IV.2007.01478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1971, stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 1997 in der Schweiz (Urk. 6/3). Bei einem Velo-Unfall vom 8. Mai 2000 aufgetretene Schulter- und Nackenbeschwerden gingen nach einer Schulteroperation weitgehend zurück, so dass die Versicherte die Arbeit nach rund sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen konnte (vgl. Urk. 6/10 S. 7 f., Urk. 6/12, Urk. 6/34 S. 17). Einen zweiten Unfall erlitt die Versicherte - seit dem 1. März 2001 beim Hotel A.___ als Reinigungsmitarbeiterin und stellvertretende Etagengouvernante tätig (vgl. Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/7) -, als sie am 23. März 2002 während der Arbeit beim Einhängen eines Vorhangs in die Vorhangschiene aus erhöhter Position herunterstürzte und sich dabei eine Rissquetschwunde am rechten Oberschenkel zuzog und den Kopf anschlug (Urk. 6/14 S. 82). Nach diesem Unfall entwickelte sich ein heute chronifiziertes zervikozephales und linksseitig zervikobrachiales Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 6/34 S. 22).
         Für die Folgen des Unfalls vom 23. März 2002 richtete der Unfallversicherer Taggeldleistungen aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 7. März sowie Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 stellte er die Versicherungsleistungen per 28. September 2002 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Prozess Nr. UV.2003.00156) gut, da es zur Überzeugung gelangte, dass der Unfall vom 23. März 2002 - entgegen der Meinung der Vertrauensärzte des Versicherers - ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Halswirbelsäule geführt hatte. Das Gericht wies die Sache zur genaueren medizinischen Abklärung eines allfälligen (natürlichen) Kausalzusammenhanges zwischen dem anhaltenden Beschwerdebild und der erlittenen Verletzung der Halswirbelsäule an den Unfallversicherer zurück (vgl. zum Ganzen Urk. 6/40).
1.2     Am 28. Mai 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste zusammen mit dem durch das hiesige Gericht zu weiteren Abklärungen angehaltenen Unfallversicherer (vgl. Urk. 6/30-31) eine polydisziplinäre Begutachtung beim B.___ in X.___ (nachfolgend: B.___). Gestützt auf das am 15. Juli 2005 erstattete medizinische Gutachten (Urk. 6/34) lehnte sie einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 fest (Urk. 6/45). Hiergegen reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, am 11. Oktober 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein (Urk. 6/46 S. 3). In Gutheissung der Beschwerde erachtete das hiesige Gericht mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 9. September 2005 eine Verletzung der Begründungspflicht als erwiesen, hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 28. Mai 2007 (Prozess Nr. IV.2005.01162) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese einen rechtsgenüglich begründeten Einspracheentscheid erlasse (Urk. 6/51).
         Mit Verfügung 15. November 2005 bestätigte der Unfallversicherer nach erneuter Überprüfung der Sachlage und ebenfalls gestützt auf das medizinische Gutachten des B.___ vom 15. Juli 2005 die Einstellung der Unfallversicherungsleistungen per 28. September 2002 (Urk. 6/47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.       In Nachachtung des Gerichtsurteils vom 28. Mai 2007 erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2007 einen neuen Einspracheentscheid. In materieller Hinsicht hielt sie weiterhin am Fehlen eines Rentenanspruchs fest (Urk. 2).
