Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
Soziale Dienste
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborenen A.___ wurde am 7. Juni 1974 von seinem Vater erstmals wegen einer Sprachstörung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2). In demselben Jahr kam die Schulpsychologin zum Schluss, beim Versicherten liege ein allgemeiner erheblicher Entwicklungsrückstand im Sinne einer schweren Debilität vor (Urk. 7/12 S. 2). Die damals zuständig gewesene IV-Kommission des Kantons Zürich anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; angeborene cerebrale Lähmungen) und übernahm in der Folge unter anderem die Kosten für die psychomotorische Therapie und für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Sprachheilbehandlung), die Sonderschulung in der Stiftung Kinderheim C.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/22, Urk. 7/25 S. 2), eine einwöchige Schnupperlehre und eine erstmalige berufliche Ausbildung zur landwirtschaftlichen Hilfskraft in Form einer einfachen Anlehre je im heilpädagogischen Bildungszentrum D.___ (Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/70-74). Nachdem die Eingliederung in einem Landwirtschaftsbetrieb als nicht realisierbar beurteilt worden war (Urk. 7/76 S. 5), übernahm sie ausserdem die Kosten für eine IV-Anlehre als Metallbearbeiter in der Metall- und Montagewerkstatt der Stiftung Kinderheim C.___ (Urk. 7/22, Urk. 7/77).
1.2 Vom 2. Mai 1988 bis 30. Juni 1990 arbeitete der Versicherte als Betriebsmitarbeiter in der Schlossereiabteilung der E.___ Rollladenfabrik (Urk. 7/84 S. 3, Urk. 7/86), von Juli 1990 bis Dezember 1991 bei der F.___ und von Januar 1992 bis November 1993 im Metallverarbeitungsbetrieb G.___ je als Hilfsarbeiter (Urk. 7/96 S. 2, Urk. 7/101 S. 5). Von 1994 bis 1999 war er meistens arbeitslos (Urk. 7/95, Urk. 7/96 S. 2, Urk. 7/129 S. 1). In diese Zeit fallen die Anstellung im Jahr 1994 bei der H.___ als selbständiger Hilfsarbeiter (Urk. 7/87), die er bereits nach rund einem Monat wegen einer Stauballergie wieder aufgeben musste (Urk. 7/88), und eine sechsmonatige Anstellung im Jahr 1995 bei I.___ als Hilfsparkettleger (Urk. 7/92 S. 2, Urk. 7/101 S. 5) sowie wenige kurze Arbeitseinsätze im Rahmen von Arbeitseinsatzprogrammen im Jahr 1995 und 1997 unter anderem als Mitarbeiter in einer Abwaschküche im J.___-Spital (Urk. 7/85, Urk. 7/89).
1.3 Am 30. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/91). Nach medizinischen sowie beruflichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 1999 ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 70 % zu (Urk. 7/104, Urk. 7/106). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 21. September 2000 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass der Beschwerdeführer seit zirka Februar 2000 als Hilfsmagaziner bei der Firma K.___ arbeite und daher die Invalidenrente einzustellen sei (Urk. 7/110, Urk. 7/111 S. 2). Die IV-Stelle hob daraufhin die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 3. November 2000 rückwirkend per 30. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 38,6 % auf (Urk. 7/114). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Am 20. Dezember 2006 orientierte die Sozialbehörde der B.___ die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte die Anstellung wieder verloren habe und meldete ihn mit Schreiben vom 15. Januar 2007 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/117, Urk. 7/120). Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 7/126) und beim ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten, K.___, den Bericht vom 25. April 2007 ein (Urk. 7/128). Gegen den Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 7/132), mit welchem die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte, erhob die Sozialbehörde B.___ im Namen des Versicherten am 10. Juli 2007 mündlich Einwände (Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 21. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/136).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 21. November 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: 70 % vor der Vollendung von 21 Altersjahren, 80 % vor der Vollendung von 25 Altersjahren, 90 % vor der Vollendung von 30 Altersjahren und 100 % nach der Vollendung von 30 Altersjahren.
