Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01459[9C_729/2009]
IV.2007.01459

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Günter Oberholzer
Advokaturbüro Fischer & Partner
Wernerstrasse 7, 8038 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, ist Vater zweier Kinder, geboren 1995 und 1996 (Urk. 11/1 Ziff. 3.1). Er war zuletzt von Juli 1999 bis September 2000 als Call Agent bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 11/9/1 Ziff. 1 und 5, Urk. 11/9/4). Seitdem hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 1 S. 8 unten).
         Am 13. März 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 = Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 28. April 2003 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für eine Physiotherapie ab (Urk. 11/5). Am 7. Mai 2003 beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/7 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 11/10, Urk. 11/12), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 11/9) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 11/3, Urk. 11/8, Urk. 11/17-18) ein. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/24), nachdem diese den Versicherten erfolglos aufgefordert hatte, ihr die Adressen der behandelnden Ärzte und der früheren Arbeitgeber bekannt zu geben (Urk. 11/16, Urk. 11/19, Urk. 11/21).
1.2     Am 15. September 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/26, Urk. 11/29). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und holte einen medizinischen Bericht bei Dr. med. A.___ (Urk. 11/31) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/34) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/36-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 11/52 = Urk. 11/53 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihm rückwirkend ab dem 15. September 2004 eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1'105.-- monatlich zuzusprechen. Die Kosten des Privatgutachtens von PD Dr. med. B.___ seien der IV-Stelle aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2 oben). Am 11. Februar 2008 (Urk. 8) reichte der Versicherte ein Gutachten von PD Dr. B.___ vom 9. Februar 2008 (Urk. 9) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2008 nahm die IV-Stelle zum Gutachten Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten vom 23. November 2007 um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Am 20. April 2008 reichte PD Dr. B.___ dem Gericht eine Stellungnahme ein (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Es bestehe kein Grund, das Gutachten von Dr. F.___ in Frage zu stellen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe jahrelang erfolgreich als Unternehmer gearbeitet. Im April 2001 seien plötzlich Schwindelanfälle, Migräne, Muskelschmerzen, Appetitlosigkeit, Lichtempfindlichkeit, Erschöpfungszustände und andauernde Müdigkeit aufgetreten. Aufgrund der massiven Beschwerden habe er die ersten zwei Jahre seit der Erkrankung im Bett verbracht (Urk. 1 S. 3). Dr. A.___ habe im Mai 2005 erstmals die Diagnose chronisch, depressiv gefärbtes Erschöpfungssyndrom (Chronic Fatigue Syndrom) im Sinne einer Neurasthenie gestellt (Urk. 1 S. 4 oben).
         Es sei Dr. F.___ nicht möglich gewesen, in ihrem Gutachten die andauernde Müdigkeit objektiv festzustellen, da diese nach aussen nicht erkennbar sei. Auch die Atemnot sei nicht permanent vorhanden (Urk. 1 S. 5 Mitte). Dr. F.___ gehe zudem auf die von Dr. A.___ diagnostizierte Krankheit nicht ein (Urk. 1 S. 5 unten). Eine Neurasthenie nach ICD-10 werde bei anhaltender und quälender Ermüdung, nach geistiger Anstrengung oder bei körperlicher Schwäche oder Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten andauern würden, diagnostiziert. Die Betroffenen seien nicht in der Lage, sich innerhalb eines normalen Zeitraumes von Ruhe, Entspannung oder Ablenkung zu erholen. Dazu würden Symptome wie akute oder chronische Muskelschmerzen, Benommenheit, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, die Unfähigkeit sich zu entspannen oder Reizbarkeit kommen. Es liege in der Natur der Sache, dass diese Erscheinungen subjektiv wahrgenommen würden und nach aussen nur schwer festzustellen seien (Urk. 1 S. 6 oben).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2008 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers fest, nach dem Gutachten von PD Dr. B.___ könne ein Chronic Fatigue Syndrom mit Sicherheit ausgeschlossen werden. PD Dr. B.___ habe übereinstimmend mit Dr. F.___ keine psychopathologischen Befunde erhoben (Urk. 10 S. 1 f.). Nach der Anamnese stünden beim Beschwerdeführer zudem soziokulturelle und psychosoziale Elemente im Vordergrund, so dass es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle (Urk. 10 S. 3 f.).
2.4     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2003 in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital C.___ (C.___), untersucht (Urk. 11/10/5).
