Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01479
IV.2007.01479

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 14. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, besuchte in ihrer Heimat die Grundschule und reiste im Februar 1986 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von vier, heute teils erwachsenen Kindern. Nach ihrer Einreise in die Schweiz besorgte sie zunächst den Haushalt und trat im November 1993 eine Stelle als Reinigungsangestellte bei der Firma Y.___ AG an, wo sie die Innenreinigung von Linienbussen (Urk. 9/13/1) besorgte. Im Jahre 2006 war sie ab Februar verschiedentlich arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder (Urk. 9/11/2). Infolge Umstrukturierung wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst; der letzte Arbeitstag war der 31. August 2006 (Urk. 9/13/1). Die Versicherte meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 9/3/1). Wegen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 9/3/3-8) galt X.___ bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 40 % als vermittlungsfähig (Urk. 9/3/1).
         Am 12. Januar 2007 meldete sie sich wegen starker Schmerzen im Schulter-Nackenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/13), klärte die medizinische Situation ab (Urk. 9/17) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK; Urk. 9/12).
         Gestützt auf diese Unterlagen sowie auf die Stellungnahmen ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni und vom 17. Juli 2007 (Urk. 9/20/3) stellte sie mit Vorbescheid vom 21. August 2007 (Urk. 9/21) die Ablehnung des Rentenbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % und mit Vorbescheid vom 22. August 2007 (Urk. 9/22) die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Mit Eingabe vom 12. September 2007 (Urk. 9/25) nahm die Versicherte zu den Vorbescheiden Stellung und wies darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere, eine Darmoperation bevorstehe und eine Restarbeitsfähigkeit erst nach deren Durchführung beurteilt werden könne. Mit Verfügungen vom 17. und 18. Oktober 2007 lehnte die IV-Stelle die Leistungsbegehren ab (Urk. 2/1 und 2/2).
2.       Mit Zuschrift vom 8. November 2007 erhob X.___ direkt bei der IV-Stelle Beschwerde, da sie mit den Entscheiden nicht einverstanden sei. Die IV-Stelle überwies die Beschwerde am 28. November 2007 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. April 2008 ab (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 17. und 18. Oktober 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich insbesondere auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, Arzt beim RAD (Urk. 9/20/3), wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei, jedoch in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weshalb aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 22 % resultiere (Urk. 9/20/4), angesichts dessen zwar berufliche Massnahmen möglich wären, die Versicherte aber zur Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit keiner solchen Massnahmen bedürfe (Urk. 2/1, 2/2 und 8).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht mit dem Hinweis auf ein Attest ihres Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, (Urk. 3/2) sowie die zuhanden der Krankentaggeldversicherung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 5. November 2007 (Urk. 3/1) geltend, die Ausübung einer ganztägigen Arbeit sei ihr nicht möglich, da sie dann unter zunehmenden Nacken-, Schulter-, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen leiden würde, so dass ein Leistungsabfall eintrete.
4.
4.1     Die Beschwerdeführerin hatte sich, nachdem ein im Oktober 1997 bei einer Auffahrkollision erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule rasch abgeklungen und sie wieder beschwerdefrei geworden war (Urk. 9/11/17 und 9/17/3), ab Januar 1999 wiederholt notfallmässig zu Dr. A.___ in Behandlung begeben und über Unterbauchschmerzen geklagt, welche in den folgenden Jahren eingehend abgeklärt wurden (Urk. 9/17/21 und 9/17/23). Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 wurde als einziger Befund ein Dolichosigma erhoben. Weitere Erklärungen für die chronischen Schmerzen hätten sich keine finden lassen. Die Versicherte habe weiterhin über Schmerzen geklagt, welche aber weniger intensiv gewesen seien (Urk. 9/17/3).
         Schliesslich stand die Versicherte seit Mai 2005 wegen cervicalen und thorakovertebralen Schmerzen in seiner Behandlung. Die Beschwerden wurden von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, abgeklärt (Urk. 9/17/7-8, 9/17/13-14 und 9/17/19-20). Der Rheumatologe diagnostizierte ein cervicocephales Syndrom bei muskulärer Dysbalance mit Triggerpunkt-Syndrom des Trapezius descendens rechts und Myogelosen links sowie eine Dysfunktion C1/2 beidseits (vgl. den Bericht vom 22. Juli 2005; Urk. 9/17/19). Am 5. August 2005 musste sich die Beschwerdeführerin einer Hysterektomie unterziehen, welche komplikationslos verlief. Sie wurde jedoch durch Selbstzuweisung wegen eines Infekts unklarer Genese vom 16. bis zum 23. August 2005 erneut im Spital C.___ hospitalisiert (Urk. 9/17/16). Nachdem der Entzündungsparameter wieder zurückgegangen war und die Versicherte mit der begonnen Physiotherapie eine grosse Linderung verspürt hatte, erfolgte die Spitalentlassung (Urk. 9/17/17).