3.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. November 2007, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow für die Versicherte die Ausrichtung einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Veranlassung einer erneuten interdisziplinären Begutachtung beantragte (Urk. 1). Die zur Vernehmlassung eingeladene IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2008 noch zur Beschwerdeantwort Stellung genommen hatte (Urk. 9), die Beschwerdegegnerin sich jedoch nicht mehr vernehmen liess (Urk. 10, Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 3. März 2008 geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 26. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens damit, dass auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das B.___ vom 15. Juli 2005 abzustellen und gestützt darauf von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % für die bisherige Arbeit ebenso wie für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei. Für die von den behandelnden Ärzten teilweise vertretene "Nicht-Eingliederbarkeit" ins Erwerbsleben seien vorwiegend invaliditätsfremde Gründe, insbesondere die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin, verantwortlich. Aus den Angaben im B.___-Gutachten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachter (Urk. 2). Diese Begründung ergänzte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2008 und wies darauf hin, dass nicht nur dem psychiatrischen Konsiliararzt des B.___ Unstimmigkeiten bei den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aufgefallen seien, sondern auch der orthopädische Teilgutachter eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt habe. Die im abschliessenden interdisziplinären Konsensus der B.___-Gutachter zustande gekommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sei daher nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - zur Hauptsache von den Beobachtungen des psychiatrischen Teilgutachters beeinflusst gewesen (Urk. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Gutachter des B.___ seien befangen gewesen. Das Gutachten erwecke den Anschein, dass sie die Gutachter belügt habe und dass deshalb auf ihre Angaben nicht abgestellt werden könne. Grundlage für diese Vermutung sei die Feststellung im psychiatrischen Teilgutachten, dass "die Explorandin entgegen ihren Angaben die verordneten Antidepressiva kaum einnimmt. Bei den Blutuntersuchungen waren nur Spuren des Antidepressivums feststellbar". Allein gestützt auf ein Laborergebnis seien die Gutachter zur kollektiven Überzeugung gelangt, dass sie generell unglaubwürdig sei. Nach weiteren naheliegenden Erklärungen für das Ergebnis der Blutuntersuchungen hätten sie nicht geforscht und es sei ihr auch nicht Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Dies genüge, um den Anschein der Befangenheit der B.___-Gutachter zu begründen. Auf das Gutachten könne sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil dieses im unüberwindbaren Widerspruch zur einhelligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte stehe. Insbesondere seien die von den Gutachtern zur Erklärung ihrer divergierenden Meinung angeführten angeblichen psychosozialen Faktoren nicht geeignet, um die anhaltenden Beschwerden zu erklären. Auf die Meinung des Dr. med. C.___, Vertrauensarzt des Unfallversicherers, welcher ihr als einziger nebst den B.___-Gutachtern ebenfalls eine Erwerbstätigkeit zugetraut habe, könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 25. Juni 2004, wo über ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zu befinden war, nämlich festgestellt, dass seine Einschätzung nicht aussagekräftig sei. Es sei deshalb der Einschätzung der Mehrheit der behandelnden Ärzte zu folgen und von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente. Falls das Gericht zur Auffassung gelange, dass eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausreichend erstellt sei, so müsse wegen der Befangenheit der B.___-Gutachter eine neue Begutachtung in die Wege geleitet werden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9).

3.      
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2000 als Velofahrerin in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt war, wobei sie stürzte und sich eine Schulterkontusion links zuzog. Die anfänglich konservative Behandlung der Unfallfolgen erfolgte mehrheitlich in der D.___; nach einer Schulterarthroskopie vom 25. August 2000 mit Lösung von Verklebungen kam es wieder zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/10 S. 5 ff. und Urk. 6/34 S. 11).
         Am 22. März 2002 stürzte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit von einem Stuhl auf ein Nachttischchen und zog sich dabei eine Fleischwunde am rechten Oberschenkel und eine Kontusion des Kopfes beziehungsweise der Halswirbelsäule zu. Seither besteht eine verminderte Sensibiliät im Bereich des lateralen Fussrandes sowie der drei lateralen Zehen (vgl. Urk. 6/14 S. 82, Urk. 6/34 S. 11). Rund 30 Stunden nach dem Unfall traten zusätzlich Nacken-, Kopfschmerzen sowie Schwindel auf. Wegen Persistenz dieser Beschwerden - ein Arbeitsversuch am 15. Juli 2002 hatte abgebrochen werden müssen - erfolgte die Einweisung in die Rheumaklinik des E.___ zur stationären Rehabilitation (vgl. Urk. 6/10 S. 9). Bei Fehlen radiologischer Hinweise auf degenerative oder traumatische Veränderungen der Halswirbelsäule schlossen die Ärzte aufgrund der klinischen Befunde (Muskelhartspann paravertebral zervikal sowie im Schulterbereich) auf ein cervicovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie Tendenz zur Gelenkshypermobilität. Im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 24. bis zum 31. Juli 2002 wurde diesbezüglich eine intensive Physiotherapie eingeleitet. Da ein vor Ort durchgeführtes psychosomatisches Konsilium die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Angststörung ergeben hatte (vgl. Urk. 6/14 S. 106), wurde zusätzlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angestrebt. Abschliessend attestierten die Ärzte des E.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 14. August 2002 und von 50 % vom 15. bis zum 28. August 2002 (vgl. Urk. 6/14 S. 114 ff.). Die im F.___ nach der Hospitalisation begonnene ambulante medizinische Trainingstherapie musste nach drei Behandlungen schmerzbedingt abgebrochen werden (Urk. 6/14 S. 95 f.).
