IV.2007.01468
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 10. Juli 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1950, war seit 1. März 1991 bei der A.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik tätig, wobei er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden ab 1. Juni 2004 sein Pensum reduzierte (Urk. 8/10 Ziff. 5; Ziff. 7). Am 8. November 2004 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Beckenschmerzen sowie psychischer Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/11-12; Urk. 8/15; Urk. 8/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und zog Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/21). Sodann veranlasste sie eine Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, deren Gutachten am 13. September 2006 erstattet wurde (Urk. 8/39). Der Versicherte hatte seine Arbeitsstelle per 31. Januar 2006 verloren (Urk. 8/22).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44; Urk. 8/58; Urk. 8/68; Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2008 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit, die ihm nach der internen Umstellung bei der A.___ angeboten worden sei, zu 100 % arbeitsfähig sei. Es handle sich dabei um eine leichte bis intermittierend mittelschwere und somit behinderungsangepasste Tätigkeit. Es sei auf die MEDAS-Beurteilung abzustellen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die MEDAS-Beurteilung sei widersprüchlich: Aus rheumatologischer Sicht seien nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Rumpfbeugen oder Überkopfarbeiten zumutbar, während gemäss MEDAS-Gesamtbeurteilung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten generell und ohne weitere Einschränkungen zumutbar sein sollten. Dies sei ein wesentlicher Unterschied; er sei in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht generell arbeitsfähig. Zudem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 f.).
Auch auf die psychiatrische MEDAS-Beurteilung könne nicht abgestellt werden, da keine Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden habe. Es sei deshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Zudem sei das angenommene Valideneinkommen nicht korrekt; es sei auf das Einkommen vor dem Unfall im September 2003 abzustellen und dieses auf mindestens Fr. 66'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 1. September 2003 auf die linke Seite und erlitt dabei eine Rippenfraktur sowie eine Nieren- und Thoraxkontusion (Urk. 8/21/13 Ziff. 5). Die kreisärztliche Untersuchung vom 23. Dezember 2003 ergab eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2004 (Urk. 8/21/8).
3.2 Dr. med. C.___, Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 3. September 2004 (Urk. 8/19/7-8) ein spondylogenes, lumbosakral betontes Schmerzsyndrom, möglicherweise bei Diskopathie L5/S1, fest. Daneben bestehe eine schmerzhafte Coxarthrose sowie eine Gonarthrose links. Es sei zu einer muskulären Disbalance mit einer Anpassungs- und Belastungsstörung und depressiver Färbung gekommen. Bei der Arbeit solle der Beschwerdeführer keine schweren Gegenstände heben und transportieren (Urk. 8/19/8).
3.3 Mit Bericht vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/19/5-6) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, eine Insertionstendinopathie des M. glutaeus medius links sowie ein unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom (Urk. 8/19/5). Ab Januar 2005 sei mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/19/6).
3.4 Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem zuhanden der Arbeitgeberin erstatteten Bericht vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/12/2-5) eine somatoforme Schmerzstörung mit wahrscheinlicher Dominanz einer psychiatrischen Diagnose, einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und einer agitiert-depressiven Entwicklung mit nicht näher spezifizierbaren diffus generalisierten Beschwerden, betont in der linken Körperhälfte. Aufgrund der klinischen und der zitierten Röntgenbefunde lägen keine Hinweise für eine signifikante Gon- oder Coxarthrose vor, wobei die Hüftgelenksaufnahmen von 1994 stammten (Urk. 8/12/3).
Die psychiatrische Problematik stehe im Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für keine, auch nicht die angestammte, Tätigkeit eingeschränkt. Für sämtliche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsste, so nur im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung. Das Schmerzerlebnis alleine vermöge keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch wenn sich allenfalls jetzt eine moderate Coxarthrose darstellen würde, könnte man dem Beschwerdeführer eine entsprechend belastungsverminderte Tätigkeit zumuten. Es handle sich nicht um eine somatische Erkrankung per se, sondern um eine komplexe Schmerzproblematik im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung mit dominant psychiatrischen Anteilen (Urk. 8/12/4).
3.5 Frau F.___, Psychotherapie IKP, stellte mit Bericht vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/11/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/1 lit. A):
- multiple psychosomatische Störungen (ICD-10 F45.1)
- Schlafstörungen (ICD-10 F51.8)
- depressive Störungen (ICD-10 F33.1)
- Zwangsstörungen (ICD-10 F42.1).
Eine sitzende leichte Arbeit im Umfang von 30 bis 50 % sei der Heilung sehr förderlich. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen und arbeite gerne. Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Zur Verbesserung des psychischen Zustandes sei die Behebung der körperlichen Probleme im Bereich des Hüftgelenks und der Rückenwirbel dringend angezeigt. Nach einer Umschulung sei der Beschwerdeführer ab 20. Juli 2004 (richtig wohl: 2005) zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/11/4).
