Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01489
IV.2007.01489

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 23. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      X.___, 1964 in Kosovo geboren und 1981 in die Schweiz eingereist, war ab 1987 bei der Y.___, (Urk. 12/10) sowie als Aushilfe bei der Z.___ AG (Urk. 12/6; letzter Arbeitstag 30. November 2004) tätig und erwarb im Jahre 2004 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 12/2/1). Nachdem er sich am 4. Dezember 2003 bei einem Arbeitsunfall eine mehrfragmentäre distale Unterschenkelfraktur links (Urk. 12/9/125) zugezogen hatte, meldete sich der Versicherte am 22. März 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an mit der Begründung, er sei bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 12/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/4) erstellen und erkundigte sich bei der Y.___ (Urk. 12/10) sowie bei der Z.___ AG (Urk. 12/6) nach dem Arbeitsverhältnis. Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 12/9/1-129; 12/15/1-64; 12/20/1-24) sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Versicherten, vom 30. April bzw. 9. Mai 2005 (Urk. 12/7/1-6 mit weiteren Berichten, Urk. 12/7/7-18) bei. Am 23. November 2005 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Mai 2006 auf (Urk. 12/20). Gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 12/20/3) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 2. April 2007 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % eine Rente zu und gewährte ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Entschädigung von Fr. 16'020.-- (Urk. 12/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/26-27) sprach schliesslich die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 X.___ vom 1. Dezember 2004 befristet bis zum 31. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 28. November 2007 durch Rechtsanwalt Alexander Weber Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer durchgehend ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Weber ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 2). Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 (Urk. 8) begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und legte die entsprechenden Belege auf (Urk. 9, 10/2-16).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-38) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.3         Nachdem der Beschwerdeführer unter Auflage des Berichts von Dr. med. C.___, Spezialärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 7. Juni 2008 (Urk. 18) am 11. Juni 2008 die Replik (Urk. 17) erstattet hatte und sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. August 2008 (Urk. 21) geschlossen.
2.4     Am 11. Februar 2009 (Urk. 22) erfolgte der Beizug der gesamten, aktualisierten Akten der SUVA (Urk. 25/1-234) durch das hiesige Gericht.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ab dem 1. Dezember 2004 unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte einen über den 31. Mai 2006 hinausgehenden Rentenanspruch mit der Begründung verneint, es sei dem Beschwerdeführer nunmehr wieder eine angepasste Tätigkeit von 100 % zumutbar, womit er in der Lage sei, ein - verglichen mit einem ohne Behinderung erzielbaren jährlichen Einkommen von Fr. 76'974.-- - rentenausschliessendes Invalideneinkommen von jährlich Fr. 51'069.-- zu erzielen.
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei ihm seit Dezember 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Überdies habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, stünden im vorliegenden Verfahren doch nicht nur unfallbedingte Behinderungen im Spiel. Endlich sei es mit Blick auf das laufende Einspracheverfahren bei der SUVA nicht zulässig, sich alleine auf die Kreisarztuntersuchung vom 29. Mai 2006 zu stützen (Urk. 1 S. 3-4).
         In der Replik brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der neu aufgelegte Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 7. Juni 2008 belege, dass eine andauernde 100%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe, welche den Rentenanspruch begründe. Da der Bericht invalidisierende psychische Beschwerden klar belege, erübrigten sich auch weitergehende Abklärungen (Urk. 17 S. 6-8).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1         Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 während der Arbeit in eine Unterhaltsgrube gestürzt war (Unfallmeldung vom 4. Dezember 2003, Urk. 12/9/128), diagnostizierte Dr. med. D.___, Spital E.___ , eine Fraktur des linken distalen Unterschenkels (Urk. 12/9/125). Gleichentags wurde ein gelenksüberbrückender Fixateur externe angebracht sowie eine Logenspaltung durchgeführt (Operationsbericht vom 12. Dezember 2003, Urk. 12/9/118-119). Am 15. Dezember 2003 erfolgte eine definitive Osteosynthese, wobei während der Operation aufgrund der Haemophilie des Beschwerdeführers intravenös Faktor IX appliziert werden musste. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Urk. 12/9/117). Mittels nachfolgenden stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik F.___ vom 8. bis zum 28. Januar 2004 (Urk. 12/9/110-115) wurden beim Beschwerdeführer eine ziemliche Selbständigkeit in den Alltagsaktivitäten, ein korrekter 3-Punkte-Gang an Unterarmstöcken mit Teilbelastungen von 10 - 15 kg sowie das Ersteigen von Treppen erreicht (Urk. 12/9/111). Mit Bericht vom 17. März 2004 (Urk. 12/9/90) stellte Dr. med. D. G.___, Facharzt für Chirurgie, leitender Arzt am Spital E.___, fest, der linke Fuss des Beschwerdeführers sei immer noch deutlich geschwollen und etwas livide verfärbt. Radiologisch liege eine starke Inaktivitäts-Osteoporose im Sinne eines Morbus Sudeck vor. Die Fraktur sei noch nicht knöchernd konsolidiert, weshalb weiterhin nur eine Teilbelastung von maximal 15 kg erfolgen dürfe. Behandelt werde der Beschwerdeführer mit Miacalcic-Spray sowie einer Sudeck-spezifischen physikalischen Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %.
