IV.2007.01504

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, arbeitete von Februar bis November 2003 als Büroangestellte und war ab Dezember 2003 als Hausfrau tätig (Urk. 11/2 Ziff. 6.3.1 und 6.4.1), als sie am 2. September 2005 einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Urk. 11/25). In der Folge meldete sie sich am 7. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/11-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/19). Im Rahmen dieser Abklärungen reichte die Beschwerdeführerin ein im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erstelltes, interdisziplinäres Gutachten ein (Urk. 11/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/21-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/29 = Urk. 2)

2.       Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Erstellung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde mit Verfügung vom 10. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Sowohl die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch diejenige als Hausfrau sei der Beschwerdeführerin uneingeschränkt ganztags zumutbar (Urk. 2 S. 1). Das Gutachten des Instituts D.___ sei in formaler und inhaltlicher Hinsicht defizitär. Gestützt auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter, psychischer Gesundheitsschaden als ausgeschlossen zu betrachten (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten enthalte sowohl eine genaue Diagnose als auch Angaben zu den erwerblichen Auswirkungen. Dieselbe Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergebe sich auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 1 S. 5). Die Haftpflichtversicherung des Kollisionsgegners habe ihre Leistungspflicht unter anderem gestützt auf das versicherungsmedizinische Gutachten dem Grundsatze nach anerkannt und bereits Abschlagszahlungen geleistet (Urk. 1 S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden und infolgedessen ein Rentenanspruch besteht.

3.
3.1     Prof. Dr. med. Y.___, Neurologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin wegen Kribbelparästhesien beidseits in den Armen und allen Fingern untersuchte, führte in seinem Bericht vom 27. April 2005 aus, es hätten sich keine Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus ulnaris ergeben. Bestätigen könne er die Diagnose eines sehr leichtgradigen Carpal-Tunnel-Syndroms (CTS). Eine Operation sei jedoch nicht indiziert, er empfehle das Tragen einer volaren Handschiene (Urk. 11/12/9).
3.2     In ihrem Bericht vom 22. Juni 2006 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ein chronisches Schmerzsyndrom, vorwiegend im Schulter- und Nackenbereich bei Status nach zweimaligem Autoauffahrunfall (Urk. 11/11/6 = Urk. 11/12/6). Es seien keine neurologischen Ausfälle, im Speziellen keine radikulären Symptome, feststellbar. Dr. Z.___ empfahl die Durchführung einer konventionellen Radiographie der Halswirbelsäule (HWS) sowie zusätzlich zur physikalischen Therapie eine chronische Schmerztherapie mit medikamentöser Behandlung. Sie habe der Beschwerdeführerin ausserdem geraten, sich vermehrt zu bewegen, um sich auch ablenken zu können. Auch einen Deutschkurs erachte sie als sinnvoll (Urk. 11/11/7 = Urk. 11/12/7).
3.3     Am 19. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Institut A.___ (A.___) untersucht. Dabei wurde mit Ausnahme einer Verstärkung der Lendenlordose kein krankhafter Befund, insbesondere keine traumatisch bedingte Wirbel- oder Bandscheibenläsion, festgestellt (Urk. 11/12/5).
