Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01456
IV.2007.01456

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft,

Zustelladresse:
Allianz Suisse Leben,
PSBR
Hohlstrasse 552
Postfach, 8048 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ arbeitete vom 7. April 1995 bis zur Kündigung per 30. Juni 2002 als Vorarbeiter Fassadenisoleur für die Firma Y.___ GmbH. Bereits ab 4. Januar 2002 hatte er die Arbeit krankheitsbedingt eingestellt (vgl. Urk. 10/13). Am 4. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), liess den Versicherten nach Einholung eines ärztlichen Berichts von Dr. med. Z.___ vom 16. April 2004 (Urk. 10/14) zunächst im A.___, B.___, und später im C.___, D.___, interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. Juni 2006 [Urk. 10/26] und vom 24. April 2007 [Urk. 10/38]). Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 24. April 2007 (Urk. 10/38) und erwerbliche Abklärungen errechnete sie alsdann einen Invaliditätsgrad von 36 % und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 10/41-42, Urk. 10/46-52) mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Christina Guggisberg von der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingabe vom 22. November 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2008 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Nachdem der Versicherte mit Replik vom 24. März 2008 an seinen Anträgen festgehalten (vgl. Urk. 13) und die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war (vgl. Urk. 15-16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2008 geschlossen (Urk. 17).
         Die mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 18) zum Prozess beigeladene Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2009 unter Verweis auf die Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Invaliditätsgradbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2).
2.      
2.1     Zwischen den Parteien unstrittig und mit Blick auf die Akten, insbesondere das in diesen Punkten schlüssige C.___-Gutachten vom 24. April 2007 (Urk. 10/38), festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an einem thorakolumbovertebralen Schmerzsyndrom, einem subakromialen Impingement der rechten Schulter sowie einer eingeschränkten Handfunktion links leidet und deswegen ab Januar 2002 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass er spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung im C.___ am 13. Februar 2007 (vgl. Urk. 10/38 S. 2) unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden in Form einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg, die in wechselnder Position, ohne länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfbewegungen der Arme und ohne übermässige feinmotorische Bewegungen der linken Hand verrichtet werden können, zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist, dies bei möglicher ganztägiger Präsenz (vgl. Urk. 10/38 S. 22 ff.; vgl. auch Urk. 10/40 S. 5).
2.2     Dem C.___-Gutachten vom 24. April 2007 lässt sich sodann entnehmen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-somatischer Sicht nach Auffassung der begutachtenden Ärzte seit Januar 2002 unverändert bestand, wohingegen sie bezüglich der psychischen Einschränkungen der Auffassung waren, eine retrospektive Beurteilung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei  schwierig. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gingen die Gutachter davon aus, dass in der Vergangenheit auch aus psychiatrischer Sicht immer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in körperlich angepassten Tätigkeiten bestand, da die depressive Störung wohl nie während längerer Zeit ein mittelschweres Ausmass überschritten habe (vgl. Urk. 10/38 S. 22). Dem C.___-Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit einem Jahr bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung war (vgl. Urk. 10/38 S. 11). Diese Behandlung war von den Ärzten des A.___ initiiert worden (vgl. Urk. 10/26 S. 22 f.), welche im Rahmen ihrer gutachterlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2006 noch mittelschwere bis schwere depressive Symptome erhoben hatten und gestützt darauf auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen hatten (vgl. Urk. 10/26 S. 20 ff.). Aus dem rund zehn Monate nach dem A.___-Gutachten erstellten C.___-Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Unterstützung durch die behandelnde Psychiaterin mehrere kurze Arbeitseinsätze gehabt hatte und die Wiederaufnahme einer körperlich leichten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % plante. Ausserdem hatte er im Gegensatz zu früher seit Juni 2006 wieder Kontakt mit der Tochter (vgl. Urk. 10/38 S. 10 f.). Mit Blick auf diese positiven Entwicklungen und die anlässlich der Begutachtung im A.___ noch als deutlich schwerer eingeschätzten depressiven Symptome ist denkbar, dass sich seine psychische Gesundheit unter der psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. E.___ gebessert hat. Es ist daher aufgrund der heutigen Aktenlage nicht auszuschliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zwischen Januar 2002 und der psychiatrischen Begutachtung im C.___ am 13. Februar 2007 in rentenbeeinflussendem Ausmass gebessert beziehungsweise verändert hat. Da die C.___-Gutachter diese Frage aber nicht hinreichend genau beantworten konnten, sie sich bei der behandelnden Psychiaterin über den Verlauf nicht erkundigt hatten und die Einschätzung der A.___-Gutachter nach der psychiatrischen Untersuchung vom 15. Mai 2006, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen diagnostizierten mittelschweren bis schweren depressiven Symptome zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/26 S. 22 f.), nicht restlos zu überzeugen vermag, wie auch Dr. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) festgestellt hat (vgl. Urk. 10/40 S. 3), besteht bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen Januar 2002 und Februar 2007 weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zur genaueren Abklärung dieser Frage zurückzuweisen ist, wird sich dabei an die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ zu wenden haben, um eine psychiatrische Stellungnahme zur Entwicklung der Krankheit und der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu erhalten und diese - unter Berücksichtigung der bereits aktenkundigen psychiatrischen Einschätzungen - möglichst genau rekonstruieren zu können. Hernach wird die IV-Stelle, unter Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Einkommensvergleich, erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab Beginn des Rentenanspruchs (nachfolgend Erw. 4.3) bis 30. April 2007 zu entscheiden haben (13. Februar 2007 [Zeitpunkt der C.___-Begutachtung] unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV sowie in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG).

