Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01470
IV.2007.01470

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli
Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel

zusätzlich vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp
Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, berufstätig als Kulturschaffender, meldete sich am 23. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 9/7-8, Urk. 9/13, Urk. 9/16, Urk. 9/21) und beruflich-erwerblichen (Urk. 9/4, Urk. 9/6) Verhältnisse ab. Am 2. August 2007 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in dem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 die Zusprechung einer ganzen und ab 1. Juli 2007 bis auf weiteres einer Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 9/27). Mit Eingabe vom 17. August 2007 erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 9/31). Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 9/38/1-4 = Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2007 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 26. November 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm auch ab 1. Juli 2007 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. März 2008 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 25. Oktober 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente und bei der Herabsetzung der Rente im Falle der Besserung des gesundheitlichen Zustandes massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zum angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2/3 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe zunächst für jegliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Vom Zeitpunkt der Begutachtung am B.___ an sei von einer Verbesserung der Situation auszugehen. Seither sei es ihm möglich, eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit betrage 50 %. Aus dem Vergleich des damit erzielbaren Einkommens mit dem Einkommen, das er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich verdient hätte resultiere eine Einkommenseinbusse und damit eine Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb ab Juli 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 2/3 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass ab März 2007 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin dem Bericht des B.___ vom 10. Mai 2007 grösseres Gewicht beigemessen als den übrigen ärztlichen Berichten, in welchen allesamt eine bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin den Bericht des behandelnden Facharztes nicht berücksichtigt.
         Der Bericht des B.___ weise verschiedene rechtliche Mängel auf. Es sei darin nicht auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Durchfallhäufigkeit vom 20 bis 30 Stuhlgängen pro Tag, Inkontinenz, Schmerzen im Rücken, ausgeprägte Müdigkeit und mangelnde Fitness) eingegangen worden. Obschon die berichtenden Ärzte des B.___ feststellten, es handle sich um eine ausgeprägte rezidivierende Colitis, weshalb die Festlegung der Arbeitsfähigkeit mit Vorsicht vorzunehmen sei, sei die Arbeitsfähigkeit lediglich im Zeitpunkt der Visite beurteilt worden. Es fehle die Prognose, ob diese in diesem Umfang andauern werde.
         Anders als das Gutachten des B.___ basierten die Berichte von Dr. med. C.___, Oberarzt Medizin, D.___, Dr. med. E.___, und Prof. Dr. med. F.___, Gastro-Zentrum, G.___, auf umfangreichen eigenen Untersuchungen. Insbesondere der Bericht von Dr. E.___ vom 18. Mai 2007 (Urk. 3/7) zeige, dass die Remicade-Therapie nicht den erhofften Effekt gehabt habe und der Beschwerdeführer nach wie vor an Diarrhoe und Inkontinenz leide. Die Schlussfolgerung von Prof. F.___, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben (vgl. Urk. 3/5), sei schlüssig und überzeugend. Es sei somit auch ab März 2008 von einer andauernden vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.).

4.
4.1     Dr. C.___ führte im Bericht vom 15. März 2006 aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren therapieresistenten Pancolitis ulcerosa. Zur Zeit setze der Beschwerdeführer trotz intensiver Standardtherapie mit allmählicher Besserung bis zu viermal pro Tag breiige Stühle ab und klage über kolikartige Schmerzen. Aufgrund der chronischen Anämie klage er über Müdigkeit und mangelnde Belastbarkeit. Die medikamentöse Behandlung werde durch schwere Nebenwirkungen überschattet. Aufgrund der rasch rezidivierenden Schübe und der Therapieresistenz müsse von einer ungünstigen Prognose ausgegangen und mit einer langfristigen medizinischen Betreuung gerechnet werden. Zur Zeit sei keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/8/1-7).
4.2     Im Bericht vom 10. November 2006 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) seit Januar 2004 an einer Kolitis Crohn, an Osteoporose, Malnutrition und einem Psoasabszess links. Seit Mai 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei stationär. Mittels medizinischer Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Im Vordergrund stünden die Folgen der schweren Kolitis Crohn und der Osteoporose mit Frakturen im Bereich der Lendenwirbel. Der Beschwerdeführer beklage sich vor allem über Rückenbeschwerden. Bezüglich des Psoasabszesses sei der Beschwerdeführer in Behandlung. Die diesbezügliche antibiotische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Bezüglich Morbus Crohn liege ein schwerer Verlauf vor. Mit welchen Mitteln eine Remission erreichbar sei, sei zur Zeit nicht abschätzbar. Bezüglich der Wirbelfrakturen könne mit einer langsamen Besserung des Beschwerdebildes gerechnet werden. Sobald sich die Rückenbeschwerden besserten, könne mit eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20 bis 40 Stunden pro Woche gerechnet werden (Urk. 9/16/1-6).
4.3     Das Gutachten des B.___ vom 10. Mai 2007, das eine übereinstimmende Diagnose enthält, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe von einer Durchfallhäufigkeit von 20 bis 30 Stuhlgängen pro Tag berichtet. Mit Imodium lasse sich die Häufigkeit etwas reduzieren. Insbesondere wenn der Beschwerdeführer gegessen habe, leide er an Inkontinenz. Die Rückenbeschwerden machten sich in erster Linie beim Sitzen bemerkbar. Des Weiteren bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit und mangelnde Fitness. Aufgrund der Rückenbeschwerden sei weder eine Bürotätigkeit mit längerem Sitzen noch eine körperlich schwere Tätigkeit zumutbar. In Bezug auf das Darmleiden könne nach der soeben begonnenen Remicade-Therapie noch keine abschliessende Prognose gestellt werden, obschon die Behandlung zu einer ersten Besserung geführt habe. Im Zeitpunkt der Exploration sei eine angepasste Tätigkeit ohne längeres Sitzen und mit der Verfügbarkeit einer Toilette im Umfang von 50 % möglich gewesen (Urk. 9/21 S. 2 f).
4.4     Am 13. August 2007 führte Prof. F.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einem schweren und therapierefraktären Morbus Crohn mit multiplen Komplikationen. Seit mindestens einem Jahr sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Im Oktober 2006 habe er schwere infektiöse Komplikationen und multiple Wirbelkörperfrakturen durchgemacht. Trotz aggressiver medizinischer Therapie sei der Beschwerdeführer schwer krank. Anscheinend habe eine kurze Besprechung am Universitätsspital Basel den Eindruck erweckt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe. Erneute Abklärungen hätten indessen gezeigt, dass der Morbus Crohn weiterhin aktiv sei. Eine Besserung in absehbarer Zeit zeichne sich nicht ab. Ein Pensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 9/30).
4.5     Im Attest vom 26. Oktober 2007 (Urk. 3/5) bestätigte Dr. E.___, an der seit Mai 2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer aktiv konsumierenden Krankheit. An eine Arbeitsaufnahme sei insbesondere 2007 nicht zu denken. Seit der Begutachtung vom März 2007 habe sich die Krankheit nicht wesentlich gebessert. Es liege weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.

