IV.2007.01481
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 2) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von A.___ gestellte Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit liege im Suchtverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
2. Mit Eingabe vom 28. November 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer vom Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frist zur Beschwerde wiederherzustellen.
2. Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die SVA zurückzuweisen zur Einholung eines psychiatrischen, evt. medizinischen Berichtes.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2008 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die Frist zur Einreichung der Beschwerde wieder her, gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und forderte die IV-Stelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 9 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2008 (Urk. 11) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die strittige Rentenfrage nicht ohne eine eingehende medizinisch/psychiatrische Abklärung des Versicherten schlüssig beurteilt werden könne. Nach Eingang der medizinischen Expertise werde über die Rentenfrage neu verfügt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Gestützt darauf beantragte die IV-Stelle die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Am 26. Februar 2008 erging die entsprechende Verfügung (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt oder ergeht die Wiedererwägungsverfügung nach der Beschwerdeantwort, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren leistungsverneinenden Entscheid auf die Stellungnahme von pract. med. B.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. Juli 2007 (Urk. 12/70/4), wonach beim Beschwerdeführer von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden könne und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Demgegenüber liess der Versicherte vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff.), die Ärztin, welche keine spezifische fachliche Qualifikation habe, stütze sich einzig auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/69). Es habe jedoch keine Auseinandersetzung mit den übrigen in den Akten liegenden Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 17. Mai 2007 (Urk. 12/66/2-6) und der Psychiatrischen Dienste D.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 12/68) stattgefunden. Dabei bescheinige Dr. Vischer dem HIV-infizierten Beschwerdeführer eine seit dem 29. August 2006 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/66/2), währenddem die übrigen Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, namentlich auch nicht zur Auswirkung der HIV-Infektion, enthalten würden.
Da die IV-Stelle nun ebenfalls davon ausgeht, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne weitere medizinische Abklärungen nicht geprüft werden kann, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, die mit der Aktenlage übereinstimmen (Urk. 1). Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine eingehende medizinisch/psychiatrische Abklärung veranlasse, welche eine gesamtheitliche Beurteilung von Ursache und Folge des Suchtgeschehens zum Gegenstand hat und sich umfassend zur Arbeitsfähigkeit äussert, und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 400.-- der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).