3.
3.1     Das von der IV-Stelle zur Durchführung des Einkommensvergleichs gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2000 (vgl. Urk. 10/13 S. 2), unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2005, ermittelte Valideneinkommen (Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre) von Fr. 62'831.10 wurde zu Recht nicht bestritten. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des beim Einkommensvergleich einzusetzende Invalideneinkommen.
3.2     Während die IV-Stelle der Auffassung ist, dass sie bei der Invaliditätsbemessung zu Recht keinen behinderungsbedingten Abzug vom Invalideneinkommen berücksichtigt habe, da in der medizinischen Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit bereits sämtliche für einen solchen Abzug massgebenden Merkmale berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 2, Urk. 9), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei eine Kürzung des gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelten hypothetischen Einkommens durch einen leidensbedingten Abzug von 25 % gerechtfertigt. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 52 % und zum Anspruch auf die beantragte halbe Rente (vgl. Urk. 1).

4.      
4.1    
4.1.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.1.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.2    
4.2.1   Unbestrittenermassen ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf standardisierte Durchschnittslöhne abzustellen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten (noch) nicht voll verwertet (vgl. dazu etwa Urk. 10/38 S. 7). Dabei ist vom Lohn einer ungelernten Arbeitskraft gemäss den Tabellenlöhnen in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Gemäss LSE 2004 (Tabelle TA1 S. 53) betrug der im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt erzielbare Bruttomonatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) pro Monat Fr. 4'588.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 und angepasst an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2005 hin von 1 % (vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2009, S. 99, Tabelle B10.2) ergibt dies für 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'830.80 für ein Vollzeitpensum und von Fr. 40'481.60 für das noch zumutbare 70 %-Pensum.
4.2.2   Soweit die IV-Stelle am Standpunkt festhält, dass in der medizinischen Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit bereits sämtliche behinderungsbedingten Faktoren berücksichtigt worden seien, weshalb ein Leidensabzug vom Tabellenlohn nicht möglich sei (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem C.___-Gutachten vom 24. April 2007 ergibt sich nämlich, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer zwar einen ganztägigen Arbeitseinsatz zumuteten, die (ab 1. Mai 2007 massgebliche) 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aber einzig mit einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos und einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der leichten bis mittelgradigen Depression begründeten (und nicht mit den somatisch bedingten Einschränkungen; vgl. Urk. 10/38 S. 21 f.). Die zusätzliche Einschränkung durch den Umstand, dass der früher körperliche Schwerarbeit verrichtende Beschwerdeführer heute nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg in Wechselbelastung, ohne länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfbewegungen der Arme und ohne übermässige feinmotorische Bewegungen der linken Hand bewältigen kann, ist in Form eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirken dürfte. Weitere leichte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt können dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und des Umstands, dass teilzeitarbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen, erwachsen (vgl. LSE 2004 S. 24). Die Tatsache hingegen, dass er nicht schweizerischer Staatsangehöriger ist, sollte keinen negativen Einfluss auf die Lohnerwartungen haben, da der Beschwerdeführer im Besitz der Aufenthaltsbewilligung C ist (Urk. 10/7) und seit 1990 in der Schweiz wohnt und arbeitet (vgl. Urk. 10/3 S. 3 f., Urk. 10/8; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 23. Januar 2006, U 253/05, Erw. 3.2). Gesamthaft erscheint ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen. Für den verlangten maximal zulässigen Abzug von 25 % besteht unter gesamthafter Würdigung aller einkommensrelevanten Einzelfallumstände kein Anlass.
4.2.3   Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 34'409.35.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'831.10 mit dem (ab 1. Mai 2007 massgeblichen) hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'409.35 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 28’421.75 und somit einen Invaliditätsgrad von rund 45 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.       Da die ärztlich festgestellte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2002 gilt (vgl. Urk. 10/38 S. 22 und 24), ist die übliche einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Januar 2003 abgelaufen. Weil sich der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 10/2), beginnt der Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 48 Abs. 2 IVG frühestens im Januar 2003. In Erw. 2.2 hat sich ergeben, dass die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Februar 2007 gestützt auf die momentane Aktenlage nicht hinreichend genau bestimmbar ist. Diesbezüglich ist die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne von Erw. 2.2 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der C.___-Begutachtung (13. Februar 2007) ist die Restarbeitsfähigkeit demgegenüber nach dem Gesagten rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV (vgl. vorstehend Erw. 2.2) ab 1. Mai 2007 auf jeden Fall Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. vorstehende Erwägung). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.
6.1     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2     Dem Beschwerdeführer steht trotz lediglich teilweisen Obsiegens eine ungekürzte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 1. Februar 2008, 8C_471/2007, Erw. 3). Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch eine juristische Fachperson einer Rechtsschutzversicherung von Fr. 170.-- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 2.2, neu über den Rentenanspruch für die Zeit zwischen 1. Januar 2003 und 30. April 2007 verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).