWK 5/6 und HWK 6/7 durch Unkarthrose und rechtsbetonte Facettenarthrose; in den Funktionsaufnahmen keine Instabilität)
b) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
2. Chronische Schmerzen in der Schulter rechts bei Status nach Exzision eines Leiomyosarkoms an der rechten Thoraxwand lateral 1993 mit anschliessender Radiotherapie
3. Fasciitis plantaris beidseits mit plantarem Fersensporn beidseits
4. Status nach einer Karpaltunnel-Operation an der linken Hand am 3.3.2007 (ICD-10: Z98.8)
5. Spreizfuss und beginnender Hallux valgus beidseits (ICD-10: M21.87)
6. Medikamenten-Malcompliance (ICD-10: Z91.1)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es liessen sich am Bewegungsapparat, wie angesichts des Alters des Beschwerdeführers zu erwarten sei, durchaus im lumbalen wie auch im cervikalen Bereich degenerative Veränderungen feststellen. Diese korrespondierten mit einer chronischen Lumbalgie, derzeit ohne radikuläre Symptomatik, und einer chronischen Zervikalgie, ebenfalls derzeit ohne radikuläre Symptomatik. Die weiteren subjektiven Beschwerden könnten jedoch keinen erheblichen Diagnosen zugeordnet werden. Die Befunderhebung sei gering und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule könne qualitativ nachvollzogen werden, die quantitative, subjektive Einschränkung hingegen nicht. Parallel sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Handbeschwielung vor allem rechts aufweise, was auf eine regelmässige körperliche Aktivität hinweise. Aus Sicht des Bewegungsapparates seien dem Beschwerdeführer keine körperlich schwerbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von 20 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, welcher über die reine Wechselbelastung hinausgehe. Dies gelte beispielsweise für die zwei letzten durchgeführten Tätigkeiten im Restaurant und als Lagerist. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht könnten keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei somatisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Befunden im Vergleich zu den subjektiven Beschwerden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Eine depressive Störung sei nicht objektivierbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei die Willensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/68 S. 20-21).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte keine Kritik am Z.___-Gutachten und den darin getroffenen Schlussfolgerungen vor. Vielmehr betonte er in seiner Beschwerde die Schwere seiner Erkrankung sowie die entsprechenden Befunde und verwies auf verschiedene Arztberichte. Zudem reichte er diverse Arztberichte neueren Datums ein (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 15, Urk. 22).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hielt insbesondere fest, der diffuse Schmerzzustand verursache eine seelische Belastung, welche seine kognitiven und geistigen Fähigkeiten beeinträchtige und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2007 (richtig wohl: 6. Juni 2006; Urk. 7/47) (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus dem Bericht Dr. D.___s vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/47) noch aus demjenigen vom 18. September 2006 sowie der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/51 insbesondere S. 5). Zwar führte Dr. D.___ - im Gegensatz zu den Z.___-Gutachtern - als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.21) beziehungsweise eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: F43.8) auf (Urk. 7/51 S. 3). Dr. D.___ legte jedoch in keinem der Berichte dar, aufgrund welcher Befunde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) oder die Diagnose Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.21) gegeben sein sollen (Urk. 7/47, Urk. 7/51), weshalb diese Diagnosen nicht nachvollziehbar sind. In Bezug auf die Diagnosen vermögen die Berichte Dr. D.___s das Z.___-Gutachten, gemäss welchem beim Beschwerdeführer lediglich eine somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung das Vorhandensein einer psychosozialen Belastungssituation voraussetzt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 F45.4).