3.6 Mit Bericht vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/19/11-12) wiederholte Frau F.___ die bereits gestellte Diagnose (vgl. Urk. 8/11/1 lit. A) und hielt fest, der Beschwerdeführer erscheine jedes Mal hinkend und sei unfähig, sein linkes Bein bei normalem Sitzen auf dem Boden zu platzieren. Er sei gezwungen, das Bein durchgestreckt von sich zu strecken und nur die Ferse auf dem Boden abzustützen, da er sonst zu starke Schmerzen im Knie habe. Die Rückenschmerzen erlaubten kein Sitzen in einem bequemen Sessel. Ohne eine effiziente Behandlung der physischen Probleme werde eine psychische Genesung verhindert (Urk. 8/19/11).
Infolge psychischer Dekompensation sei der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach eingetretener körperlicher und psychischer Genesung sei eine leichte Arbeit in einem Pensum von 50 % anzustreben. Er verfüge über gute Ressourcen und wünsche sich eine baldige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Infolge seiner körperlichen Einschränkungen könne er definitiv nicht mehr 600 kg schwere Ladungen transportieren oder andere körperlich anstrengende Arbeiten ausführen (Urk. 8/19/12).
3.7 Dr. med. G.___, FMH für Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 8/15/1-2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1 Ziff. 2):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit minimen Osteochondrosen L4 bis S1
- Periarthritis humero-scapularis (PHS) links
- reaktive Depression
- Zwangsvorstellungen
Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen zu 1/3 schmerzhaft eingeschränkt, ebenso das linke Hüftgelenk. Es bestünden diffuse Druckdolenzen sämtlicher Dornfortsätze. Die unteren Extremitäten seien neurologisch unauffällig. Eine Röntgenaufnahme vom 9. Februar 2005 habe einen minimen Beckenschiefstand nach links bei einer Verkürzung des linken Beins um 0.5 cm, aber keine nennenswerten degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke ergeben. L4 bis S1 lägen minime Osteochondrosen vor. Eine Physiotherapie habe keine Linderung erbracht (Urk. 8/15/1 Ziff. 3).
Die Prognose sei ungünstig. Für seine letzte Tätigkeit bei der A.___ sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adäquaten Tätigkeit mit sitzender, stehender und gehender Position ohne repetitives Heben von Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/15/2 Ziff. 4).
3.8 Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/12/2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/19/1-2) ein seit 1994 bestehendes, chronisches LWS-Syndrom mit Osteochondrosen L4/S1, eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) links, eine HWS-Kyphose sowie eine reaktive Depression mit Zwangsvorstellungen. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19/1 lit. A). Als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 5. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Funktionen seien eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/19/4).
3.9 Nach Durchführung einer internistischen (Urk. 8/39 S. 8 f.), einer rheumatologischen (Urk. 8/39 S. 10 ff.) und einer psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/39 S. 13 ff). gelangten die MEDAS-Gutachter unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese (Urk. 8/39 S. 1 ff) mit Bericht vom 13. September 2006 zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 S. 15 f.):
Chronifizierter linksseitiger Körperschmerz mit und bei
- lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 und L4/5 mit nicht kompressiver linksbetonter Diskusprotrusion sowie Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule
- beginnender zentraler Coxarthrose, radiologisch dokumentiert seit 1996
- myofaszialer Schmerzkomponente
- Periarthropathia humeroscapularis und Epicondylopathia humeroradialis links
- Haltungsinsuffizienz
Die zudem diagnostizierte familiäre Hypercholesterinanämie habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 S. 16).
Bei der internistischen Untersuchung habe sich ein kardiopulmonal kompensierter Explorand in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Der klinische Status sei unauffällig. Aus internistischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 S. 17).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei keine Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts oder der Extremitätengelenke zu finden gewesen, wobei bei der Wirbelsäule eine Fehlform und -haltung mit thorakaler Hyperkyphose und lumbaler Skoliose bestehe. Es könnten Triggerpunkte im Bereich des Schultergürtels, der Ellbogen und im Hüftbereich links abgegrenzt werden, welche die beschriebenen Schmerzen auslösten. Hinweise für radikuläre Defizite gäbe es nicht. Bildgebend zeige sich eine beginnende Segmentdegeneration C4/5 mit einer Chondrose als auch Osteochondrose L5/S1 und L4/5 sowie eine Diskusprotrusion L4/5 linksbetont. Zudem fänden sich beginnende, altersentsprechende degenerative Veränderungen im linken Hüft- und Kniegelenk. Bezüglich der linken Hüfte seien diese arthrotischen Veränderungen seit 10 Jahren radiologisch stabil. Zusammengefasst liege ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausdehnung auf die ganze linke Körperhälfte mit Einbezug von Schulter, Ellbogen, Hüfte und Knie vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine schwere körperliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39 S. 17).
