IV.2007.01505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene A.___ besuchte nach den obligatorischen Schulen die Wirtefachschule und absolvierte einen Betriebswirtschaftskurs. Seither war er bis zu seiner Selbständigkeit im Jahr 1999 jeweils kurzfristig in vielen verschiedenen Anstellungen erwerbstätig (Urk. 7/4 S. 4, Urk. 7/13). Bis zur Liquidation im Jahr 2003 betrieb er einen eigenen Limousinenservice (Urk. 7/13 S. 2, Urk. 7/15). Er leidet seit 25 Jahren an einer intermittierenden Allergie, insbesondere auf Gräser und Baumpollen, und einer chronischen Rhinosinusitis (Erkrankung der Nasennebenhöhlen) mit Nasenpolypen. Im Jahr 1996 wurde er wegen der Nasenpolypen im Kantonsspital C.___ operiert (Urk. 7/4 S. 6, Urk. 7/20 S. 3).
1.2     Am 10. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen des Verlusts des Geruchssinns sowie seiner Pollen- und Stauballergie zum Rentenbezug an (Urk. 7/4 S. 6 f.) und nannte als behandelnden Arzt PD Dr. med. B.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, von der Klinik D.___, zu dem er sich am 15. und 27. Juni 2007 in die Sprechstunde begab (Urk. 7/4 S. 6, Urk. 7/17 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 7/13, Urk. 7/16-17, Urk. 7/20). Unter anderem forderte sie ihn mit Schreiben vom 20. Juni 2007 auf, ihr allfällige weitere behandelnde Ärzte mitzuteilen (Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, es mache keinen Sinn, mit seinem Gesundheitsproblem mehrere Ärzte zu konsultieren, da das Allergieproblem nicht beseitigt werden könne. Er werde sich trotz der nachgewachsenen Polypen keinesfalls nochmals in einem Kantonsspital operieren lassen (Urk. 7/15). Am 26. Juli 2007 ersuchte ihn die IV-Stelle, darüber Auskunft zu geben, welche Medikamente er einnehme, wer sein Hausarzt sei, wo und weshalb im Jahr 2006 Röntgenbilder erstellt worden seien (Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 28. Juli 2007 führte der Versicherte aus, er habe sich ausgiebig mit dem Problem der Allergie beschäftigt, die Ärzte könnten dieses nicht lösen. Er sei HMO-versichert, jedoch konsultiere er auch diese Ärzte nicht, da es nichts nütze. Dr. B.___ habe genaue Untersuchungen mit Röntgenbildern gemacht. Das von diesem verabreichte Celestone könne man nur einmal im Jahr nehmen, besser gar nicht. Mit der von diesem vorgesehenen Strategie, nach einer Operation zur Verhinderung neuer Polypen Sprays einzusetzen, sei er nicht einverstanden, weil es schon heute so sei, dass sie nichts mehr nützen (Urk. 7/19 S. 2). Mit Vorbescheid vom 14. September 2007 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/23). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 die Einwände, es müsse aufgrund des Verlusts seines Geruchssinns, was keine Bagatelle sei, eine Teilinvalidenrente geprüft werden. Der Geruchssinn, der vor Gefahren wie Gasen, Rauch und verdorbenen Waren schütze, könne durch eine Operation nicht zurückgebracht werden. Eine solche mache keinen Sinn, ohne die Ursache für die (nachwachsenden) Polypen zu finden, und die Nachbehandlung mit Cortison sei nicht das Richtige (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 5. November 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Teilinvalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Methode ist grundsätzlich auch bei Selbständigerwerbenden anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
         Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist praxisgemäss grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Wenn sie die zuletzt innegehabte Stelle nicht gesundheitsbedingt verlor oder aufgab, ist dabei auf die standardisierten Durchschnittswerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2005 in Sachen I., I 243/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2007 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb aktuell nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (Urk. 2).
         Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er erhalte ohne Weiteres ein Zeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit, vor allem im Winter wenn die Belastung der Schleimhäute am grössten sei und es monatelang so sei, als ob er einen Schnupfen habe. Zudem führe die extreme Belastung der Schleimhäute zur Abnahme der Sehkraft und -schärfe, was zu Risiken beim Autofahren führe und Arbeiten am Computer fast sowie das Zeitungslesen zeitweise verunmögliche. Er brauche keinen Arzt und kein Arbeitszeugnis, da es zur Lösung der Verstopfungen in den Nasennebenhöhlen Präparate in Drogerien und Apotheken gebe und er als Sozialhilfeempfänger genügend Zeit für tägliche Nasenspülungen habe, die ein normal Erwerbstätiger nicht habe. Auch sei fraglich, was einem Selbständigerwerbenden ein Arztzeugnis nütze. Er wolle keine Cortisonbehandlung mehr und eine Operation würde nur Sinn machen, wenn die Polypen nicht mehr nachwachsen würden. Selbst wenn die Ursache für die Polypen beseitigt würde, verbleibe noch immer der Verlust des Geruchssinns, was eine massive Einschränkung in der Arbeitswelt bedeute, wo vielerorts ein normaler Geruchssinn notwendig sei. Dieser sei nicht nur eine sinnliche Erfahrung, sondern schütze auch rechtzeitig vor lebensbedrohlichen Gefahren wie giftige und explosive Gase (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die seine Arbeitsfähigkeit in gesetzlich erheblichem Ausmass einschränkt.

3.      
3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Denn nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung führt zu einem (Teil-)Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Entscheidend ist, dass sich eine solche in erheblichem Ausmass negativ auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Und zwar muss sich das Leiden in der Leistungsfähigkeit einer versicherten Person derart niederschlagen, dass dadurch eine Einbusse von mindestens 40 % verursacht wird. Ein allfälliger Rentenanspruch beginnt in jedem Fall gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst, nachdem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in der bisherigen Tätigkeit durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (sogenannte Wartezeit).
3.2     Den Berichten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2007 und vom 20. August 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. und am 27. Juni 2007 in seiner Sprechstunde gewesen ist und er aufgrund der anamnestischen Angaben an einer intermittierenden Allergie, insbesondere auf Gräser und Baumpollen leidet. Als Diagnose hielt Dr. B.___ eine chronische Rhinosinusitis mit Polyposis nasi fest. Diese Erkrankung könne mit einer operativen Sanierung sowie einer konsequenten topischen nasalen Schleimhautbehandlung mit Steroiden optimal eingestellt werden, wozu dem Beschwerdeführer geraten worden sei. Dementsprechend sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 7/17 S. 7). Weitere ärztliche Unterlagen betreffend allfällige weitere gesundheitliche Störungen wurden vom Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/12 und Urk. 7/18) nicht beigebracht.
         Die Ärztin des Ärztlichen Regionalen Dienstes (RAD), med. pract. E.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2007 nach Einsicht in die Akten aus, diese fachärztlichen Berichte seien nachvollziehbar und plausibel. Da beim Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, könne aktuell nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/21 S. 3).
3.3     Dr. B.___ und der RAD kommen übereinstimmend zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen. Zwar ist es verständlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die Symptome seiner Erkrankung, der Beeinträchtigung des Geruchssinns, der Reizung der Schleimhäute und der Verstopfung der Nase eingeschränkt fühlt. Dies ist indessen invalidenversicherungsrechtlich nicht entscheidend.
         Denn der Beschwerdeführer ist jedenfalls nach wie vor zumutbarerweise und in Nachachtung des aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessenden Grundsatzes "Selbsteingliederung vor Rente" (Selbsteingliederungspflicht; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2004 in Sachen B., I 824/02, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen) in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen auf dem (invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Bei der Invaliditätsbemessung ist daher nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Leiden des Beschwerdeführers vermögen seine Möglichkeiten auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt nicht derart einzuschränken, dass entsprechende Stellen oder Beschäftigungen nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wären. Insbesondere ist nebst dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit auch das Spektrum der möglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt dadurch im Vergleich zu der Situation vor der Erkrankung vor 25 Jahren nicht eingeschränkt. Dies zeigt sich entsprechend der ärztlichen Einschätzung auch darin, dass er seine Selbständigkeit im Jahr 2003 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen der wirtschaftlichen Begebenheiten aufgeben musste (Urk. 7/15 S. 2) und zuvor trotz der seit 25 Jahren bestehenden Allergien mit wenigen Ausnahmen kurzer Arbeitslosigkeit seit seiner Schulzeit an vielen verschiedenen Stellen stets erwerbstätig war (Urk. 7/13). Soweit die Arbeitsmöglichkeiten aufgrund seines Alters (zurzeit des angefochtenen Entscheides war er 55 Jahre alt) eingeschränkt sein sollten, wie er in der Anmeldung vom 10. Juni 2007 bei der Beschwerdegegnerin vorgebracht hatte (Urk. 7/4 S. 7), handelt es sich um einen invalidenversicherungsfremden Faktor, der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Invaliditätsbemessung irrelevant und von der Invalidenversicherung nicht zu vertreten ist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).