Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.01477
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Soziale Dienste der Stadt Zürich
Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich
Beigeladene
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1951, verstorben am 11. September 2007 (Urk. 13/88), mit Verfügung vom 7. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nachträglich ab 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig verfügte sie die Nachzahlung von Leistungen an die Krankentaggeldversicherung SWICA (nachfolgend SWICA) in Höhe von Fr. 8'056.90 und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) in Höhe von Fr. 4'851.05 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) erhob die SWICA am 27. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache eines Nachzahlungsbetrages von Fr. 12'907.95 und eventualiter Rückweisung zur Neuberechnung. Weiter beantragte die SWICA die Sistierung des Verfahrens, bis ein materieller Entscheid des Bundesgerichts in einem gleichartigen, bereits hängigen Verfahren vorliegt (Urk. 1
S. 2). Dem wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 4) entsprochen.
Nach Eingang des die vorliegende Rechtsfrage beantwortenden Bundesgerichtsurteils vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X. (9C_806/2007) wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2009 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Prozesskosten seien der Sozialbehörde aufzuerlegen.
Am 30. März 2009 wurden die Sozialbehörde beigeladen (Urk. 14), die sich mit Eingabe vom 8. April 2009 äusserte (Urk. 16). Am 1. Juli 2009 wurde die Eingabe der Beigeladenen den Parteien zur Kenntnis gebracht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
%1.2 1.1Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nach Abs. 2 der selben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden:
- dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a)
- einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).
%1.3 Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
%1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in Ziff. 10075 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevorschussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen.
2.
1.%2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X., 9C_806/2007) muss die anteilsmässige Aufteilung in jedem Fall zurücktreten, wenn einer der Bevorschussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen, diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder so geschuldet wäre. Dies sei der Fall, wenn die Krankentaggeldversicherung vertragsgemäss das Taggeld nur in Ergänzung zur IV-Rente schulde: Würde die Invalidenversicherung von Beginn weg eine Rente ausbezahlen, so hätte die Krankentaggeldversicherung nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld zahlen müssen. Der betreffende Versicherte hätte somit von der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung zusammen gleich viel erhalten, wie er tatsächlich von letzterer allein erhalten habe. Auch in diesem Fall hätte die Sozialhilfe den gesamten verbleibenden Betrag zur Deckung des monatlichen Bedarfs der versicherten Person alleine tragen müssen, weshalb deren Leistungen nicht als Vorschussleistungen im Hinblick auf die IV-Rente zu betrachten seien.
Gemäss BGE 131 V 242 müssten zwar die Vorschüsse im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht in subjektiver Kenntnis eines Rentenbegehrens erfolgt sein. Vorausgesetzt bleibe aber, dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die normativen Erfordernisse des Art. 85bis Abs. 1-3 erfüllt seien. Daran fehle es, wenn die Drittauszahlung zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs nicht erforderlich sei, weil die Leistung des Dritten so oder so hätte erbracht werden müssen, auch wenn im fraglichen Zeitraum die Leistung der Invalidenversicherung bereits gewährt worden wäre. Der Sozialhilfebehörde stehe daher kein Drittauszahlungsanspruch zu und die Frage der Aufteilung gemäss Rz. 10075 RWL stelle sich nicht (a.a.O.; Erw. 3.2).
2.%2 Die Beschwerdeführerin schuldete auch vorliegend lediglich die Differenz zwischen IV-Rente und versichertem Taggeld (vgl. Urk. 3/1; Urk. 1 S. 3). Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, die den Versicherten seit 25. April 2005 unterstützte (vgl. Urk. 13/93), dies weiterhin zusätzlich hätte tun müssen, auch wenn die Invalidenrente bereits ab Mai 2005 ausbezahlt worden wäre. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht; die Beigeladene verzichtete ausdrücklich auf eigene materielle Anträge (vgl. Urk. 16 S. 1). Die vorliegende Situation entspricht deshalb derjenigen im genannten Bundesgerichtsentscheid. Nachdem gleichlautende Anträge vorliegen und diese im Einklang mit der Rechtspraxis stehen, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Verrechnungsmodalitäten betrifft, dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Fr. 12'907.95 zustehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.%2 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien der Beigeladenen die Prozesskosten aufzuerlegen. Nachdem es jedoch vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung handelt, ist das Verfahren kostenlos. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb - und auch infolge des Umstands, dass die Beigeladene keine eigenen Anträge stellte - als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der SWICA Krankenversicherung AG Fr. 12'907.95 zustehen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
WalserLienhard