Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01475
IV.2007.01475

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1960 in Serbien/Montenegro geboren, war ab 1985 als angelernter Maurer in der Schweiz tätig, letztmals bei der Y.___ GmbH (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Juli 2004, Urk. 9/7/1). Mit der Begründung, er leide seit einem Auffahrunfall vom 17. Dezember 2001 an Schmerzen in Kopf, Nacken, Schultern, Armen und Füssen, weshalb er seit Juli 2004 vollständig arbeitsunfähig sei, meldete er sich am 5. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 9/6). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ GmbH (vormals Z.___ GmbH), nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/7), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/9) erstellen und nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers, der Zürich Versicherungsgesellschaft (Urk. 9/13/1-44 und 9/20/1-12), zu den Akten. Ferner zog sie die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/8/1-4 unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___, leitender Arzt Radiologie, Spital C.___, vom 23. September 2004, Urk. 9/8/5), der Dres. med. D.___ und E.___, Klinik N.___, vom 2. September 2005 (Urk. 9/15) und von Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. April 2006 (Urk. 9/21) bei und liess den Versicherten schliesslich vom G.___, begutachten (Gutachten vom 9. Februar 2007, Urk. 9/27/1-25). Mit Schreiben vom 20. März 2007 (Urk. 9/32) auferlegte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht, sich einer aktiven physiotherapeutischen Behandlung zur adäquaten Rekonditionierung zu unterziehen. Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 9/31/5-6) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33-41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) das Rentengesuch des Versicherten ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 26. November 2007 durch Rechtsanwalt Thomas Laube Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-46) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2008 (Urk. 12) an seinen Anträgen festgehalten und die Beschwerdegegnerin sich dazu innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. April 2008 (Urk. 15) abgeschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch verneint, da dem Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit zwar nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit indes immer noch zumutbar sei. Damit sei es ihm unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'048.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2 S. 2). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, das Valideneinkommen sei grosszügig berechnet, habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Y.___ GmbH doch aus IV-fremden Gründen verloren (Urk. 8 S. 2).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten des G.___ erfülle die Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht nicht. Einerseits hätten es die Gutachter unterlassen, nach dem (erneuten) Autounfall vom 3. Dezember 2004 neue Bilder anzufertigen, womit unklar sei, wie sich die Situation der Halswirbelsäule (HWS) nach der letzten bildgebenden Untersuchung vom 20. Dezember 2004 entwickelt habe. Auf jeden Fall habe das Schmerzsyndrom nicht ab-, sondern zugenommen. Andererseits habe das G.___ die von der Klinik N.___ festgestellten neurologischen Befunde, wie den Sensibilitätsabfall im rechten Arm, ignoriert (Urk. 1 S. 3). Schliesslich überzeuge auch die Einschätzung der Gutachter, es sei für leichte bis mittlere Arbeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit Blick auf die Einschätzung des Psychiaters und der Vorakten nicht. Eine Einschränkung der Tätigkeit als Maurer bringe zwangsläufig auch eine Einschränkung bei mittelschweren Tätigkeiten mit sich (Urk. 1 S. 4-5). Endlich dürfe bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Zudem missachte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bereits aus psychiatrischen Gründen zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig sei (Urk.1 S. 5). Realistischerweise sei wohl nur noch eine Hilfstätigkeit im dritten Sektor zumutbar, was unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % - ein solcher sei aufgrund von Behinderungen in somatischer und psychischer Hinsicht, von Sprachschwierigkeiten und fehlender Vielseitigkeit im bisherigen Berufsleben gerechtfertigt - zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'259.-- führe (Urk. 1 S. 6). In der Replik liess der Beschwerdeführer ergänzen, das G.___ habe zwar ein langes Gutachten verfasst, ihn aber nur je 20 - 25 Minuten exploriert. Dementsprechend seien die Untersuchungen sehr kursorisch und es sei offensichtlich, dass sich die Gutachter für die Beurteilung vor allem auf die Akten gestützt hätten. Damit überzeuge das Vorgehen der Experten nicht (Urk. 12 S. 3). Unter Verweis darauf, dass er ein tüchtiger Berufsmann mit einem recht guten Einkommen gewesen sei, hielt der Beschwerdeführer abschliessend fest, dass er seine Arbeitsstelle gesundheitsbedingt verloren habe (Urk. 12 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Mit Arztzeugnis vom 18. November 2003 (Urk. 9/11/9) berichtete Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers seit 1998, dass dieser am 17. Dezember 2001 mit dem Auto eine Auffahrkollision erlitten habe. An Befunden erhob der Arzt Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und des rechten Unterarmes sowie einen Epicondylus lateralis rechts und diagnostizierte eine Tendovaginitis, eine Epicondylitis sowie eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts. Er notierte ferner, die Unfallkausalität der Beschwerden sei fraglich, und ergänzte, der Beschwerdeführer werde mittels Antiphlogistika und physikalischer Therapie behandelt. Vom 25. Oktober 2003 bis zum 3. November 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 4. November 2003 bis heute eine solche von 50 % bestanden.