In Bezug auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist sodann ebenfalls auf das Z.___-Gutachten abzustellen, welches von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 7/68 S. 12 und S. 21). Dabei stimmt diese Einschätzung im Wesentlichen auch mit derjenigen Dr. D.___s vom September 2006 überein, zumal er in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit alle psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) als nicht eingeschränkt bezeichnete. Sodann hielt Dr. D.___ ausdrücklich fest, dass eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Beschwerdeführer sinnvoll und indiziert sei, da er stark auf seine Schmerzen fixiert sei (Urk. 7/51 S. 5). Dagegen kann auf die im Juni 2006 attestierte 100% Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden (Urk. 7/47 S. 1), zumal Dr. D.___ bereits im September 2006 gegenüber der IV-Stelle eine andere Auffassung vertrat und er überdies nicht begründend darlegte, aufgrund welcher konkreten und unüberwindbaren Befunde und Beschwerden der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung eingestellt hat und die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva zumindest nicht konsequent durchführt, da die Serumwerte unter der Nachweisgrenze lagen (Urk. 7/48 S. 12). Dieses Verhalten lässt ebenfalls darauf schliessen, dass das Ausmass der psychischen Beschwerden versicherungsrechtlich nicht relevant ist, wie Dr. E.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2007 zutreffend erkannte (Urk. 7/77 S. 5).
4.2.3 Für die geklagten axillären Schmerzen (Urk. 1 S. 2) konnte ferner anlässlich der Z.___-Begutachtung kein organisches Korrelat gefunden werden (Urk. 7/68 S. 17, S. 17). Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch aus den übrigen medizinischen Akten keine entsprechenden Angaben hervorgehen (vgl. Urk. 7/26 S. 7 ff., Urk. 7/46 S. 6 f.). Dass diese Schmerzen in der rechten Schulter den Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen können, wurde ausserdem von den Z.___-Gutachtern berücksichtigt (Urk. 7/68 S. 17). Dafür, dass sie den Beschwerdeführer auch in einer körperlich leichten Tätigkeit einschränken, fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, weshalb von der Einschätzung im Z.___-Gutachten nicht abzuweichen ist. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der rechten Hand eine vermehrte Beschwielung aufwies (vgl. Urk. 7/68 S. 17 und S. 21). Dies deutet auf eine erhebliche manuelle Tätigkeit hin. Dabei wurde im Bericht des Spitals C.___ vom 29. Mai 2008 gar eine auffällige Hornhautbildung an beiden Händen sowie eine Blase in Abheilung an einem Finger erwähnt (Urk. 22 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seine Hände und Finger - trotz der geklagten Schulter- und Handbeschwerden - noch immer in nicht unwesentlichem Ausmass einzusetzen vermag.
4.2.4 Betreffend die geltend gemachten schweren lumbalen und cervikalen Beschwerden (Urk. 1 S. 2) ist sodann zu erwähnen, dass diese im Z.___-Gutachten Berücksichtigung fanden, indem eine chronische Lumbalgie und eine chronische Zervikalgie als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind (vgl. Urk. 7/68 S. 19 f.). Zwar wurden nicht alle von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, am 8. September 2005 erhobenen Befunde (BWS-Kyphose, LWS-Lordose, linkskonvexe Torsionsskoliose) (Urk. 7/26 S. 4) im Z.___-Gutachten wiedergegeben. Dies vermag jedoch die im Z.___-Gutachten gestellten Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Erhebung einer Lordose oder einer Skoliose noch nichts über die damit verbundenen Beschwerden beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgesagt wird. Zudem basiert die Einschätzung im Z.___-Gutachten auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung, bei welcher auch die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 7/68 S. 12-16).
4.2.5 Schliesslich befassten sich die Experten auch mit den geklagten Fussbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 7/68 S. 14, S. 16). Zwar wurden sie lediglich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Zehengang gut durchführen kann und ihm die Fersenbelastung in Schuhen mit Einlagen gut möglich ist (Urk. 7/68 S. 16). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben trotz der geklagten Beschwerden möglich ist, eine Gehstrecke von 40 Minuten zu bewältigen (Urk. 7/68 S. 12 und S. 16). Das Z.___-Gutachten vermag somit auch in Bezug auf die Würdigung der Fussbeschwerden zu überzeugen.
4.2.6 Im Zusammenhang mit den nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Arztberichten (Urk. 10, Urk. 15 und Urk. 22) ist vorweg festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. Oktober 2007, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dementsprechend sind diese Unterlagen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 30. Oktober 2007 beizutragen vermögen (vgl. Erw. 2.6).
