IV.2007.01483
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren A.___, arbeitete vollzeitig als angelernter B.___ bei der C.___ (Urk. 18/7/1). Daneben arbeitete er zusätzlich aushilfsweise in der D.___ bei der E.___ (Urk. 18/32). Er leidet an lumbalen Rückenschmerzen bei Diskushernien (Urk. 18/6/3).
Am 16. August 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Berufsberatung und die Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 18/2/6). Vom 24. Oktober bis zum 24. November 2005 befand sich der Versicherte zur beruflichen Abklärung in der F.___ in G.___ (Mitteilung vom 7. September 2005, Urk. 18/40, Schlussbericht vom 15. Dezember 2005, Urk. 18/58). Vom 9. Januar bis 10. März 2006 wurde dort eine modulare Abklärung (ModAk) durchgeführt (Mitteilung vom 23. Dezember 2005, Urk. 18/61, Bericht vom 7. März 2006, 18/73). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2006 die Umschulung zum Bauteilemonteur in F.___ ab 10. Juli 2006 bis 9. Juli 2007 zu. In den Mitteilungen vom 7. September und vom 23. Dezember 2005 sowie in der Verfügung vom 29. März 2006 hielt sie zudem fest, es könnten Reisegutscheine für die täglichen Fahrten von H.___ nach G.___ bezogen werden (Urk. 18/40, 18/61, 18/76).
Mit Vorbescheid vom 4. April 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung der von ihm beantragten Amortisationsbeiträge für seinen Personenwagen an (Urk. 18/109-111, 18/118). Der Versicherte liess daraufhin unter anderem geltend machen, dass es sehr wahrscheinlich ab dem 2. Mai 2007 zu einer festen Anstellung bei der I.___ in G.___ komme und er damit das Kriterium der dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit erfülle (Urk. 18/121). Die IV-Stelle änderte wegen der Anstellung bei der I.___ die Verfügung vom 29. März 2006 ab und übernahm gemäss Mitteilung vom 9. Mai 2007 die Umschulung zum Bauteilemonteur in F.___ bis 30. April 2007 und ab 2. Mai bis 31. Oktober 2007 in Form eines Praktikums bei der Firma I.___. Auch für diese Zeit stellte sie ihm Reisegutscheine zur Verfügung (Urk. 18/124-125). Die Taggelder ab dem 1. Mai 2007 berechnete sie unter Einreichung des bei der I.___ erzielten Lohnes neu (Urk. 18/129, 18/132). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2007 orientierte sie den Versicherten, dass ab 1. Mai 2007 an sein Motorfahrzeug J.___ ein Amortisationsbeitrag von Fr. 3'000.- pro Kalenderjahr übernommen werde (Urk. 18/134).
Der Versicherte machte bei der IV-Stelle im August 2007 für die Zeit ab dem 2. Mai 2007 eine Kilometerentschädigung für den mit dem Auto zurückgelegten Arbeitsweg geltend (Urk. 18/138/2). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie an der Kostenübernahme für Reisespesen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs gemäss der Mitteilung vom 9. Mai 2007 festhalte (Urk. 19/141). Am 8. November 2007 verfügte sie entsprechend und lehnte eine Übernahme der Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug im Rahmen der Umschulung ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. November 2007 richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2007 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug im Rahmen der Umschulung zu vergüten (Urk. 1, Verfahren IV.2007.01483).
2.2 Mit Vorbescheid vom 3. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die seinerzeitige Zusprechung von Amortisationskosten zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 18/164). Am 14. April 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung (Mitteilung) vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und verpflichtete den Versicherten zur Rückzahlung des am 28. Februar 2008 ausbezahlten Amortisationsbeitrages von Fr. 3'000.- für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 (Urk. 19/2).
Dagegen liess der Versicherte am 16. Mai 2008 ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung (Mitteilung) vom 15. Juni 2007 betreffend Gewährung eines Amortisationskostenbeitrages sei zu bestätigen (Urk. 19/1, Verfahren IV.2008.00518).