In psychiatrischer Hinsicht scheine der Beschwerdeführer primär ein Opfer seiner Migrationsumstände und aktueller Arbeitslosigkeit zu sein. Er sei für einen Arbeitsversuch bereit, sofern sich dazu eine Gelegenheit böte. Das Fehlen dieser Gelegenheit sei das primär limitierende Element. Hinweise für besondere emotionale Konflikte, abgesehen von der Migrationsproblematik, fänden sich keine. Damit dürfte die Schmerzgenese nicht durch eine konversionsneurotische Problematik erklärbar sein. Ebenso fehlten Hinweise, die das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen würden. Aktuell bestünden auch keine Hinweise für eine Zwangsstörung. Weiter fänden sich nicht genügend Kriterien, die die Diagnose einer depressiven Störung aktuell noch rechtfertigen würden. Die Enttäuschung und Kränkung des Beschwerdeführers sei zweifellos nachvollziehbar und echt, sei jedoch das Resultat und nicht der Ursprung der beruflichen Fehlentwicklung. Zusammengefasst könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden und somit sei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (Urk. 8/39 S. 17 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wie sie nach der internen Umteilung bei der A.___ und somit zuletzt ausgeführt worden sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Für eine schwere Tätigkeit wie die ursprünglich bei der A.___ ausgeübte mit Ein- und Ausladen von Säcken sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/39 S. 18).
3.10 Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni 2007 (Urk. 8/64) zum MEDAS-Gutachten vom 13. September 2006 führten Dr. I.___, MEDAS-Chefarzt, und Dr. med. univ. Dr. phil. J.___, MEDAS-Qualitätsmanager, aus, dass die rheumatologischen Diagnosen der Teilgutachterin bei der Gesamtbeurteilung exakt übernommen worden seien. Weiter habe der psychiatrische Teilgutachter einen genauen psychopathologischen Befund erhoben, um zu einer sehr differenzierten Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu gelangen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, mit der behandelnden Therapeutin Kontakt aufzunehmen (Urk. 8/64 S. 1 f.).
4.
4.1 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. September 2004 (Urk. 8/19/7-8) ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine schweren Gegenstände heben und transportieren solle. Da Dr. C.___ nicht darlegte, was unter „schwer“ zu verstehen ist, kann aus seinen Angaben wenig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Einschränkungen abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/19/5-6), wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2005 mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/19/6), da nicht erklärt wurde, ob es sich dabei um eine behinderungsangepasste oder die angestammte Tätigkeit handelt.
4.2 Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/12/2-5) eine hauptsächlich psychiatrische Diagnose, hielt aber gleichzeitig fest, diese - als Facharzt für Innere Medizin - nicht genau stellen zu können. Für sämtliche angestammten und angepassten Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit begründet und ausgewiesen. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsste, so nur aus psychiatrischen Gründen, wobei eine psychiatrische Diagnose gegeben sein müsste, die die Arbeitsfähigkeit wirklich einschränke. Er könne dies jedoch nicht beurteilen (vgl. Urk. 8/12/4 oben). Dementsprechend empfahl Dr. E.___ eine psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 8/12/4 unten). Auf die rheumatologische Beurteilung durch Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, kann ebenfalls nur begrenzt abgestellt werden, da Dr. E.___ keine aktuellen Untersuchungen des linken Hüftgelenks des Beschwerdeführers vorlagen. Dr. E.___ hielt denn auch fest, dass, wenn sich jetzt eine moderate Coxarthrose darstellen würde, eine entsprechend belastungsverminderte Tätigkeit zumutbar sei. Den Umfang dieser Zumutbarkeit liess Dr. E.___ jedoch offen (vgl. Urk. 8/12/4 unten).
4.3 Die Berichte von Frau F.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/11/1-4) und 18. Februar 2005 (Urk. 8/19/11-12) vermögen den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen: Nebst dem Umstand, dass Frau F.___ als Psychotherapeutin IKP nicht über eine fachärztliche Ausbildung verfügt (vgl. www.ikp-therapien.com/ausbildungen/ psychotherapie), fehlt es ihren Berichten insbesondere an einem psychiatrischen Befund, der die von ihr gestellten psychiatrischen Diagnosen und die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Auf die von Frau F.___ vorgenommenen Beurteilungen kann deshalb nicht abgestellt werden.