3.2     Am 6. Juli 2004 (Urk. 12/9/66) teilte Dr. G.___ der SUVA mit, die Knochen seien gemäss neuesten Röntgenaufnahmen gut verheilt. Gleichwohl gebe der Beschwerdeführer an, weiterhin an starken Schmerzen zu leiden. Er lehne - mit dem Hinweis, solche Therapien hätten bisher die Situation nicht verbessert - jegliche Physiotherapie und ähnliche Behandlungsmethoden ab.
3.3     SUVA-Kreisarzt Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 17. August 2004 (Urk. 12/9/49), die Konsolidation der distalen Tibia habe deutliche Fortschritte gemacht. Im Röntgenbild vom 2. Juli 2004 würden jedoch überlange Schrauben visualisiert, welche - gehe man davon aus, dass die Syndesmose noch eine Funktion habe - bald entfernt werden sollten. Die Mineralisierung des Knochens sei noch schlecht, sodass eine eingeschränkte Belastbarkeit verständlich sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 12/9/58).
3.4     Trotz Entfernung von drei Schrauben (vgl. Operationsbericht vom 30. September 2004, Urk. 12/9/16-17) durch Dr. G.___ machte Dr. A.___ mit Bericht vom 10. November 2004 (Urk. 12/9/14) persistierende Schmerzen bei jeder Belastung im Mittelfuss und Talus aktenkundig. Die Röntgenuntersuchung vom 26. Oktober 2004 habe den Verdacht auf Morbus Sudeck ergeben, weshalb erneut mit Miacalcic therapiert werde.
3.5     Laut Bericht vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12/9/9-11) klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ nach wie vor über persistierende Schmerzen im linken Fuss, vor allem bei Belastung. Die Entfernung der Schrauben habe keine spürbare Veränderung gebracht. Lasse er den Fuss beim Sitzen hängen, so werde er blau und beginne zu schmerzen. Beim Hochlagern des Fusses sei der Schmerz geringer, auch im Liegen sei er nicht allzu gross. Allerdings nehme er täglich zwei Schmerztabletten ein. Dr. B.___ notierte, nach komplexer distaler Unterschenkelfraktur herrsche nunmehr ein dystropher Zustand an Unterschenkel und Fuss. Die Fraktur sei belastungsstabil konsolidiert, das Sprunggelenk gut erhalten. Die störende Dystrophie rechtfertige es, eine energische Physiotherapie zu initiieren (Urk. 12/9/11).
         Mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 12/9/8) teilte Dr. B.___ dem Spital E.___ mit, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Sudeck - oder CRPS Typ I im Stadium II -, weshalb er um intensive Behandlung auf ambulanter Basis ersuche.
3.6     Dr. med. H.___, Oberarzt, und PD Dr. med. I.___, Chefarzt, beide Spital E.___, berichteten am 23. Juni 2005 (Urk. 12/15/51-52), der Beschwerdeführer sei an zwei Stöcken mobil. Weil er auf jeglichen physiotherapeutischen Therapieansatz mit massiv mehr Schmerzen reagiert habe, sei die Physiotherapie nach fünf Einheiten Mitte April abgebrochen worden. Es habe eine medikamentöse Umstellung auf Typtizol 10mg (eine bis fünf Tabletten abends), Ecofenac 75 mg (eine Tablette morgens und abends), Tramal 150 mg (drei mal täglich) sowie Dafalgan 1g (ein bis drei mal täglich) stattgefunden. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers habe nicht gesteigert werden können. Sie hielten abschliessend fest, in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise sitzend, sei theoretisch ganztätig zumutbar (Urk. 12/15/51).
