Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01499
IV.2007.01499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 8. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1    A.___, geboren 1968, war seit Oktober 2003 temporär im Sicherheitsdienst tätig, als er am 13. Dezember 2003 Opfer einer Straftat wurde. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. Juli 2005 meldete er sich zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 10/9, Urk. 10/12, Urk. 10/54-55, Urk. 10/57, Urk. 10/65, Urk. 10/69, Urk. 10/72-73, Urk. 10/77), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/11) ein. Ferner zog sie Akten des Haftpflichtversicherers bei (Urk. 10/10). Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___, B.___, das am 15. Juni 2006 erstattet wurde (Urk. 10/38).
Mit Vorbescheid vom 30. August 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass das Vorliegen einer Invalidität erst nach einer stationären psychiatrischen Abklärung/Behandlung von etwa 2 Monaten geprüft werden könne (Urk. 10/41). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/51), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht mit, damit sein Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden könne, bedürfe es einer (über den blossen Entzug hinausgehenden) stationären Entwöhnung und danach einer mindestens sechsmonatigen Abstinenz. Bis dahin werde das Abklärungsverfahren sistiert. Die IV-Stelle setzte dem Versicherten eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens, um mitzuteilen, wann und wo er die erwähnte Massnahme durchführen werde, andernfalls werde auf Grund der vorliegenden Akten entschieden (Urk. 8/78).
1.2         Aufgrund des Schreibens der IV-Stelle vom 30. Oktober 2007 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte in der Hauptsache, die IV-Stelle sei zu verpflichten, umgehend über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin mit Verfügung vom 11. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
1.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
1.3     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
1.4     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

2.
2.1     Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Abklärungsverfahrens sistierte und den Entscheid über das Leistungsbegehren aufschob, bis der Beschwerdeführer sich einer (über den blossen Entzug hinausgehenden) stationären Entwöhnung unterzogen und danach während sechs Monaten die Abstinenz aufrecht erhalten habe, oder ob darin eine unzulässige Rechtsverzögerung oder -verweigerung zu erblicken ist.
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der Aktenlage sei ohne Weiteres belegt, dass er als Opfer einer Straftat seit dem 13. Dezember 2003 aus zunächst somatischen und später zusätzlich aus psychischen Gründen ganz oder teilweise arbeitsunfähig sei. Gestützt auf die klare Stellungnahme der Ärzte des Sanatoriums E.___ sei nicht einzusehen, weshalb über das Leistungsbegehren nicht sofort entschieden werden könne (Urk. 1 S. 5 oben).
         Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Sistierung damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzen würde, wenn er sich keiner Entziehungskur unterziehe und anschliessend sechs Monate abstinent wäre. Art. 43 Abs. 3 ATSG regle aber die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers in der Abklärungsphase. Es sei die Beschwerdegegnerin, welche bis nach der Entwöhnungskur und der Erbringung des Tatbeweises der sechsmonatigen Abstinenz die Durchführung von Abklärungen verweigere (Urk. 1 S. 5 unten). Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht im Übrigen vollumfänglich nachgekommen und am 29. November 2007 in die Psychiatrische Universitätsklinik B.___ eingetreten (Urk. 1 S. 6 unten).
2.3     In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin dagegen vor, eine medizinische/psychiatrische Abklärung des Gesundheitsschadens sei nicht möglich, solange ein Suchtgeschehen andauere. Die sechsmonatige Abstinenz falle - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht unter die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG. Der Beschwerdeführer sei zudem Ende November 2007 zur Entwöhnung in eine psychiatrische Klinik eingetreten, womit die Zumutbarkeit der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht zu bestreiten sei (Urk. 9).

