Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 21. Mai 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1962, arbeitete von 1998 bis 30. September 2007 bei der A.___ AG in Z.___ als Maurer (Urk. 9/10/1 Ziff. 1 und 6, Urk. 3/6).
Am 14. Juli 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Am 12. September 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 9/21).
1.2 Die IV-Stelle holte Arztberichte zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 9/25, Urk. 9/29), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) ein und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 9/31-32, Urk. 9/37-38). Nach Eingang des Schlussberichts des Universitätsspitals Z.___, B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zur ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (Urk. 9/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/42 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. November 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1/1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 10). Am 25. April 2008 (Urk. 11) reichte der Versicherte dem Gericht einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. April 2008 (Urk. 12) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an Rücken- und Beinbeschwerden. Ein operativer Eingriff werde von Seiten der Ärzte nicht empfohlen. Es sei ihm höchstens eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum zumutbar (Urk. 1/1 S. 2 Mitte). Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. April 2008 liege die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit momentan bei 50 % (Urk. 11 S. 1 unten). Auch bei mässiger Belastung habe er nach wenigen Stunden unerträgliche Schmerzen (Urk. 11 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich dahingegen auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei (Urk. 8).
2.2 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit zirka Sommer 2005 hauptsächlich an Rückenschmerzen, welche nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung von einem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom mit radikulärem Reiz- und partiellem Ausfallsyndrom bei L5 links, eventuell auch L4 links, herrühren (vgl. Urk. 9/25/1, Urk. 9/40 S. 1 unten). Der Befund wurde durch die Untersuchung im MRI Zentrum D.___ vom 16. August 2005 (Urk. 9/1/9 = Urk. 9/25/13 = Urk. 3/15) und der am 13. März 2006 in der Klinik E.___, Neurologisches und Radiologisches Institut, durchgeführten lumbalen Funktionsmyelographie und Myelo-Computertomographie bestätigt (Urk. 9/1/10 = Urk. 3/16).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2006 bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, in Behandlung (Urk. 9/29/2 lit. D). Im Bericht vom 22. März 2006 attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/1/11 = Urk. 9/25/11 = Urk. 3/7).
Die Myelo-Computertomographie mit Funktionsaufnahmen und einer Myelographie habe keine Instabilität ergeben. Die intraforaminale Komponente der Diskushernie mit einer Wurzelkompression bei L4 sei mit einer Mikrodiskektomie sehr schwierig zu behandeln. Mit einem mikrochirurgischen Eingriff wäre nur eine Verbesserung der Lumboischialgie L4/5 links zu erwarten. Dabei bestehe gleichzeitig das Risiko rezidivierender Schmerzen bei der Wurzel L4. In Anbetracht der Adipositas bestehe eine Indikation für eine interkorporelle Spondylodese bei L4/5 mit einem Sextantsystem. Vor einer chirurgischen Sanierung mit einer Spondylodese werde eine stationäre Physiotherapie empfohlen (Urk. 9/1/12 oben). In Bezug auf die chirurgische Indikation sei der Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung bei Dr. med. J.___ angemeldet (Urk. 9/1/12 Mitte).
3.3 Der Beschwerdeführer war vom 27. April bis 25. Mai 2006 in der H.___ Höhenklinik I.___ hospitalisiert (Urk. 9/1/15 = Urk. 9/25/5 = Urk. 3/9 S. 1).
Die Ärzte der Höhenklinik I.___ empfahlen im Bericht vom 2. Juni 2006 die Fortsetzung der medikamentösen Therapie sowie der ambulanten Physiotherapie. Vom Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik bis zum 7. Juni 2006 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe aufgrund der aktuellen Möglichkeiten und Befunde keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/1/16 unten).
3.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/1/18-20) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2006 fest: Eine dekompressive Operation könne mit grosser Wahrscheinlichkeit die Schmerzen im linken Bein zum Verschwinden bringen. Fraglich sei aber, ob man dadurch auch alle Rückenbeschwerden beseitigen könne. Er, Dr. J.___, halte eine solche Operation bei einem Patienten, der 25 Jahre auf dem Bau gearbeitet habe und der mit oder ohne Operation keine reelle berufliche Perspektive mehr habe, nicht für opportun. Von Seiten der Invalidenversicherung seien zuerst die beruflichen Einsatz- und Umschulungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu diskutieren (Urk. 9/1/19 unten).
3.5 In einem gemäss Aktenverzeichnis am 21. September 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 9/25/1; Versand des auszufüllenden Formulars am 10. September 2006) führte Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, aus, auch eine Rückenoperation könne eine Besserung der Beschwerden nicht garantieren. Eine solche Operation sei zudem mit einem hohen Risiko verbunden. Der Patient spreche kein Deutsch und habe keine Chance, in einen Beruf einzusteigen, wo er mit seinen Rückenproblemen arbeiten könne. Der Zustand des Beschwerdeführers werde sich wohl nicht bessern und er werde dauernd zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 9/25/3 = Urk. 3/11 S. 3). Als Maurer bestehe seit Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/25/1 lit. B).
