IV.2007.01501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 12. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene, über eine kaufmännische Berufslehre verfügende X.___ bezieht seit 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung wegen einer chronischen Angsterkrankung mit Panikattacken und multiplen psychosomatischen Beschwerden. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ganze Rente per 1. November 2003 auf eine halbe herab. Mit Urteil vom 31. März 2004 (Proz. Nr. IV.2003.00507) hob das hiesige Gericht den rentenherabsetzenden Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und unter anderem zum erneuten Entscheid über die Rentenrevision zurück (Urk. 9/53).
         Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das Spital Y.___ (nachfolgend MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 9/74-76, Urk. 9/82-83) und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/67, Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 23. November 2005 bestätigte sie sodann den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/87). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Januar 2006 Einsprache (Urk. 9/92). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9/105), liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Urk. 9/118) und zog eine Stellungnahme der Berufsberatung bei (Urk. 9/125). Gestützt auf diese Abklärungen wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente nach dem 1. November 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 26. Februar 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Zuvor sind bereits per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision einzelne, bei Rentenbeginn noch gültig gewesene Bestimmungen geändert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 31. Oktober 2007 erging und die Rentenherabsetzung per 1. November 2003 strittig ist, gelangen die mit der 5. IV-Revision revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
1.2         Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), über die bis 31. Dezember 2003 massgebenden Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) kann auf die Erwägung 1 im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 31. März 2004 verwiesen werden.
         Zu ergänzen ist, dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente geben, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

2.       Im Urteil vom 31. März 2004 in Sachen der Parteien erwog das Gericht, dass das psychische und somatische Beschwerdebild sowie dessen Auswirkungen auf das tägliche Leben und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit komplex sei. Demzufolge erscheine eine detaillierte fachärztliche, allenfalls polydisziplinäre Stellungnahme zum Verlauf der psychischen, neurologischen und psychosomatischen Gesundheitsstörung seit der Rentenzusprechung notwendig, um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem rentenbeeinflussenden Ausmass verbessert habe (Erw. 3.3).

3.
3.1         Nachfolgend ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 3. Oktober 2001; Urk. 9/23) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2007 eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rentenleistungen per 1. November 2003 rechtfertigte.
3.2     Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2003 eine Besserung erfahren habe, weshalb dieser nun die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich teilzeitlich zumutbar sei. Ausgehend vom dabei erzielbaren Einkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8).
         Die Beschwerdeführerin betrachtet die beiden von der Verwaltung angeordneten Gutachten in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft und schliesst daraus, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit September 2003 bewiesen worden sei (Urk. 1 S. 6-17).

4.       In den Berichten des damaligen Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2001 und des damals eine Psychotherapie durchführenden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2001, auf den die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Oktober 2001 stützte (vgl. Urk. 9/14), wurde der Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen und Panikattacken eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte ab 19./20. Februar 2000 attestiert (Urk. 9/2 S. 1 und 9/13 S. 1 und 4). Dr. B.___ wies darüber hinaus darauf hin, dass mit einer Rückkehr in den Arbeitsprozess lediglich längerfristig bei einer weiteren Verbesserung der psychischen Situation gerechnet werden dürfe (Urk. 9/13 S. 3).

