Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01502
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IV.2007.01502
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 20. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, reiste 1989 in die Schweiz ein und war ab 7. März 1989 bei der Y.___ AG, Winterthur, zuletzt als Gipser-Vorarbeiter tätig (Urk. 8/46). Zufolge Lendenbeschwerden war der Versicherte ab 16. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit per Ende Juli 2003 auf (Urk. 8/31/2). Der Versicherte meldete sich mit Schreiben vom 13. Mai 2002, ergänzt durch ein Schreiben vom 19. Juni 2002, bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen, eventuell um eine Rente (Urk. 8/47, Urk. 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) holte daraufhin verschiedene Arztberichte sowie den Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2002 ein (Urk. 8/18-19, Urk. 8/46). Im Weiteren liess sie den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS) polydisziplinär begutachten. Die Ärzte attestierten dem Versicherten in ihrem Gutachten vom 20. November 2003 für eine behinderungsangepasste körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17). Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten absolvierte der Versicherte im Arbeitszentrum A.___, [...], '___', vom 13. April bis 12. Juli 2004 ein Arbeitstraining im Bereich Montage (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit angezeigt seien, und schloss das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies die IV-Stelle sodann das Rentenbegehren ab, da ein Invaliditätsgrad von lediglich 28 % ausgewiesen sei (Urk. 8/6). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2004 fest (Urk. 2). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2005 insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärungen zurückwies. Hernach holte die IV-Stelle ein weiteres MEDAS-Gutachten, datiert vom 7. Juli 2006, ein. Am 28. Juli 2006 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall, worauf die Verwaltung die Akten der SUVA beizog. Gestützt auf das Gutachten und die weiteren ärztlichen Berichte verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Dezember 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei X.___ ab Juli 2002 eine ganze Rente und ab Januar 2004 eine Teilrente zu gewähren, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 erklärte die IV-Stelle, da sie in der Verfügung vom 31. Oktober 2007 die Begründungspflicht verletzt habe, sei eine Wiedererwägungsverfügung veranlasst worden (Urk. 9), welche sie nachreichte (Urk. 11, 12). Mit Replik vom 4. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung (Urk. 15). Am 17. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
2.2 Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dafür, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachtung anzuordnen (Urk. 22). Nachdem die IV-Stelle auf Einreichung zusätzlicher Fragen verzichtet (Urk. 24) und sich der Beschwerdeführer nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 23/1), wurde der Begutachtungsstelle B.___ mit Beschluss vom 19. September 2009 der Begutachtungsauftrag erteilt (Urk. 25). Das Gutachten vom 13. März 2010 (Urk. 32, Urk. 33) wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 35, Verfügung vom 12. April 2010). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2010 auf Stellungnahme (Urk. 38), während der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 41).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit jedoch eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Verwaltung sei in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2007 nicht auf die ausführlichen Einwände eingegangen, sondern habe lediglich festgehalten, weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig, was keine genügende Begründung nach Art. 49 ATSG darstelle.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.3 Obschon die Verwaltung gestützt auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 2. Mai 2008 eine Gehörsverletzung einräumt, kann die Frage offen bleiben, ob es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung handelt, denn eine Rückweisung würde im vorliegenden Fall in einem formalistischen Leerlauf münden. Zu ergänzen ist sodann, dass eine unzureichende Begründung nicht gleichsam wiedererwägungsweise nachgeliefert werden kann (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a).
3.
3.1 Strittig ist zunächst die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und ob dabei auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2006 abgestellt werden kann, wonach keine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit besteht.
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.4) nicht mehr in der Lage ist, die bisher angestammte Tätigkeit als Gipser fortzuführen und auch keine andere körperlich schwere oder mittelschwere Arbeit verrichten kann. In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 7. Juli 2006 (Urk. 10/72) und den Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 18. Oktober 2006 ist die Verwaltung indes zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten eine leichte, angepasste Tätigkeit in wechselnden Positionen in einem 100 %-Pensum zumutbar sei (Urk. 16).