         Am 27. November 2003 (Urk. 9/11/10) ersuchte Dr. H.___ den Vertrauensarzt der SUVA, den Beschwerdeführer zwecks Kontrolle wegen Arbeitsunwilligkeit aufzubieten. Er merkte an, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe behauptet, dieser sei fähig, ganz normal zu arbeiten.
3.2     SUVA-Kreisarzt Dr. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt nach einer Untersuchung am 15. Januar 2004 fest (Urk. 9/11/5), der Beschwerdeführer habe drei Monate nach dem Auffahrunfall vom 17. Dezember 2001 Schmerzfreiheit erreicht. Im Verlaufe des Jahres 2002 hätten sich jedoch bei der Arbeit ungerichtete, unspezifische und zunehmende Nacken-Schultergürtelbeschwerden eingestellt. Wegen erneuten Beschwerden im Bereich des Nackens und vor allem im Ellbogen des rechten Arms habe der Beschwerdeführer schliesslich im September 2003 seinen Hausarzt aufgesucht. Gegenüber dem Kreisarzt beklagte der Beschwerdeführer vom Nacken ausgehende Schmerzen, welche sich über den ganzen Rücken nach unten sowie über die rechte Schulter nach vorne über den Ellbogen bis in die Hand erstreckten. Mit Ausnahme einer Epicondylitis rechts erhob Dr. I.___ keine pathologischen Befunde. Er erklärte, die geklagten Beschwerden könnten nicht dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2001 zugeschrieben werden. Auch unfallfremd bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 9/11/7).
3.3         Gestützt auf eine Röntgenuntersuchung der HWS vom 23. September 2004 (Urk. 9/8/5) stellte der Radiologe Dr. B.___ bei geringer Streckhaltung der HWS reguläre knöcherne Strukturen ohne Anhaltspunkte für posttraumatische knöcherne Veränderungen fest.
3.4     Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe als Autofahrer am 3. Dezember 2004 eine Heckkollision verursacht, wobei er auf die Kollision gefasst gewesen sei und den Fuss auf der Bremse gehabt habe (Urk. 9/16). Nach dem Ereignis habe er sofort beidseitige Nackenschmerzen verspürt und (vorbestehende) Kopfschmerzen angegeben. Neben diffusen sensiblen Defiziten in beiden Armen erhob der Arzt keine weiteren Beschwerden. Insbesondere wurde das Vorliegen von Schwindel verneint.
