IV.2007.01455
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit vielen Jahren vollzeitlich als angelernter Gipser, zuletzt ab dem 1. Juni 2000 im Gipsergeschäft Y.___. Am 7. oder 8. Februar 2001 tat er am Arbeitsplatz einen Fehltritt beim Hinuntersteigen von einem Dreitritt, was zu einschiessenden Schmerzen an der rechten Flanke führte. Sodann bückte er sich am 18. Februar 2001 im Sitzen auf einem Stuhl nach vorn, um ein Natel vom Boden aufzuheben, worauf er auf der rechten Seite und im Bereich des Rückens wiederum einen einschiessenden Schmerz mit Ausstrahlungen in das rechte Bein verspürte (Unfallmeldung UVG vom 19. Februar 2001, Urk. 16/1; Angaben von X.___ gegenüber dem Schadenexperten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 13. März 2001, Urk. 16/7). In der Folge persistierten diese Beschwerden, und im Zuge der verschiedenen medizinischen Abklärungen wurde ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom auf der Höhe L4 rechts diagnostiziert (Berichte der neurologischen Klinik des Spitals A.___ vom 8. und vom 18. Mai 2001, Urk. 16/12 und Urk. 16/32; Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ vom 3. Juli 2001 über eine stationäre Rehabilitation von Mitte Mai bis Mitte Juni 2001, Urk. 16/15); dabei ergab die magnetresonanztomographische Untersuchung keine Diskushernie, sondern lediglich eine diskrete dorsale Protrusion der Bandscheibe L3/4 (Bericht des Röntgeninstituts K.___ vom 19. April 2001, Urk. 16/10). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem weitere Behandlungen in der Klinik C.___ stattgefunden hatten (vgl. die verschiedenen Berichte aus den Jahren 2001 und 2002 in Urk. 16/22-31) und eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt worden war (Bericht von Dr. med. D.___ vom 14. Juni 2002, Urk. 16/38), stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 21. Juni 2002 mangels fortbestehender Unfallkausalität per 30. Juni 2002 ein (Urk. 16/40 und Urk. 16/41). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, liess mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Einsprache erheben (Urk. 16/46). Nach dem Beizug weiterer Berichte der Klinik C.___, wo am 28. November 2002 eine Operation mit Dekompression L3/4 und Nukleotomie L3/4 rechts stattgefunden hatte (vgl. den Operationsbericht in Urk. 16/56 sowie die weiteren Berichte in Urk. 16/58-60, Urk. 16/67-69 und Urk. 16/73+74), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 15. September 2003 ab (Urk. 16/72). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 20. August 2002 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte die Angaben der Arbeitgeberin (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 20. September 2002, Urk. 12/6) und die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Oktober 2002 (Urk. 12/7 S. 1-2) und Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin, vom 28. November 2002 (Urk. 12/9 S. 3-4) eingeholt. Daneben hatte sie verschiedene medizinische Berichte aus den Unterlagen der SUVA zu den Akten genommen. Nachdem Dr. F.___ mit Brief vom 11. Februar 2003 mitgeteilt hatte, dass sich der Gesundheitszustand seines Patienten seit der Operation vom November 2002 noch nicht verbessert habe und in der Klinik C.___ immer noch postoperative Kontrollen stattfänden (Urk. 12/15), hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2003 ab dem 1. Februar 2002 eine ganze Rente - in der Höhe von Fr. 1'826.-- (ab 1. Februar 2002) und von Fr. 1'870.-- (ab 1. Januar 2003) - auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen, zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und für den Sohn (Urk. 12/18; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 7. Februar 2003, Urk. 12/14).
Infolge Scheidung des Ehepaares X.___ berechnete die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 neu und setzte seine ganze Rente für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 auf den Betrag von Fr. 1'691.-- herab (Urk. 12/23).
1.3 Anfang 2005 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte in diesem Zusammenhang den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, vom 27. Juni 2005 (Urk. 12/30) und den Formularbericht CH-EG Nr. E 213 von Dr. G.___ über eine Untersuchung vom 3. Juni 2005 (vgl. Urk. 12/31 S. 2) ein (Urk. 12/31). Ausserdem liess sie durch den Versicherten den Fragebogen zur Rentenrevision ausfüllen (Angaben vom 27. Februar 2006, Urk. 12/35). Sodann nahm sie einen Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 21. Juni 2005 zu den Akten (Urk. 12/38) und liess den Versicherten anschliessend durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin und Sportmedizin, begutachten (Gutachten vom 31. Mai 2007, Urk. 12/47).