         Dr. med. D.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, führte in einem Arztbericht vom 14. Februar 2003 aus, der Beschwerdeführer berichte über vielfältige Beschwerden, an denen er seit zwei Jahren leide. Das Hauptproblem seien seine Müdigkeit und eine Adynamie, weshalb er kaum noch das Haus verlasse. Die Beschwerden seien vor zwei Jahren plötzlich aufgetreten mit Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen, Zittern und einem Gefühl, ohnmächtig zu werden. Zudem habe er Kopfschmerzen frontal und Rücken- und Bauchschmerzen. Seit letzten Sommer sei es spontan zu einer Besserung gekommen (Urk. 11/10/5). Der Beschwerdeführer habe seit zwei Jahren nicht mehr gearbeitet (Urk. 11/10/6 oben).
         In der Untersuchung sei der Puls regelmässig, die Herztöne seien rein. Der Bauch sei weich und indolent. Es bestehe eine Haltungsinsuffizienz mit langgezogener Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Die Wirbelsäule sei in allen Abschnitten normal beweglich. Die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien normal beweglich. Es bestünden keine artikulären Druckdolenzen und keine Synovitiden. Das Babinski-Zeichen sei negativ (Urk. 11/10/6 oben).
         Dr. D.___ nannte als Diagnosen eine Adynamie unklarer Aetiologie und ein zervikovertebrales Syndrom (Urk. 11/10/5). In der aktuellen rheumatologischen Untersuchung seien keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung festzustellen. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine Myositis. Eine eigentliche Schwäche sei in der Untersuchung nicht nachweisbar. Im Kontrast dazu stünden die in der Muskelkraftmessung stark verminderten Werte aller getesteter Muskelgruppen. Eigentliche Myalgien oder Arthralgien gebe der Beschwerdeführer nicht an. Die typischen Tenderpoints für eine Fibromyalgie seien in der Untersuchung negativ. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer Fibromyalgie seien daher nicht erfüllt. Die geklagten Nacken- und okzipitalen Kopfschmerzen seien am ehesten im Sinne eines zervikovertebralen Syndromes zu interpretieren.
         Therapeutisch stehe die vor kurzem begonnene Psychotherapie im Vordergrund. Zur Behandlung des zervikovertebralen Syndromes und zur Verhütung einer Progredienz von Rückenschmerzen bei einer Haltungsinsuffizienz und muskulären Dekonditionierung werde eine physiotherapeutische Instruktion von rückenmuskelkräftigenden Übungen und ein regelmässiges Ausdauertraining empfohlen (Urk. 11/10/6 unten).
3.2     Der Beschwerdeführer war von November 2002 bis März 2003 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung (Urk. 11/10/2 lit. D).
         Dr. E.___ führte in einem Bericht vom 2. Juni 2003 aus, die geschilderten Symptome mit Müdigkeit, allgemeiner Kraftlosigkeit und Gewichtsverlust seien glaubwürdig (Urk. 11/10/2 lit. D.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe ab dem 1. November 2002 während acht Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 11/10/1 lit. B). Langfristig sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/10/2 Ziff. 4).
3.3     Der Beschwerdeführer war seit Februar 2003 in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) in Behandlung (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.1).
         Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik führten in einem Bericht vom 11. September 2003 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei 1987 von Portugal in die Schweiz gereist, wo seine Eltern bereits seit sieben Jahren gelebt hätten. Nach Abbruch einer Lehre sei er mehrere Jahre erfolgreich als selbständiger Finanzberater tätig gewesen (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.3). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit zirka drei Jahren an Antriebs- und Energiemangel, Lustlosigkeit und fehlender Motivation leide. Zum Teil habe er Wochen und Monate im Bett verbracht. Zusätzlich leide er an Kopf- und Gliederschmerzen, Magenbeschwerden, Schwindelanfällen und Angst bis hin zu Panikanfällen mit Schweissausbrüchen, einem Tremor und dem Gefühl, gelähmt zu sein. Gegenwärtig sehe er sich nicht imstande, auch nur leichte Arbeiten zu verrichten (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.4). Der Beschwerdeführer klage über eine depressive Stimmungslage, Hoffnungslosigkeit, mangelnde Eigeninitiative, einen ans Zwanghafte grenzenden Ordnungssinn und Zukunftsängste (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.5).
         Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, seit Februar 2003, und eine chronifizierte mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom, seit August 2001 (Urk. 11/12 S. 1 lit. A).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Finanzberater habe vom 10. Februar bis 30. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden (Urk. 11/12 S. 1 lit. B). Aufgrund der beschriebenen Symptomatik sei es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht möglich gewesen, zumindest in einem Anstellungsverhältnis zu arbeiten (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.7 a). Unter der Voraussetzung einer engmaschigen psychotherapeutischen Betreuung und mit Hilfe eines beruflichen Reintegrationsprogrammes sei dem Beschwerdeführer die zumindest teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.7 b). Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsmerkmale falle es diesem wahrscheinlich schwer, sich in ein Arbeitsteam zu integrieren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/12 S. 4).
3.4     Der Beschwerdeführer war vom 31. Mai bis 15. Juni 2005 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 11/31 S. 6 lit. D.1).
         Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 11/31 S. 5-7 = Urk. 3/2) zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa fünf Jahren an einer schweren Müdigkeit mit Schmerzen im Nacken, im Kopf und in der Wirbelsäule. Er sei zum Teil lichtempfindlich (Urk. 11/31 S. 6 lit. D.3). Die Stimmung des Beschwerdeführers sei anlässlich der Untersuchung mehrheitlich dysphorisch und von der Frustration geprägt, praktisch nichts mehr leisten zu können. Teils sei eine depressive sowie ängstliche Symptomatik spürbar.
         Das Hauptkriterium für eine chronische Müdigkeit (nach CDC-Kriterien) von sechs Monaten ohne eine medizinische oder psychiatrische Erklärung sei erfüllt. Von den körperlichen Kriterien seien folgende erfüllt: Verschlechterung der Merkfähigkeit und Konzentration, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen nach neuem Muster, nicht erholsamer Schlaf, Krankheitsgefühl über mindestens 24 Stunden nach körperlicher Anstrengung. Damit seien fünf von insgesamt acht Kriterien erfüllt (Urk. 11/31 S. 6 lit. D.5). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Chronic Fatigue Syndrom (ICD-10 F48.0 Neurasthenie, dazugehöriger Begriff: Müdigkeitssyndrom), eine teils agitierte Depression im Rahmen des Chronic Fatigue Syndroms und Inappetenz, differentialdiagnostisch bei einer Depression (Urk. 11/31 S. 5 lit. A1).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 31. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Anamnestisch dauere die Arbeitsunfähigkeit schon etwa fünf bis sechs Jahre (Urk. 11/31 S. 5 lit. B). Eine psychotherapeutische Betreuung sei nützlich. Prognostisch sei mit einem langjährigen stationären Verlauf zu rechnen (Urk. 11/31 S. 7 lit. D.7).
3.5     Das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten datiert vom 24. November 2006 (Urk. 11/34 = Urk. 3/3). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2006, den Angaben des Beschwerdeführers und den Dr. F.___ überlassenen Akten (Urk. 11/34 S. 1).
         Der Beschwerdeführer gebe an, dass er keine Strukturen und kein Zeitgefühl habe. Er mache den ganzen Tag nichts und gehe nie fort (Urk. 11/34 S. 3 Ziff. 3 oben). Ausser zu den Eltern seiner Freundin habe er keine Kontakte gepflegt (Urk. 11/34 S. 3 Ziff. 3 Mitte). Gerade jetzt gehe es ihm schlecht. Er könne nicht atmen. Er fühle sich schwindelig, schwach, müde und habe Muskelzittern. Die Müdigkeit fühle sich schmerzhaft an. Er habe keine Energie und sei lichtempfindlich. Manchmal habe er extreme rechtsbetonte Schmerzen im Genick. Er habe Verspannungen bis in den Rücken. Manchmal sei der Schmerz so stark, dass er die Augen nicht öffnen könne (Urk. 11/34 S. 4 oben). Er habe eine gute Kindheit gehabt und sei ein glückliches Kind gewesen. Die Mutter habe als Kind Epilepsie gehabt (Urk. 11/34 S. 4 unten).