3.7     Am 3. November 2005 (Urk. 12/15/27-30) notierte Kreisarzt Dr. B.___, klinisch sei der Morbus Sudeck abgeklungen. Über dem Osteosynthesematerial bestehe eine mässige Druckempfindlichkeit, auch Bewegungen im oberen Sprunggelenk seien schmerzhaft, besonders in den Endlagen. Der Fuss sei knapp voll belastbar, was für einen hinkenden Gang im Zimmer ausreiche. Eine gute Gehfähigkeit, wie sie für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt sei, sei noch bei weitem nicht erreicht (Urk. 12/15/29).
         In Ergänzung dazu hielt Dr. B.___ am 25. November 2005 (Urk. 15/15/5-6) fest, das Röntgenbild vom 10. November 2005 zeige einen konsolidierten Knochen sowie einen guten Durchbau. Das Metall liege fest, die Syndesmose kreuzende Schrauben seien keine vorhanden. Des Weiteren sei die Stellung der Malleolengabel korrekt, das Sprunggelenk komme in guter Weite zur Darstellung und endlich seien wesentliche degenerative Veränderungen nicht vorhanden. Eine wahrscheinliche Verbesserung des Beschwerdebildes sei von einer Metallentfernung nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 12/15/5). Dr. B.___ bemerkte abschliessend, ratlos zu sein und keine gewinnbringenden therapeutischen Optionen mehr zu sehen. Da viel auf dem Spiel stehe, wenn die jetzige Situation nicht hinterfragt werde - der Beschwerdeführer wäre nur noch für sitzende Tätigkeiten einsetzbar -, würde er noch gerne die Meinung einer hochspezialisierten Instanz einholen, weshalb er den Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis zur Fusssprechstunde der Klinik J.___ anmelden werde (Urk. 12/15/6).
3.8     Die Ärzte der Fusssprechstunde der Klinik J.___ erklärten mit Bericht vom 17. März 2006 (Urk. 12/20/13-15), sie würden sich von einer Metallentfernung in Verbindung mit einer Arthrodese des oberen Sprunggelenkes - im Falle des Ansprechens auf eine probatorische Infiltration - eine Verbesserung der Schmerzsituation versprechen, wobei davon auszugehen sei, dass eine vollständige Verbesserung nicht möglich sei. Die diffuse neurogene Schmerzkomponente lasse sich durch einen chirurgischen Eingriff nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer weigere sich indes kategorisch gegen diese Massnahme, weshalb als einfache Möglichkeit noch eine adäquate Schuhversorgung mit Abrollrampe und Fersenpufferung in Frage komme (Urk. 12/20/15).
3.9     Am 29. Mai 2006 (Urk. 12/20/3-7) führte Dr. B.___ die Abschlussuntersuchung durch, im Rahmen derer der Kreisarzt ausführte, der Beschwerdeführer habe einen unveränderten Zustand am linken Fuss beschrieben. Auch im Sitzen habe er Probleme und müsse sich nach 20 bis 30 Minuten erheben. Nachts erwache er fast regelmässig mit Schmerzen. Schnürschuhe könne er nicht tragen, weil er mit der Ferse nicht mehr in einen Schuh steigen könne. Dr. B.___ erhob am linken Unterschenkel und Fuss eine unauffällige Trophik, eine normale Temperatur, keine Oedeme sowie eine ordentlich verschiebliche Narbe. Über den Malleolen und ventral am oberen Sprunggelenk habe sich eine Druckdolenz gezeigt. Die Sohlenbeschwielung sei beidseits sehr gering. Der Kreisarzt erklärte, der Morbus Sudeck sei abgeklungen. Trotz radiologisch ordentlichem Resultat sei von einer Arthrose im oberen Sprunggelenk auszugehen, wobei das noch liegende Osteosynthesematerial kaum störe. Auf dessen Entfernung könne daher verzichtet werden, umso mehr als wegen der Hämophilie des Beschwerdeführers eine Metallentfernung mit mehr Risiken verbunden wäre. Da der Beschwerdeführer orthopädischem Schuhwerk gegenüber skeptisch eingestellt sei, könnten diesbezügliche Anstrengungen unterbleiben. Damit bleibe therapeutisch keine Option (Urk. 12/20/5).