Während der laufenden Abklärungen zur Rentenrevision war der geschiedenen Ehefrau des Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2006 (Urk. 12/37) rückwirkend ab dem 1. Februar 2002 ebenfalls eine - halbe - Rente zugesprochen worden, weshalb die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten abermals neu berechnet und mit Verfügung gleichen Datums (Urk. 12/36) auf Fr. 1'651.-- (ab 1. Februar 2002) beziehungsweise auf Fr. 1'691.-- (ab 1. Januar 2003) - festgesetzt hatte.
In der Folge eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2007, dass sie seine ganze Rente bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 12/50). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, mit Eingabe vom 3. Juli 2007 Einwendungen hatte erheben lassen (Urk. 12/55) und die IV-Stelle daraufhin unter anderem eine Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. Juli 2007 eingeholt hatte (Urk. 12/62 S. 2), erliess sie die Verfügung vom 1. November 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/63), in deren Dispositiv sie dem Versicherten mitteilte, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde und die Herabsetzung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung erfolge (Urk. 2 S. 3 = Urk. 7/63 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 1. November 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt mit Eingabe vom 22. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 1.11.2007 sei aufzuheben und es sei Herrn X.___ auch weiterhin ab dem 1.11.2007 die ganze IV-Rente auszurichten.
2. Eventualantrag: Eine allfällige Herabsetzung der Rente habe erst auf den 1.1.2008 zu erfolgen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) und reichte mit ihren Unterlagen einen E-Mail-Bericht ihrer Berufsberatungsstelle vom 6. Februar 2008 über die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Evaluation der beruflichen Möglichkeiten des Versicherten ein (Urk. 11); der Versicherte hatte sich im November 2007 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 13) wurden die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 16/1-75). In der Replik vom 4. Juli 2008 (Urk. 20) liess der Versicherte an der Beschwerde festhalten. Dabei liess er unter anderem Unterlagen über ein Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung beilegen, an dem er seit März 2008 teilnahm (Urk. 21/6 und Urk. 21/7). Ferner liess er einen Bericht von Dr. G.___ vom 26. Mai 2008 (Urk. 21/9) einreichen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Urk. 22) liess er zudem einen weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juli 2008 beibringen, in dem der Arzt über den Abbruch des Beschäftigungsprogramms im Juni 2008 orientierte (Urk. 23). Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 4. August 2008 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 26), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. August 2008 geschlossen (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. November 2007 ergangen ist, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
2.3.2 Ausgenommen vom Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit ein formell rechtskräftiger Rentenentscheid - für die Zukunft - erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, ist unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann daher eine zu Unrecht ergangene Verfügung oder einen entsprechenden Einspracheentscheid mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. November 2007 zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Die Rechtmässigkeit dieser Rentenherabsetzung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen primär von einer Änderung im Sachverhalt ab, die von der Beschwerdegegnerin denn auch behauptet wird (Urk. 2).
3.2 Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids mit dem Sachverhalt zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). War jener vorangegangene Rentenentscheid seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so galt er nach der früheren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt hatte, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hatte (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30). Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neulich ergangenen Entscheid geändert. Es hat darin dargelegt, an der besagten Rechtsprechung könne insoweit nicht festgehalten werden, als sie bisher dahingehend verstanden worden sei, dass "bestätigende" Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich blieben, wenn ihnen - im Unterschied zu Nichteintretensentscheiden oder Mitteilungen laufender Rentenzahlungen in Verfügungsform - eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung vorangegangen sei (BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilde somit stets die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhe (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 3; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2007 im Feststellungsblatt, Urk. 12/62 S. 3), wurde im Anschluss an die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2003 (Urk. 12/18) weder die Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 12/23) noch die Verfügung vom 5. Mai 2006 (Urk. 12/36) aufgrund einer materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur erwerblichen Situation erlassen. Vielmehr lag der Verfügung vom 1. Dezember 2003 lediglich eine Neuberechnung der Rente infolge der Scheidung des Beschwerdeführers zugrunde, und die Verfügung vom 5. Mai 2006 wurde zwar während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens erlassen, stand jedoch mit den entsprechenden, bei Verfügungserlass noch nicht abgeschlossenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen in keinem Zusammenhang (dies entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 6), sondern hatte lediglich eine weitere rückwirkende Neuberechnung wegen der nachträglichen Rentenzusprache an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zum Gegenstand.