3.4     Die frühere behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 13. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 11/11/3 lit. A = Urk. 11/12/10 lit. A):
- chronisches Schmerzsyndrom nach zweimaligem Autoauffahrunfall im Dezember 2004 und September 2005
- längere depressive Reaktion seit September 2005 (ICD-10 F43.21)
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe sodann eine fehlende Integration im aktuellen Lebensumfeld (Urk. 11/11/3 lit. A). Seit Beginn der Behandlung am 6. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 11/11/3 lit. B und lit. D.1). Ende des Jahres 2002 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen und habe während zirka neun Monaten je nach Bedarf in einem Restaurant in der Küche gearbeitet. Am Wohnort habe praktisch keine Integration stattgefunden, sie telefoniere teilweise während Stunden mit der Familie (Urk. 11/11/4 lit. D.3). Die Beschwerdeführerin klage über Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit, Atembeschwerden, Magenschmerzen, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (Urk. 11/11/4 lit. D.4). Sie spreche nur auf Anfrage und kenne nur wenige deutsche Wörter. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert, die Konzentration und das Gedächtnis seien im Gespräch unauffällig. Der Gedankengang sei bei äusserst knappen Auskünften schwierig beurteilbar. Die Grundstimmung sei depressiv, die Beschwerdeführerin antriebs- und freudlos (Urk. 11/11/4 lit. D.5). Eine Gesprächspsychotherapie sei bei der Beschwerdeführerin wegen der sprachlichen Schwierigkeiten nicht möglich (Urk. 11/11/5 lit. D.7), der Gesundheitszustand sei mit medizinischen Massnahmen jedoch grundsätzlich besserungsfähig (Urk. 11/11/2 lit. C.1-2).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 11/12/3 lit. A):
- chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 2. September 2005
- posttraumatische psychogene Störung mit Hyperventilations- und Angstzuständen
         Seit dem 2. September 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12/3 lit. B). Die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe keine Besonderheiten ergeben. Es bestehe eine Adipositas, die Kopf- und Halsorgane seien jedoch unauffällig. Im Schulter- und Nackengürtel sei die Beschwerdeführerin dolent bei Palpation der Muskulatur der HWS und des Schultergürtels. Bei der Untersuchung gebe sie vorwiegend rechts lokalisierte Kopfschmerzen an (Urk. 11/12/3 lit. D.5). Da sich die Beschwerden kaum veränderten glaube er nicht an eine wesentliche Besserung der Symptomatik. Trotzdem sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin leichtere Hausarbeiten erledigen könne. Bewegungsaktivere Dinge wie Staubsaugen oder Scheibenreinigen seien hingegen unmöglich (Urk. 11/12/4 lit. D.7).
3.6     Am 17. und 19. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversicherers im Institut D.___ (D.___) psychiatrisch und neurologisch untersucht, wobei bei der psychiatrischen Exploration der Ehemann und nur bei der neurologischen Exploration eine Dolmetscherin anwesend war (Urk. 11/15/6-7). In ihrem Gutachten vom 12. März 2007 nannten Dr. med. E.___, Neurologe, Boston University School of Medicine, und med. pract. Dipl.-Psych. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 11/15/22):
- chronische posttraumatische Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen begleitet von vegetativen Symptomen (Schwindel, Schlafstörungen, Atemstörungen) und einer depressiven Verstimmung
- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
- Differentialdiagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0; F32.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
         Die Schmerzen sowie die schmerzbegleiteten Einschränkungen der Rumpf- und Nackenbeweglichkeit würden sich nicht auf eine periphere oder zentrale Nervenverletzung oder auf eine Verletzung der Knochen und Bänder der Wirbelsäule zurückführen lassen, sondern seien durch schmerzhafte Muskelverspannungen bedingt. Aus neurologischer Sicht würden auch Mechanismen eine Rolle spielen, welche nicht auf die HWS-Distorsion zurückgeführt werden könnten. Dazu gehörten die körperliche Dekonditionierung, das erhebliche Übergewicht und die ungünstige Wirbelsäulenstatik. Als wichtigste unfallfremde Ursache könne aus psychiatrischer Sicht die mangelnde Integration am Wohnort mit fast fehlenden Deutschkenntnissen und die dadurch erhöhte Anfälligkeit auf eine ungünstige Verarbeitung unvorhersehbarer Ereignisse gesehen werden (Urk. 11/15/22 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht könne der Gesundheitszustand am ehesten durch eine stationäre oder teilstationäre Therapie verbessert werden. Die Fortsetzung einer rein ambulanten Therapie mit gelegentlichen psychotherapeutischen Gesprächen in Gegenwart des Ehemannes erhöhe aus gutachterlicher Sicht die Gefahr einer Chronifizierung. Aus neurologischer Sicht bestehe der Bedarf für eine Intensivierung der Therapien, da bereits eine beträchtliche Chronifizierung eingetreten sei, welche erfahrungsgemäss schwer zu durchbrechen sei (Urk. 11/15/24).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erstellten die Gutachter eine Tabelle, in welcher sie die Zumutbarkeit verschiedener Tätigkeit auflisteten. Dabei erachteten sie rein stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Arbeiten in unbequemer Haltung, Kauern und Knien, Gleichgewicht, Fahrzeuge lenken sowie Kopfrechnen als unzumutbar. Rein sitzende sowie wechselbelastende Tätigkeiten, Bücken, Überkopf-Arbeiten, Rotationen im Sitzen und Stehen, repetitive Bewegungen mit Händen und Füssen, Heben und Tragen, Treppensteigen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Sehschärfe seien jedoch zumutbar. Dabei machten die Gutacher für jede Tätigkeit nähere Angaben zur halb- oder ganztägigen Zumutbarkeit, der Anzahl Stunden pro Woche sowie der Leistungsfähigkeit, nicht jedoch zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15/25). Eine Angewöhnung an einen strukturierten und von aussen getakteten Alltag sei notwendig. Der Einstieg und die Steigerung des Arbeitspensums sollte wahrscheinlich halbtageweise erfolgen, nicht stundenweise jeden Tag (Urk. 11/15/26).
