Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01485
IV.2007.01485

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen X.___ mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2003 zusprach (Urk. 9/11, Urk. 13),
dass die IV-Stelle dabei im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, vom 27. Februar 2003 abstellte, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis C, eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) sowie eine ängstlich gefärbte depressive Entwicklung, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Phleb-/Lymphödem und eine Varikose der unteren Extremitäten genannt wurden, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sortierdienst der C.___ Post im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/8/1-5, Urk. 9/9),
dass die Versicherte am 25. November 2005 ein Gesuch um Rentenerhöhung stellte und die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2006 das Gesuch nach materieller Anspruchsprüfung abwies, da sich der Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht verschlechtert habe (Urk. 9/31),
dass die Versicherte am 23. Juli 2007 erneut um Erhöhung der Rente ersuchte (Urk. 9/33) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2007 auf das Gesuch nicht eintrat, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 29. September 2006 nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2), 
dass die Versicherte am 29. November 2007 dagegen Beschwerde erhob und ihr Begehren um Rentenerhöhung erneuerte (Urk. 1), 
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5),

in Erwägung,
dass, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass - wie bei der Neuanmeldung - auch bei der Rentenrevision zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108),
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, in der Sache ergangenen, rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung zu vergleichen ist (BGE 133 V 108), 
dass nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. BGE 130 V 68 ff.),
dass die Verwaltung nach dem Eingang eines Revisionsgesuchs zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint (BGE 109 V 264 Erw. 3),
dass zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. September 2006 massgeblich verschlechtert hat, während auf den materiellen Antrag in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 29. September 2006 feststellte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei nicht eingetreten (Urk. 9/31, vgl. Urk. 9/28),
dass die IV-Stelle dabei auf den Bericht des Universitätsspitals U.___, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 8. Februar 2006 (mit beigelegtem Bericht über die Abdomen-Sonografie vom 17. Oktober 2005) abstellte, in welchem angeführt wurde, aus hepatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2003 nicht geändert, und im Weiteren auf den Bericht von Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Mai 2006, in welchem eine Veränderung des Gesundheitszustandes ebenfalls verneint wurde (Urk. 9/26/1-3, Urk. 9/27, Urk. 9/28),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend machte, das Leberleiden habe sich verschlimmert (Urk. 9/33, Urk. 9/40, vgl. Urk. 1),
dass sie sich dabei einzig auf die Behandlung durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin berief (Urk. 9/40),   
dass Dr. Z.___ im Bericht vom 30. September 2007 zunächst anführte, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so seien neue Diagnosen hinzugekommen, eine ergänzende Abklärung halte sie jedoch nicht für angezeigt (Urk. 9/44),
dass sie neu als Diagnosen - zusätzlich zu den bekannten Diagnosen (chronische Hepatitis, Beinödeme bei Varikose, Hypothyreose) - eine massive Infektanfälligkeit, eine rezidivierende Periarthritis humero-scapularis, eine Epicondylitis sowie ein chronisches panvertebrales Lendenwirbelsäulen-Syndrom anführte,   
dass sie ihre neuen diagnostischen Angaben weder durch Befunde noch durch Hinweise auf spezialärztliche Untersuchungen untermauert, sondern weitgehend auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hat,
dass dem Bericht von Dr. Z.___ deshalb keine Aussagekraft beigemessen werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin somit keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2006 glaubhaft machen konnte,
dass der im Beschwerdeverfahren eingereicht Bericht über die Abdomen-Sonografie vom 2. Februar 2007 im Wesentlichen mit demjenigen im früheren Bericht über die Abdomen-Sonografie vom 17. Oktober 2005 übereinstimmt, so dass sich auch aus diesem neuen Bericht keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten lassen (Urk. 3/10, Urk. 9/26/3),
dass die IV-Stelle daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und die Kosten die unterliegende Partei trägt,
dass angesichts des Verfahrensaufwandes die Gerichtskosten vorliegend auf  Fr. 200.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).