Massgebende Vergleichsbasis ist damit die erstmalige rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2003, und bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung sind die Verhältnisse zu prüfen, wie sie sich ab dem Datum jener Verfügung entwickelt haben.
3.3
3.3.1 Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1, Urk. 20) haben sich das Beschwerdebild und die Befunde in ihrer Qualität tatsächlich nicht entscheidend verändert seit dem 8. Mai 2003.
Was die Beschwerden betrifft, so klagte der Beschwerdeführer gemäss den Berichten der Klinik C.___ vom 13. Juni und vom 19. September 2003 (Urk. 16/69 und Urk. 16/73) nach der Operation vom 28. November 2002 immer noch über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel, und es sind dies im Wesentlichen die gleichen Beschwerden, die schon vor der Operation im Bericht von Dr. F.___ vom 28. November 2002 (Urk. 12/9 S. 4) und im kreisärztlichen Bericht vom 14. Juni 2002 (Urk. 16/38 S. 2) dokumentiert sind. Das so charakterisierte Beschwerdebild blieb sodann auch im weiteren Zeitverlauf bestehen, wie dem Bericht der Klinik C.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/38), dem Bericht von Dr. G.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 12/30 S. 2) und dem Gutachten von Dr. H.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 12/47 S. 2) zu entnehmen ist.
In Bezug auf die Befunde wurde auch über die Jahre nach der Operation immer wieder ein fehlender oder zumindest abgeschwächter Patellarsehnenreflex auf der rechten Seite beobachtet (so Dr. G.___ in den Berichten vom Juni 2005, Urk. 12/30 S. 2 und Urk. 12/31 S. 3, sowie Dr. H.___ im Gutachten vom 31. Mai 2007, Urk. 12/47 S. 3); dementsprechend gingen die Ärzte weiterhin überwiegend (abweichend der Bericht der Klinik C.___ vom 21. Juni 2005, Urk. 12/38) von einer lumboradikulären und sensomotorischen Symptomatik aus (vgl. Urk. 12/30 S. 2 und Urk. 12/47 S. 3, zuletzt bestätigt von Dr. G.___ im Bericht vom 26. Mai 2008, Urk. 21/9), wie sie in der Zeit vor der Operation und vor dem Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2003 schon von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ (Urk. 16/15 S. 1 und 4), von der Klinik C.___ (in den Berichten vom 19. Oktober 2001 und vom 26. März 2002, Urk. 16/22 und Urk. 16/27) und vom Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 16/38 S. 5) beschrieben worden war. Ebenfalls vor und nach dem Datum der Verfügung vom 8. Mai 2003 feststellbar war die Verminderung des Umfangs des rechten Oberschenkels gegenüber demjenigen des linken um etwa 2-3 cm (vorher: Urk. 16/15 S. 4, Urk. 16/22 S. 1, Urk. 16/27 S. 1, Urk. 16/38 S. 2; nachher: Urk. 12/47 S. 3).
3.3.2 In quantitativer Hinsicht findet sich im Bericht der Klinik C.___ vom 13. Juni 2003 (Urk. 16/69) zwar die Angabe, dass sich die Beschwerdesituation mit dem durchgeführten Aufbautraining etwas verbessert habe, indem die beschwerdearmen Intervalle länger geworden seien. Am 19. September 2003 (Urk. 16/73) berichtete die Klinik C.___ dann aber, die Beschwerden seien nach einer weiteren Verbesserung während der warmen Jahreszeit und der Ferien wieder die gleichen wie vor drei Monaten, wobei die Ausstrahlung entlang des Oberschenkels und des medialen Unterschenkels bis in den Fuss diesmal kontinuierlich sei. Des Weiteren legte die Klinik C.___ im Verlaufsbericht vom 21. Juni 2005 dar, der Beschwerdeführer gebe im Vergleich zum Zustand vor der Operation vom November 2002 mehr Beinschmerzen an und die Rückenschmerzen hätten nur wenig gebessert (Urk. 12/38). Im Gutachten vom 31. Mai 2007 schliesslich findet sich die Aussage, dass der Gesundheitszustand in den letzten zwei bis drei Jahren unverändert geblieben sei (Urk. 12/47 S. 3).