3.7     Dr. med. G.___, MBA University of Wales, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin, wobei die Untersuchung mittels Dolmetscherin in slawischer Sprache durchgeführt wurde. In seinem Gutachten vom 5. August 2007 hielt Dr. G.___ fest, eine Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 2. September 2005 sowie eine Adipositas (Urk. 11/19 S. 9 f. Ziff. 4). Bezüglich des Verdachtes auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fehle ein ausreichender auslösender Faktor in der bekannten Anamnese. Die Ausgestaltung des Schmerzerlebens, das subjektive Ausmass der Schmerzen und der damit verbundenen Leistungseinbussen erreichten bei der Beschwerdeführerin ein maximal leichtgradiges Niveau. Die somatisch objektiv begründbaren Defizite würden deutlich zur subjektiven Wahrnehmung in Kontrast stehen. Ebenso verhalte es sich mit den objektivierbaren depressiven Symptomen im Vergleich zum subjektiven Erlebnis (Urk. 11/19 S. 15).
         Eine körperlich angemessene Verweistätigkeit sei aktuell trotz des Verdachtes auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu 100 % zumutbar (Urk. 11/19 S. 20 und S. 22 Ziff. 5). Bei der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Insgesamt gelangte Dr. G.___ zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch möglich und zumutbar sei, eine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht würden keine Einschränkungen für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Hausfrau oder Hilfsarbeiterin bestehen. Es könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden (Urk. 11/19 S. 21 und S. 22 f. Ziff. 7.2).
         Bezüglich der Konsultationen bei den verschiedenen behandelnden Ärzten hielt sodann Dr. G.___ fest, es sei jeweils kein ausgebildeter neutraler Dolmetscher anwesend gewesen. Die Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht ausreichend genug. Gerade bei einer psychiatrischen Exploration sei neben der verbalen Information auch der mitschwingende affektive Rapport für die Gesamtbeurteilung notwendig. Die bisherigen Berichte seien daher nur eingeschränkt verwertbar. Die von Dr. B.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei zudem aufgrund der genannten psychopathologischen Befunde nicht nachvollziehbar (Urk. 11/19 S. 12 f.).
3.8     Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 fest, das D.___-Gutachten sei hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig, eine definitive Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei darin nicht enthalten. Laut dem Gutachten seien wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 30 Stunden pro Woche mit einer Leistung von 50 % zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich damit nicht begründen. In formaler Hinsicht fehle sodann die Unterschrift des psychiatrischen Gutachters (Urk. 11/20 S. 5).
         Am 10. September 2007 führte Dr. H.___ sodann aus, das Gutachten von Dr. G.___ erfülle die praxisgemässen Kriterien, so dass darauf abgestellt werden könne. Seit August 2005 sei somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/20 S. 6).
3.9     Am 18. September 2007 attestierte Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizinisches Zentrum J.___, ohne weitere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2007. Voraussichtlich bestehe diese für weitere vier Wochen (Urk. 11/23).
3.10   In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 führte Dr. H.___ aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ sei ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden derzeit als ausgeschlossen zu betrachten. Diesem Gutachten sei ein höherer Erkenntniswert zuzumessen als einem Arztbericht oder -zeugnis aus dem therapeutischen Umfeld der Beschwerdeführerin. Wie bereits erwähnt werde die geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit durch das D.___ nicht gestützt (Urk. 11/30 S. 2).



4.
4.1     Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Begründung einer vollen Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf das D.___-Gutachten vom 12. März 2007 sowie das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 18. September 2007 und machte insbesondere geltend, das D.___-Gutachten enthalte sowohl eine Diagnose als auch Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5). Es ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als dass das D.___-Gutachten eine genaue Diagnose enthält (vgl. Urk. 11/15/22). Eine eindeutige und gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich hingegen nicht aus dem D.___-Gutachten, wobei die Gutachter ohne Zweifel von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgingen. So führten sie mehrere Tätigkeiten auf, welche der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden könnten, wie beispielsweise rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 30 Wochenstunden oder repetitive Arbeiten in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche (Urk. 11/15/25). Ebenso hielten die D.___-Gutachter fest, es sei eine Angewöhnung an einen strukturierten und von aussen getakteten Alltag notwendig und der Einstieg und die Steigerung des Arbeitspensums solle wahrscheinlich halbtageweise erfolgen (Urk. 11/15/26). Diese Angaben verdeutlichen, dass die D.___-Gutachter nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach ihr gemäss dem D.___-Gutachten keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 5), erweist sich damit als unzutreffend.
         Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Untersuchung im D.___ zwar in Anwesenheit des übersetzenden Ehemannes, jedoch ohne professionellen Dolmetscher erfolgte, obwohl die Beschwerdeführerin selbst gemäss den Angaben des D.___-Psychiaters Dr. F.___ kaum über Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 11/15/6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Berichten von Dr. Z.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 11/11/6), von Dr. B.___ vom 13. April 2007 (Urk. 11/11/4 lit. D.5) sowie von Dr. C.___ vom 14. April 2007 (Urk. 11/12/3 lit. C.3). Wie Dr. G.___ in seinem Gutachten zu Recht ausführte (vgl. Urk. 11/19 S. 12 f.), ist bei Patienten, welche über ungenügende Deutschkenntnisse verfügen, der Beizug einer professionellen Übersetzungshilfe insbesondere bei psychiatrischen Abklärungen wichtig.
         Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, das D.___-Gutachten sei gemäss dem Haftpflichtversicherer geeignet, Leistungen zu begründen (Urk. 1 S. 5), so ist zu berücksichtigen, dass im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren andere Leistungen in Frage kommen können und damit andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin ist daher unbehelflich.
         Beim Zeugnis von Dr. I.___ vom 18. September 2007 handelt es sich sodann lediglich um ein ärztliches Attest, welches weder Diagnosen noch eine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthält, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2     Im Gegensatz zum D.___-Gutachten sowie dem Attest von Dr. I.___ erfüllt das Gutachten von Dr. G.___ vom 5. August 2007 die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte. Der medizinische Sachverhalt ist daher als dahingehend erstellt zu betrachten, als bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht.
         Diese Einschätzung wird einerseits durch die Neurologin Dr. Z.___ gestützt, welche in ihrem Bericht vom 22. Juni 2006 ausgeführt hatte, es würden keine neurologischen Ausfälle, insbesondere auch keine radikulären Symptome vorliegen (Urk. 11/11/7). Andererseits ergab auch die Abklärung im A.___ keinen krankhaften Befund (Urk. 11/12/5).
4.3     Der Hausarzt Dr. C.___ attestierte in seinem Bericht vom 14. April 2007 zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12/3 lit. B), hielt jedoch auch fest, dass keine Besonderheiten erkennbar und die Kopf- und Halsorgane unauffällig seien (Urk. 11/12/3 lit. D.5). Seine Einschätzung erscheint daher nicht nachvollziehbar begründet und es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf den Bericht von Dr. C.___ kann somit nicht abgestellt werden.
         Dasselbe gilt für die Beurteilung durch Dr. B.___, welche eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten hatte (Urk. 11/11/3 lit. B und D.1). Die festgestellten Befunde einer in der Grundstimmung zwar depressiven, sowie antriebs- und freudlosen, aber auch wachen, allseits orientierten Beschwerdeführerin, deren Konzentration und Gedächtnis im Gespräch unauffällig war (Urk. 11/11/4 lit. D.5), vermögen die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der geklagten Beschwerden erfolgte. Dr. B.___ hielt selbst fest, der Gedankengang sei bei äusserst knappen Auskünften schwierig zu beurteilen und die Beschwerdeführerin spreche nur auf Anfrage und kenne nur wenige deutsche Wörter (Urk. 11/11/4 lit. D.5). Eine Gesprächspsychotherapie im engeren Sinn sei wegen der sprachlichen Schwierigkeiten nicht möglich (Urk. 11/11/5 lit. D.7). Die Aussagekraft dieses Berichtes ist daher geringer einzustufen als diejenige des Gutachtens von Dr. G.___.
4.4     Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, so dass auf die Einholung des von ihr eventualiter beantragten Obergutachtens verzichtet werden kann. Gestützt auf das nachvollziehbare und sorgfältig begründete Gutachten von Dr. G.___ ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und damit kein Rentenanspruch besteht.
         Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2007 erweist somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.
5.2     Mit Verfügung vom 10. März 2008 wurde für das Beschwerdeverfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 17. Juli 2009 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 8.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 52.50 geltend (Urk. 14), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'795.30 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’795.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).