2.3 Mit Beschwerdeantworten vom 23. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden vom 29. November 2007 und vom 16. Mai 2008 (Urk. 17 und 19/7). Das Sozialversicherungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 das Verfahren IV.2008.00518 mit dem Verfahren IV.2007.01483 (Urk. 21). Mit Replik vom 16. Mai 2008 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 23). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, schloss das Sozialversicherungsgericht am 22. Oktober 2008 den Schriftenwechsel (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung betreffend Reisekosten erging am 8. November 2007 und betrifft die Zeit der Umschulung bis 31. Oktober 2007, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG insoweit noch nicht zur Anwendung gelangen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin kam mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. April 2008 auf ihren formlosen Entscheid vom 15. Juni 2007 betreffend Amortisationsbeiträge zurück.
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung auf eine in einer unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene Versicherungsleistung nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der - hier nicht interessierenden - prozessualen Revision zurückkommen (vgl. BGE 129 V 110; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 28 f.). Eine Wiedererwägung ist zulässig, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1 S. 52), wobei für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit vom Rechtszustand auszugehen ist, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389).
Dementsprechend kommt auch beim strittigen Anspruch auf Amortisationsbeiträge das Recht zur Anwendung, wie es bis zum 31. Dezember 2007 gegolten hat. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
Laut Ziffer 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI (vgl. auch Randziffer [Rz] 10 der Besonderen Bestimmungen des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der seit 1. Juli 2006 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung).
Nach der Rechtsprechung ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 23. November 2007, I 809/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle. Wählt die versicherte Person eine entferntere Durchführungsstelle, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 IVV). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Art. 90 Abs. 2 IVV).
Eine Kostenübernahme eines anderen Transportmittels als des öffentlichen Verkehrs ist auch dann möglich, wenn zwar die Behinderung die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausschliesst, der versicherten Person deren Benützung aber aus anderen Gründen unzumutbar ist. Dabei zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 3. Juni 2002, I 651/01, Erw. 4a und 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen F. vom 25. Oktober 2002, I 752/01, Erw. 2.3 und in Sachen K. vom 13. September 2002, I 506/01, Erw. 3, 4.1 und 4.3.1; Rz 32 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Vergütung von Reisekosten [KSVR] in der Invalidenversicherung in der vorliegend anwendbaren seit 1. Juni 2001 in Kraft stehenden Fassung). Aufgrund des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist ausserdem erforderlich, dass die Transportkosten insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungserfolg stehen und die durch Verwendung eines anderen Transportmittels als des öffentlichen Verkehrs entstehenden zusätzlichen Kosten in einer angemessenen Relation zur erzielten Verbesserung stehen (vgl. BGE 107 V 87; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. September 2002, I 506/01, Erw. 4.3.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung betreffend die Reisekosten vom 8. November 2007 nach Einholung der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2007 fest, dem Versicherten sei aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Die Benützung des Zuges komme ihm sogar entgegen, da er dort die Position nach Belieben ändern könne. Das Gehen kürzerer Strecken sei ihm zumutbar (Urk. 2, 18/155/3).