         Dr. B.___ fasste die aus medizinischer Sicht noch zumutbare Belastbarkeit wie folgt zusammen: Gehen und Stehen selten, nicht länger als 5 bis 10 Minuten; zum Gehen müsse zudem die linke Hand frei sein, damit sich der Beschwerdeführer stützen könne. Tragen von Lasten rechts nur wenige Kilogramm. Begehen von Treppen sei selten, in unwegsamem Gelände nicht möglich. Kauern und Knien könnten nicht verlangt werden, ebenso wenig das Ersteigen von Leitern. Eine Tätigkeit müsse schliesslich vorwiegend im Sitzen erfolgen, Zwangsstellungen für den linken Fuss seien zu vermeiden, gelegentliches Hochlagern des Fusses wäre günstig. Der Arzt führte abschliessend aus, die Belastbarkeit sei in zeitlicher Hinsicht schwierig einzuschätzen. Er sehe jedoch keinen Grund, die Arbeitszeit unter 8 bis 8,5 Stunden täglich zu limitieren. Demgegenüber schätze der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit etwas anders ein, was aufgrund seiner schlechten Gehfähigkeit verständlich sei. Objektivierbare Gründe seien dafür jedoch nicht zu finden (Urk. 12/20/6).
         In Beurteilung des Integritätsschadens notierte Dr. B.___, aus klinischer Sicht sei von einer Arthrose im Grenzbereich zwischen mässig und schwer auszugehen, wobei die Situation radiologisch recht günstig, aber definitiv sei. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (Urk. 12/20/7).
3.10   Gemäss Bericht der Ärzte der Fusssprechstunde der Klinik J.___ vom 9. November 2007 (Urk. 25/225/1-2) leidet der Beschwerdeführer trotz Therapie mit Durogesic-Pflaster unverändert an Schmerzen im linken Fuss, welche nachts schlimmer seien als am Tag. Im Weiteren bestünden belastungsabhängige Schmerzen. Die Gehstrecke sei auf 10 Minuten beschränkt. Ohne Stock sei das Gehen nicht möglich. Die Ärzte führten weiter aus, es bestehe eine posttraumatische OSG-Arthrose mit diffusen neurogenen Schmerzen sowie ebenfalls ausgeprägten arthrotischen Schmerzen. In Bezug auf therapeutische Optionen ergeben sich die selben Empfehlungen wie bereits im März 2006 vorgeschlagenen (Erw. 3.8). Zur Leistungsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht.
3.11   Am 28. Dezember 2007 führte Dr. B.___ erneut eine Untersuchung durch (Urk. 25/229), wobei sich gemäss seinem Bericht keine wesentlichen Unterschiede zur Untersuchung vom 29. Mai 2006 ergaben. Falls die im Herbst 2007 neu angefertigten Röntgenbilder - welche vorerst noch beschafft werden müssten - keine völlig andere Situation als im Jahre 2005 zeigten, so sei es nicht empfehlenswert, die vorgeschlagenen, vom Beschwerdeführer aber abgelehnten Massnahmen zu ergreifen. Es sei eher vorauszusehen, dass wegen der kritischen Einstellung des Beschwerdeführers im Zuge solcher Massnahmen eher eine Intensivierung der Beschwerden resultierte.
         Nach Durchsicht der neuesten Röntgenaufnahmen hielt Dr. B.___ an der bereits im Mai 2006 formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung mit der Präzisierung fest, es dürfe in zeitlicher Hinsicht ein normaler Einsatz verlangt werden (Urk. 25/230/2).