         Der Neurologe Dr. med. I.___, welcher die Beschwerdeführerin ab 19. August 2002 behandelte, konnte mittels bildgebender Verfahren ebenfalls keine pathologischen Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ausmachen (vgl. Bericht vom 25. September 2002 [Urk. 6/14 S. 100 ff.]). Er ging von einer vorwiegend myofascialen Symptomatik der linken Schultergürtel- und Halswirbelsäulenregion mit eingeschränkter Beweglichkeit aus (vgl. Urk. 6/14 S. 89). Abgesehen von einer Sensibilitätsverminderung im Bereich der Zehen III bis V rechts fand er keine neurologischen Defizite. Aufgrund der sich im Verlauf zeigenden Therapieresistenz der Beschwerden zweifelte er in seinem Verlaufsbericht vom 17. November 2003, dass mit einer namhaften Beschwerdebesserung gerechnet werden könne, und ging von einer unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf seit dem 23. März 2002 aus (vgl. Urk. 6/20).
         Wegen der Beschwerden in der linken Schulter war die Beschwerdeführerin bei den Ärzten der D.___ in Behandlung. Diese gingen in diagnostischer Hinsicht von einem subacromialen Impingement links bei Status nach den Unfällen im März 2002 sowie im Mai 2000 aus. Nach subacromialer Infiltration konnte vorübergehend eine vollständige Schmerzfreiheit erreicht werden, im Verlaufsbericht vom 20. November 2003 vermeldeten die Ärzte aber wieder eine leichte Schmerzzunahme und veranlassten die Weiterbehandlung mit Physiotherapie. Zur Auswirkung der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht (vgl. Urk. 6/34 S. 45 ff., Urk. 6/17 S. 3).
         Am 18. September 2003 erstattete Dr. H.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 26. August 2002 mittels wöchentlicher psychotherapeutischer Gespräche und medikamentöser Therapie behandelte, über ihre Patientin Bericht. Sie diagnostizierte eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem zweiten Unfall mehr oder weniger starke, therapieresistente Schmerzen in der linken Schulter. Der Schwindel sei zwar nach wie vor da, die Beschwerdeführerin könne ihn aber inzwischen kontrollieren. Zusätzlich bestehe seit dem Unfall eine Inkontinenz ohne medizinisches Korrelat. Diese belastenden Beschwerden hätten zu einer psychischen Dekompensation mit mehrheitlich hoffnungsloser Stimmung sowie Essstörungen geführt. Der Schlaf habe sich gebessert. Aus Angst vor einer Schmerzzunahme in der linken Schulter seien die täglichen Aktivitäten beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne heute ihren Verpflichtungen als Hausfrau und Mutter nicht hinreichend nachkommen und sei auf Unterstützung angewiesen. Seit dem 23. März 2002 bestehe keine Erwerbsfähigkeit mehr; aufgrund des aktuellen Verlaufs sei prognostisch mit einer weiteren Chronifizierung der Beschwerden zu rechnen (vgl. Urk. 6/19).
         Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin hausärztlich betreut, erwähnte in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 (Urk. 6/22) als Befunde eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule nach links mit Druckdolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes, eine Kraftverminderung der linken Hand sowie eine Sensibilitätsverminderung im rechten Oberschenkel ohne grobe neurologische Ausfälle. Aufgrund dieser Befunde und der von Dr. H.___ behandelten psychischen Probleme hielt er die Beschwerdeführerin bis auf weiteres für vollständig arbeits- beziehungsweise ewerbsunfähig seit dem 23. März 2003 (richtig wohl: 23. März 2002).
3.2     Am 5. Januar sowie am 23. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin im B.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet. Die Schlussfolgerungen in der Expertise vom 15. Juli 2005 erfolgten im Anschluss an einen multidisziplinären Konsensus sämtlicher beteiligter Fachärzte (vgl. Urk. 6/34).
