IV.2007.01461
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1962, war vom 4. März 2002 bis zur per 30. September 2007 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 12/39/1 = Urk. 8/3 = Urk. 3/8) bei der A.___ als Mitarbeiterin Gastronomie beschäftigt (Urk. 12/9 Ziff. 1 und 6). Am 3. Februar 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 12/2 Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 12/10-12, Urk. 12/14, Urk. 12/24-26), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/9, Urk. 12/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/8) einholte.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/30-31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab (Urk. 12/36 = Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. November 2007 bei der IV-Stelle direkt Beschwerde (Urk. 12/37 = Urk. 1, Urk. 12/40 = Urk. 3/10), welche am 23. November 2007 an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 4). Innert der mit Verfügung vom 27. November 2007 (Urk. 5) angesetzten Frist begründete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ihre Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen (Urk. 7). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2008 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 28. Januar 2008 geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 52'273.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49’071.-- resultiere unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). An diesen Ausführungen hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass gestützt auf die medizinischen und die übrigen Akten von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit und damit einem IV-Grad von 50 % auszugehen sei, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eventualiter seien ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und damit der Invaliditätsgrad.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals von den Ärzten der B.___klinik C.___, Orthopädie, untersucht.
Am 18. Dezember 2003 berichteten sie über die notfallmässig erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 28. November bis 5. Dezember 2003. Als Diagnose nannten sie unter anderem ein immobilisierendes Rezidiv eines lumboradikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms L5 rechts, aufgrund dessen - nach erfolgloser epiduraler Infiltration - eine Dekompression der Nervenwurzel L5 durchgeführt wurde. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht (Urk. 12/11/7-9).
Mit Bericht vom 29. November 2004 diagnostizierten sie anlässlich der Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde eine Lumboischialgie rechts bei Bandscheibendegeneration L4/5 bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits, Luxatentfernung rechts. Sie empfahlen in erster Linie physiotherapeutische Massnahmen und gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin aus, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % möglich sein sollte (Urk. 12/26/7 = Urk. 12/39/16 = Urk. 3/2).
Am 18. März 2005 diagnostizierte der Arzt aufgrund seiner eine Woche zuvor erfolgten Untersuchung zudem auch unklare Hüftschmerzen rechts bei grenzwertiger Hüftgelenksdysplasie. In seiner Beurteilung führte er aus, dass die Nervenwurzelinfiltration nur eine geringfügige Verbesserung der Beschwerden gebracht habe, und veranlasste diesbezüglich nochmals eine rheumatologische Beurteilung. Aufgrund der Rückenbeschwerden ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, welche nach der rheumatologischen Beurteilung allenfalls noch erhöht werden könne (Urk. 12/10/3-4).
Der am 6. April 2005 die rheumatologische Untersuchung durchführende Arzt nannte mit Bericht vom 15. April 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/11/5):
Lumbospondylogenes Syndrom
- Fehlform- und Fehlhaltung der Wirbelsäule: Flachrücken, Haltungsinsuffizienz
- Status nach Dekompression L4/5 beidseits und Luxatentfernung bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts am 8. Dezember 2003
- Diskusprotrusion L3/4, anlagebedingt enger Spinalkanal, keine Nervenwurzelkompression (MRI Lendenwirbelsäule vom 26. November 2004)
- Status nach Nervenwurzelblock L5 rechts vom 22. Februar 2005 ohne Ansprechen
Verdacht auf Pincer-Impingement Hüfte rechts
- Arthro-MRI Hüfte rechts vom 7. April 2005: Verminderte Kopfschenkelhalstaillierung ventral, anteriorer Labrumdefekt Pfannenrandganglion, gute Knorpelverhältnisse
Zusammenfassend führte er aus, dass zur Zeit die Hüftbeschwerden rechts im Vordergrund stünden, und dass weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 12/11/6).
3.2 Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin von 30. Oktober 2003 bis 11. Oktober 2005 und dann wieder ab 4. Januar 2007 hausärztlich behandelte (Urk. 12/11/2 lit. D.1, Urk. 12/26/2 lit. D.1), wiederholte mit Bericht vom 4. Mai 2005 im Wesentlichen die Diagnosen der Rheumatologen der B.___klinik C.___ (vorstehend Erw. 3.1.4; Urk. 12/11/1 lit. A). Er wies darauf hin, dass eine dreiwöchige Hospitalisation in dieser Klinik geplant sei, eventuell mit nachfolgender Operation, wobei die Prognose ungewiss sei. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bezifferte er mit 100 % vom 30. Oktober 2003 bis 2. Mai 2004, 70 % vom 3. Mai 2004 bis 14. Juni 2004, 50 % vom 15. Juni 2004 bis 23. Juni 2004, 25 % vom 24. Juni 2004 bis 31. August 2004, wiederum 100 % vom 1. September 2004 bis 20. September 2004, 25 % vom 21. September 2004 bis 7. November 2004 sowie 50 % vom 8. November 2004 bis 4. Mai 2005 und bis auf weiteres (Urk. 12/11/1 lit. B). Seiner Meinung nach sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % gegeben, respektive es könnte eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % an ihrer jetzigen Arbeitsstelle aufrecht erhalten bleiben. Da die Rückenoperation keine Besserung gebracht habe, habe sich bei der Beschwerdeführerin in letzter Zeit auch eine reaktive Depression eingestellt (Urk. 12/11/2 lit. D.3-7, Urk. 12/11/1-4).