3.6 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 10. März 2007 fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 9/29/1 lit. C.1-2).
Sie, Dr. F.___, sei mit Dr. J.___ der Meinung, dass eine dekompressive Operation mit grosser Wahrscheinlichkeit die Schmerzen im linken Bein zum Verschwinden bringen werde, es aber fraglich sei, ob die Operation auch alle Rückenbeschwerden beseitigen könne. Bei der vorliegenden foraminalen Pathologie komme nur eine grosse Spondylodese in Frage. Sie und Dr. J.___ würden die Erfolgschancen eines solchen operativen Vorgehens angesichts der fehlenden beruflichen Perspektive und des Übergewichts des Beschwerdeführers eher zurückhaltend beurteilen (Urk. 9/29/2 f. Ziff. 1). Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Maurer sei sicher ausgeschlossen. Die Wirbelsäule des Beschwerdeführers sei insgesamt vermindert belastbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ein Pensum von 20-30 % möglich. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Position bei der Arbeit häufig wechseln könne. Weiter sollte es sich um eine die Wirbelsäule möglichst nicht belastende Tätigkeit handeln, bei der der Beschwerdeführer insbesondere keine Gewichte heben müsse (Urk. 9/29/3 Ziff. 2).
3.7 Von April bis Juli 2007 fand in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Z.___ (B.___) eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) mit Arbeitsassement, Basistest und Rehabilitation statt (Urk. 9/40 = Urk. 3/13).
Im Schlussbericht vom 24. September 2007 führte Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, Oberarzt B.___, aus, der Beschwerdeführer leide an chronischen belastungs- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen. Weiter bestünden belastungsabhängige Beschwerden im linken Bein infolge einer seit zirka 15 Jahren, vorerst rezidivierenden, seit Juni 2005 konstant vorhandenen radikulären Reizung bei L5, eventuell auch L4 links, bei einer gesicherten grossen, nach kranial luxierten Diskushernie bei L4/5. Von neurochirurgischer Seite werde eine Dekompression bei L4/5 mit einer interkorporellen Spondylodese vorgeschlagen. Die aktuelle Untersuchung habe wenig Anzeichen für eine radikuläre Reizung mit einem höchstens enggradig positiven Lasègue links ergeben. Weiter seien eine Hyposensibilität im Bereich L5 und S1 links sowie leichte motorische Defizite im Bereich des linken Beines festgestellt worden. Zu erkennen seien zudem eine deutliche Fehlhaltung mit verstärkter Ventralkippung des Beckens sowie einer Hyperlordose der Lendenwirbelsäule bei Übergewicht und Insuffizienz der Bauchmuskulatur respektive einer Verkürzung der Hüftflexoren (Urk. 9/40 S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer sei überzeugt, mit seinen Beschwerden keine Arbeit mehr verrichten zu können. Somatisch bestehe eine verminderte Schulter-Armkraft sowie eine verminderte muskuläre Stabilisierung des Kreuzes. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine Selbstlimitierung oder Inkonsistenzen seien nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aber der Überzeugung, dass er auf längere Zeit nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Er erwarte finanzielle Unterstützung. Die Überzeugungen des Beschwerdeführers und das Fehlen eines realistischen beruflichen Zieles seien mit den Rahmenbedingungen und den Zielen einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) nicht zu vereinbaren. Daher sei entschieden worden, die Rehabilitation abzubrechen (Urk. 9/40 S. 3 unten).
Die Belastungstests hätten für das Heben von Gewichten vom Boden- zur Taillenhöhe und beim Tragen eine Limite von 25 kg und für das Heben von der Taillen- auf Kopfhöhe eine Limite von 20 kg ergeben. Erfahrungsgemäss bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maurer und Handlanger keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/40 S. 3 f. Ziff. 1.1). Eine mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags zumutbar. Allerdings liessen die Basistests die Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer nicht zu. Sollte eine Reintegration des Beschwerdeführers nicht möglich sein oder ergebe sich im Rahmen einer Begutachtung eine abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit, werde eine vollständige Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. Der Beschwerdeführer sei über die Beurteilung informiert worden. Er sei damit nicht einverstanden (Urk. 9/40 S. 4 Ziff. 1.2).
3.8 PD Dr. med. M.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 aus, die am B.___ erhobenen Daten seien hinlänglich aussagekräftig (Urk. 9/41 S. 3 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. L.___ würde der Einschätzung des RAD entsprechen, wonach dem Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei (Urk. 9/30 S. 5 unten, Urk. 9/41 S. 3 Mitte).