         Der am 5. Januar 2005 erhobene internistische Status blieb unauffällig. Die Laboruntersuchung ergab einen Sertalin-Spiegel (Antidepressivum) von lediglich 2 µg/l bei einem Referenzbereich von 20 bis 48 (Urk. 6/34 S. 8; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
         Dem orthopädischen Teilgutachter Dr. med. K.___ gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, nebst einer Gefühlsstörung im Bereich des rechten Vorfusses an den Zehen III-V an vielen Tagen unter Nackenschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter zu leiden. Anlässlich der klinischen Untersuchung konnte der Orthopäde die angegebenen Beschwerden weitestgehend nicht objektivieren. Zwar fand er eine leichte Abschwächung der Bewegungsempfindung im Bereich des rechten Fusses vor, im Übrigen bestand aber eine freie und schmerzlose Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Kopfes in alle Richtungen. Die Nackenmuskulatur war entspannt und indolent. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen bei gewissen Überkopfbewegungen des rechten Armes angegeben, welche aber nicht mit Sicherheit einem subacromialen Impingement entsprechen würde, da die diesbezüglichen spezifischen Tests negativ geblieben seien. Es bestünden auch keine sicheren Anhaltspunkte für eine Bizepssehnenpathologie. Insgesamt falle eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem geschilderten subjektiven Schmerzerleben auf, was den Verdacht auf das Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung aufkommen lasse (Urk. 6/34 S. 9 ff.).
         Der Psychiater Dr. med. L.___ wies in seinem Teil des Gutachtens darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nebst den bekannten Beschwerden, dem Schwindel und der Inkontinenz vor allem in den ersten Monaten nach dem Unfall vom 23. März 2002 auch unter einer stark erhöhten Ängstlichkeit gelitten habe, welche sich aber inzwischen wieder weitgehend zurückgebildet habe. Seit dem Unfall fühle sie sich nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Haushalt erhalte sie Hilfe von ihrem Ehemann und einer Kollegin. Die familiären Beziehungen seien nach wie vor gut, und sie habe regelmässigen Kontakt zu Kolleginnen. In der Untersuchungssituation habe sie ausführlich über ihre Beschwerden geklagt, wobei ihre Schilderungen etwas Theatralisches an sich gehabt hätten. Aufgrund der erheblichen Divergenz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den somatischen Untersuchungsbefunden sei in diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Es lägen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor, so etwa die Emigration aus der Heimat. Auf dem Hintergrund dieser Faktoren sei es wohl zu einer psychischen Überlagerung der ursprünglich durch die Unfälle ausgelösten Beschwerden gekommen. Aktuell bestünden noch eine leicht erhöhte Ängstlichkeit im Strassenverkehr sowie leichte depressive Verstimmungen, so dass zusätzlich eine gemischte, ängstlich-depressive Stimmung diagnostiziert werden könne. Eine schwere psychiatrische Erkrankung lasse sich aber nicht ausmachen; vorherrschend seien subjektive Unfähigkeitsgefühle bezüglich Arbeit und Haushalt. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung sei die Prognose eher ungünstig (Urk. 6/34 S. 12 ff.).
         Dem neurologischen Teilgutachter Dr. med. M.___ gegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin den Tod ihres Vaters im November 2004 nach einem Autounfall, in dessen Folge sie noch mehr unter Angst und Verunsicherung gelitten habe. Weiter gab sie an, dass die reine Gouvernantenarbeit körperlich nicht schwer sei und sie sich eine solche Tätigkeit durchaus zutrauen würde. Dr. M.___ interpretierte die Beschwerden aufgrund seiner Untersuchungsbefunde als leichtes Zervikalsyndrom mit vorwiegend muskulärer endphasiger Schmerzhemmung hauptsächlich auf der linken Seite. Eine Kompromittierung neuraler Strukturen, insbesondere eine Wurzelläsion, konnte er nicht feststellen. Er bemerkte eine Diskrepanz zwischen dem in der Untersuchung zutage tretenden eingeschränkten Bewegungsumfang der Halswirbelsäule und dem spontanen, frei und reizlos erscheinenden Bewegungsverhalten. Aufgrund seiner Beobachtungen ging er abschliessend von einer am chronifizierten Beschwerdebild überwiegend beteiligten somatoformen Überlagerung aus (vgl. Urk. 6/34 S. 17 ff.).
