Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ geborene A.___ arbeitete seit 1. Oktober 1987 bis 30. Juni 2003 bei der C.___ als Assistentin der Geschäftsleitung (Urk. 9/10). Am 28. November 2006 meldete sie sich wegen rheumatoider Polyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6), einen Arztbericht der Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/9) sowie einen Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/18) einholte. Mit Vorbescheid vom 16. August 2007 stellte sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % eine Rentenabweisung in Aussicht (Urk. 9/23). Am 31. Oktober 2007 verfügte die Verwaltung entsprechend ihrem Vorbescheid (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2007 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2007 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). In der Replik liess die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Flury, ihre Anträge präzisieren, wonach unter Aufhebung der Verfügung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese den medizinischen Sachverhalt abkläre, ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und zu gewähren, zudem seien das Validen- und Invalideneinkommen abzuklären, um gestützt auf die gemischte Methode nach erfolgter Beurteilung der Einschränkung im Haushalt den Rentenanspruch zu prüfen, eventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 15). Nach Eingang der Duplik vom 6. Juni 2008 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juni 2008 geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.
2.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 an einer sero-negativen rheumatoiden Polyarthritis/Psoriasis-Arthritis leidet. Während Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2006 eine 50%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit annahm, ging RAD-Arzt Dr. med. E.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/20). Dies begründete der RAD-Arzt mit der Annahme, dass eine andere Tätigkeit, wie beispielsweise als Sprachlehrerin, die Handgelenke noch weiter schonen würde. Dieser Annahme schloss sich die IV-Stelle an, indem sie die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festsetzte.
2.2 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die IV-Stelle verfüge lediglich über einen Bericht der Dr. D.___ aus dem Jahr 2006, dabei habe sich der Gesundheitszustand bis zum Verfügungserlass am 31. Oktober 2007 weiter verschlechtert. Ferner sei die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte als Sprachlehrerin arbeiten, haltlos, denn abgesehen davon, dass norwegisch ihre Muttersprache sei, würde sie über keine Qualifikationen für diesen Beruf verfügen. Eine entsprechende Umschulung wäre notwendig.
2.3 Die Verwaltung stützte sich auf die vom RAD deklarierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei liess sie ausser Acht, dass sowohl die behandelnde Ärztin wie auch der RAD-Arzt von einer nur 50 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen und diese Tätigkeit als zumindest ordentlich leidensangepasst qualifiziert wurde (Urk. 9/20). Eine weitere Steigerung der Restarbeitsfähigkeit ist bei einer handgelenkschonenderen Tätigkeit zwar nachvollziehbar. Hingegen ist die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin einsetzbar sei, aufgrund der Akten unzulässig. Zwar wird im RAD-Bericht die Beschwerdeführerin als ehemalige norwegische Privatlehrerin beschrieben, jedoch steht diese Annahme im Widerspruch zu den sonstigen Angaben. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin in Norwegen und Zürich das Studium phil. I. abgeschlossen hat. Daraus jedoch die Schlussfolgerung zu ziehen, sie könne als Privatlehrerin tätig sein und bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ein Anforderungsniveau 2 erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle wird daher zuerst die Arbeitsfähigkeit in zu differenzierenden zumutbaren Tätigkeiten zu ermitteln haben. Danach wird sie einen realistischen Einkommensvergleich durchzuführen haben. Dabei hat sie auch mögliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Josef Flury
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).