5.
5.1     Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zur Begutachtung am Universitätsspital Basel keine Erwerbstätigkeit zumutbar war und somit bis zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist.
5.2     Bei der Würdigung des Gutachtens des B.___ fällt ins Gewicht, dass den Gutachtern (Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt) die medizinischen Vorakten vorlagen (Urk. 9/21/1), dass sie eine Anamnese durchführten, insbesondere die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigten, und die objektiven Befunde erhoben (Urk. 9/21/2). Die gezogenen Schlussfolgerungen sind in sich schlüssig, begründet und objektiv nachvollziehbar (Urk. 9/21/2 f.). Grundsätzlich genügt das Gutachten den Beweisanforderungen.
5.3     Der Beschwerdeführer wandte ein, die Gutachter des B.___ seien nicht auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Durchfallhäufigkeit vom 20 bis 30 Stuhlgängen pro Tag, Inkontinenz, Schmerzen im Rücken, ausgeprägte Müdigkeit und mangelnde Fitness) eingegangen. Dieser Einwand ist nicht begründet. Die Gutachter hoben ausdrücklich hervor, das Darmleiden des Beschwerdeführers sei schwer (Urk. 9/21/3 Ziff. 7). Auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden im Gutachten ausdrücklich erwähnt (Urk. 9/21/2 Ziff. 2). Das Gutachten basiert somit auch auf den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Faktoren. Des Weiteren waren den Gutachtern die vom Beschwerdeführer erwähnten medizinischen Vorakten (Berichte von Dr. C.___, Dr. E.___ und Prof. F.___) bekannt (Urk. 9/21/1).
5.4     Des Weiteren wandte der Beschwerdeführer ein, die von den Gutachtern des B.___ gestellte Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte lediglich eine Gegenwartsbeurteilung dar. Eine Zukunftsprognose fehle. Es trifft zu, dass die Gutachter darauf hinwiesen, im Zeitpunkt der Beurteilung betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 % (Urk. 9/21/3 Ziff. 7). Eine Veränderung des Zustandes im Sinne einer deutlichen Verschlechterung lag im Zeitpunkt der Begutachtung nicht nahe. Seit langem war der Zustand mehr oder weniger stationär. In Bezug auf die Wirbelfrakturen ist die Entwicklung hingegen grundsätzlich positiv, was insbesondere Dr. E.___ im Bericht vom 10. November 2006 hervorhob (vgl. Urk. 9/16/6 Ziff. 7). Da mit einer Änderung des Zustandes, insbesondere mit einer Verschlechterung nicht gerechnet werden musste, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des B.___ abstellen.
5.5     Die Beurteilung der Gutachter des B.___ wird durch keine auf der Hand liegenden Zweifel relativiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchen objektiven Gründen trotz der einschränkenden Rücken- und Darmbeschwerden keine zumindest 50%ige angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, ohne längeres Sitzen und Verfügbarkeit einer Toilette) zumutbar ist. Die Beurteilung des limitierenden Einflusses der Rückenbeschwerden beruht schwergewichtig auf den Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 9/21/2 Ziff. 5). Zudem ist zu beachten, dass auch Dr. E.___ bei nachlassenden Rückenbeschwerden eine Arbeitsleistung zwischen 20 und 40 Stunden pro Woche als zumutbar erachtete. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. E.___ im Attest vom 26. Oktober 2007 (Urk. 3/5) vermögen nicht zu überzeugen. Er erwähnte darin die bereits bekannten Befunde und begründet die abweichende Beurteilung nicht näher. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten übrigen Berichte von Dr. E.___ und Prof. F.___ (Urk. 3/6-8) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Gleiches gilt für den Kurzbericht von Prof. F.___ vom 13. August 2007. Er attestierte die vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die bereits bekannten Befunde. Eine Verschlechterung ist mithin nicht ausgewiesen.
5.6     Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des B.___ abstellte und vom Zeitpunkt der Begutachtung an von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausging.

6.       Die zur Feststellung des Invaliditätsgrades nötige Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend durchgeführt. Auf die detaillierte Aufstellung vom 2. August 2007 ist zu verweisen (Urk. 9/26). Der Beschwerdeführer erhob dagegen keinerlei Einwände. Zufolge der gesundheitlichen Verbesserung verringerte sich der Invaliditätsgrad auf 62 %, weshalb ab Juli 2007 anstatt auf eine ganze noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
         Da nach dem Gesagten der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Lukas Bopp
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).