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwaltung stütze sich hauptsächlich auf das MEDAS-Gutachten, dabei habe die Verwaltung es unterlassen, vorgängig die Namen der Gutachter bekannt zu geben. Ferner fehle es an dieser Begutachtungsstelle an Unbefangenheit und Neutralität. Sodann sei das Gutachten nicht schlüssig, da die Übereinstimmung zwischen Teilgutachten und Zusammenfassung nicht überprüfbar sei, die Untersuchungen seien zu kurz ausgefallen, und es seien keine aktuellen bildgebenden Unterlagen erstellt worden. Dagegen zeige der Arzt Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt FMH Neurochirurgie, Klinik D.___, eine ungewöhnliche Verschleissänderung in der Lendenwirbelsäule auf, welche dem Versicherten keine körperliche Belastung erlaube (Urk. 7/4-5). Auch Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, der den Versicherten seit zehn Jahren betreue, erachte aufgrund der Gesamtsituation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (Urk. 7/8-4).
4.
4.1 Gestützt auf die Tatsache, dass der Rechtsvertreter vergebens versuchte, mit Schreiben vom 10. Januar und 6. Februar 2006 von der Verwaltung die Bekanntgabe der Namen der Begutachter zu erhalten (Urk. 10/68, 10/71), und bereits deshalb auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden kann (BGE 132 V 376), schloss sich der RAD dieser Auffassung mit Stellungnahme vom 20. Juli 2007 an (Urk. 10/102). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 2. Mai 2008 will die Verwaltung die vorgebrachten Mängel gegenüber dem Z.___-Gutachten insoweit behoben wissen, als durch die nachträglichen medizinischen Unterlagen die Befundbeurteilung des Gutachtens untermauert worden sei, weshalb die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seine Richtigkeit habe (Urk. 16). Dabei lässt die Verwaltung ausser Acht, dass die medizinischen Berichte, welche die Befunde des Gutachtens stützen sollen, von einer vollen oder zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Richtig ist hingegen, dass aus medizinischer Sicht selbst der langjährige behandelnde Arzt mit Bericht vom 24. August 2006 keine radikuläre Problematik annahm und nur von einer Verspannung der Muskulatur berichtete; dennoch ging auch er von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/85). Zudem äusserten die Ärzte des Spitals C.___ den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/86). Insgesamt steht fest, dass dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 7. Juli 2006 keine aktuellen bildgebenden rheumatologischen Abklärungen zugrunde lagen und damit unklar blieb, inwieweit die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit somatischen Befunden erklärbar sind (Urk. 10/58 S. 10, 12 und 16 f.). Zudem war aufgrund der Beurteilung der Ärzte des Z.___ unklar, ob und inwieweit die beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Problematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 10/58 S. 15, 16 und 17), weshalb wegen der widersprüchlichen ärztlichen Beurteilung die Einholung eines Gerichtsgutachtens notwendig war.
4.2 Im interdisziplinären Obergutachten des B.___ vom 13. März 2010 stützen die Ärzte ihre Diagnosen auf die vollständige Aktenlage und eine zweitägige interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 32). Dabei wurde eine allgemeine und eine Systemanamnese erstellt, wurden die subjektiven Beschwerden erhoben sowie klinische, bildgebende und Labor-Untersuchungen durchgeführt.
Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Teilgutachten Rheumatologie fest (Urk. 32 S. 34, S. 39), aktuell klage der Beschwerdeführer über einen fluktuierenden Krankheitsverlauf. Schmerzverstärkungen im Rückenbereich würden bei schnellen oder „falschen“ Bewegungen auftreten. Seit dem Auffahrunfall bestünden auch Schmerzen im linken Schultergürtelbereich, hingegen seien die Leistenschmerzen kaum mehr vorhanden (Urk. 32 S. 39). Gestützt auf die Röntgenaufnahmen stellte die Ärztin eine Fehlhaltung sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose HWK 6/7 mit ventraler und dorsaler Spondylose und Spondylarthrose bei ansonsten altersentsprechender regelrechter Darstellung der Halswirbelsäule (HWS) fest (Urk. 32 S. 42 f.). Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes cervikocephales Schmerzsyndrom links, ein intermittierendes Femoropatellarsyndrom und eine zunehmende Generalisierungstendenz (Urk. 32 S. 43 f.). Dabei stellte sie fest, dass anlässlich der Begutachtung der Versicherte durch eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiere und belegte dies anhand verschiedener Beispiele (Urk. 32 S. 44). Insgesamt seien die geklagten Schmerzen wenig objektivierbar, insbesondere könne keine radikuläre Symptomatik ausgemacht werden (Urk. 32 S. 45 f.). Aus rheumatologischer Sicht könne nur eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans berücksichtigt werden. In der angestammten Tätigkeitkönne keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden, hingegen sei dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar (Urk. 32 S. 47).