         Die Beschwerdeführerin litt nach eigenen Angaben weiterhin unter anhaltenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, aber auch unter belastungsabhängigen Schulter- und Oberarmschmerzen und stand seit dem 24. November 2005 erneut bei Dr. A.___ in Behandlung (Urk. 9/11/4, Ziff. 1). Zur Abklärung der geklagten Schmerzen wurden daher mittels eines MRI sowohl der Schädel als auch die Halswirbelsäule untersucht. Während die Schädeluntersuchung einen normalen Befund ergab (vgl. den Bericht vom 5. Januar 2006; Urk. 9/11/13), wurde an der Halswirbelsäule im Bereich C5-C6 eine kleine Diskushernie mit Duralsackeindellung festgestellt. Die übrigen Bewegungssegmente wie auch das Myelon erwiesen sich als normal. Als Nebenbefund zeigte sich ein Wirbelkörperhämangiom Th6 (vgl. den Bericht vom 22. Dezember 2005; Urk. 9/17/15).
         Im Zeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 28. Februar 2006 führte Dr. A.___ in der Diagnose nebst der bereits bekannten Rücken- und Schulterbeschwerden auch eine depressive Entwicklung an (Urk. 9/11/4). Dieser Diagnose schloss sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 9/17/13-14) an, bezeichnete die Rückenbeschwerden als therapieresistent und äusserte den Verdacht auf Somatisierung (Urk. 9/17/13). Dem Bericht von Dr. B.___ ist im Weiteren zu entnehmen, dass seit Juli 2005 eher eine Verschlechterung eingetreten sei, physiotherapeutische und medikamentöse Massnahmen ohne Effekt bleiben würden, die Versicherte jedoch die aktuell durchgeführte muskuläre Trainingstherapie im Spital D.___ auf jeden Fall fortführen sollte, da eine deutliche muskuläre Insuffizienz vorliege. Der Rheumatologe erachtete die Versicherte aus somatischer Sicht als arbeitsfähig, vertrat allerdings die Auffassung, dass aufgrund der depressiven Verstimmung, der angespannten psycho-sozialen Problematik mit der zusätzlichen Kündigung der Arbeitsstelle eine Somatisierungstendenz vorliege und die psychische Situation weit schwerer wiegen würde (Urk. 9/17/14). So hatte die Versicherte ihm gegenüber auch angegeben, sie sinke nach einem halbtägigen Arbeitstag völlig kaputt ins Bett und sei zu nichts mehr fähig.
         Auch Dr. A.___ führte im Bericht vom 21. April 2006 (Urk. 9/11/7-8) zuhanden der Krankentaggeldversicherung aus, dass die Beschwerden völlig therapieresistent seien und unter der Behandlung teilweise sogar zugenommen hätten. Die Intensität der Schmerzen und das Ausmass der Beeinträchtigung seien klinisch und radiologisch nicht völlig erklärbar. Wie der Rheumatologe äusserte auch Dr. A.___ den Verdacht auf eine Somatisierung. Seiner Auffassung nach sei die Versicherte für leichte Arbeiten, beispielsweise leichte Montagearbeiten, zu 50 % einsetzbar.
         Die von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Untersuchung bei ihrem Vertrauensarzt, dem Rheumatologen Dr. med. E.___, ergab, in Kenntnis der Berichte der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 9/17/9), bezüglich der gestellten Diagnosen keine neuen Erkenntnisse (vgl. den Bericht vom 11. Mai 2006; Urk. 9/17/9-12).
         Dr. B.___ bestätigte im Wesentlichen die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen (vgl. Bericht vom 17. November 2006; Urk. 9/17/7) und gelangte zur Auffassung, dass angesichts der notorischen Therapieresistenz mittlerweile von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden könne. Dieser Einschätzung pflichtete Dr. A.___ in seinen Berichten vom 22. Januar 2007 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/11/23) und vom 18. Mai 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin bei (Urk. 9/17/2). In diagnostischer Hinsicht führte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose auf:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischen cervico-cephalen und cervicobrachialen Schmerzen rechts mehr als links
- Begleitperiathropathie der rechten Schulter
- Hyperlordose mit Haltungsinsuffizienz, Skoliose thorakolumbal und akzentuierter Kyphose thorakal
         Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend sind gemäss der Auffassung des Hausarztes chronisch rezidivierende Schmerzen im linken Hemiabdomen bei Dolichosigma. Der Arzt attestierte der Versicherten in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine seit dem 3. Januar 2006 teils vollständige, teils reduzierte Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 bis 60 %, wobei seit dem 7. Mai 2007 eine solche von 50 % bis weiterhin vorliege (Urk. 9/17/2).