1.5 Bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) regelmässig auf ärztliche Unterlagen angewiesen ist; es ist dabei Aufgabe des Arztes, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit näher zu umschreiben (welche Tätigkeiten können in welchem Unfang noch ausgeführt werden). Die Verwaltung oder das Gericht darf davon nur in begründeten Fällen abweichen, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Bei verbliebenen Zweifeln über den Umfang des möglichen Arbeitspensums und zumutbare Tätigkeiten ist oftmals eine weitere medizinische Stellungnahme angezeigt. Die Aufgabe des Arztes ist indessen primär darauf beschränkt, zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob der Versicherte sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob er Lasten heben und tragen kann, ob er komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.). Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist dagegen zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung (BGE 107 V 20 Erw. 2b) oder kann durch tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten belegt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008 in Sachen M., 8C_119/2008, Erw. 6.2).
1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). In analoger Weise ist vorzugehen, wenn eine Rente revisionsweise aufgehoben wurde und die versicherte Person sich später erneut zum Rentenbezug anmeldet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sachen R. vom 5. Dezember 2005, I 402/05).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Das Gericht kann die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es werde weder eine diagnostisch zu benennende Gesundheitsstörung noch eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit beschrieben. Bei der Zusprechung der Rente per 1. Januar 1997 (mit Verfügung vom 6. August 1999; Urk. 7/106) sei sie davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Behinderung keine Stelle finden. Seit dem 17. Januar 2000 sei er als Zurüster zu 100 % in der freien Wirtschaft tätig gewesen, weshalb seine Rente aufgehoben worden sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen könne er einfachere Hilfsarbeiten in einem Betrieb, der auf sein Arbeitstempo Rücksicht nehme, ausüben und somit auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle finden. Er sei für bis zu körperlich schwere, intellektuell wenig anspruchsvolle Hilfsarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle aus invalidenversicherungsrechtlich fremden Gründen verloren. Selbst unter der Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 45'000.- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von zirka Fr. 600000.- einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe. Im Übrigen sei nach Durchsicht des Dossiers nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer jemals eine ganze Rente zugesprochen worden sei (Urk. 6).
2.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde dagegen eingewendet, es habe sich seit der Zusprechung der Rente per 1. Januar 1997 an seinem Geburtsgebrechen nichts geändert. Der Umstand, dass er auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Geburtsgebrechens keine Stelle finde, sei dadurch bewiesen, dass er seit seiner Anstellung trotz intensiver Bemühungen keine weitere gefunden habe. Die Aussage der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle bestätige die praktische Unmöglichkeit der Arbeitsvermittlung. Die Aussage der Beschwerdegegnerin entspreche einer reinen Behauptung (Urk. 1).
2.3 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. November 2000 (Urk. 7/114; vgl. BGE 133 V 263; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 5. Dezember 2005, I 402/05, Erw. 2) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2007 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), in rentenbegründendem Ausmass verändert hat.
3.
3.1
3.1.1 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche die Stellungnahme von Dr. med. M.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/130 S. 3) wiedergibt, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es werde keine diagnostisch zu benennende Gesundheitsstörung beschrieben (Urk. 2 S. 1), ist weder den mit seit 1974 erbrachten Leistungen (Urk. 7/22, Urk. 7/106) noch mit der medizinischen und pädagogischen Aktenlage vereinbar.
3.1.2 Der aus den Akten hervorgehenden Biographie des Beschwerdeführers sowie den diversen ärztlichen und pädagogischen Berichten kann entnommen werden, dass dieser in seiner Entwicklung in einer Weise behindert war, die ihm den Besuch der regulären Schulen und die Absolvierung einer regulären beruflichen Ausbildung nicht erlaubte. Gemäss dem Bericht der Sprachheilschule in N.___ vom 20. Dezember 1974, der auf den Schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 24. September 1974 (Urk. 7/12) verweist, ergab der Intelligenz-Test einen Wert von 0,6, was einer Imbezillität entsprach, weshalb er als nicht schulbildungsfähig erachtet und der heilpädagogischen Hilfsschule (C.___, V.___) zugewiesen wurde. Die beim Beschwerdeführer bestehende Sprachstörung (Stammeln und Dysgrammatismus) wurde als Folge einer starken psychisch-geistigen Entwicklungsstörung bei Zweisprachigkeit interpretiert (Urk. 7/17 S. 1).