5.
5.1     Im MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2005 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/83 S. 18):
1.        Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
2.        Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
3.    Kryptogene, vermutlich symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.9)
          -      leichte neuropsychologische Defizite; Differentialdiagnose: Nebenwirkungen der Antiepileptika bei psychischen Diagnosen
4.        Intermittierender Dreh- und Schwankschwindel (ICD-10 R42)
          -      Differentialdiagnose: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel/phobischer Schwindel
         Weiter führen die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe nebst den weiterhin persistierenden Panikgefühlen diverse Symptome verschiedener Organsysteme beschrieben, wie Bauchschmerzen, Blähungen, Stuhlunregelmässigkeiten, Übelkeit und Magenschmerzen, Herzrasen, Luftnot, Visusprobleme, Gefühl der allgemeinen Verkrampfung und Anstrengung, von einer gleichzeitig bestehenden Migräne unabhängige Kopfschmerzen sowie unkontrollierte Augenbewegungen (Urk. 9/83 S. 20). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein unspezifisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie ein intermittierendes unspezifisches Lumbovertebralsyndroms bei Fehlhaltung und Dekonditionierung. An der rechten Hand finde sich ein schnellender Finger (Dig. V), an der linken Hand eine Tendinitis der Beugesehnen (Dig. III und IV). Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit mit einer gewissen Wechselbelastung und ohne reine Schreibarbeit am Computer nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht wurden die Diagnosen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer sozialen Phobie auf dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften schizotypen narzisstischen und emotionalen instabilen Persönlichkeitszügen gestellt. Anamnestisch sei eine deutliche Besserung der vormals zu 100 % invalidisierenden Panikstörung durch den behandelnden Psychiater im Bericht vom September 2003 beschrieben worden mit dannzumaliger 50%iger Arbeitsfähigkeit. Auch aktuell werde eine 50% Arbeitsfähigkeit für möglich erachtet, und zwar seit jenem Bericht. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Eigen- oder Fremdgefährdung. Zwischen der Panikstörung und der kryptogenen Epilepsie sei eine Interaktion denkbar. Einerseits könnten die Panikattacken epileptischer Genese sein, andererseits verstärkten die epileptischen Anfälle die vorbestehende Panikstörung, indem sie eine extreme Verunsicherung der Beschwerdeführerin bewirkten. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte kognitive Minderleistung gezeigt, welche differentialdiagnostisch möglicherweise auf die hohe Dosis der Antiepileptika oder auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen sei. Infolge der verminderten Aufmerksamkeitsspanne und der eingeschränkten Exekutivfunktionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % (Urk. 9/83 S. 20 f.).
         Aus gesamtmedizinischer Sicht erachteten die Gutachter eine Tätigkeit im Büro sowie jede weitere körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen, ohne repetitive oder ausschliessliche Belastung der Finger und ohne selbst- oder fremdgefährdende Arbeiten mit einem Pensum von mindestens 50 % als zumutbar. Limitierend erachteten sie in erster Linie die psychiatrische Diagnose. Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung stimmten sie mit dem 2003 behandelnden Psychiater überein, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei. Weiter schätzten sie, dass die neuropsychologischen Einschränkungen nicht über dieses Mass hinausgingen. Jedoch müsse die 50%ige Leistung aufgrund der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit mit etwas vermehrten Pausen kombiniert werden, so dass ein zeitliches Pensum von etwa 60 % nötig sein dürfte. Diese Verbesserung des Gesundheitszustand könne übereinstimmend mit den Vorberichten spätestens ab September 2003 angenommen werden (Urk. 9/83 S. 21 f.).
5.2     In seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2007 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit der Adoleszenz bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ängstlichen (vermeidenden), emotional instabilen und zwanghaften Zügen, eine seit November 1996 bestehende Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/118 S. 50). Aufgrund dieser Diagnosen schätzte Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten seit dem psychiatrischen Fachgutachten der MEDAS vom 20. Juli 2005 (vgl. Urk. 9/75) auf 50 %. Dabei seien grundsätzlich sämtliche Hilfsarbeiten in einem verständnisvollen Arbeitsklima zumutbar (Urk. 9/118 S. 55-57).

