IV.2007.01480

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2007 von A.___ zu Unrecht durch die SVA, Ausgleichskasse, ausbezahlte Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 7'359.15 zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. November 2007, mit welcher die Versicherte sinngemäss beantragt, es sei die Rückforderung aufgrund ihrer Angaben zu überprüfen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Februar 2008 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 44 der Verordnung über die Invalidenversicherung für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen die Art. 122-125bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sinngemäss anwendbar sind,
dass gemäss Art. 122 AHVV die Renten durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen sind, die bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Bezug der Beiträge zuständig war,
dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, die Invalidenrente grundsätzlich durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszurichten ist, welche im Zeitpunkt der Anmeldung für den Bezug der Beiträge der invaliden Person zuständig war (Rz 2002),
dass gemäss RWL die beiden Renten eines Ehepaares durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszurichten sind, welche bereits für die Festsetzung und Ausrichtung der Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten zuständig war (Rz 2012),
dass gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. Juli 2007 und 16. August 2007 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2005 zugesprochen und gleichzeitig festgestellt hat, dass die Rente durch die Ausgleichskasse der SVA ausbezahlt werde, was in der Folge auch geschah (Urk. 7/62, Urk. 7/63, vgl. Urk. 7/50),
dass die IV-Stelle im November 2007 Kenntnis davon erhielt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber bezieht (Urk. 7/73), 
dass die IV-Stelle angesichts dessen korrekt feststellte, dass die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber auch für die Auszahlung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zuständig sei, die bisherige Auszahlung durch die Ausgleichskasse der SVA mangels Zuständigkeit zu Unrecht erfolgt sei und die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen daher zurückzufordern seien (Urk. 7/79, vgl. Urk. 2, Urk. 6),
dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin deshalb mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2007 zu Recht verpflichtet hat, die von der Ausgleichskasse der SVA zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten von Fr. 7'359.15 zurückzuerstatten (Urk. 2), 
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, für die Rückerstattung keine Rolle spielt, da es allein auf das Bestehen der Ehe ankommt (Urk. 1),  
dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung nicht in Frage gestellt hat und sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechnungsfehler finden,
dass die IV-Stelle im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die Rentenauszahlung an die Beschwerdeführerin nunmehr durch die zuständige Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber erfolgt (Urk. 6),
dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2007 damit nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),






erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).