         In der abschliessenden Gesamtbeurteilung werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein leichtes, links überwiegendes tendomyotisches Zervikalsyndrom mit einem chronifizierten zervikozephalen und links zervikobrachialen Schmerzsyndrom bei Status nach dem Arbeitsunfall am 23. März 2002 mit erlittener HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus aufgeführt. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % aufgrund der leichten depressiv-ängstlichen Störung. Trotz der subjektiv empfundenen Schmerzen sei es ihr zumutbar, in einem 80%igen Pensum zu arbeiten. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit vollzeitig zumutbar, wobei eine beschwerdebedingte partielle Leistungseinschränkung im Rahmen von 20 % realistisch sei. Körperliche Arbeiten mit regelmässigen Trage- und Hebebelastungen über 10 kg und regelmässigen Überkopfarbeiten seien unzumutbar, sporadisch seien Belastungen von 10 bis 15 kg möglich. Die Leistungseinschränkungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bestünden nebeneinander und könnten nicht addiert werden. Aus orthopädischer und internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zusammengefasst bestehe für die angestammte Tätigkeit sowie eine allfällige besser adaptierte Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/34 S. 22 ff.).

4.
4.1     Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gutachter des B.___ seien befangen gewesen, weshalb dem Gutachten keine Beweiskraft zukomme (vorstehend Erw. 2.2), zu prüfen.
         Es trifft zu, dass der psychiatrische Teilgutachter Dr. L.___ ausführte, die Blutuntersuchungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Angaben - die verordneten Antidepressiva kaum einnehme, weshalb auch ihre übrigen anamnestischen Angaben mit grosser Vorsicht zu bewerten seien (Urk. 6/34 S. 16). Indes liess er sich durch dieses diskrepante Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in dem Masse bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beeinflussen, wie dies die Beschwerdeführerin dartut. Aus dem Kontext der Ausführungen des Psychiaters ergibt sich nämlich, dass er in einem ersten Schritt für die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte, und erst in einem zweiten Schritt darauf hinwies, dass wegen der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen eigentlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Zunächst stellte Dr. L.___ gestützt auf die Untersuchungsbefunde inklusive die auf subjektiven Angaben beruhende persönliche Anamnese die Diagnose einer leichten depressiv-ängstlichen Störung und schloss daraus auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %. Erst nach Schilderung der Untersuchungsbefunde beziehungsweise Festlegung der Restarbeitsfähigkeit wies der Psychiater - quasi im Sinne einer Randbemerkung - einschränkend darauf hin, dass die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der Blutuntersuchung mit grosser Vorsicht zu bewerten seien und "streng genommen" eigentlich gar keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden könne, da die Angaben der Beschwerdeführerin nachweislich falsch seien (vgl. Urk. 6/34 S. 16). Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass die erwähnte Blutuntersuchung einen viel geringeren Medikamentenspiegel angegeben hat, als er angeben müsste, wenn sie die Antidepressiva wie vorgeschrieben, nehmen würde (Urk. 1 S. 4). Es ist also entsprechend der Vermutung der Ärzte davon auszugehen, dass sie die Medikamente nicht regelmässig und korrekt eingenommen hat, was sie den Ärzten jedoch nicht gesagt hat. Die Beschwerdeführerin weist also ein diskrepantes Verhalten auf. Auch der Orthopäde berichtete - wie oben dargestellt - von sich aus von Fähigkeiten der Versicherten bei der Untersuchung, die ihrer Darstellung, was alles schmerze und sie nicht könne, widersprachen. Ebenso wies der Neurologe auf die Beobachtung hin, dass die Beschwerdeführerin bei Spontanbewegungen keine ersichtlichen Behinderungen oder Bewegungsblockaden zeige, jedoch über solche klage (Urk. 6/34 S. 20). Diese objektiven Unstimmigkeiten zu erwähnen und diese im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kritisch zu würdigen, ist Aufgabe der Gutachter. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liefert das Gutachten nun keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gutachter bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit aus Sicht ihrer Fachrichtung durch einen Generalverdacht einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin leiten liessen (vgl. insbesondere Urk. 6/34 S. 23 f.). Sie erwähnten einzig das diskrepante Aussageverhalten der Versicherten im Rahmen der Diskussion der Frage, weshalb die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit generell höher einschätzten als die Gutachter. Sie erwähnten dabei zu Recht die Schwierigkeit der behandelnden Ärzte, die Versicherten schützen und das Vertrauensverhältnis nicht aufs Spiel setzen zu wollen, weshalb diese in der Regel dazu tendieren, wenig kritisch nachzufragen, keine Testuntersuchungen anzustellen und sich auf die Angaben der Patientinnen und Patienten zu ihrem Vermögen beziehungsweise Unvermögen zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist somit die Erwähnung der Vorbehalte, die man gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben musste, angebracht und sind nicht unsachlich. Entscheidend ist, dass für die Festlegung einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich die durch die ärztliche Untersuchung erhobenen objektiven medizinischen Befunde und nicht die subjektiven Angaben einer versicherten Person massgeblich sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass das ganze Gutachten in einem nüchternen und sachlichen Grundton gehalten ist, welcher grundsätzlich nicht geeignet ist, den Anschein einer Befangenheit der Ärzte aufkommen zu lassen. Da mithin keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter zu erwecken (vgl. zum ganzen auch BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3), kann der Rüge der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden.
4.2    
4.2.1   Das Gutachten des B.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 6/34) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt angemessen die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten sowie der Anamnese und enthält einleuchtende und eingehend begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit die Vorgaben der Rechtsprechung und ist grundsätzlich beweiskräftig (vorstehend Erw. 1.4). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das B.___-Gutachten durch in arbeitsmedizinischen Fragen erfahrene Spezialisten verfasst wurde.
         In diagnostischer Hinsicht stimmt die Einschätzung der B.___-Gutachter im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte überein. Die Meinungen gehen aber hinsichtlich der Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auseinander.
4.2.2         Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist zunächst von Belang, dass mittels diverser bildgebender Verfahren keine wesentlichen pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere auch keine Beeinträchtigung neuraler Strukturen, zur Darstellung gelangten (vgl. etwa Urk. 6/14 S. 100 ff., Urk. 6/34 S. 19 ff.).
         Der Neurologe Dr. I.___ ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Diese Einschätzung lässt sich angesichts der geringgradigen Befunde, welche er in seinen Berichten erwähnte (vgl. Urk. 6/14 S. 89 und 100 ff., Urk. 6/20), nur mit seiner Rolle als behandelnder Arzt und der grundsätzlich auch von den B.___-Gutachten geteilten Auffassung, dass aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mit einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gerechnet werden kann (vgl. Urk. 6/34 S. 24), erklären. Die Stellungnahmen des Dr. I.___ sind jedenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft des B.___-gutachtens hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu erschüttern.
         Die Ärzte der D.___, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schultergebrechen behandelten, erwähnten in ihren Verlaufsberichten insgesamt nur geringgrasige Befunde und äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/34 S. 45 ff., Urk. 6/17 S. 3). Indem jedoch die Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf hingewiesen haben, dass körperlich schwere Arbeiten mit regelmässigen Trage- und Hebebelastungen über 10 kg und regelmässige Überkopfarbeiten ungeeignet seien (Urk. 6/34 S. 23), wurde der teilweise schmerzhaften Schulter- und Halswirbelsäulenproblematik hinreichend Rechnung getragen.
         Die vom Hausarzt Dr. J.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da sich aus seinem Bericht keine von den anderen Ärzten nicht bereits berücksichtigten Befunde ergeben (vgl. Urk. 6/22). Den Beweiswert seiner Einschätzung schränkt zudem die erwähnte Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ein.
4.2.3   Im Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 25. Juli 2002 am F.___ wurden mit einer mittelgrasigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Angststörung mit panikattacken-ähnlichen Korrelaten und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten erstmals psychiatrische Diagnosen gestellt (vgl. Urk. 6/14 S. 106). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Beobachtungen des B.___-Gutachters Dr. L.___ ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums vom 25. Juli 2002 erhobenen Befunde, insbesondere die Ängstlichkeit, im zeitlichen Verlauf zurückgingen. Dies erklärt auch die vergleichsweise weniger gravierenden psychiatrischen Diagnosen im B.___-Gutachten (Angst- und depressive Störung, gemischt, sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung; vgl. Urk. 6/34 S. 12 ff.).