4.2     Nebst somatischen Beschwerden liegen Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung vor. So erwähnte Dr. A.___ verschiedentlich gegenüber der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/11/4, 9/11/7 und 9/11/23) und auch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17/2), dass nach einer anfänglichen Tendenz zur Somatisierung nun von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden müsse. Den Berichten lässt sich eine deutliche Therapieresistenz entnehmen; es wird von Beschwerden berichtet, welche sich unter der Behandlung noch verstärkt hätten, Medikamente, auch Antidepressiva hätten keinen Erfolg gebracht oder hätten wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden müssen (Urk. 9/17/3). Sowohl gegenüber ihrem Hausarzt als auch gegenüber Dr. B.___ und Dr. E.___ klagte die Beschwerdeführerin über die ständig vorhandenen, bis ins Handgelenk und in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen, weshalb sie mehrmals in der Nacht aufwache, nach ihrer Arbeit dann zu keiner Hausarbeit mehr fähig sei und nur noch ins Bett sinken könne (Urk. 9/17/3, 9/17/10 und 9/17/13). Sie klagte über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, über Lärmempfindlichkeit und Reizbarkeit, was für die ganze Familie belastend sei (Urk. 9/11/23-24). Dr. A.___ erlebte die Versicherte als bedrückt, ängstlich, mit wenig Selbstvertrauen. Dann aber könne sie wieder recht munter über ihre Schmerzen und Beeinträchtigungen sprechen (Urk. 9/17/23).
         Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmasse bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen auf BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Voraussetzung ist jedoch nebst einer fachärztlichen Diagnose auch, dass ein psychisches Leiden eine gewisse Schwere und Dauerhaftigkeit aufweist, damit ihm Krankheitswert zukommt. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ als Allgemeinmediziner die Beschwerdeführerin sowie ihre ganze Familie seit vielen Jahren hausärztlich betreut, und weder er noch Dr. B.___ die festgestellten psychischen Auffälligkeiten als abklärungs- oder als spezialärztlich behandlungsbedürftig einstuften (Urk. 9/18). Andernfalls hätte sich Dr. A.___ doch dazu veranlasst erachtet, eine fachärztliche Psychotherapie einzuleiten. Vielmehr soll er laut telefonischer Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle erklärt haben, eine solche Behandlung sei nicht nötig (vgl. Telefonnotiz vom 12. Juli 2007, Urk. 9/18). Auch Dr. E.___ stufte die Betreuung durch den Hausarzt und den Rheumatologen als ideal ein (Urk. 9/17/11).
         Angesichts dieser medizinischen Sachlage ist mit dem RAD-Arzt gemäss seinen Stellungnahmen vom 19. Juni und vom 17. Juli 2007 (Urk. 9/20 S. 3) davon auszugehen, dass allein die somatischen Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend sind. Dafür spricht auch der Hinweis von Dr. B.___ auf die das Krankheitsbild weit schwerer prägende psychosoziale Problematik (vgl. hierzu den Bericht vom 31. März 2006, Urk. 9/17/13-14), der als invaliditätsfremdem Faktor hinsichtlich des Leistungsanpruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.
         Schlussfolgernd ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Störungen von Krankheitswert vorliegen.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 9/17/1-23 in Verbindung mit Urk. 9/11/2-28), dass die Beschwerdeführerin vorwiegend und seit längerem unter Rücken- und Schulterbeschwerden leidet und sich diese Leiden beeinträchtigend auf ihre Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte auswirken, weshalb eine solche Tätigkeit für sie vollzeitlich nicht mehr in Frage kommt (Urk. 9/17/6 und 9/20/3).
         Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 18. Mai 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags; Urk. 9/17/6), wobei er dabei offensichtlich sämtliche Beschwerden und daher sowohl die somatischen Einschränkungen als auch die psychischen Störungen berücksichtigt hat. Nach dem Gesagten gehören aber die psychischen Symptome nicht zum invalidisierenden Krankheitsbild (Erw. 4.2) und fallen deshalb bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht. Im Übrigen ist zu beachten, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb ihre Einschätzung der noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit zurückhaltend zu würdigen ist.