3.5     Mit Bericht vom 18. Januar 2005 - der Beschwerdeführer war vom 13. bis zum 29. Dezember 2004 in der Klinik N.___ hospitalisiert - (Urk. 9/13/32-34, vgl. auch Bericht vom 2. September 2005, Urk. 9/15/5-7) diagnostizierten die Dres. D.___ und J.___ folgende Leiden: chronische Schmerzerkrankung sowie chronisches cerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Ferner stellten sie einen Status nach Auffahrunfall im Jahre 2001 und am 3. Dezember 2003 (richtig: 2004), eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine muskuläre Dysbalance fest. Sie führten aus, das MRI der HWS vom 13. Oktober 2004 habe eine rechtsseitige gering voluminöse mediolaterale subligamentäre Diskushernie C4/5 mit lokalisierter, subtotaler Kompression des ventralen Subarachnoidalraumes ergeben. Die Neuroforamina seien dadurch aber nicht beeinträchtigt, und es bestünde eine grenzwertig normale primäre Weite des Spinalkanals ohne Hinweise auf eine medulläre Pathologie. Zeichen posttraumatischer ossärer Veränderungen hätten nicht visualisiert werden können. Ferner habe die neurophysiologische Untersuchung vom 16. Dezember 2004 keine neurologische Defizite objektiviert. Klinisch sei jedoch eine gewisse Schmerzausweitung zu beobachten gewesen. Sämtliche Waddellzeichen seien positiv getestet worden. Die Ärzte erklärten, auch unter intensiver schmerzbegleitender physiotherapeutischer Behandlung - insbesondere mit aktiven Massnahmen zur Kräftigung und Stabilisierung der Rückenmuskulatur - habe das Beschwerdebild nicht optimal beeinflusst werden können. Vielmehr sei eine zunehmende Generalisierung ersichtlich geworden. Nach einem weiteren unauffälligen Verlauf und regelrechtem Allgemeinzustand wurde der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 nach Hause entlassen, wobei ihm vom 13. Dezember 2004 bis zum 16. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Tätigkeit als Maurer attestiert worden war.
3.6     Dr. A.___ hielt am 18. Februar 2005 (Urk. 9/13/37) zu Händen der Zürich Versicherungen fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund des cervikospondylogenen Syndroms ab dem 1. Oktober 2004 bis auf Weiteres zu 100 % für arbeitsunfähig halte. Der Schmerzverlauf sei prolongiert, mit dem erneuten Unfallereignis vom 3. Dezember 2004 habe sich die gesamte Situation verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide unverändert an einer Situation mit haubenförmigem bis in die Nase reichenden Kopfdruck, sei unfähig, den Staubsauger zu bedienen, und habe Schlafstörungen sowie Anlaufschmerzen am Morgen.
         In der Folge attestierte Dr. A.___ auch ab dem 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/13/40-44, Urk. 9/20/4-12).
3.7     Im Arztbericht 30. Juni 2005 (Urk. 9/12) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches cerviko- und lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Auffahrunfall, Fehlhaltung der Wirbelsäule, Dysbalance sowie chronische Schmerzerkrankung und Somatisierungstendenz. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2004 bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Unter dem Titel Anamnese führte der Arzt aus, dass der Beschwerdeführer eigentlich immer gesund gewesen sei und auch heute einen recht gesunden Eindruck mache. Nach den beiden Verkehrsunfällen habe anfänglich bloss eine geringe Symptomatik bestanden, welche sich nunmehr zunehmend durch eine psychische und physische Somatisierung auszeichne. Unter Ziffer 5 "Erhobene Befunde", notierte Dr. H.___, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen lustigen, beweglichen Patienten ohne ersichtliche Defizite. Eventuell sei er auf dem Bau als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Der Arzt hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, wobei Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Gewichte über 25 kg zu vermeiden seien und das Heben und Tragen von mittleren Gewichten sowie das Heben solcher Gewichte über Brusthöhe nur selten erfolgen dürften. Das Heben und Tragen leichter Gewichte sei während etwa dreier Stunden täglich zumutbar, leichte und mittelschwere, feinmotorische Tätigkeiten seien sehr oft möglich. Die Anpassungsfähigkeit (Sprache) und die Belastbarkeit (psychisch) seien eingeschränkt (vgl. Urk. 9/12/3-4).
