IV.2007.01507

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 19.. in Z.___ geboren, war ab 1986 in der Schweiz grösstenteils als Verkäuferin tätig, letztmals ab Juli 2001 bei Y.___ (letzter effektiver Arbeitstag: 30. Dezember 2005, Urk. 9/10/3). Im Oktober 200. erlitt die Versicherte im linken Auge einen Verschluss der Arteria centralis retinae, was zur Erblindung auf diesem Auge führte (Urk. 9/7/1). Aus gesundheitlichen Gründen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2006 (Urk. 9/10/3), welche fortan vollständig arbeitsunfähig blieb (Urk. 9/11/1). Am 18. März 2006 meldete sich X.___ mit der Begründung, sie sei seit Herbst 200. auf dem linken Auge blind und leide öfters unter Kopfschmerzen und Augenbrennen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/8), erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/10) und zog die Berichte von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 31. März 2006 (Urk. 9/7) bzw. 31. Juli 2006 (Urk. 9/12) und von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/11/1-4 mit weiteren Berichten) bei. Ferner liess sie eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 8. Mai 2007, Urk. 9/28) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/31) mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2007 Einwände und machte geltend, die Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen, befinde sie sich doch bis zum 1. Juni 2007 in der C.___ zwecks beruflicher Abklärung (Urk. 9/35). Nach Abschluss der Berufsberatung (Mitteilung vom 19. September 2007, Urk. 9/45) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 3. Dezember 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-58 und 10/9-10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 17. März 2008 (Urk. 13) zumindest am Eventualantrag auf Zusprechung einer halben Rente festgehalten und die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. April 2008 (Urk. 18) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheidverfahren einen Anspruch verneint, da der Beschwerdeführerin - welche zu 47 % als erwerbstätig zu qualifizieren sei - behinderungsangepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien. Damit sei sie in der Lage, bei einem Beschäftigungsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'800.-- zu erzielen, was zu einer Einschränkung von 12 % und damit zu einem Teilinvaliditätsgrad von 5,64 % im Erwerbsbereich führe. Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin zu 3,5 % eingeschränkt, womit in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1,86 % bestehe. Der daraus resultierende gesamte Invaliditätsgrad von 7,5 % berechtige nicht zum Bezug einer Rente (Urk. 1 S. 2).
         Zu den am 26. Mai 2007 vorgebrachten Einwänden nahm die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % betrage das erzielbare Invalideneinkommen Fr. 18'711.--. Ohne Behinderung hätte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 64'746.-- erzielt (Urk. 2 S. 2), was im Vergleich zum Invalideneinkommen zu einer Einschränkung von 71 % und gewichtet zu einem Teilinvaliditätsgrad von 33 % im Erwerbsbereich führe. Um den Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich ergänzt, resultiere damit ein rentenausschliessender Gesamt-Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 3).
         In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit heute zu 100 % erwerbstätig, sei nicht glaubhaft. Bereits seit dem Jahre 1998 habe nämlich ihre Tochter keiner Betreuung mehr bedurft, und ihr Ehemann sei schon ab Anfang 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin, hätten finanzielle Gründe im Vordergrund gestanden, spätestens im Herbst 2003 ihr Arbeitspensum hätte erhöhen müssen (Urk. 8 S. 2).
1.3         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie heute aus finanziellen Gründen - ihr Ehemann sei seit Oktober 2004 zu 100 % invalid - und weil ihre Tochter D.___, geboren 19.., nunmehr erwachsen sei, vollzeitlich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin, welche vom Arbeitgeber als ausgezeichnete Mitarbeiterin qualifiziert worden sei und gerne arbeiten würde, habe bei Y.___ vergeblich versucht, ihr Teilzeitpensum zu erhöhen. Mangels entsprechenden Personalbedarfs seien ihre Arbeitsstunden gar reduziert worden. Weil sie ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem vollen Pensum arbeiten würde, sei die Anwendung der gemischten Methode nicht zulässig (Urk. 1 S. 5). Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge. Mit dem rechten Auge nehme sie nur noch ein verschwommenes Bild wahr, werde bei anstrengendem Sehen von Kopfschmerzen geplagt und habe ein ständig geschwollenes linkes Kniegelenk. Auch aus dem Verlaufsbericht der IV gehe hervor, dass sie in der freien Wirtschaft kaum mehr einsetzbar sei, weshalb die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 % betrage (Urk. 1 S. 6). Zudem weise der Haushaltabklärungsbericht Ungenauigkeiten auf. Da die Beschwerdeführerin aus ophtalmologischen Gründen keine Lasten über 5 kg heben dürfe, betrage die Einschränkung bei Ziffer 6.3 (Wohnungspflege) 2 % und jene bei 6.4 (Einkauf und weitere Besorgungen) 1 %. Damit betrage die Einschränkung im Haushalt mindestens 5,5 %. Bei einer Einschränkung von 71 % im Erwerbsbereich - analog zur Verfügung der Beschwerdegegnerin - bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Einschränkung von 100 % nur zu 80 % erwerbstätig wäre, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 81,1 %. Beim Zugrundelegen einer Einschränkung von 71 % und einem Erwerbsanteil von 80 % hätte sie Anspruch auf eine halbe Rente. Schliesslich sei aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2007 zur Abklärung der beruflichen Situation aufgeboten habe, zu schliessen, dass diese an der Richtigkeit ihrer Ablehnungsverfügung selber Zweifel habe. Damit sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (Urk. 1 S. 8).