         Die vom Beschwerdeführer geklagten, subjektiv sehr stark erlebten Beschwerden seien in der Untersuchung nicht zu beobachten. Von aussen lasse sich kein massgeblicher Leidensdruck feststellen. In der Sitzung seien auch keine Hinweise für die akut beklagten respiratorischen Probleme zu entdecken. Der Beschwerdeführer atme normal und könne ohne ersichtliche Anstrengung längere Zeit monologisieren (Urk. 11/34 S. 6 Ziff. 4 oben). Er klage über eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden, durch die er sich schwer krank fühle. Es liege in der Natur der meisten der geklagten Beschwerden, dass sie subjektiv wahrgenommen würden und kaum zu objektivieren seien. Während der eineinhalbstündigen Exploration fehlten Anzeichen für Müdigkeit, Leistungsabfall, körperliche Einschränkungen oder Schmerzen sowie für kognitive Störungen. Der Beschwerdeführer schildere den Beginn der Beschwerden wie die Symptomatik einer Angsterkrankung mit Panikattacken (Urk. 11/34 S. 6 Ziff. 5). Eine depressive Symptomatik lasse sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer wirke vital und affektiv schwingungsfähig. Ebenso fehlten Anzeichen einer spezifischen Angsterkrankung. Viele Beschwerden würden mit einem Lächeln und mit Leichtigkeit geschildert. Differentialdiagnostisch sei an eine gemischte Konversionsstörung zu denken. Auch ein bewusstes Manipulieren, Aggravieren und Simulieren lasse sich nicht ausschliessen (Urk. 11/34 S. 7 oben). Ein weiterer Hinweis für Simulation oder Aggravation finde sich zu dem am 10. Februar 2003 in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, C.___, durchgeführten Test der muskulären Maximalkraft (vgl. Urk. 11/10/11-12). In dem Bericht vom 11. Februar 2003 finde sich in der Beurteilung des Tests die Aussage: „Allgemein starke Abschwächung der Maximalkraft der getesteten Muskelgruppen. Dieses Ergebnis ist nicht vereinbar mit einer Fortbewegung gegen die Schwerkraft (ohne Hilfsmittel).“ Die Exploration bestätige auffallende Persönlichkeitszüge, die der in der Psychiatrischen Poliklinik diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung entsprechen könnten (Urk. 11/34 S. 7 Mitte). Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2000 über Jahre erwerbsfähig gewesen sei. Eine Persönlichkeitsstörung beginne definitionsgemäss in der Kindheit oder zumindest in der Adoleszenz. Demzufolge sei die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die in den Akten beschriebenen depressiven Symptome seien aktuell nicht nachzuweisen (Urk. 11/34 S. 7 Mitte). Es bestehe eine Kluft zwischen dem subjektiv hohen Krankheitsgefühl und dem vitalen, leistungsfähigen Auftreten des Beschwerdeführers mit fehlendem Leidensdruck. Der Verdacht auf Simulation und Aggravation lasse sich nicht auflösen und bleibe im Gesamteindruck als dominant bestehen (Urk. 11/34 S. 7 unten).
         Aus psychiatrischer Sicht fehle es an einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsleistung sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 11/34 S. 8 Ziff. 5-6).
3.6     Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 11. Februar 2008 (Urk. 8) ein von ihm bei PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebenes Gutachten vom 9. Februar 2008 (Urk. 9 = Urk. 12/2) ein. Das Gutachten beruht auf mehreren Untersuchungen des Beschwerdeführers seit dem 28. November 2007 (Urk. 9 S. 1).
         PD Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer kenne seinen biologischen Vater nicht. Er habe bis zum 5. Lebensjahr bei seiner Mutter gelebt, bis diese ohne ihn in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz habe er später mit der Mutter und dem Stiefvater zusammengelebt (Urk. 9 S. 2 oben). Er habe viel Streit zwischen den Eltern erlebt. Die Eltern hätten sich scheiden lassen, als er 18 Jahre alt gewesen sei (Urk. 9 S. 2 unten). Eine KV-Lehre habe er nach anderthalb Jahren abgebrochen und sich dann selbständig gemacht. Die berufliche Tätigkeit habe sich mit Schwankungen schlecht entwickelt (Urk. 9 S. 2 unten).
         Wegen dauernder Müdigkeit und Erschöpfung habe er im Jahr 2000 nicht mehr arbeiten können. Die Stelle bei der Y.___ sei ihm auf Ende September 2000 gekündigt worden. Im April 2001 sei eine weitere Verschlechterung seines Zustandes eingetreten. Er habe sich extrem erschöpft gefühlt und sei fast nur noch im Bett gelegen (Urk. 9 S. 3 oben). An guten Tagen sei er vom Bett aus für einige Stunden ins Internet. Er setze sich vor allem mit seiner Erschöpfung und Themen über das Chronic Fatigue Syndrome auseinander (Urk. 9 S. 4 oben). Er gehe normalerweise gegen ein Uhr am Morgen oder noch später schlafen (Urk. 9 S. 4 Mitte). Am Morgen stehe er in aller Regel erst gegen zehn oder elf Uhr auf, weil er es zuvor kräftemässig nicht schaffe (Urk. 9 S. 3 unten). Die Freundin des Beschwerdeführers bestätige nach telefonischer Rücksprache den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 9 S. 5 oben). Nach der Trennung von der Freundin sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter gezogen (Urk. 9 S. 5 Mitte).