3.8     Dr. med. K.___, FMH für Neurologie, diagnostizierte am 16. September 2005 (Urk. 9/27/19-20) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom sowie eine pathologische Schmerzverarbeitung. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe etwas depressiv gewirkt und ein verlangsamtes, jedoch flüssiges und harmonisches Gangbild gezeigt. Es sei aufgefallen, dass er nicht motiviert gewesen sei, an der Untersuchung teilzunehmen. Er habe bei allen Übungen erhebliche Schmerzen angeben, obwohl die Muskulatur recht locker gewesen und keine Schweissreaktionen aufgetreten seien. Die Kraft habe nicht beurteilt werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht die Mühe gemacht habe, seine Muskeln anzuspannen. Im Gesamten sei der Eindruck von funktionellen Schmerzen entstanden. Dr. K.___ hielt abschliessend fest, dass sich ein unauffälliger Neurostatus präsentiert habe, bzw. nur teilweise prüfbar gewesen sei. Hinweise auf einen radikulären Ausfall vor allem bei C5 hätten sich nicht ergeben. Aus neurologischer Sicht sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Beschwerdeführer nun allerdings wahrscheinlich etwas dekonditioniert sei, weshalb eine langsame, stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit in Betracht zu ziehen sei.
3.9     Am 13. April 2006 (Urk. 9/21/1-6) diagnostizierte der Psychiater Dr. F.___ neben einem chronischen cerviko- und lumbospondylogenen Syndrom eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Reaktion leichten Grades. Für die Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 17. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 - 30 %. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen und Ameisenlaufen in Kopf, Nacken, Schultern, Rücken, Arme, Beine und Füsse vor allem in der rechten Körperhälfte sowie über Schlafstörungen geklagt. Zudem leide er gemäss eigenen Angaben unter Verminderung des Antriebs am Morgen sowie an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Der Psychiater erhob eine affektive Schwingungsfähigkeit und bezeichnete den Beschwerdeführer als nicht durchgehend bedrückt. Er sei in der Lage zu schmunzeln und zeige phasenweise frische und lebhafte Züge. Antriebs- und Psychomotorik seien allenfalls leicht reduziert. Grobe kognitive oder mnestische Funktionsstörungen seien jedoch kaum evident geworden. Der Gedankengang sei um die genannten Beschwerden und existentiellen/finanziellen Fragen gekreist. Soziale und körperliche Aktivitäten seien vorhanden. Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer stelle eine düstere Selbstprognose und betrachte sich aufgrund der Beschwerden als arbeits- und erwerbsunfähig. Solange die körperlichen Beschwerden und psychosozialen Belastungen anhielten, sei von einer Aufrechterhaltung der leichten depressiven Reaktion auszugehen. Abschliessend hielt der Arzt fest, aufgrund fehlender Motivation sei an berufliche Massnahmen nicht zu denken. Im Fragebogen betreffend medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bezeichnete Dr. F.___ das Konzentrationsvermögen als leicht, die Anpassungsfähigkeit als leicht bis mittel und die Belastbarkeit als mittelschwer eingeschränkt (Urk. 9/21/6). Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
3.10   Das G.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 9. Februar 2007 (Urk. 9/27), wozu es sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2007 gemachten Befunde und Angaben sowie auf die spezialärztlichen Teilgutachten stützte.
         Der internistische Status erwies sich als unauffällig, wobei der Beschwerdeführer appellativ und schmerzgeplagt gewirkt habe und während der Anamnese mehrfach aufgestanden und stöhnend im Untersuchungszimmer auf und ab gegangen sei (Urk. 9/27/6).
         Gemäss Angaben des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. L.___ beklagte sich der Beschwerdeführer über die bereits bekannten Beschwerden und gab an, die Schmerzmittel hätten wenig geholfen und die durchgeführten Therapien seien weitgehend erfolglos geblieben. Er habe ergänzt, dass er nicht an eine Besserung seiner Beschwerden glaube und denke, er werde nie wieder arbeiten (Urk. 9/27/7). Dr. L.___ notierte, der Beschwerdeführer habe sich allseits orientiert und bewusstseinsklar gezeigt. Weder Wahrnehmung noch Auffassung oder Gedächtnis hätten sich als beeinträchtigt erwiesen. Das Denken habe sich formal und inhaltlich unauffällig präsentiert. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen hätten nicht erhoben werden können. Der Psychiater führte im Weiteren aus, die geklagten körperlichen Schmerzen seien somatisch nicht objektivierbar, weshalb von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei, und nannte eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59) sowie einen Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0), beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/27/9). Ergänzend hielt Dr. L.___ fest, es sei nicht zu erwarten, dass durch medizinische Massnahmen die ausgeprägt subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers wesentlich zu beeinflussen sei (Urk. 9/27/10).