Damit ist auch fraglich, ob sich die Beschwerden in ihrem quantitativen Ausmass wesentlich verändert haben seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2003.
3.4 Auch wenn sich somit der Gesundheitszustand nach dem 8. Mai 2003 gemäss der zutreffenden Bemerkung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) nicht mehr entscheidend veränderte, so stand der Beschwerdeführer zur Zeit des Erlasses jener Verfügung noch in regelmässiger postoperativer Kontrolle in der Klinik C.___, und es bestanden aus damaliger Sicht noch begründete Erwartungen auf eine weitere Verbesserung. So hatte die Klinik C.___ am 14. März 2003 zur Aufnahme von körperlichen Aktivitäten geraten und eine abschliessende klinische Kontrolle in drei Monaten vorgesehen (Urk. 16/68). Diesen Behandlungs- und Kontrollabschluss hatte sie am 13. Juni 2003 - bei unverändertem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit - um drei Monate verschoben (Urk. 16/69), und bei der nächsten Kontrolle vom 19. September 2003 hatte sie angeregt, nochmals eine MRI-Untersuchung durchzuführen und danach das weitere therapeutische Vorgehen festzulegen (Urk. 16/73). Diese Untersuchung hatte dann gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 30. September 2003 (Urk. 16/74) keine klar sichtbare Ursache für die fortbestehenden Beschwerden zu Tage gebracht, und die Klinik empfahl deshalb die Fortführung der ambulanten Therapie und bei Persistenz der Beschwerden allenfalls eine weitere Operation. Eine solche wurde in der Folge jedoch nicht durchgeführt, sondern es persistierte gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 12/30 S. 2), dem Bericht der Klinik C.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/38) und dem Gutachten von Dr. H.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 12/47 S. 2) das bekannte, mehr oder weniger stationäre Zustandsbild.
Bevor sich gegen Ende des Jahres 2003 abzeichnete, dass eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr erreicht werden konnte, durfte der Beschwerdeführer aber noch darauf hoffen, in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser wieder eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung vom 8. Mai 2003 die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer gesundheitlich besser angepassten Tätigkeit noch nicht aufgeworfen hatte, sondern die Erwerbseinbusse zunächst allein aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf festgelegt und mit 100 % bemessen hatte. Gegen Ende des Jahres 2003 stand jedoch fest, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Gipser auf unbestimmte Zeit hin weiterbestehen würde. Von da an hätte sich eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades unter Einbezug gesundheitlich angepasster Tätigkeiten aufgedrängt. Insoweit ist nach dem 8. Mai 2003 sehr wohl eine Änderung, nämlich eine solche in den erwerblichen Verhältnissen, eingetreten.
3.5 Als gesundheitlich angepasste Tätigkeiten nannte Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 31. Mai 2007 solche in wechselnd gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 7,5 kg, und er bezifferte die Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit mit "sicher zu 50 %" (Urk. 12/47 S. 3). Dr. G.___ als behandelnder Rheumatologe teilte diese Beurteilung. Dies ist entgegen der Darstellungsweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8) nicht nur dem Hinweis von Dr. H.___ auf ein Telefongespräch mit Dr. G.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 12/47 S. 4). Vielmehr hatte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer schon im Formularbericht über die Untersuchung vom 3. Juni 2005 eine Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung attestiert (Urk. 12/31 S. 7), und im neuesten Bericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 23) führte Dr. G.___ aus, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten sei, am Vormittag und am Nachmittag je zwei Stunden "am Stück" zu arbeiten. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers, die rein prozentuale Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei zu wenig aussagekräftig (vgl. Urk. 1 S. 8 f., Urk. 20 S. 2 f.), gegenstandslos. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt Stellen des betreffenden Profils vorhanden sind, auch wenn das Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit einer Aufteilung des Pensums auf zwei mal zwei Stunden nicht vorgesehen haben sollte und dies der Grund für den Abbruch durch den Beschwerdeführer gewesen wäre (so Dr. G.___ in Urk. 23).