3.9 Dr. C.___ führte im Bericht vom 3. April 2008 (Urk. 12) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 4. und 25. Februar und vom 31. März 2008 aus: Seit einigen Wochen seien wieder vermehrt lumbale Schmerzen aufgetreten, die ins linke Bein über die Tibiakante bis in den linken Fuss ausstrahlen würden (Urk. 12 S. 1 Mitte). Eine transforaminale Infiltration bei L4/5 habe keinen eindeutig positiven Effekt erzielen können. Da die ausstrahlende die lumbale Komponente überwiege, könne eine rein foraminale Dekompression bei L4/5 links durchgeführt werden, vorerst noch ohne zusätzliche Stabilisation dieses Segmentes (Urk. 12 S. 1 f.).
Die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft. Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit stelle für den Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Überlastung dar. Der Beschwerdeführer schildere klar, dass die radikulären belastungsabhängigen Schmerzen am Nachmittag zunehmen würden. Dr. C.___ unterstütze den Antrag auf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auf 50 %. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Tag stehen und er nicht in ungünstigen Positionen Gewichte tragen müsse (Urk. 12 S. 2).
4.
4.1 Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr als Maurer arbeitsfähig.
Nach Einschätzung durch Dr. F.___ ist dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % zumutbar. Dem steht im Wesentlichen der Schlussbericht des B.___ vom 24. September 2007 und die Beurteilung des RAD gegenüber, wonach dem Beschwerdeführer trotz der Rückenbeschwerden eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar ist.
4.2 Der Schlussbericht des B.___ zur ABR basiert auf einer eingehenden Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass nur eine reduzierte Anzahl Tests durchgeführt wurde (Urk. 9/40 S. 4 Ziff. 1.2), schadet nicht, da gleichwohl aussagekräftige Testergebnisse erzielt werden konnten (vgl. Urk. 9/40 S. 8 Ziff. 3.3) und die ABR im Übrigen aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen (Überzeugung des Beschwerdeführers, längerfristig keine Gewichte von mehr als 5 kg heben zu können, Fehlen eines realistischen beruflichen Zieles), vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 9/40 S. 3 unten). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer selber seine Leistungsfähigkeit generell zu tief bewertete (Urk. 9/40 S. 7 Ziff. 3.1).
Der Schlussbericht des B.___ erweist sich für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Demgegenüber legte Dr. F.___ im Bericht vom 10. März 2007 nicht hinreichend dar, weshalb dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich ein Arbeitspensum von 20-30 % möglich sein sollte. Dass eine derart geringe Restarbeitsfähigkeit sogar für angepasste Tätigkeiten eine nicht überzeugende und nicht nachvollziehbare Beurteilung darstellt, zeigt sich auch darin dass selbst Dr. C.___, auf den der Beschwerdeführer selber verwiesen hat (Urk. 11 S. 2), von weit höheren Werten ausging. Nach dem Gesagten ist auf den umfassenden und überzeugenden Schlussbericht des B.___ abzustellen. Ein Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht. Zur Beurteilung des Hausarztes des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass sich dieser in seinem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte (Urk. 9/25/3). Da es sich bei der Einschätzung von Dr. T.___ um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer handelt (vgl. Urk. 9/25/1 lit. B), ist der Bericht von Dr. T.___ vorliegend ausser Acht zu lassen.
4.3 Zum Bericht von Dr. C.___ vom 3. April 2008 ist wie folgt Stellung zu nehmen: Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).Vorliegend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2007 zu berücksichtigen. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der angefochtenen Verfügung verändert hat, kann daher offen bleiben.
4.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist und dass ihm gestützt auf den umfassenden Schlussbericht des B.___ vom 24. September 2007 eine mittelschwere Arbeit aber ganztags zumutbar ist.
5.
5.1
5.1.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu ermitteln. Das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ist am 30. Juni 2006 abgelaufen. Für den Einkommensvergleich ist daher auf den 2006 vom Beschwerdeführer mutmasslich erzielten Verdienst abzustellen.
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
5.1.2 Der Beschwerdeführer verdiente zwischen 2001 und 2004 als Maurer bei der A.___ durchschnittlich Fr. 76'739.-- (2001: 71'978.--, 2002: 73'792.--, 2003: 79'416.--, 2004: 81'771, Urk. 9/9 S. 1 f.). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % 2005 und 1.2 % 2006 (Die Volkswirtschaft, 4-2008, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 78'437.-- (Fr. 76'739.-- x 1.01 x 1.012). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 78'437.-- einzusetzen.
5.2 Nach dem Schlussbericht des B.___ ist dem Beschwerdeführer eine mittelschwere oder leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer hätte 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit Fr. 4'588.-- pro Monat verdienen können (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Neuchâtel 2006, Tabelle TA1). Da dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich sind, erweist sich ein Abzug von 10 % als angemessen. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2) und der 2005 und 2006 eingetretenen Lohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52672.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9 x 1.01 x 1.012). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 78'437.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 52'672.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 25'765.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 %, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, entspricht.
Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).