         Der Rheumatologe, Dr. M.___, stellte folgende Diagnosen: 1. chronisches cervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) bei Status nach Autoauffahrunfall am 17. Dezember 2001 und 3. Dezember 2004, mit diskreter reaktiver Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur und mit radiomorphologisch nicht sehr voluminöser rechtsseitiger, mediolateraler subligamentärer Diskushernie C4/5 (MRI der HWS vom Oktober 2004), 2. chronisches unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten und leichter muskulären Dysbalance und 3. Verdacht auf deutliche psychosoziale Überlagerung (Urk. 9/27/12). Dr. M.___ erklärte, die segmentale Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe nur diskrete Einschränkungen zwischen L4/5 und vor allem L5/S1 bei konventionell radiomorphologisch unauffälligen LWS-Befunden (Dezember 2004) ergeben. Im Bereich der HWS seien deutlich diskrepante Befunde zu erheben gewesen: Eine aktive Rotation habe der Beschwerdeführer verweigert, unter Ablenkung indes eine Rotationsfähigkeit von 70 - 80 % gezeigt. Bei allen anderen Bewegungsausrichtungen seien massivste Gegeninnervationen zu verzeichnen gewesen. Im Weiteren habe der neurologische Status keinerlei Sensibilitätsdefizite gezeigt, und in Bezug auf die Kraftprüfung hätten ebenso wenig eindeutige Defizite festgestellt werden können. Zusammenfassend seien aus rheumatologischer Sicht weder aktuelle noch residuelle sensible, motorische zervikale oder lumboradikuläre Ausfälle zu objektivieren, was mit den bereits früher mehrfach durchgeführten neurologischen unauffälligen Befunden korreliere. Damit liessen sich für die anhaltende therapieresistente, chronifizierte und sich generalisierende Schmerzsymptomatik kaum relevante pathologische Befunde erheben, so dass von einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv erhebbaren Befunden auszugehen sei (Urk. 9/27/14).
         Zusammenfassend stellte Dr. M.___ fest, dass derzeit bei nicht optimaler Konditionierung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Maurer bestehe, wobei diese Einschränkung seit dem 1. Oktober 2004 angenommen werden könne (Urk. 9/27/16). Durch gezielte therapeutische Massnahmen sollte indes eine adäquate Rekonditionierung erreicht werden können, was eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erlauben würde. Alle anderen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/27/14).
4.
4.1         Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des G.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2     Daran ändert auch nichts, dass sich die Gutachter - wie vom Beschwerdeführer richtig festgehalten - auf das bereits vorhandene Bildmaterial stützten. Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach dem Auffahrunfall vom 3. Dezember 2004 drastisch verschlechtert hätte, geben - entgegen seinen Ausführungen - die medizinischen Unterlagen keine. Dem von Dr. A.___ am 3. Dezember 2004 ausgefüllten Dokumentationsbogen (Erw. 3.4) ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben vorbestehenden Kopfschmerzen Nackenschmerzen angab. Dass sich diese von den bereits früher geklagten Nackenschmerzen (Erw. 3.2) relevant unterschieden hätten, ist nicht aktenkundig. Weitere Beschwerden, wie etwa Schwindelbeschwerden oder Übelkeit, wurden nach dem Zweitunfall explizit verneint (Erw. 3.4). Stellten in der Folge die Ärzte D.___ und J.___, Klinik N.___, keine objektivierbaren neurologischen Defizite fest (Erw. 3.5), und hielt die Neurologin K.___ im September 2005 den Beschwerdeführer aufgrund eines unauffälligen Neurostatus diesbezüglich für voll arbeitsfähig (Erw. 3.8), so ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter des G.___ zum Einen gestützt auf das vorliegende Bildmaterial und zum Anderen aufgrund unauffälliger Befunde eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar erachteten (Erw. 3.10). Dass der Unfall vom 3. Dezember 2004 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt hätte, ist insbesondere auch mit Blick auf die Einschätzung seines Hausarztes, Dr. H.___, zu verneinen, welcher den Beschwerdeführer als lustigen Patienten ohne ersichtliche Defizite beschrieb und dafür hielt, dass dieser einen recht gesunden Eindruck mache (Erw. 3.7). Endlich hielt Dr. H.___ den Beschwerdeführer bloss „eventuell“ als Maurer nicht mehr arbeitsfähig und erachtete eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Erw. 3.7). Fehlten Hinweise auf erhebliche pathologische Beschwerden und waren demzufolge von weiteren (bildgebenden) Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so verzichteten die Experten des G.___ zu Recht auf weitere, den Beschwerdeführer im Übrigen gesundheitlich belastende Untersuchungen.