        
         Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ befürwortete 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der in ihrem Bericht vom 18. September 2003 genannten Befunde nicht nachvollziehbar, zumal sie bezüglich des Schlafes sogar eine Besserung der Situation erwähnte (vgl. Urk. 6/19). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte des E.___ im Rahmen ihres psychosomatischen Konsiliums vom 25. Juli 2002 zwar ähnliche Diagnosen wie Dr. H.___ stellten, indes aufgrund der erhobenen Befunde bereits ab dem 15. August 2002 nur noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angemessen hielten (vgl. Urk. 6/14 S. 114 f.). Die erhebliche Divergenz zur Meinung der B.___-Gutachter dürfte wohl auch bei Dr. H.___ vor allem durch die Rolle als behandelnde und daher persönlich stärker involvierte Ärztin zu erklären sein.
         Schliesslich ist beim psychischen Beschwerdebild auch von einem Mitwirken psychosozialer Belastungsfaktoren, welche in den Akten verschiedentlich erwähnt wurden (Emigration, Tod des Vaters der Beschwerdeführerin), auszugehen. Solche Faktoren können jedoch bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Insgesamt sind auch bezüglich der psychischen Beschwerden keine Gründe ersichtlich, die ein Abstellen auf die Einschätzung im B.___-Gutachten verbieten würden.
4.2.4   Es ergibt sich, dass für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das B.___-Gutachten abzustellen ist und von einer durch die Beschwerden bedingten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. In zeitlicher Hinsicht ist aufgrund der Angaben im B.___-Gutachten inklusive Analyse der Vorakten davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit spätestens nach Ablauf der Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ab dem 23. März 2003 (vgl. Urk. 6/35 S. 1 und 4) so bestand, zumal bereits kurze Zeit nach dem Unfall keine erheblichen organischen pathologischen Befunde mehr bestanden und das Beschwerdebild im zeitlichen Verlauf praktisch unverändert blieb (vgl. etwa Urk. 6/34 S. 31). Auch die anfangs von den Ärzten des E.___ erhobenen psychischen Symptome (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie Angststörung mit Panikattacken-ähnlichen Korrelaten und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten [vgl. Urk. 6/14 S. 106]) besserten sich mit der Zeit, wie bereits aufgezeigt wurde.
4.3     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vorstehend Erw. 1.3).
         Die IV-Stelle ist zur Berechung des Valideneinkommens vom Monatslohn von Fr. 3'200.--, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 als Gesunde verdient hätte, ausgegangen (Urk. 6/7 S. 2). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies einen Betrag von Fr. 38'400. Zusätzlich berücksichtigte sie eine Gratifikation im Rahmen eines 50%igen Monatslohns (vgl. Urk. 6/36). Dies ist mit Blick auf die Akten (vgl. insb. Urk. 6/7 S. 2) nicht zu beanstanden, und es ist ein Valideneinkommen von Fr. 40'000.-- für das Jahr 2003 einzusetzen.
         Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, da die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig ist. Aus der LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 43) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.--. Umgerechnet auf die im Jahr 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren (vgl. die Volkswirtschaft 6 - 2008, S. 90, Tabelle B 9.2) von 41,7 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung auf das Jahr 2003 hin (Die Volkswirtschaft 6 - 2008, Tabelle B10.3, Nominallohnindex für Frauen, 2002 = 2296, 2003 = 2334) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 48'579.10 und umgerechnet auf das zumutbare 80%-Pensum ein solches von Fr. 38'863.30. Wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin, welche gemäss Zumutbarkeitsprofil keine schweren Tätigkeiten mehr ausführen kann (vgl. Urk. 6/34 S. 23), noch einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vornimmt, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'977.--. Misst man dieses Einkommen am Valideneinkommen von Fr. 40'000.--, resultiert bei einer Differenz von Fr. 5'023.-- ein - den Rentenanspruch ausschliessender - gerundeter Invaliditätsgrad von 13 %. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen, was zu Abweisung der Beschwerde führt.

5.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).