3.
3.1     Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 ist einerseits von der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und anderseits - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 2) - auch von der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rede. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren verlangte die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer einem Medikamentenentzug unterziehe, damit sein Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden könne. Ausdrücklich als Schadenminderungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Verminderung der Symptomatik nach dem Medikamententzug die Aufrechterhaltung einer sechsmonatigen Abstinenz auferlegt, bevor über das Leistungsbegehren entschieden werde (Urk. 2/2).
3.2     Eine Durchsicht der Akten zeigt auf, dass bereits umfangreiche medizinische Abklärungen erfolgten und insbesondere das psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___, Leitender Arzt an der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___, vom 15. Juni 2006 (Urk. 10/38) eingeholt wurde. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer als Opfer einer Straftat zunächst aus somatischen Gründen arbeitsunfähig war und sich die psychische Problematik wie auch der Medikamentenmissbrauch erst später entwickelten. Jedenfalls weisen die Akten darauf hin, dass es sich bei der Suchtproblematik nur um einen Teilaspekt handelt, und letztlich die gesamte Entwicklung der gesundheitlichen Situation (somatisch und psychisch) seit dem Ereignis vom 13. Dezember 2003 zu beurteilen ist. Welche Abklärungsmassnahmen zur Beurteilung erforderlich sind, steht weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin. Falls die Verwaltung die Aktenlage hier noch für ungenügend hielt oder allenfalls weiter hält, hat sie jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht die erforderlichen Massnahmen beförderlich und von Amtes wegen durchzuführen. Dabei unterliegt der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht. Infolgedessen war es hier vertretbar, als Abklärungsmassnahme eine Entwöhnungskur anzuordnen und den Beschwerdeführer dabei zur Mitwirkung zu verpflichten. In dieser Massnahme ist keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu erblicken, weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ergänzende Abklärungen anordnen durfte. Faktisch hat der Beschwerdeführer die Zulässigkeit dieser Massnahme anerkannt, hat er sich doch inzwischen einer stationären Entwöhnung unterzogen und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
3.3     Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und für den Leistungsentscheid erscheint eine nachgewiesene Abstinenz von sechs Monaten nach erfolgter Entwöhnung nicht notwendig und wurde von der Beschwerdegegnerin auch in keiner Weise begründet. Die medizinischen Akten enthalten denn auch keine Hinweise, dass eine Beurteilung des Leistungsbegehrens erst nach einer solchen Abstinenzdauer möglich wäre. Tatsächlich handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geforderten sechsmonatigen Abstinenz um eine klassische Schadenminderungsauflage im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG und nicht mehr um eine Mitwirkungspflicht in der Abklärungsphase. Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst ausgeführt (Urk. 2/2 S. 2 Ziff. 4). Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ohne Begründung geltend macht, die Auflage einer sechsmonatigen Abstinenz falle nicht unter die Schadenminderungspflicht, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 (Urk. 9 S. 2).
Es ist unzulässig, das Abklärungsverfahren mit Schadenminderungspflichten zu verbinden und den Entscheid über das Leistungsbegehren bis zur Erfüllung von Schadenminderungsauflagen auszusetzen. Die Sistierung des Abklärungsverfahrens und die Aussetzung des Leistungsentscheids für die Dauer einer sechsmonatigen Abstinenz nach erfolgter Entwöhnung war im Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 sachlich nicht gerechtfertigt und ist daher als Rechtsverweigerung und -verzögerung zu werten. Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr gehalten, zwischen Abklärungs- und Schadenminderungsmassnahmen zu unterscheiden. Allfällige weitere Abklärungsmassnahmen, deren Notwendigkeit sie sorgfältig prüfen muss, sind beförderlich zu treffen und danach ist ohne Verzug über das Leistungsbegehren zu entscheiden, wobei sie ihren Entscheid allenfalls mit einer Schadenminderungsauflage und der Androhung einer Leistungskürzung im Widerhandlunsfall verbinden kann.
3.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Weiterführung des Abklärungsverfahrens und der Aufschub des Leistungsentscheids bis nach Durchführung einer Entwöhnungskur im Rahmen der Kognition einer Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde nicht zu beanstanden sind. Hingegen stellt die weitere Verfahrenssistierung für die Dauer einer als Schadenminderungsmassnahme angeordneten sechsmonatigen Abstinenz eine unzulässige Rechtsverweigerung- und -verzögerung dar.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Abklärungsmassnahmen - soweit erforderlich - unverzüglich fortzuführen und danach umgehend über das Leistungsbegehren zu entscheiden.

4.
4.1     Da es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, ist das Verfahren kostenlos.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Ausgangsgemäss ist somit die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist, unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 200.--, auf Fr. 1'307.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, allenfalls weiter erforderliche Abklärungsmassnahmen beförderlich zu treffen und danach ohne Verzug über das Leistungsbegehren zu entscheiden.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'307.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).