3.1.3 Aufgrund dieser geistigen Behinderung absolvierte der Beschwerdeführer nach der Berufswahlklasse in der heilpädagogischen Einrichtung D.___ (Urk. 7/63) eine IV-Anlehre als Metallbearbeiter in der Metall- und Montagewerkstatt der Stiftung Kinderheim C.___ (Urk. 7/76 S. 13, Urk. 7/77, Urk. 7/84), nachdem der Versuch, ihn in die Landwirtschaft einzugliedern, aufgrund seiner begrenzten Aufnahmefähigkeit gescheitert war (Urk. 7/65 S. 2, Urk. 7/76 S. 3 ff.). Ausserdem wurde er verbeiständet (Urk. 7/81 S. 1). Dem Protokoll zum Auswertungsgespräch vom 27. Februar 1987 betreffend die Schnupperplatzierung in der Metall- und Montagewerkstatt ist ausserdem zu entnehmen, dass die psychologische Kurzabklärung durch den Heimpsychologen einen IQ von zirka 65-70 bei deutlichen Ausfällen im Rechnen und Lesen ergeben hatte (Urk. 7/76 S. 11). Die Beschwerdegegnerin hatte die Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten denn auch nie in Frage gestellt und hatte während der gesamten Schulpflicht Schulgeldbeiträge geleistet und überdies verschiedenste therapeutische Massnahmen bezahlt (Urk. 7/22-24, Urk. 7/29, Urk. 7/31, Urk. 7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/47, Urk. 7/55, Urk. 7/59-60, Urk. 7/62, Urk. 7/70-72, Urk. 7/77, Urk. 7/79).
3.1.4 In der gesamten Entwicklungszeit wurde das Vorliegen einer Beeinträchtigung in Form einer Minderintelligenz mit verlangsamter Entwicklung und eingeschränkter Lernfähigkeit immer wieder von verschiedenen Fachleuten psychologischer, logopädischer und pädagogischer sowie auch medizinischer Ausrichtung bestätigt. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss seiner Schul- und Lehrzeit eine die Leistungsfähigkeit erheblich reduzierende Beeinträchtigung der geistig-psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 3 ATSG aufwies, die ihn daran hinderte, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Damit kommt bei der Invaliditätsbemessung zur Bestimmung des Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung.
Daran ändert auch nichts, dass er nach der IV-Anlehre als Metallbearbeiter in der Stiftung Kinderheim C.___ verschiedene Erwerbstätigkeiten in der freien Wirtschaft verrichten konnte. Diese Anstellungsverhältnisse dauerten nie länger als zwei Jahre und beschränkten sich auf einfachste manuelle Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 7/67, Urk. 7/85, Urk. 7/87-89, Urk. 7/92 S. 2, Urk. 7/101 S. 5, Urk. 7/111 S. 2 f., Urk. 7/129 S. 1). Es kann vor diesem Hintergrund auch nicht daran gezweifelt werden, dass die geistig-psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nach dem Abschluss der Anlehre in der Stiftung Kinderheim C.___ fortbestand. Die seither erzielten Einkommen stellen Invalideneinkommen dar.
