Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01464
[8C_354/2009]
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IV.2007.01464
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 9. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 (Urk. 12) sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2008 (Urk. 15),
in Erwägung,
dass dem Leistungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Prozess UV.2007.00374, an dem die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist und dessen heute ergehender Endentscheid auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2008 (Urk. 15) denn auch darauf hinweist, dass keine nicht durch den im Prozess UV.2007.00374 zu beurteilenden Unfall verursachten Beschwerden vorliegen, weshalb auch für den hier zu fällenden Entscheid der im Prozess UV.2007.00374 ermittelte Sachverhalt massgeblich sei,
dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess die bis zum Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 im Unfallversicherungsverfahren produzierten Akten mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 in Kopie eingereicht hat und dazu in ihrer Beschwerdeantwort Stellung nehmen konnte,
dass die Beschwerdeführerin sich im Verfahren UV.2007.00374 in einer Replik zur Beschwerdeantwort sowie in einer weiteren Stellungnahme nach Eingang der Duplik zum gesamten im Prozess UV.2007.00374 massgeblichen medizinischen Sachverhalt - also auch zu den nach dem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 im Unfallversicherungsverfahren noch erstellten Akten - äussern konnte (vgl. Sachverhalt Ziffer 2.3 in UV.2007.00374),
dass zur Würdigung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Prozess auf die diesbezüglichen Ausführungen im Prozess UV.2007.00374 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der im Prozess UV.2007.00374 als massgeblich erachteten echtzeitlichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes seit dem Unfall vom 28. Juni 2003 bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Januar 2005 in ihrer versicherten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Erw. 2 von UV.2007.00374),
dass demnach die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich wenigstens 40 % während der Dauer eines Jahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) für die Entstehung eines invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs am 28. Juni 2004 erfüllt war,
dass die SUVA der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2005 Unfalltaggelder ausrichtete (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1, am Ende, in UV.2007.00374) und deshalb weder sie, noch im Beschwerdeverfahren das Gericht, die Frage prüfen musste, ob die Beschwerdeführerin ab dem 28. Juni 2004 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre,
dass gemäss der massgeblichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Januar 2005 wieder eine volle Arbeits- (und damit Erwerbsfähigkeit) bestand,
dass deshalb gemäss den vorstehenden Erwägungen allenfalls ab Juni 2004 ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente entstanden sein könnte,
dass somit die angefochtene Verfügung bezüglich eines möglichen befristeten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ärztlicher Prüfung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 28. Juni 2004 eine ihrer Behinderung angepasstere Erwerbstätigkeit hätte ausüben können und in welchem Umfang sie gegebenenfalls darin eingeschränkt gewesen wäre, neu über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung im Rahmen von 200 bis 1000 Franken zu erhebenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zudem der Beschwerdeführerin deren auf Fr. 1’900.-- festzusetzende Parteikosten zu ersetzen hat (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).