3.12   Die Psychiaterin Dr. C.___ beantwortete mit Schreiben vom 7. Juni 2008 (Urk. 18) die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an sie gerichteten Fragen. Dabei notierte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. August 2007 einmal wöchentlich bei ihr in Behandlung befinde. In den nachmittags stattfindenden Konsultationen wechsle der Beschwerdeführer seine Position im Sitzen und Stehen oft infolge Rückenschmerzen. Die Ärztin berichtete, der Unfall und die nachfolgenden Operationen sowie auch der Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ hätten für den Beschwerdeführer verbunden mit der sozialen Situation (Abhängigkeit, ungewisse Zukunft) eine hohe psychische Belastung dargestellt (Urk. 18 S. 1). Die Psychiaterin äusserte den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), was mittels psychiatrischem Gutachten erhärtet bzw. abgeklärt werden müsste, und diagnostizierte eine mittelgradig depressive Epsiode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11). Zudem bestehe eine Suchttendenz mit Alkoholabusus und Steigerung der Schmerzmittelabhängigkeit bei chronischem Schmerzsyndrom. Zeitweise leide er zudem an Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen. Seinen sozialen Status habe er verloren (Urk. 18 S. 2). An Befunden erhob Dr. C.___ eine schwankende Stimmungslage zwischen Gleichgültigkeit und depressiver Grundstimmung mit Resignation, Passivität und Rückzug. Im Vordergrund stünden Spannungs- und Frustrationsintoleranz bei chronischen Schmerzzuständen. Sobald er unter Druck sei, reagiere er aggressiv. Seine kognitiven Fähigkeiten seien zeitweise eingeschränkt. Inwiefern dabei die Dosis des Durogesic-Pflasters, die Einnahme von Lexotanil oder der Alkoholkonsum eine Rolle spielten, sei schwierig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch und rasch kränkbar und werde rasch aufbrausend aggressiv und arrogant. Schliesslich sei sein Selbstwertgefühl eindeutig vermindert. Seine Leistungsfähigkeit sei bei eingeschränkter Anpassungsfähigkeit, Kränkbarkeit sowie geringer Frustrations- und Spannungstoleranz eingeschränkt. Abschliessend hielt Dr. C.___ dafür, eine weitere stützende psychiatrische Behandlung sei sinnvoll, an Medikamenten nehme der Beschwerdeführer Lexotanil. Antidepressiva seien wegen der Nebenwirkungen abgesetzt worden. Aufgrund des heutigen Befundes und des ihr bekannten Verlaufes seit August 2007 halte sie den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als schwerstens beeinträchtigt und für 100 % arbeitsunfähig.

4.
4.1     Vorab ist festzustellen, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, nicht auf die vom Unfallversicherer eingeholten Arztberichte abzustellen. Soweit somatische Beschwerden in Frage stehen, sind die medizinischen Akten des Unfallversicherers umfassend und wurden, veranlasst durch das hiesige Gericht, um die in der Zwischenzeit ergangenen Berichte und Dokumente bis zum Abschluss des von der SUVA geführten Einspracheverfahrens ergänzt (vgl. Urk. 25). Der Beschwerdeführer hat denn auch keine substantiellen Vorbringen gegen den Bericht des Kreisarztes vom 29. Mai 2006 (vgl. Erw. 3.9), welcher Grundlage des Entscheides der SUVA (vgl. Urk. 12/24) und damit auch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/25/3) bildete, erhoben, sondern sich mit der pauschalen Kritik begnügt, der Kreisarzt habe falsch entschieden. Entgegen dessen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer keine wie auch immer angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 1 S. 3).
         Der Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 29. Mai 2006 (Erw. 3.9) entspricht den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Dr. B.___ erhob anlässlich verschiedener Untersuchungen eigene Befunde, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte nach sorgfältiger Evaluation (vgl. Erw. 3.7 in fine) und in Kenntnis der Vorakten ein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil fest. Seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit ohne Zeitlimite einsetzbar, steht im Übrigen im Einklang mit der Leistungsfähigkeitsbeurteilung der Dres. H.___ und I.___, welche eine angepasste Tätigkeit als ganztägig zumutbar bezeichneten (Urk. 3.6). Einem Einwand, dieser Bericht vom Juni 2005 bilde nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab, wäre entgegen zu halten, dass der Morbus Sudeck in der Zwischenzeit abgeklungen war (Erw. 3.7) und Dr. B.___ im Dezember 2007 nach nochmaliger Untersuchung darauf abstellte, dass sich keine völlig andere Situation als im Jahre 2005 zeigte und in der Folge am Zumutbarkeitsprofil festhielt (Erw. 3.11; vgl. auch Urk. 25/230/1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mittels orthopädischer Schuhversorgung eine Linderung der Beschwerden zu erwarten wäre (vgl. Erw. 3.8, 3.9, 3.10), eine solche Massnahme - obwohl zumutbar - jedoch aufgrund der grossen Skepsis auf Seiten des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde.
         Aus der umfangreichen ärztlichen Dokumentation ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass im vorliegenden Verfahren weitere somatische Leiden zu berücksichtigen wären, die im Rahmen der Abklärungen durch die Unfallversicherung - da nicht unfallkausal - vernachlässigt worden wären. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher - zumindest in Bezug auf seine somatischen Beschwerden - auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ abgestellt werden.