         Was das von der Beschwerdeführerin eingereichte Attest vom 9. November 2007 (Urk. 3/2) anbelangt, so bescheinigte ihr Dr. A.___ wegen einer Analfissur- und Hämorrhoiden-Operation mit leichten Komplikationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. September bis zum 21. Oktober 2007, seither betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % halbtags für leichte Arbeiten, da die Versicherte bei einer Ganztagsbeschäftigung unter zunehmenden Nacken-Schulterschmerzen mit occipitalen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und einem Leistungsabfall leide. Aus dieser Bescheinigung vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie sich von dieser Operation zwischenzeitlich erholt und die ihr schon vorher von Dr. A.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit wieder erlangt hat.
         Gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/17/5-6) sollte die Versicherte in Anbetracht ihrer Rücken- und Schulterproblematik keine mittelschweren und schweren Lasten (ab zehn Kilogramm) heben und tragen; weniger eingeschränkt ist sie mit Bezug auf leichte Gewichte bis neun Kilogramm und mit dem Heben bis Lendenhöhe. Sie sollte grobmanuelles Hantieren ganz vermeiden, als oft zumutbar erachtete Dr. A.___ hingegen das leichte feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen. Ungünstig und zu vermeiden sind Arbeiten über Kopf; auch sollte sich die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit im Stehen und im Sitzen möglichst nicht nach vorn neigen müssen. Gemäss der Abklärung durch Dr. A.___ sind auch längerandauernde monotone Haltungen (Sitzen und Stehen) sowie längere Gehstrecken zu vermeiden. Durchaus als angepasst erachtete Dr. A.___ das Zurücklegen kurzer Wegstrecken. Als ungünstig erschienen ihm alle Arbeiten in Nässe oder Kälte (Urk. 9/17/5). In Würdigung dieser Angaben ist dem Hausarzt beizupflichten, wenn er die Beschwerdeführerin für leichte Montagearbeiten als einsetzbar betrachtet (Urk. 9/11/8).
         In gesamter Würdigung der medizinischen Unterlagen kann der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ soweit gefolgt werden, als von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Wechselposition und unter Vermeidung von monotonen Arbeitshaltungen auszugehen ist.
         Bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist sodann anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 17. und 18. Oktober 2007, Urk. 2/1 und 2/2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), eine allfällig nachher eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingegen Gegenstand einer Neuanmeldung bildet.
5.
5.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich angestellt (Urk. 9/20/4).
         Sie ging dabei von einem in den Jahren 2001 bis 2005 durchschnittlich erzielten teuerungsbedingt angepassten Einkommen von Fr. 57'607.-- per 1. Januar 2007 aus. Hierzu ist anzufügen, dass der Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie auf ein Durchschnittseinkommen und nicht auf den letzten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn abstellte, nicht gefolgt werden kann. Denn zum einen stimmen die im Arbeitgeberbericht aufgeführten Einkommen der Jahre 2004 und 2005 mit den IK-Einträgen überein (Urk. 9/12/1 in Verbindung mit Urk. 9/13/11 und 9/13/9) und zum andern bescheinigte die Arbeitgeberin für Jahre 2004 bis 2007 ein monatliches Grundgehalt von Fr. 4'121.-- brutto, welches offensichtlich keine Teuerungsanpassung erfahren hat (Urk. 9/13/2, 9/13/7, 9/13/9 und 9/13/11). Aktenmässig ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen 13. Monatslohn und zusätzlich eine Prämie von jeweils unterschiedlicher Höhe (im Bereich von Fr. 800.-- bis 900.-- im Jahr) erhalten hat. Damit würde das Valideneinkommen tiefer ausfallen, was aber offen bleiben kann (vgl. Erw. 5.3).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2006 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3     Zur Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45'141.-- ermittelt (Urk. 9/20/4). Dieser Wert ist, zumal er von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist, nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdegegnerin in Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 22 % ermittelt hat, würde dieser ausgehend von einem tieferen Valideneinkommen (vgl. Erw. 5.1) ohnehin noch tiefer ausfallen, weshalb es sich erübrigt, eine detailliertere Berechnung anzustellen.
         Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente sind demnach nicht gegeben. Ebenso fehlen die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen (Urk. 2/1 und 8), deren Ablehnung die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls angefochten, es aber unterlassen hat, konkrete Anträge zu stellen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG ___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).