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 14. April 2008 hat der Versicherte zudem, indem er gestützt auf die Verfügung vom 29. März 2006 die Reisekosten für ein Jahresabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 10. Juli 2006 bis 9. Juli 2007 über den Betrag von Fr. L.___ in Rechnung gestellt hatte, den Tatbeweis für die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz erbracht. Die erneute Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass die Verfügung vom 15. Juni 2007 offensichtlich falsch gewesen sei (Urk. 19/2).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, die Verbindung zwischen Wohn- und Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr schwierig, da er in H.___ nicht weniger als 1,5 Kilometer von der Bushaltestelle entfernt wohne. In G.___ habe er vom Bahnhof bis zum Arbeitsplatz noch einmal eine Gehstrecke von einem Kilometer zu bewältigen. Dies ergebe eine tägliche Gehstrecke von rund 5 Kilometern, für deren Bewältigung bei zügigem Marschtempo mindestens 1 ¼ Stunden erforderlich seien. Dazu komme der lange Anfahrtsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 1 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin habe den Amortisationsbeitrag aufgrund einer korrekten und absolut vertretbaren Ermessensbetätigung zugesprochen; es liege damit keine offensichtliche Unrichtigkeit vor (Urk. 19/1 S. 5). Er habe während der ganzen Zeit der Umschulung und der Tätigkeit bei der I.___ nie auch nur ein einziges Mal den Zug benützt (Urk. 19/1 S. 5, 23 S. 2). Bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergebe sich für die Gehstrecken und die Fahrzeiten mit Bus und Bahn ein Zeitaufwand von zwei Stunden pro Arbeitsweg. Mit dem Auto schaffe er es in 40 Minuten (Urk. 19/1 S. 5). Im Weiteren könnte er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsplatz am Morgen auch nicht pünktlich um 6.00 Uhr bis spätestens 6.30 Uhr erreichen (Urk. 19/1 S. 5).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, auf die zugesprochenen Amortisationsbeiträge zurückzukommen. Dies setzt voraus, dass der Entscheid vom 15. Juni 2007 bei der damaligen Sach- und Rechtslage offensichtlich unrichtig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt an, dass der Versicherte den Weg zur Umschulungsstätte F.___ in G.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt und das Privatauto gar nicht benutzt habe (Urk. 17 S. 2 = 19/7 S. 2). Dies schliesst sie neu aus dem bereits früher bekannten Umstand, dass der Versicherte die Reisekosten für ein Jahresabonnement ab 10. Juli 2006 bis 9. Juli 2007 in Rechnung stellte (Urk. 18/138, 19/2 S. 2). Nur wegen des Bezugs des entsprechenden Jahresabonnements kann indes nicht angenommen werden, dass der Versicherte für die Fahrten an den Ausbildungsplatz tatsächlich den öffentlichen Verkehr in Anspruch nahm. Das entsprechende Abonnement ermöglicht nämlich ein jederzeitiges freies Fahren mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln im M.___ und könnte damit auch nur gelegentlich in der Freizeit zum Einsatz gekommen sein. Gemäss den Angaben im Schlussbericht N.___ vom 15. Dezember 2005 kam der Versicherte denn auch täglich mit dem Auto in die Abklärung (Urk. 18/58 S. 3).
Da somit weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 15. Juni 2007 erstellt war noch aktuell erstellt ist, dass der Versicherte für den Weg in die F.___ in G.___ die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte, kann nicht angenommen werden, bereits daraus ergebe sich die offensichtliche Unrichtigkeit der gewährten Amortisationsbeiträge für den Weg zum Arbeitsplatz bei der I.___ in G.___.
4.3 Dr. med. O.___, Spezialarzt für Innere Medizin, führte im Bericht vom 7. September 2004 aus, der Beschwerdeführer leide seit Dezember 2003 an einem lumbovertebralen Syndrom bei rechtslateral-foraminaler Diskushernie L4/L5 und rechtsforaminaler Diskushernie L5/S1 (Urk. 18/6/3). Im Rahmen einer angepassten Arbeitstätigkeit, welche ganztags ausgeübt werden könnte, sei das häufige Gehen von kürzeren und längeren Strecken möglich (Urk. 18/6/6-7). Am 9. Dezember 2004 berichtete er von einer Verschlechterung; der Versicherte sei auch in einer leichteren Tätigkeit nur halbtags arbeitsfähig (Urk. 18/21). Am 14. Mai 2005 hielt er fest, seit September 2004 bestehe eine Lumboischialgie mit Sensibilitätsverminderung im rechten Bein. Die Fussheberschwäche habe sich wieder normalisiert (Urk. 18/33/3-4). Dr. med. P.___, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher die Funktionseinschränkungen bei Eintritt in die berufliche Akblärung am 24. Oktober 2005 geprüft hatte, diagnostizierte einen Status nach lumboradikulärem Syndrom mit passagerer Fussheberschwäche rechts und residueller Hyposensibilität Dermatom L5 rechts sowie Insertionstendinopathien am Beckenkamm beidseits rechtsbetont (Urk. 18/58/2, 18/58/8, 18/58/11). Gemäss dem Schlussbericht der N.___ vom 15. Dezember 2005 konnte der Versicherte zeitlich uneingeschränkt bei verschiedenen behinderungsangepassten, körperlich leichteren Tätigkeiten, die die Möglichkeit zur Wechselbelastung boten, eingesetzt werden. Im weiteren sollte eine zukünftige Tätigkeit eine angegebene Kälteempfindlichkeit berücksichtigen und nicht mit häufigem Begehen von Leitern/Gerüsten/Treppen einhergehen (Urk. 18/58/8). Der Versicherte habe ferner angegeben, dass er manchmal Velo fahre, jedoch nicht mehr häufig. Er habe einen Hometrainer zu Hause (Urk. 18/58/3). Gemäss dem Bericht über die ModAK-Abklärung vom 9. Januar bis 10. März 2006 braucht der Versicherte eine wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Sitzen und Stehen (Urk. 18/73/4, 18/73/8). Die Arbeitstätigkeit sollte nach ärztlicher wie auch der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers nur selten (bis ca. ½ Stunde pro Tag; vgl. Urk. 18/6/6) das Gehen langer Strecken beinhalten (Urk. 19/73/11-12). Gemäss den Zeugnissen von Dr. P.___ vom 1. November 2006 und 15. März 2007 benötigt der Versicherte für das längere Sitzen einen angepassten Arbeitsstuhl und für die langen Autofahrten ein besonders rückenschonend konstruiertes Auto (Urk. 18/100, 18/109). Der Versicherte gab am 16./17. Januar 2007 gegenüber dem Berufsberater an, er brauche einen Spezialstuhl für die Arbeit in F.___. Er sei abends nach der Arbeit jeweils völlig erschöpft (Urk. 18/125/2). Gemäss Bericht vom 20. April 2007 über die Umschulung in F.___ kam es in den neun Monaten dreimal zu Ausfällen wegen Rückenschmerzen mit einer Dauer von 1 ½ bis 3 Tagen. Ansonsten sei die gesundheitliche Situation konstant und gleichbleibend gewesen (Urk. 18/119/2).
4.4 Die (nach Luftlinie) nächstgelegenen Bushaltestellen am Wohnort des Versicherten (Haltestellen Q.___, R.___, S.___ und T.___) liegen allesamt ca. 1,2 Kilometer entfernt und gemäss Fahrplanauskunft des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) sind dafür zu Fuss ca. 25 Minuten einzuplanen. Die aufgrund des Zugangsweges am besten gelegene Haltestelle U.___ liegt ebenfalls ca. 1,25 Kilometer entfernt. Die Fahrzeit mit Bus und Bahn (Umsteigevorgänge in H.___ und V.___) nach W.___ beträgt aktuell im besten Fall 57 Minuten, beim Rückweg 55 Minuten (vgl. auch Urk. 19/3/10). Bis zum Arbeitsplatz des Versicherten sind weitere ca. 530 m zu Fuss zurückzulegen, wofür gemäss ZVV mit 11 Wegminuten zu rechnen ist. Insgesamt benötigt man für diesen Arbeitsweg somit rund eine Stunde 35 Minuten, mit Einrechnen einer Sicherheitsmarge für das Erreichen des Busses beziehungsweise des Zuges bis zu einer Stunde 40 Minuten.
Würde der Versicherte das Velo benützen und die ca. 3,9 Kilometer Veloroute vom Wohnort zum Bahnhof H.___ fahren, so benötigte er dafür an reiner Fahrzeit gemäss Twixroute 18 Minuten. Für das Deponieren des Velos sind 5 Minuten einzusetzen. Die Fahrzeit vom Bahnhof H.___ nach W.___ beträgt mit Umsteigen im V.___ bestenfalls 40 Minuten. Zuzüglich der 11 Wegminuten vom Bahnhof W.___ bis zum Arbeitsplatz resultiert eine Zeit von rund einer Stunde 15 Minuten.
Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt demgegenüber gemäss google-Berechnung 48 Minuten (vgl. www.google.ch/maps) beziehungsweise gemäss Berechnung Twixroute 57 Minuten. Da der Versicherte in Randzeiten unterwegs ist, ist vom tieferen Wert auszugehen.
4.5
4.5.1 Eine zweifellose Unrichtigkeit ist nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann anzunehmen, wenn es an den notwendigen ärztlichen Aussagen zu leistungsentscheidenden Fragen gänzlich fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, Erw. 3.1 und in Sachen G. vom 27. Juni 2008, 9C_848/2007, Erw. 4).