         Es seien keine besonderen psychopathologischen Symptome vorhanden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei insofern etwas auffällig, als er sehr stark auf seine Krankheit konzentriert sei. Im Gespräch wirke er nicht müde oder erschöpft, was das Bestehen der Symptome im täglichen Leben aber nicht im Geringsten ausschliesse. Hinweise für Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und zu den Auskünften seiner ehemaligen Freundin bestünden keine Inkonsistenzen (Urk. 9 S. 5 f.).
         Beim Beschwerdeführer sei zirka im Jahr 2000 zunehmend ein Zustand schwerer Erschöpfung aufgetreten. Bis heute seien folgende Symptome vorhanden: dauernde Müdigkeit und Erschöpfung, massive Verstärkung der Symptome nach nur geringsten geistigen oder körperlichen Anstrengungen, verlängerte Erholungsphase bei Unfähigkeit zu völliger Erholung. Seit mindestens 2001 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9 S. 6 unten). Die Symptomatik entspreche in psychiatrisch diagnostischer Hinsicht einer sehr schweren Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Die Symptomatik werde von einer Drittperson, die mit dem Beschwerdeführer drei Jahre lang zusammengelebt habe, vollumfänglich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe eine schwierige Kindheit gehabt, was seine Persönlichkeit mit Sicherheit geprägt habe. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht eindeutig diagnostizieren. Die Schilderung des Beschwerdeführers sei authentisch, in sich konsistent und stimme mit den bestehenden medizinischen Kenntnissen über die Krankheit Neurasthenie überein (Urk. 9 S. 7 oben). Im Gutachten von Dr. F.___ werde die Diagnose einer Neurasthenie nicht gestellt. Dies sei insofern zu erklären, als aufgrund einer einzelnen Untersuchung, gerade bei diesem Patienten, nicht ausreichend das „echte Bild“ hervorkomme. Dr. F.___ bleibe in Bezug auf die Diagnose unentschieden und habe keinen eindeutigen Gesundheitsschaden festgestellt, was bei eingehender Untersuchung möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden auf unbestimmte Zeit voll arbeitsunfähig. Er sei jedoch motiviert, langsam wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Längerfristig sei eine Teilzeittätigkeit bis zu einem Pensum von 50 % möglich (Urk. 9 S. 7 unten).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer leidet seinen Angaben zufolge seit Jahren an einer schweren Müdigkeit und Erschöpfung bei einer Unfähigkeit zu völliger Erholung, weshalb er seit September 2000 nicht mehr gearbeitet hat. Geringste geistige oder körperliche Anstrengungen hätten eine Verstärkung der Symptome zur Folge (Urk. 9 S. 6 unten). In somatischer Hinsicht ergab eine 2003 erfolgte rheumatologische Abklärung im C.___ keinen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden objektivierbaren Befund (Urk. 11/10/6 unten). Dr. D.___ äusserte sich in dem Bericht vom 14. Februar 2003 zudem nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         In psychiatrischer Hinsicht stellten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer chronifizierten mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom (Urk. 11/12 S. 1 lit. A). Dr. A.___ diagnostizierte ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) im Sinne einer Neurasthenie nach ICD-10 F48.0, eine teils agitierte Depression im Rahmen des CFS und Inappetenz (Urk. 11/31 S. 5 lit. A). PD Dr. B.___ bestätigte die Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 9 S. 7 oben).
4.2     Gemäss der Rechtsprechung sind die Neurasthenie und das Chronic Fatigue Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig zu den somatoformen Störungen zu rechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie die Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m. Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) auf die Neurasthenie analog zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5, Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2009, IV.2007.00961, Erw. 5.2). In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.3     Dr. F.___ und PD Dr. B.___ verneinten explizit eine depressive Symptomatik (Urk. 11/34 S. 7 oben, Urk. 9 S. 5 unten). Dies lässt darauf schliessen, dass die 2003 von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik festgestellte Depression aktuell nicht mehr besteht. Auch Dr. A.___ erwähnte am 3. April 2006 als Befund einzig eine depressive und ängstliche Symptomatik (Urk. 11/31 S. 6 Ziff. 5), wobei sich der Bericht von Dr. A.___ auf die zurückliegende Behandlung von Mai bis Juni 2005 bezog (Urk. 11/31 S. 6 lit. D.1). Damit fehlt es gestützt auf die aktuellen Untersuchungen durch Dr. F.___ und PD Dr. B.___ an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Zu prüfen bleiben die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. Erw. 1.4).
         Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. F.___ an, er habe während der Beziehung mit seiner letzten Freundin einzig Kontakt mit deren Eltern gepflegt (Urk. 11/34 S. 3 unten). Nach der Trennung von seiner Freundin zog der Beschwerdeführer zu seiner Mutter (Urk. 9 S. 5 unten). Gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im März 2003 eine neue Freundin kennenlernte (Urk. 9 S. 3), kann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein.
         Weiter fehlt es an einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, da allfällige körperlichen Beschwerden (wie Nacken- und Kopfschmerzen) im Gutachten von PD Dr. B.___ kaum erwähnt werden und diese im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer geklagten schweren und dauernden Müdigkeit und Erschöpftheit offenbar in den Hintergrund getreten sind (Urk. 9 S. 6 unten). Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Untersuchung in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des C.___, dass es im Sommer 2002 zu einer spontanen Besserung seiner Beschwerden gekommen sei (Urk. 11/10/5). Dies spricht gegen einen mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung. In Anbetracht des von Dr. F.___ beschriebenen geradezu vitalen leistungsfähigen Auftretens des Beschwerdeführers bei der Begutachtung (Urk. 11/34 S. 7 unten) ist trotz der hohen subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, auf die unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht massgeblich abgestellt werden kann, nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf mit primärem Krankheitsgewinn auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm beschriebenen massiven Beschwerden in der Zeit von Februar 2004 bis Mai 2005 offenbar auf jegliche ärztliche Behandlung verzichtete (Urk. 11/29) und er auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, ihr die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte mitzuteilen, nicht reagierte (Urk. 11/16, Urk. 11/19 = Urk. 11/20, Urk. 11/21 = Urk. 11/22). Der Beschwerdeführer hat daher zwischenzeitlich nach eigenem Gutdünken auf die Behandlung und Abklärung seiner Beschwerden verzichtet. Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung kann daher keine Rede sein. Auch hat der Beschwerdeführer bis anhin darauf verzichtet, das Angebot der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik für eine stationäre Behandlung, sollten sich ambulante Massnahmen als unzureichend erweisen (Urk. 11/12 S. 2 lit. D.7 b), wahrzunehmen.
         Da keines der weiteren Kriterien eindeutig gegeben ist und es an einer psychischen Komorbidität fehlt, ist davon auszugehen, dass die Folgen der diagnostizierten Neurasthenie vom Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sind.
4.4     Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd, ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Nach der Rechtsprechung besitzt ein Parteigutachten jedoch nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 354 Erw. 3c).
         Es fällt auf, dass PD Dr. B.___ einen relevanten psychopathologischen Befund im Gutachten explizit verneinte (Urk. 9 S. 5 unten). PD Dr. B.___ führte die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner früheren Freundin zurück, was nicht zu überzeugen vermag. Anders als PD Dr. B.___ verwies Dr. F.___ an mehreren Stellen des Gutachtens auf die fehlende Objektivierbarkeit der geschilderten Beschwerden. So war die vom Beschwerdeführer erwähnte Atemnot während der Untersuchung nicht zu beobachten und bestanden gemäss Dr. F.___ auch keine erkennbaren Anzeichen für Müdigkeit, Leistungsabfall, körperliche Einschränkungen oder Schmerzen (Urk. 11/34 S. 6 Ziff. 4-5). Beim Fehlen eines psychopathologischen Befundes (keine depressive Symptomatik, fehlende Anzeichen einer spezifischen Angsterkrankung, Urk. 9/34 S. 7 oben) verneinte Dr. F.___ folgerichtig einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung (Erw. 1.5) an den Beweiswert eines Gutachten vollumfänglich.
         Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer nach Dr. A.___ und PD Dr. B.___ an einer Neurasthenie oder einem Chronic Fatigue Syndrom leidet, sind deren Folgen vom Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung im Sinne der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung zu überwinden. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Call Agent nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleich.
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2     Das eingereichte Privatgutachten von PD Dr. B.___ vom 9. Februar 2008 erweist sich für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin ist daher ebenfalls abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Günter Oberholzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).