6.       Die im MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2005 sowie im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2007 enthaltenen Beurteilungen beruhen auf eingehenden Untersuchungen in den vorliegend betroffenen medizinischen Fachgebieten und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Die dabei gestellten Diagnosen sind unbestritten und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der behandelnden Ärzte (Urk. 9/57 S. 1, Urk. 9/67 S. 1, Urk. 9/69 S. 1, Urk. 9/105 S. 2). Vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2000 hatte die Beschwerdeführerin verschiedene Anstellungen im kaufmännischen Bereich (Urk. 9/5 S. 4). Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in diesem Bereich ist laut der nachvollziehbaren Beurteilung der Gutachter ihren aktuellen Beschwerden angepasst. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist spätestens seit September 2003 eine Besserung eingetreten. Diese Forschritte erreichte die Beschwerdeführerin durch eigenständiges Expositionsverhalten (Urk. 9/83 S. 14). So nimmt sie Arzt- und Therapietermine mit Hilfe des Rotkreuz-Fahrdienstes wahr, geht auf bekannten Wegen spazieren, besorgt ihre Einkäufe selber, wenn auch lediglich im nahe gelegenen Laden, und besuchte sogar Kurse (Urk. 9/118 S. 118). Aufgrund dieser wiedererlangten Selbständigkeit erscheint es plausibel, dass die Gutachter es der Beschwerdeführerin zumuten, allen guten Willen aufzubieten und sich mit Hilfe einer intensivierten psychiatrischen Behandlung - und allenfalls von weiteren geeigneten Eingliederungsmassnahmen - trotz weiterhin vorhandener Ängste mit einem Pensum von 50 % ins Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Bei der Zurücklegung des Arbeitsweges (vgl. Urk. 1 S. 12 f., S. 16) könnte anfänglich der Rotkreuz-Fahrdienst in Anspruch genommen werden.
         Eine stationäre Behandlung der Agoraphobie erachteten die MEDAS-Gutachter lediglich als subsidiäre Massnahme bei Scheitern der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen, insbesondere verhaltenstherapeutischen und pharmakotherapeutischen Behandlung (Urk. 9/83 S. 22), weshalb - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) - kein Widerspruch zur abgegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit besteht. Unbehelflich ist weiter, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin offenbar eine sehr hohe Belastung der Hände durch Computerarbeit mit sich brachte (vgl. Urk. 1 S. 9). Denn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden sich durchaus Bürotätigkeiten ohne repetitive oder ausschliessliche Belastung der Finger oder aber anderweitige körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Die Nebenwirkungen der von der Beschwerdeführerin eingenommenen antiepileptischen Medikamente wurden - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f.) - im Rahmen der aus neuropsychologischer Sicht festgestellten leichten kognitiven Minderleistung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 9/83 S. 17 f., S. 21). Dass den MEDAS-Gutachtern sodann die neuesten Berichte des die Beschwerdeführerin damals behandelnden Psychiaters sowie des Neurologen (Urk. 9/67, Urk. 9/69) nicht vorlagen (vgl. Urk. 1 S. 14 f.), vermag weiter die Beweiskraft ihres Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal keiner der behandelnden Ärzte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben hat. Schliesslich ist es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) - nicht zu beanstanden, wenn die MEDAS-Gutachter zur rückblickenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zur Rentenrevision auf die damals vorhandenen medizinischen Berichte, insbesondere die Feststellungen des damals behandelnden Psychiaters abstellten und dabei dessen Einschätzung unter Berücksichtigung der eigenen Feststellungen bestätigten (Urk. 9/83 S. 14 und S. 20 f., Urk. 9/27, Urk. 9/53).
         Das MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2005 und das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2007 erfüllen somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit September 2003 aufgrund der zuvor eingetretenen Besserung der Symptomatik die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Bürotätigkeit ohne repetitive oder ausschliessliche Belastung der Finger oder einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann.

7.
7.1     Mit Bezug auf die erwerbliche Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2005 mit einem 100%igen Pensum Fr. 75'257.68 hätte verdienen können. Ausgehend von diesem Betrag und unter Vornahme eines Abzuges von 15 % schätzte sie das der Beschwerdeführerin nun zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 31'984.51 und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 4 der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen und ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei, was einen Invaliditätsgrad von 74 % ergebe (Urk. 1 S. 18 f.).
7.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist vorliegend auf die Gegebenheiten im September 2003 (Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes) abzustellen (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Demzufolge ist gestützt auf den für 1999 vom damaligen Arbeitgeber bescheinigten Monatslohn von Fr. 5'300.-- (Urk. 9/11) und unter Berücksichtigung der auf den Frauenlöhnen erfolgten Nominallohnentwicklung von 2156 Indexpunkten im Jahr 1999 auf 2334 Indexpunkte im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2007, Tabelle B10.3) das Valideneinkommen mit rund Fr. 74'588.-- zu bemessen.
7.3
7.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.3.2   Um der Ausbildung, den Fähigkeiten und Behinderungen der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer langjährigen Absenz vom Berufs- und Arbeitsleben und ihrer Einschränkung hinsichtlich Computerarbeit angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE ausgewiesenen Zentralwert der Anforderungsniveaus 3 abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'743.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2004, S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2003 allgemein betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 94, Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der seit 2002 für Frauen eingetretenen Nominallohnentwicklung (2002: 2296 Punkte; 2003: 2334 Punkte, Die Volkswirtschaft 10-2008, S 95 Tabelle B10.3) ergeben sich jährlich rund Fr. 60'317.--, beziehungsweise Fr. 30'158.-- bei einem 50%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Dieser Nachteil wird jedoch durch die Tatsache teilweise ausgeglichen, dass teilzeitbeschäftigte Frauen, vor allem bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 89 % im Rahmen des Anforderungsniveaus 3 und 4, im Allgemeinen mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2002 S. 28), weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % als angemessen erscheint. Es ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen Fr. 25'634.-- auszugehen.
7.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 74'588.--; Invalideneinkommen: Fr. 25'634.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'010.80, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 66 %. Bei diesem Invaliditätsgrad erfolgte die Herabsetzung der ganzen Rente per November 2003 auf eine halbe zu Recht. Ab 1. Januar 2004 hat die Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Rentenabstufungen allerdings Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).