4.4 Dr. G.___ hielt den Beschwerdeführer mit Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 8/15/1-2) in der letzten Tätigkeit bei der Paketpost für vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit mit sitzender, stehender und gehender Position ohne repetitives Heben von Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/15/2 Ziff. 4). Dr. G.___ stellte jedoch nebst der rheumatologischen auch eine psychiatrische Diagnose (reaktive Depression, Zwangsvorstellungen; vgl. Urk. 8/15/1 Ziff. 2), die weder in sein Fachgebiet fällt noch durch entsprechende Befunde untermauert wurde. Zudem ist unklar, inwieweit die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G.___ auf diesen fachfremden Diagnosen beruhte. Dieselben Überlegungen gelten für den Bericht von Dr. H.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/19/1-2), der als Facharzt für Allgemeinmedizin eine reaktive Depression mit Zwangsvorstellungen diagnostizierte, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (vgl. Urk. 8/19/1 lit. A).
4.5 Das MEDAS-Gutachten vom 13. September 2006 (Urk. 8/39) erging unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Vornahme allseitiger Untersuchungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend und in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die beteiligten Gutachter kamen darin in nachvollziehbarer Weise und insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/39/17 unten f.) zum Schluss, dass dieser für eine schwere Tätigkeit nicht mehr, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/39 S. 18). Zwar ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 6), zutreffend, dass die begutachtende Rheumatologin in ihrem Konsiliarbericht vom 23. August 2006 (Urk. 8/39/21-24) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Rumpfbeugen oder Überkopfarbeiten ausging (Urk. 8/39/24), in der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit - ohne weitere Einschränkungen - als zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 8/39/17 f.). Da im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden sei und diese sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätten (vgl. Urk. 8/39 S. 16), ist auf die zusammenfassende Beurteilung abzustellen. Im Übrigen wird allfälligen weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf standardisierte Durchschnittslöhne abgestellt wird und dem Beschwerdeführer zudem ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt wurde (vgl. Urk. 8/43; nachfolgend Erw. 5).
4.6 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe keine Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorakten stattgefunden (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist festzuhalten, dass diese mangels Befunden (vgl. vorstehend Erw. 4.3) für den psychiatrischen Konsilius nicht von Nutzen sein konnten und ihnen deshalb lediglich untergeordnete Bedeutung zukam. Zudem wurde seitens der MEDAS schlüssig dargelegt, dass angesichts der Klarheit der versicherungsmedizinischen Sachverhalte eine Kontaktaufnahme mit der behandelnden Therapeutin nicht angezeigt gewesen sei (vgl. Urk. 8/64/2). Von einer weiteren psychiatrischen Expertise (Urk. 1 S. 8) kann deshalb abgesehen werden: Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten vom 13. September 2006 den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich zu entsprechen vermag. Gestützt darauf ist von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 100 % auszugehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom im Jahr 2004 bei der A.___ erzielten Jahreslohn von Fr. 61'039.-- für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 61'649.40 (vgl. Urk. 8/43/1 in Verbindung mit Urk. 8/10/2 Ziff. 12). Dabei handelt es sich jedoch um das Einkommen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei gleicher Arbeit, aber reduziertem Pensum und reduzierter Belastbarkeit, erzielte (vgl. Urk. 8/10/ Ziff. 7). Dieses Einkommen entspricht nicht dem, was der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mutmasslich hätte erwarten können, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist deshalb gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 8/66) vom im Jahr 2002 erzielten Lohn in Höhe von Fr. 65'560.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung in den Jahren 2003 bis 2005 in Höhe von 1.6 %, 1.4 % und 0.4 % (Die Volkswirtschaft 6/2008 S. 99 Tabelle B 10 2 lit. I) resultiert für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'609.-- (65'560.-- x 1.016 x 1.014 x 1.004).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.6 Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- jährlich (Fr. 4'588.-- x 12). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2005 in Höhe von 1 % (Die Volkswirtschaft 6/2008 S. 99 Tabelle B 10.2 Rubrik „Total“) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich ein Einkommen von Fr. 57'831.-- (Fr. 55'056.-- x 1.01 : 40 x 41.6).
5.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 8/43/1), was angesichts der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vgl. Urk. 8/39 S. 18 und vorstehend Erw. 4.5) als angemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'048.-- (Fr. 57'831.-- x 0.9).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'609.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'048.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.8 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 22 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers als rechtens.
6.
6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6.2 Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von über 20 % (vgl. vorstehend Erw. 5.8) ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen, zumal er diese sowohl in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit wie auch beschwerdeweise beantragt hatte (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 7.8; Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 16 % ausging (vgl. Urk. 2 S. 2), wurden berufliche Massnahmen nicht in Betracht gezogen. Zwar rechtfertigt es sich, den Anfechtungsgegenstand auch auf berufliche Massnahmen auszudehnen, deren Anspruchsvoraussetzungen können jedoch mangels entsprechender Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden. Die Sache erweist sich diesbezüglich nicht als spruchreif.
6.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen prüfe und hernach erneut über den Anspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).