Ein ärztlicher Bericht, der sich zur entscheidenden Frage der Zumutbarkeit der Zurücklegung des konkreten Arbeitsweges zu Fuss (gegebenenfalls mit dem Fahrrad), mit Bus und Bahn ausdrücklich äusserte, lag beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2007 nicht vor. Den bereits damals vorhanden gewesenen ärztlichen Beurteilungen lässt sich aber klar entnehmen, dass längeres Sitzen und Stehen für den Versicherten problematisch und dass er auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist (vgl. Urk. 18/73/8, 18/73/11). Die Möglichkeit, zwischen Sitzen und Stehen und allenfalls auch Gehen zu wechseln, ist beim Reisen mit dem öffentlichen Verkehr besonders gut gewährleistet und insbesondere dann - wenn wie hier - die Züge in Randzeiten benützt werden. Insoweit ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nach damaliger Aktenlage eindeutig zumutbar, wenn nicht gar besser indiziert als das Fahren mit dem Auto.
Die weiter entscheidende Frage, ob es dem Versicherten ab 1. Mai 2007 trotz seines Gesundheitsschadens zugemutet werden konnte, zu jeder Jahreszeit zweimal täglich die 1,25 Kilometer bis zur Bushaltestelle und daneben zusätzlich die 530 Meter vom Bahnhof zum Arbeitsplatz zu Fuss zurückzulegen, wird durch die vorhandenen Unterlagen nicht beantwortet. Ebensowenig geben die damaligen ärztlichen Berichte Auskunft zur Zumutbarkeit der Zurücklegung einer täglichen Fahrradstrecke (oder gegebenenfalls Motorradstrecke) von zweimal 3,9 Kilometer (vgl. ZAK 1972 S. 734). Die Zusprechung der Amortisationsbeiträge war deshalb insgesamt gesetzwidrig und zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf ihren Entscheid vom 15. Juni 2007 zurückgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, Erw. 3.1).
4.5.2 Auch mit der nachträglich eingeholten Stellungnahme vom RAD-Psychiater Dr. K.___ vom 17. September 2007 wird die Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit der zu bewältigenden Geh- oder Fahrradstrecke nicht beantwortet (vgl. Urk. 18/155/3).
4.5.3 Der Versicherte lässt die Unzumutbarkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit der Umständlichkeit und der Dauer des Arbeitsweges begründen (Urk. 19/1 S. 5; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Diese Umstände für sich allein - wenn daneben keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Zurücklegung des Arbeitsweges bestehen - führen aber nicht zu einer invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Benützung eines Motorfahrzeuges.
Nach der Rechtsprechung liegt sogar immer dann keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Motorfahrzeuges vor, wenn anzunehmen ist, die versicherte Person müsste oder würde nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 23. November 2007, I 809/06, Erw. 5.1, und in Sachen M. vom 30. März 2007, I 54/07). Davon, dass auch eine nichtbehinderte Person für den Arbeitsweg auf die Benützung eines persönlichen Motorfahrzeuges angewiesen wäre, kann indes bei der gegebenen Aktenlage nicht ausgegangen werden. Für eine nichtbehinderte Person wäre es namentlich ohne Weiteres möglich, den Weg bis zum Bahnhof H.___ mit einem Motorrad oder dem Fahrrad zurückzulegen; der dann resultierende Weg zum Arbeitsplatz von einer Stunde fünf Minuten bis einer Stunde 15 Minuten ist nicht derart lang und der Zeitgewinn bei Benützung des Autos nicht derart beträchtlich, dass angenommen werden müsste, dass sich auch eine nichtbehinderte Person gezwungen sähe, auf ein Auto umzusteigen. Zudem weist der ZVV-Fahrplan - bei gegebener Notwendigkeit, die vom Versicherten neu geltend gemacht, aber nicht erstellt ist (vgl. Urk. 19/1 S. 5) - ab Bahnhof H.___ nach W.___ eine frühere Verbindung aus, welche es ermöglicht, bereits um 6.02 Uhr in W.___ einzutreffen.
Da die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Zurücklegung des Arbeitsweges zu Fuss oder mit dem Fahrrad (allenfalls Motorrad) ausschlaggebend ist, wird die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen ergänzenden fachärztlichen Bericht einzuholen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, Erw. 3.3). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung über den Anspruch auf Amortisationsbeiträge ab 1. Mai 2007 neu verfüge.
4.6 Die Beschwerdegegnerin sah in der Verfügung vom 14. April 2008 auch die Rückforderung des bereits ausbezahlten Amortisationsbeitrages im Betrag von Fr. 3'000.- vor (Urk. 19/2).
Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV; BGE 110 V 300 Erw. 2a). Diese Ausnahme spielt nicht, wenn der Versicherte die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV beziehungsweise Art. 31 ATSG erfüllt ist; in einem solchen Fall geschieht die Leistungsanpassung ebenfalls rückwirkend (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. April 2004, I 391/03, Erw. 5.3 und 6; BGE 119 V 431 Erw. 2; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 57).
Vorliegend betraf der zur Wiedererwägung führende Fehler einen IV-spezifischen Gesichtspunkt, nämlich die Frage, ob die Benützung des Motorfahrzeuges invaliditätsbedingt war (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 286). Zudem ist weder von einer unrechtmässigen Erwirkung des Leistungsanspruches noch von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. Die Verfügung vom 14. April 2008 ist deshalb insoweit aufzuheben, als damit die bereits ausbezahlten Fr. 3'000.- für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 zurückgefordert werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt für die ganze Dauer der Umschulung eine Entschädigung der Auslagen für die Benützung des privaten Motorfahrzeuges geltend machen und will sich daran eine bereits erfolgte Entschädigung der Abonnementskosten anrechnen lassen (Urk. 1 S. 2, 2). Vom 10. Juli 2006 bis 30. April 2007 befand sich der Versicherte in der Ausbildungsstätte F.___ in G.___. Ab 1. Mai 2007 arbeitete er bei der I.___.
5.2 Für den Weg in die F.___ in G.___ hätte der Versicherte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in etwa gleich lang benötigt wie für denjenigen zum Arbeitsplatz bei der I.___, da die F.___ einen Abholservice vom Bahnhof in G.___ anbietet.
5.3 Auch beim Anspruch auf Reisekosten ist festzustellen, ob dem Versicherten gesundheitlich die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für seinen konkreten Arbeitsweg möglich gewesen wäre. Diesbezüglich sind - wie aufgezeigt - ergänzende Abklärungen zur gesundheitlichen Zumutbarkeit der Geh- und Fahrradstrecken erforderlich.
Relevante Kriterien für die beim Anspruch auf Reisekosten ebenfalls zu beurteilende generelle Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs sind unter anderem die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit verbundene Wartezeit, längere Wegstrecken, die zu Fuss zurückzulegen sind, sowie die Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Motofahrzeugs. Damit wird sinngemäss auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Bereich des Anspruches auf Pendlerkostenbeiträge nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Bezug genommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 13. September 2002, I 506/01, Erw. 4.3.1; vgl. Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 246; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 25. Oktober 2002, I 752/01, Erw. 2.3.2-3 und in Sachen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn gegen H. vom 28. Juni 2002, C 249/01, Erw. 3).
Die Beschwerdegegnerin wird nach Einholung der ergänzenden Angaben zur gesundheitlichen Situation auch die generelle Zumutbarkeit je gesondert für die Zeit der Ausbildung in F.___ und anschliessend bei der I.___ zu prüfen haben. Dabei wird sie gegebenenfalls ebenfalls festzustellen haben, ob der Versicherte, wie er geltend machte, seine Arbeit bei der I.___ bereits um 6.00 Uhr, spätestens 6.30 Uhr aufzunehmen hatte und eine spätere Arbeitsaufnahme um 6.45 Uhr nicht akzeptiert worden wäre (Urk. 19/1 S. 5 f.). Den ersten Zug von H.___ ab 05.08 Uhr mit Ankunft um 6.02 Uhr in W.___ konnte der Versicherte jedenfalls nur dann erreichen, wenn er für den Weg vom Wohnort bis zum Bahnhof H.___ das Fahrrad (oder gegebenenfalls ein Motorrad) benutzen konnte. Sollte die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als generell unzumutbar zu qualifizieren sein, wäre zudem die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
Die Verfügung betreffend Reisekosten vom 8. November 2007 ist damit aufzuheben und die Sache ist für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'600.- (inklusive Barauslagen und Gerichtskosten) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1.
1.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2007 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Entschädigung der Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug neu verfüge.
1.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2008 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Rückforderung von Fr. 3'000.- nicht zulässig ist, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Amortisationsbeiträge an das private Motorfahrzeug ab 1. Mai 2007 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).