3.6
3.6.1 Bei der Festlegung des Einkommens, das der Beschwerdeführer mit einer dergestalt angepassten Tätigkeit zu erzielen in der Lage wäre, ging die Beschwerdegegnerin im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen) von den Tabellenlöhnen aus, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. die Angaben im Feststellungsblatt, Urk. 12/48 S. 3).
Gemäss der LSE 2006, der zur Zeit aktuellsten Erhebung, belief sich im Jahr 2006 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'732.-- (S. 25 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 12-2008, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'933.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 59'196.--. Dieser Betrag ist aufgrund der nur 50%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst um die Hälfte auf Fr. 29'598.-- zu reduzieren.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Abzug von 20 % (vgl. Urk. 12/48 S. 3) trägt dem Umstand ausreichend Rechnung, dass der Beschwerdeführer auch bei der Verrichtung einer leichteren Teilzeittätigkeit auf Rücksichtnahmen in der zeitlicher Hinsicht angewiesen ist, die sich auf die Lohnhöhe auswirken dürften. Dies gilt umso mehr, als das zugemutete 50 % - Pensum gemäss der Formulierung von Dr. H.___ ("sicher zu 50 %"; vgl. Urk. 12/47 S. 3) an der unteren Limite liegt.
Damit beläuft sich für das Jahr 2006 das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 23'678.--.
3.6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom Jahreslohn in der Höhe von Fr. 58'421.-- aus (Urk. 12/48 S. 3), den die ehemalige Arbeitgeberin im Fragebogen vom 20. September 2002 als Gesamtverdienst des Jahres 2001 aufführte (Urk. 12/6 S. 2). Bei diesem Betrag muss sich jedoch der Unfall, der sich bereits zu Anfang des Jahres 2001 ereignet hatte, bereits vermindernd ausgewirkt haben. Denn in der Unfallmeldung vom 19. Februar 2001 nannte die Arbeitgeberin einen Jahreslohn des Beschwerdeführers von Fr. 68'000.-- (Urk. 16/1), und im Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. September 2002 ist im vorangegangenen Jahr 2000 für die Zeit ab dem Stellenantritt per 1. Juni 2000 ein Einkommen von Fr. 40'191.-- eingetragen (Urk. 12/5 S. 3), was umgerechnet auf ein ganzes Jahr sogar einen Jahreslohn von Fr. 68'899.-- ergibt. Richtigerweise ist der Berechnung des Valideneinkommens daher dieser letztere Wert zugrunde zu legen. In Angleichung an die Teuerung (von 1856 Indexpunkten auf 2014 Indexpunkte; vgl. "Die Volkswirtschaft", 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3) resultiert daraus für das Jahr 2006 ein Jahreslohn von Fr. 74'764.--. Der Beanstandung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen mit einer Höhe von Fr. 61'456.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) zu tief angesetzt (vgl. Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 20 S. 7), muss daher zugestimmt werden. Ein noch höherer Wert des Valideneinkommens unter Berücksichtigung der Einkünfte bei früheren Arbeitgebern des Beschwerdeführers rechtfertigt sich hingegen in Abweichung von den entsprechenden Vorbringen (Urk. 1 S. 12 f.) nicht, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, der nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.6.3 Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 23'678.-- und des Valideneinkommens von Fr. 74'764.-- resultiert für das Jahr 2006 ein Invaliditätsgrad von 68,33 %. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Verhältnis zwischen Invaliden- und Valideneinkommen im folgenden Jahr verändert hätte, gilt dieser Wert auch für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2007.
3.7 Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess, die Herabsetzung dürfe nicht bereits per 1. November 2007 wirksam werden, sondern vielmehr erst auf den 1. Januar 2008, den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung (Urk. 1 S. 2), so ist ihm darin zuzustimmen. Die angefochtene Verfügung legt allerdings gemäss ihrem Dispositiv, das massgebend ist, nichts anderes fest. Einzuräumen ist jedoch, dass dies auf Seite 1 dieser Verfügung so nicht zum Ausdruck kommt, sondern dass dort eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2007 vermerkt ist. Dies rechtfertigt aber keine richterliche Änderung der angefochtenen Verfügung, sondern es ist nur eine Frage des rechnerischen Vollzugs, dass dem Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2007 noch die bisherige ganze Rente auszurichten ist.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).