4.2     Etwas anderes ergibt sich indes auch nicht in psychischer Hinsicht. Am 21. August 2007 begab sich der Beschwerdeführer das erste Mal in psychiatrische Behandlung (Erw. 3.12). Hinweise auf bereits früher existierende psychische Erkrankungen oder Beschwerden sind nicht aktenkundig, weshalb für die Beschwerdegegnerin entgegen den Rügen des Beschwerdeführers (Erw. 1.3) keinerlei Anlass bestand, psychiatrische Untersuchungen zu veranlassen. Im Gegenteil fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Psychiaterin Dr. C.___ erstmals aufsuchte, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 30. April 2007 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die Rentenleistungen bis zum 31. Mai 2006 zu befristen (Urk. 12/27). Im Übrigen vermögen weder eine mittelgradig depressive Episode (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), noch ein Alkohol- oder Schmerzmittelmissbrauch alleine ein Leiden im Sinne des Gesetzes, welches zu einem Leistungsanspruch führte, zu begründen. Psychosoziale und andere Faktoren, denen nicht Krankheitswert zukommt, sind im Übrigen korrekt auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 27. April 2007, K 164/06, Erw. 3.1). Schliesslich erstaunt, dass Dr. C.___ - obwohl selber Fachärztin für Psychiatrie und behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers - zur Abklärung bzw. Erhärtung des von ihr erhobenen Verdachtes einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ein psychiatrisches Gutachten als für nötig befand (Erw. 3.12). Endlich ist mit Blick auf die von ihr erhobenen Befunde einer schwankenden Stimmungslage und depressiver Grundstimmung ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schwerstens beeinträchtigt und zu 100 % arbeitsunfähig, nicht nachvollziehbar.
         Gestützt auf diese Erwägungen kann auf das Schreiben von Dr. C.___ nicht abgestellt werden. Lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vor - der Bericht von Dr. C.___ datiert vom 7. Juni 2008 (Erw. 3.12) -, so war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, diesbezüglich den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen. Einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre - mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens - mittels Neuanmeldung Rechnung zu tragen.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung des linken Fusses vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dabei ist zu beachten, dass Gehen und Stehen selten und nicht länger als 5 bis 10 Minuten verlangt werden dürfen. Zum Gehen muss zudem die linke Hand frei sein, damit sich der Beschwerdeführer stützen kann. Beim Tragen von Lasten mit der rechten Hand sind nur wenige Kilogramm an Gewicht möglich. Begehen von Treppen ist selten, das Gehen in unwegsamem Gelände gar nicht möglich. Kauern und Knien können nicht verlangt werden, ebenso wenig das Ersteigen von Leitern. Gelegentliches Hochlagern des Fusses ist günstig (Erw. 3.9).

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die auf das obgenannte Zumutbarkeitsprofil eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellte auf das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'974.-- für das Jahr 2006 (Urk. 24/3) ab, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 25/206/1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 25/195/1 und Urk. 25/194).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1).
         Die vom Unfallversicherer berücksichtigten DAP-Profile Nr. 3510, 5487, 5760, 6798 und 9980 erfüllen die genannten Anforderungen an eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit (Erw. 4.3). Das in der Folge aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 51'069.20 für das Jahr 2006 ist nicht zu beanstanden, stellte die SUVA doch auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab und gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze (71), deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 25/205). Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472, E. 4.2.2), erfüllt.
5.4     Aus dem Vergleich von Validen- (Fr. 76'974.--) und Invalideneinkommen (Fr. 51'069.20) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'904.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 33,6 %.
         Spätestens ab Mai 2006 wäre es dem Beschwerdeführer folglich möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Rentenanspruch über den 31. Mai 2006 hinaus besteht.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.
6.1     Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Weber, machte mit Honorarnote vom 1. April 2009 (Urk. 27) einen Aufwand von 17.70 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 409.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 4'249.12 inkl. MWSt geltend.
6.2     Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
6.3     Der von Rechtsanwalt Weber gemachte Aufwand von 17.70 Stunden erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen.
         Angesichtes der gut 250 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin - wovon rund 200 Seiten aufgrund des vorangegangenen unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits bekannt waren und über die Hälfte davon für die Beurteilung der Streitsache nicht von Relevanz ist -, der dreiseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2-4), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege, der sechsseitigen Replik (Urk. 17 S. 2-7), die sich auf gut fünf Seiten in der Zitation des Berichts der Psychiaterin Dr. C.___ erschöpft, sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Weber auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).