Im psychiatrischen Teilgutachten schilderte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen bewusstseinsklaren, allseits gut orientierten Mann, der bereitwillig und differenziert aus seinem Leben erzähle (Urk. 32 S. 51). Sodann bestehe eine affektive Schwingungsfähigkeit und keine Fixierung auf die Schmerzproblematik. Erst auf Nachfrage berichte der Versicherte über seine Schmerzen und das damit einhergehende Schonverhalten, Körperbewegungen zu reduzieren, um Schmerzen zu vermeiden. Gestützt auf die Untersuchung und die Akten verneinte die Ärztin eine psychische Erkrankung nach ICD-10. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gerechtfertigt, da kaum ein Leidensdruck eruierbar sei und weder emotionale Konflikte noch psychosoziale Belastungsfaktoren auszumachen seien. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 32 S. 52).
In der Abschlussbeurteilung wurden die rheumatologischen Diagnosen durch die internistischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzt (vgl. Urk. 32 S. 53). Sodann schlussfolgerten die Gutachter, dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde eine behinderungsangepasste, rückenschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 32 S. 61).
4.3 Entgegen den Bestreitungen und Behauptungen in der Beschwerde wirken sich die rheumatologischen Befunde nur insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als der Versicherte nur noch eine behinderungsangepasste, rückenschonende Tätigkeit ausüben kann, eine solche jedoch zu 100 % (Urk. 32 S. 61). Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juli 2010 bezüglich der „Verschleissreaktionen“ nichts (Urk. 41), denn im rheumatologischen Teilgutachten wurden sämtliche Befunde dokumentiert und in Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeit gestellt, so auch die degenerativen Befunde. Sodann beruht die Begutachtung im B.___ auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und umfasst internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt mehr als 60 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten des B.___ genügt den fürden Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
5. Gestützt auf das Gutachten ist der Versicherte ab Mai 2002 in der angestammten Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 32 S. 63). Der - für den Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung relevante (BGE 129 V 222) - Beginn einer allfälligen Rente würde ins Jahr 2003 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit dem 1. Januar 1988 in Kraft stehender Fassung) fallen. Für das Einkommen, welches der Versicherte in diesem Jahr ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei der er zuletzt tätig war, abzustellen. Das zuletzt erzielte Einkommen im Jahr 2001 belief sich auf Fr. 68'200.--, wobei zusätzliche Fr. 6'000.-- für entgangene Zulagen zu berücksichtigen sind. Demnach hätte der Versicherte 2001 Fr. 74'200.-- verdient (Urk. 10/9). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung (2002: 1.8 %, 2003: 1.4 %) hätte sich der Bruttolohn im Jahr 2003 auf Fr. 76’593.-- (einschliesslich 13. Monatslohn, zuzüglich Zulage) belaufen. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik beträgt der Monatslohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2002 Fr. 4'557.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), demnach beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 Fr. 57'806.-- (Fr. 4'557.-- : 40 h x 41,7 h x 12 + 1.4 %). Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % anzuwenden. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung aller Umstände und ohne ihr Ermessen zu missbrauchen einen 20%igen Abzug vorgenommen, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 46'245.-- resultiert (BGE 125 V 150 Erw. 2)
.
Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 40 % (BGE 130 V 121) und begründet den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2003, womit die Verfügung vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers festzustellen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 3'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).