3.3 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin wiederum von den Ärzten der B.___klinik C.___, Orthopädie, untersucht.
Am 12. Juli 2005 berichteten sie über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 28. Juni 2005 (Urk. 12/26/10-12 = Urk. 12/39/19-21 = Urk. 3/4), welche wegen der chronischen therapieresistenten lumbalen Rückenschmerzen mit inkonstanter Ausstrahlung ins rechte Bein und mit dem Ziel einer intensiven stationären Physiotherapie erfolgt war. Als Eintrittsdiagnosen nannten sie die von ihren Rheumatologen bereits gestellten Diagnosen, unter Ergänzung des MRI vom 14. Juni 2005 sowie des Ultraschalls des Abdomens vom 23. Juni 2005, anlässlich dessen verplumpte Adnexe rechts festgestellt worden waren (Urk. 12/26/10). Sie führten aus, dass trotz intensivster Physiotherapie, ausgebauter Begleitmedikation sowie einer Infiltration des rechten Hüftgelenkes mit Lokalanästhetikum und Cortison keine wesentliche Besserung des Beschwerdenbildes erreicht werden konnte. Vom 7. Juni bis 12. Juli 2005 attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/26/11-12).
Am 2. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin operiert, und es wurde eine zentrale Hüftarthroskopie mit anterosuperiorer Labrumresektion und eine periphere Hüftarthroskopie mit dosierter Offsetoptimierung durchgeführt. Als Austrittsdiagnose nannten die Ärzte im tags darauf erstellten Bericht eine anterosuperiore Pfannenrandläsion rechts (Labrum und angrenzender Knorpel) bei Coxa profunda und Hypermobilität und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 21. August 2005 (Urk. 12/26/8 = Urk. 12/39/17).
Im Rahmen der Verlaufskontrolle stellte der untersuchende Arzt am 27. September 2005 bei gleichbleibender Diagnose einen protrahierten Verlauf fest. Er führte aus, dass es schwierig zu beurteilen sei, inwieweit der von der Patientin angegebene Schmerz coxogen sei; von Seiten der Hüfte seien die Behandlungsoptionen sicherlich ausgeschöpft. Bis zum Zeitpunkt der Nachkontrolle in sechs Wochen attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezüglich der Hüfte (Urk. 12/26/9 = Urk. 12/39/18 = Urk. 3/3).
Mit Bericht vom 4. November 2005 wiederholten die Ärzte im Wesentlichen die von ihnen bereits gestellten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.1.4 und 3.3.1-2), gingen jedoch von einer leicht längeren Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2005 (statt bis 12. Juli) aus (Urk. 12/14/5 lit. A und B). Den Zustand der Beschwerdeführerin erachteten sie als besserungsfähig und empfahlen im Übrigen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 12/14/5-6 lit. C.1 und C.6).
3.4 Am 6. Oktober 2006 berichtete Dr. med. E.___, Radiologie FMH, über das gleichentags erfolgte MRI, welches multisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einen eingeengten Spinalkanal und zumindest eine Reizung der austretenden Nervenwurzeln L4 und L5 rechts gezeigt habe. Eine CT-gesteuerte peridurale Infiltration L3/4 links habe eine deutliche Besserung der vorbestehenden Schmerzsymptomatik gebracht. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 12/26/5-6 = Urk. 12/39/14-15 = Urk. 3/1).
3.5 Mit Bericht vom 16. Januar 2007 (Urk. 12/24/1-7 = Urk. 12/39/3-9 = Urk. 8/2 = Urk. 3/5-6) führte Dr. F.___, Chiropraktor SCG, ECU, im Wesentlichen in Wiederholung der von den Ärzten der B.___klinik C.___ gestellten Diagnosen (vorstehend Erw. 3.1 und 3.3; Urk. 12/24/3 lit. A) aus, dass mittelfristig an eine Sanierung des engen Spinalkanals auf Niveau L3/4 zu denken sei und er eine umfassende medizinische Abklärung durch die Medas empfehle (Urk. 12/24/5 lit. D.7). Für die Tätigkeit als Kassiererin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 13. April 2006 und vom 14. bis 23. September 2006, von 50 % vom 24. September bis 6. Oktober 2006 sowie seit 1. Januar 2007 (Urk. 12/24/3 lit. B, Urk. 12/25/1 lit. B).