3.2
3.2.1 Im April 1999 erachtete die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin nach vorgängig berufsberaterischer Abklärung die Stellenvermittlung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft wegen dessen heilpädagogischer Schulbildung, der IV-Anlehre, der jeweils relativ kurzen Arbeitszeitdauer und der langjährigen Arbeitslosigkeit als unrealistisch und schloss die Berufsberatung ab. Dies nachdem der Beschwerdeführer den Vorschlag der Berufsberatung zur Abklärung in einer Anlernwerkstatt mit anschliessendem Arbeitstraining abgelehnt hatte (Urk. 7/101 S. 1). Auf dieser Sachlage beruhte denn auch die Verfügung vom 6. August 1999, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. November 1997 zugesprochen wurde (Urk. 7/106). Gemäss dem Feststellungsblatt vom 4. Mai 1999 wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 64'000.- gemäss Tabellenlohn und einem Invalideneinkommen von einem Drittel dieses Betrages für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt, mithin von einer Erwerbseinbusse von zwei Dritteln ausgegangen (Urk. 7/102). Somit wurde die Rente aufgrund der Einschätzung zugesprochen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich als nicht mehr verwertbar zu gelten habe. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die einer versicherten Person noch zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt beziehungsweise sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 215 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2001 in Sachen G., I 65/00, Erw. 1 und 3a). Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2003 in Sachen E., I 537/03, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
Auch die Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 3. November 2000 (Urk. 7/114) erfolgte nicht zufolge gesundheitlicher Veränderungen sondern ausschliesslich aufgrund der Veränderung der erwerblichen Situation, indem anstatt vom hypothetisch angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 21'333.35 (Urk. 7/102) auf das tatsächliche, gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2000 mit dem Arbeitgeber K.___ vereinbarte Invalideneinkommen von 12 x Fr. 3'300.- (Urk. 7/111 S. 2) respektive Fr. 39'600.- abgestellt wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2000; Urk. 7/112). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn (im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 64'500.- im Jahr 2000 einen Invaliditätsgrad von 38,6 % (Urk. 7/112, Urk. 7/114 S. 1).
3.2.2 Dass sich seither eine derartige Verbesserung der geistigen Behinderung respektive der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt hätte, dass nunmehr von einem invalidenversicherungsrechtlich nicht mehr relevanten Gesundheitszustand auszugehen wäre, ist nicht ausgewiesen. Dr. M.___ vom RAD stützte seine diesbezügliche Ansicht in der Stellungnahme vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/130 S. 3) auf den Bericht von Dr. L.___ vom 12. März 2007, der den Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2004 wegen einer Distorsion des oberen Sprunggelenks untersucht hatte und Allgemeinmediziner ist (Urk. 7/126 S. 3 und S. 5). Dr. L.___ hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung fest. Die psychischen Ressourcen seien in diesem Zusammenhang in Bezug auf das Konzentrations-, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei eventuell psychiatrisch zu beurteilen (Urk. 7/126 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ einzig aus, der Beschwerdeführer könne einfachere Hilfsarbeiten in einem Betrieb, der auf sein Arbeitstempo Rücksicht nehme, ausüben (Urk. 7/126 S. 4). Dem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Anstellung bei der Firma O.___ in V.___ wegen einer Schlägerei gekündigt worden sei, er sei gehänselt worden. In der Getränkefirma, wo er als Lagerist gearbeitet habe, sei er zu langsam gewesen. Auch bei der G.___ sei er langsamer als die anderen gewesen (Urk. 7/126 S. 3). Die Ausführungen von Dr. L.___, die er offenbar ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten machte, bestätigen immerhin die Annahme einer weiterhin bestehenden geistigen Behinderung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, und lassen jedenfalls nicht auf einen invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gesundheitsschaden schliessen. Im Übrigen sagen sie jedoch nichts über den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die ab Januar 2006 massgebliche Zeit (vgl. die Neuanmeldung vom 15. Januar 2007, Urk. 7/120, und Art. 48 Abs. 2 IVG) und das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil aus. Damit fehlt es an einer genügenden medizinischen Grundlage zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Je nach Ergebnis dieser Abklärung sind ausserdem berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, welche auch die berufsberaterische Abklärung zur Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Erwägungen 1.5 und 3.2.1 hiervor) beinhalten.
Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).