4.3     Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, die Gutachter des G.___ hätten neurologische Befunde, wie etwa den Sensibilitätsabfall im rechten Arm, ignoriert (Erw. 1.3), etwas zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zu, dass die Ärzte der Klinik N.___ von einem leichten Sensibilitätsabfall im rechten Arm, vor allem im Dermatom C7 und C8 berichteten (Urk. 9/13/33). Gleichzeitig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie zusammenfassend festhielten, es hätten sich keine neurologischen Defizite objektivieren lassen und die nadelelektromyographische Untersuchung habe keine Hinweise für eine akute oder chronische Radikulopathie im Myotom C6/7 rechts ergeben (Urk. 9/13/34). Konnten nunmehr auch die Gutachter des G.___ keine (pathologischen) neurologischen Defizite erheben, so entspricht dieser Befund nicht nur der Einschätzung der Klinik N.___-Ärzte, sondern steht auch in Einklang mit der von Dr. K.___ durchgeführten Untersuchung. Auch sie hatte einen unauffälligen Neurostatus erhoben, konnte indes - aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers - die Kraft nicht beurteilen (Erw. 3.8). Bei dieser Aktenlage ist nicht einsichtig, inwiefern die Experten des G.___ (relevante) neurologische Befunde ignoriert haben sollen.
4.4         Schliesslich setzten sich die Gutachter des G.___ mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer sei für leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig (Erw. 3.10), nicht, wie vorgebracht, in Widerspruch zu den Vorakten. Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Erw. 3.6) bezog sich auf die bisherige Tätigkeit als Maurer. Angaben zu behinderungsangepassten Tätigkeiten lassen sich seinen Berichten nicht entnehmen. Wenn selbst der Hausarzt Dr. H.___ das Heben und Tragen leichter Gewichte während etwa dreier Stunden täglich - und solches mittlerer Gewichte selten - als zumutbar erachtete (Erw. 3.7), Dr. K.___ den Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht als vollständig arbeitsfähig einschätzte (Erw. 3.8), der Gutachter Dr. M.___ weder aktuelle noch residuelle sensible, motorische, zervikale oder lumboradikuläre Ausfälle objektivierte, nur diskrete Einschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich erhob und eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv erhebbaren Befunden beschrieb, so überzeugt die Einschätzung der Gutachter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater Dr. F.___, welcher sich offenbar stark von IV-fremden Kriterien leiten liess (Erw. 3.9): Weder begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche eine Invalidität (Erw. 2.2), noch sind psychosoziale Faktoren invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Erhob Dr. F.___ keine relevanten pathologischen Befunde, sondern stellte insbesondere fest, dass der Gedankengang des Beschwerdeführers um seine Beschwerden und existentielle sowie finanzielle Fragen kreisten, und bezeichnete sich dieser in düsterer Selbstprognose als arbeits- und erwerbsunfähig (Erw. 3.9), so ist bereits aus diesem Grunde fraglich, ob die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % invalidenversicherungsrechtlich zu beachten wäre. Fehlten schliesslich auch in der psychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter Dr. L.___ Hinweise für erhebliche pathologische Befunde, so ist dessen Einschätzung, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.10), nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5         Bestätigten die Untersuchungen des G.___ im Wesentlichen die in den Vorakten dokumentierten Befunde, so drängen sich keine weiteren medizinischen Untersuchungen auf, womit die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Untersuchungen beim G.___ hätten jeweils nur 20 bis 25 Minuten betragen (Urk. 12 S. 3), ins Leere stösst. Gleiches hat für die beschwerdeweise gerügte mangelnde Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geklagten Beschwerden wie Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsstörung, Gedächtnisstörungen, Nervosität und Reizbarkeit (Urk. 1 S. 5) zu gelten. Es ist den Gutachtern anheim gestellt, die aus ihrer Sicht notwendigen Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Mit Blick auf die bereits im November 2003 vom Hausarzt genannte Arbeitsunwilligkeit (Erw. 3.1), die mangelnde Motivation und Mitwirkung (Erw. 3.8) sowie die subjektiv ausgeprägte Krankheitsüberzeugung (Erw. 3.9 und 3.10) waren von weitergehenden Untersuchungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (derzeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit jedoch vollumfänglich zumutbar ist.
         Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass ihm unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht Therapien zur Rekonditionierung, welche dereinst womöglich die bisherige Tätigkeit als zumutbar erscheinen lassen, auferlegt wurden. Deren erfolgreiche Durchführung wird anlässlich einer allfälligen Neuanmeldung zu prüfen sein.

5.
5.1         Abzuklären bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Trotz gegenteiliger Angabe durch die vormalige Arbeitgeberin (Urk. 9/7/7) bestreitet der Beschwerdeführer, seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nicht gesundheitsbedingt verloren zu haben (Urk. 12 S. 4). Selbst wenn von einem Verlust der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen ausgegangen und daher zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Einkommen von Fr. 76'700.-- (Fr. 5'900.-- x 13, vgl. Urk. 9/7/2), welches der Beschwerdeführer als Maurer im Jahre 2005 bei guter Gesundheit verdient hätte, abgestellt und damit auf dessen tabellarische Bestimmung verzichtet würde, ergäbe sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die obenerwähnte LSE abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dabei auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes für alle mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftige Männer abzustellen. Eine Einschränkung auf Tätigkeiten im Dienstleistungssektor ist nicht gerechtfertigt, lassen sich auch im Sektor Produktion durchaus leichte bis mittelschwere Beschäftigungen finden. Dazu kommt, dass den gesundheitlichen Beschränkungen auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beim leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen sein wird. Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) ist damit von einem monatlichen Wert von Fr. 4'588.-- auszugehen, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2005 anzupassen ist und Fr. 4'771.-- ergibt (Die Volkswirtschaft, 11-2008 Tab. B2 S. 90). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 17 Punkten (2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte, die Volkswirtschaft, 11-2008, Tab. B10.2, S. 91) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'812.-- monatlich beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- pro Jahr.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Mit einen Abzug von 10 % hat die Beschwerdeführerin ihr Ermessen nicht überschritten, ist der Beschwerdeführer doch weder in leichten noch in mittelschweren Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt und fallen vorliegend weitere Umstände ausser Betracht. Bei einem Abzug von 10 % hat es daher sein Bewenden.
5.5     In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51’970.-- (90 % von Fr. 57'744.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'730.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32,2 % führte.
         Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer beantragt, aber laut Erw. 5.3 zu verwerfen - dem Einkommensvergleich ein Tabellenlohn von Fr. 4'251.-- (Sektor 3, Dienstleistungen, LSE 2004, S. 53) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Bei einer Nominallohnentwicklung von 17 Punkten und einer Aufrechnung auf 41,6 Stunden (siehe Erw. 5.3) sowie einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultierte ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 48'158.--, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- einen Invaliditätsgrad von 37,2 % ergäbe.

6.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).