3.6 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 12/26/1-4 = Urk. 12/39/10-13 = Urk. 8/4 = Urk. 3/7) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/26/1 lit. A). Er ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit seit 5. Januar 2007 bis auf weiteres aus (Urk. 12/26/1 lit. B, Urk. 12/26/4), wobei er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt hielt (Urk. 12/26/1 lit. C.6).
3.7 Dr. med. G.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt aufgrund der radiologischen Befunde sowie der Austrittsdiagnose der B.___klinik C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2003 in der bisherigen Tätigkeit mit Hebe- und Tragbelastungen für nachvollziehbar. Hingegen sei die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.6) damit kaum in Einklang zu bringen, vielmehr sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % plausibel. Das Belastungsprofil umfasse dabei leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und unter Vermeidung von überwiegenden Geh- und Stehbelastungen (Urk. 12/27 S. 4 f.).
3.8 In Ergänzung seines Berichts vom 13. Februar 2007 (vorstehend Erw. 3.6) teilte Dr. D.___ mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 mit, dass die Beschwerdeführerin während der letzten drei Monate im Jahre 2006 einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit vermehrtem Gehen und weniger Heben von Lasten bei einem Pensum von 80 % nachgegangen sei und diese dann infolge Zunahme der Rückenschmerzen nicht mehr habe ausführen können. Sie sei demnach auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/9 = Urk. 8/5).
3.9 Aus dem Zusatzfragebogen für Arbeitgebende vom 29. Dezember 2005 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit oft sitzen, gehen und stehen und manchmal leichte, selten schwerere Lasten heben oder tragen muss (Urk. 12/15 S. 1). Dem Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung vom 31. Januar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2005 weiterbeschäftigt werden konnte, eine wechselbelastende Tätigkeit ausführte und seit dem 1. Januar 2006 mit einem Pensum von 80 % angestellt war (Urk. 12/17). Gemäss Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung vom 8. August 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin weiterhin zu 80 % (Urk. 12/19). Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 wurde ihr schliesslich per 30. September 2007 gekündigt. Ihre Arbeitgeberin begründete dies damit, dass ihr Arbeitsplatz entsprechend ihren gesundheitlichen Problemen angepasst worden sei, sie jedoch die Tätigkeit nach wie vor nur zu 50 % ausüben könne (Urk. 12/39/1 = Urk. 3/8 = Urk. 8/3).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenleiden und wegen ihrer Hüftleiden in angestammter Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.2 Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, und worin eine solche bestehen müsste. Einerseits führte der Hausarzt Dr. D.___ dazu aus, dass die Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2006 in leidensangepasster Tätigkeit gearbeitet habe und dass dafür lediglicheine Arbeitsfähigkeit von 50 % habe realisiert werden können (vorstehend Erw. 3.8). Andererseits postulierte Dr. G.___ vom RAD eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit, ohne sich jedoch in dieser Hinsicht auf andere Einschätzungen oder eigene Abklärungen abstützen zu können. Was eine angepasste Tätigkeit sei, umschrieb er ebenfalls lediglich gestützt auf die berichteten Befunde (vorstehend Erw. 3.7). Sodann liefern das Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung sowie die Kündigung Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ihren gesundheitlichen Problemen angepasst worden war, sie aber dennoch kein ein 50 % übersteigendes Pensum zu erreichen vermochte (vorstehend Erw. 3.9).
Darüber hinaus sind den Akten keine weitergehende Angaben zu Art und Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu entnehmen. Vielmehr hielten die Ärzte der B.___klinik C.___ in ihrem letzten Bericht vom November 2005 noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für angebracht (vorstehend Erw. 3.3), und Dr. D.___ erachtete im Februar 2007 ergänzende medizinische Abklärungen als angezeigt (vorstehend Erw. 3.6).
Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Art der noch zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit durch Dr. D.___ als zuwenig präzise - selber hielt er denn auch ergänzende Abklärungen für angezeigt - während jene durch Dr. G.___ auf rein theoretischer und damit unvollständiger Basis erfolgte. Insgesamt sind damit der Umfang der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wie auch die Art einer noch zumutbaren Tätigkeit ungenügend abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise weiter abkläre und über den Rentenanspruch neu befinde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist - entgegen ihrem diesbezüglichen Antrag (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) - keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der oder die Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).