In diesen Berichten wurden neu Polyarthralgien in den Händen und Füssen beziehungsweise eine seronegative Polyarthritis diagnostiziert. Dabei wurde die Diagnose einer Arthrose mit entzündlicher Komponente erstmals im Februar 2008 gestellt, nachdem sich die Schmerzen in den Händen und Füssen seit dem Spätsommer 2007 vermehrt hatten (Urk. 10, Urk. 19/1 S. 2, Urk. 22 S. 1). Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2007 bestanden somit erst vermehrte Schmerzen in den Händen, welche im Z.___-Gutachten gewürdigt wurden (Urk. 7/68 S. 15 f.). Eine seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2007 möglicherweise eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund einer allfälligen Polyarthritis kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht berücksichtigt werden. Denn zum einen bestand dieser Gesundheitsschaden beziehungsweise dessen allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei Verfügungserlass noch nicht. Zum anderen ermöglichen die diesbezüglich vorliegenden Akten noch keine abschliessende Beurteilung dieser Fragen, so dass das Sozialversicherungsgericht darauf nicht eingehen kann.
Im Übrigen stimmen die in den nachgereichten Berichten des Spitals B.___ vom 13. März 2008 (Urk. 15 = Urk. 19/1) und der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. Mai 2008 (Urk. 22) erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen überein, die im Z.___-Gutachten im Bereich des Rückens, der rechten Schultern und der Fersen beschrieben wurden. Sodann hielt Oberarzt Dr. G.___ vom Spital B.___ im Bericht vom 13. März 2008 (Urk. 19/1) ausdrücklich fest, aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine neuen Aspekte der Arbeitseinschätzung bezüglich der zerviko- und der lumbospondylogenen Schmerzproblematik, insbesondere da aktuell keine radikulären Zeichen ausgelöst werden könnten und auch keine sensomotorischen Ausfälle aufgetreten seien. Damit vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, soweit sie den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2007 betreffen, weder die Diagnosen der Z.___-Gutachter noch deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
4.3 Das Z.___-Gutachten vom 10. Juli 2007 (Urk. 7/68) vermag damit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen, wobei abschliessend festzuhalten ist, dass es für die strittigen Belange umfassend ist, auf den eingehenden klinischen Untersuchungen durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (Urk. 7/68 S. 8 ff.), Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädie (Urk. 7/68 S. 12-19), Dr. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/68 S. 10 ff.), sowie auf einer Gesamtbeurteilung mit den involvierten Ärzten (Urk. 7/68 S. 20 ff.), und somit auf allseitigen Untersuchungen beruht. Schliesslich berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 7/68 S. 8, S. 10 und S. 12 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 7/68 S. 2-8) und nimmt zu den abweichenden medizinischen Einschätzungen Stellung (Urk. 7/68 S. 12, S. 18 f. und S. 21). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
Es steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Lumbalgie und eine chronische Zervikalgie, beide derzeit ohne radikuläre Symptomatik, vorliegen, welche seit September 2005 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/68 S. 21). Körperlich schwer belastende Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht mehr, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten - wie die zwei letzten Tätigkeiten im Restaurant und als Lagerist - sind ihm zu 80 % und körperlich lediglich leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 7/68 S. 20 ff.).
5. Die IV-Stelle hielt betreffend die Invaliditätsbemessung fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Juli 2003 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ gearbeitet. Er habe seine Stelle gekündigt und sich daraufhin selbständig gemacht. Die Steuererklärung 2004 weise kein steuerbares Einkommen aus. Es werde daher auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt (Urk. 7/78 S. 1). Im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer monatlich Fr. 4'510.-- (x 13) erhalten (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 20). Dies ergebe - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - im Jahr 2006 einen Jahreslohn von Fr. 60'466.25. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % sei sodann von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'672.50 auszugehen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 3).
Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/23) und der Rechtslage (vgl. Erw. 2.3; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 beziehungsweise 2006 [LSE], Tabelle TA1 S. 53 beziehungsweise S. 25; Die Volkswirtschaft 9-2008, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 13 % auszugehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).