Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene A.___ ist gelernter Automechaniker (Urk. 9/28 S. 16). Nach längerer Arbeitslosigkeit wurde er am 29. Juli 2004 ausgesteuert (Urk. 9/7). Seit dem 17. Oktober 2005 ist er im Rahmen eines Einsatzprogramms des Sozialamtes der Stadt F.___ unentgeltlich zu 50 % in der Spitalapotheke des Kinderspitals F.___ tätig (Urk. 9/12).
Am 15. Februar 2006 meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines essentiellen Tremors und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 9/2, Urk. 9/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/3-32), insbesondere gab sie ein rheumatologisches und ein ophthalmologisches Gutachten in Auftrag. Diese ergingen am 26. März 2007 (Urk. 9/27) respektive am 18. Mai 2007 (Urk. 9/30). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb er keinen Rentenanspruch habe (Urk. 9/34). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Support Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 21. August 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/39), verfügte die IV-Stelle am 26. Oktober 2007 im angekündigten Sinne, mit dem Unterschied, dass sie nunmehr bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem leidensbedingten Abzug von 25 % ausging (im Vorbescheid waren es noch 15 %), was am Ergebnis indes nichts änderte (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab Februar 2007 eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10) und mit jener vom 7. Mai 2008 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das rheumatologische Gutachten keine rheumatologische Diagnose enthalte. Augrund des Tremors könne von einer Einschränkung für feinmotorische Arbeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gemäss dem Gutachter auch bei Aufbietung allen guten Willens nicht in der Lage sei, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die mehr als einem Pensum von 50 % entspreche, zu erbringen. Aufgrund der Äusserungen des Gutachters bleibe für eine Abweichung kein Raum (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellt in seinem Gutachten vom 26. März 2007 (Urk. 9/27) folgende Diagnosen:
- Essentieller Tremor rechts (grobschlägig Hand, feinschlägig Rücken und untere Extremität) seit vier Jahren zunehmend;
- rechtsbetonte Fehlsichtigkeit seit der Kindheit, ebenfalls im Zunehmen begriffen;
- Status nach Vasoligatur 1980;
- Status nach Meniskektomie rechts medial 1986;
- Status nach Septumkorrektur 2002;
- Übergewicht.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich Dr. B.___ dahingehend, dass zwei Probleme bestehen würden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken. Einerseits sei dies der essentielle Tremor, für welchen man bis heute keine eigentliche Ursache gefunden habe und andererseits sei es die Fehlsichtigkeit rechts. Nehme man diese beiden objektiven medizinischen Befunde zusammen, ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im Vordergrund stehe aber sicherlich der essentielle Tremor und nicht die Fehlsichtigkeit.
3.2 Im neu von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, vom 18. Mai 2007 (Urk. 9/30) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Strabismus convergens rechts mit exzentrischer Fixation und entsprechender Amblyopie;
- Astigmatismus hyperopicus compositus beidseits;
- Presbyopie.
Gemäss Dr. C.___ könne der Beschwerdeführer aufgrund des Augenleidens die Arbeit sowohl im Einsatzprogramm des Sozialamtes in der Spitalapotheke als auch als technischer Sachbearbeiter problemlos erledigen. An das Schielen mit Amblyopie und damit, dass er nur mit dem linken Auge lesen könne, habe sich der Beschwerdeführer seit Kindheit gewöhnt. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht augenbedingt beeinträchtigt.
3.3 In der Stellungnahme von med. pract. D.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/31 S. 6) wird ausgeführt, dass aus dem rheumatologischen Gutachten keine adäquate Erklärung für den seit Jugend bestehenden Tremor hervorgehe, aber der Tremor wirke sich zu 50 % beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der Spitalapotheke und in ähnlichen Tätigkeiten aus. Aus medizinischer Sicht sei jedoch die Einschätzung von Dr. B.___ mit 50%iger Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar. Der Gesundheitsschaden sei trotz fehlender organischer Läsion, die diesen Tremor erklären könnte, ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Fehlsichtigkeit und einem essentiellen Tremor leidet (Urk. 9/27; 9/30; 9/31, vgl. auch den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 14. September 2006, Urk. 9/17 S. 3-4). Trotz dieser Beschwerden konnte er eine Ausbildung zum Automechaniker erfolgreich abschliessen. Gemäss der Augen-Anamnese im Bericht von Dr. C.___ hatte er indes als Automechaniker zeitweise Mühe, genügend zu sehen, weshalb er zu einer Bürotätigkeit wechselte (Urk. 9/30 S. 1). Eine solche Tätigkeit ist ihm trotz seiner Sehbeschwerden, das heisst unter rein ophtalmologischen Gesichtspunkten, zu 100 % zumutbar. Auch Dr. B.___ geht davon aus, dass in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der essentielle Tremor im Vordergrund steht. Gestützt auf sein Gutachten lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. So führt Dr. B.___ auf die Frage, in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, lediglich aus, dass sich der Beschwerdeführer vergeblich über 400 mal beworben habe. Zudem hielt er ausdrücklich fest, beide Gesundheitsschäden, also auch die Fehlsichtigkeit führten zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit, äusserte sich aber nur zum essentiellen Tremor, was auch seinem Auftrag entsprach. Es ist deshalb insofern dem RAD beizupflichten, wenn dieser festhält, dass die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nur teilweise plausibel und nachvollziehbar sei. Dem daraus gezogenen Umkehrschluss des RAD, der den Gesundheitsschaden trotz fehlender organischer Läsion für ausgewiesen hält, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal diese Einschätzung auch in keiner Weise begründet wird. Vielmehr ist das Gutachten von Dr. B.___ durch weitere Abklärungen dahingehend zu ergänzen, als es zu klären gilt, ob der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.2 Nach dem Gesagten ist die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).