IV.2007.01490

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Rechtsanwältin Kristina Wagner
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 einen Rentenanspruch verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. November 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer halben Rente ab dem 22. Mai 2006 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2008 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 30. Oktober 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass - wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert - nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die Verwaltung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist und sie demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat, sofern sie auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass das neue Gesuch abzuweisen ist, wenn der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, bzw. anderenfalls zunächst noch zu prüfen ist, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen ist, wobei im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b),
dass sich die leistungsansprechende Person das Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - einer im Rahmen der früheren rechtskräftigen Verfügung durchgeführten materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten zu lassen hat (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG und die Invalidität für den Aufgabenbereich (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt wird, wobei in diesem Falle der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen sind (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt wird, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.),
dass sich die Invalidität in der Folge dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, von welcher Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung besteht (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3),
dass sich die 1964 geborene Beschwerdeführerin, nachdem ihre bisherige Rente anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahre 2005 (vgl. Urk. 9/24) mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 9/35) rückwirkend per 1. Mai 2003 aufgehoben worden war, unter Hinweis auf ihre seit 1994 andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit am 16. Mai 2006 erneut zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/38),
dass der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bereits mit Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 9/25) die medizinische Situation als unverändert bezeichnet, die Beschwerden wie allgemeine Schwäche, chronische Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit sowie Durchfälle den HIV- und Hepatitis-C-Infektionen zugeschrieben und die Erwerbsfähigkeit als deshalb zumindest kurz und mittelfristig als unverändert eingeschränkt bezeichnet hatte,
dass Dr. Y.___ am 18. September 2006 (Urk. 9/47) dafürhielt, die Situation sei in den letzten Jahren insgesamt stabil geblieben, wobei unverändert eine rasche Ermüdbarkeit, deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie Konzentrationsstörungen vorherrschten, welche Beschwerden im Zusammenhang mit den beiden chronischen Infektionen zu sehen seien (Urk. 9/47/6), und erklärte, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar (Urk. 9/47/4),
dass er ausdrücklich festhielt, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor fähig, den Haushalt zu führen und daneben einer einfachen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei die Tätigkeiten als Hilfskraft an einer Tagesschule in etwa einem Pensum von 50 % entsprächen und mehr kaum möglich sei (Urk. 9/47/6),
dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 5. Dezember 2006 (Urk. 9/61) gegen den Vorbescheid vom 6. November 2006 (Urk. 9/55) ausführen liess, sie sei seit Jahren, sicher seit Januar 1995, zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Situation gemäss Dr. Y.___ stabil geblieben und die Prognose insofern gut sei, als der status quo sollte erhalten bleiben können,
dass demgegenüber ihr nunmehriges Vorbringen, sie könne nur zu 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihre Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen des Haushaltes und der Betreuung der Tochter im Umfang von 20 % beansprucht werde (Urk. 1 S. 4), der medizinischen Aktenlage und den bisherigen Angaben von Dr. Y.___ widerspricht,
dass die mit der Beschwerde nachgebrachten Ausführungen von Dr. Y.___ vom 12. November 2007 (Urk. 3), die aktuelle, totale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (Arbeit, Haushalt, Betreuung der Tochter) betrage etwa vier Stunden täglich, mit Blick auf die vorhandenen Berichte und die unverändert genannten Beschwerden der allgemeinen Müdigkeit, raschen Erschöpfbarkeit und ausgeprägten Konzentrationsstörungen in keiner Weise zu überzeugen vermögen, zumal eine Verschlechterung einzig in einer depressiven Episode zu bestehen scheint, welche zudem seit Jahren immer wieder auftreten soll und somit vorbestehend ist,
dass im Übrigen psychosoziale Faktoren wie etwa eine Überforderung in erzieherischer Hinsicht invaliditätsfremd sind und daher unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 27. April 2007 in Sachen P., I 164/06, Erw. 3.1),
dass damit zusammenfassend keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, weshalb unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist,
dass sich mittels gemischter Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht und die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).