         In der Replik präzisierte die Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Chef bei Y.___ habe sie bei der Bitte, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, auf den Neubau der Filiale vertröstet. Im November 2004, als die Neueröffnung erfolgt sei, hätten dann aber die Probleme mit dem linken Auge ihren Anfang genommen. Im Übrigen verfange die Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte bereits ab Herbst 2003 mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand ihres Ehemannes ihr Arbeitspensum erhöhen müssen, nicht. Weil ihr Ehemann im Jahre 2003 noch 80 % Krankentaggeld bezogen habe und ihr in Aussicht gestellt worden war, sie könne nach der Neueröffnung der Y.___-Filiale ihr Pensum erhöhen, habe aus finanzieller Sicht noch kein dringender Handlungsbedarf bestanden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Tochter D.___ 1999 eine Lehre begonnen habe. Damals sei der Ehemann der Beschwerdeführerin noch als E.___ tätig gewesen, weshalb auch damals noch kein finanzieller Handlungsbedarf bestanden habe (Urk. 13 S. 3-4). Endlich treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie wäre bei guter Gesundheit immer noch zu 47 % erwerbstätig. Diese Aussage sei ihr in den Mund gelegt worden. Hätte sie sich zur Erwerbstätigkeit geäussert, so hätte sie mit Sicherheit z.B. von “50 % Teilzeit“ und nicht von 47 % gesprochen (Urk. 13 S. 5).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 9. August 2007 [9C_369/2007] Erw. 3 und in Sachen H. vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 4.1).

3.
3.1     Vorab ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2    
3.2.1   Gemäss Bericht der Abklärungsperson vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/28) gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung am 26. Oktober 2006 an, dass sie bei guter Gesundheit im gleichen Ausmass (47 %) arbeiten würde wie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 9/28/2).
3.2.2   Aus dem Bericht der Arbeitgeberin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 insgesamt während 924 Stunden arbeitstätig war (Urk. 9/10/6) und der Lohn ab Januar 2006 Fr. 24.10 pro Stunde betragen hätte (Urk. 9/10/4). Weitere Angaben zu den vorhergehenden Jahren lassen sich dem Arbeitgeberbericht nicht entnehmen.
3.2.3   War die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 während 924 Stunden tätig und erzielte sie dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 21'627.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/8/2), so ergibt dies einen Stundenlohn von Fr. 23.40. Mangels anderweitiger Angaben durch die Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass sich der Lohn der Beschwerdeführerin seit Anstellungsbeginn im Juli 2001 bei Y.___ erst per Januar 2006 erhöhte. Gestützt auf einen - auch in den Jahren 2002 und 2003 erzielten - Stundenlohn von Fr. 23.40 ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 während 1'539 Stunden (Fr. 36'011.-- geteilt durch Fr. 23.40) und im Jahre 2003 während 1'214 Stunden (Fr. 28'413.-- geteilt durch Fr. 23.40) im Verkauf bei Y.___ tätig war, was einer jährlichen Beschäftigung von durchschnittlich 1'226 Stunden (3'677 Stunden dividiert durch drei) gleichkommt. Verglichen mit einer Jahresarbeitszeit von 1812 Stunden (365 Tage, minus 104 Tage Samstag/Sonntag, minus 30 Tage Ferien und 10 Feiertage [vgl. Gesamtarbeitsvertrag von Y.___, gültig ab 1. Januar 2003, Art. 39 und 40] = 221 Tage multipliziert mit 8,2 Stunden) entspricht dies einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von rund 68 % bzw. einem solchen von 85 % im Jahre 2002 und von 67 % im Jahre 2003. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf einen Wocheneinsatz von 30 Stunden - und damit auf ein Pensum von 73 % - verpflichtet war (vgl. Auskunft der Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2006, Urk. 9/30/1), was nicht erheblich von dem in den Vorjahren wahrgenommenen durchschnittlichen Pensum abweicht, und dass der Einwand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist, dass sie anlässlich der Haushaltabklärung keinen (exakten [47 %]) Beschäftigungsgrad genannt habe, ergaben sich durch die Anstellung im Stundenlohn doch unregelmässige Pensen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nach wie vor mindestens zu 73 % erwerbstätig wäre. Schliesslich erscheint mit Blick auf die durch die Invalidität des Ehemannes schwierige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass sie im Jahre 2002 ein Pensum von 85 % belegte, glaubhaft, dass sie ihr Pensum im Gesundheitsfalle erhöht hätte. Hingegen ist angesichts des Umstandes, dass die Tochter D.___ wohl spätestens ab 1998 keiner besonderen Betreuung mehr bedurfte, sowie des schlechten gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes, welcher offenbar Pflege benötigt (vgl. Haushaltabklärungsbericht, Urk. 9/28/4), nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich tätig wäre. Es ist daher auf eine Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit abzustellen, womit die Anwendung der gemischten Methode durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte.
3.3     Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
3.3.1   Mit Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 9/7) nannte die Augenärztin Dr. B.___ folgende Diagnosen: rechtes Auge: funktionelle Monokula, Verdacht auf Glaucoma chronicum simplex; linkes Auge: Status nach Verschluss der Arteria centralis retinae im Oktober 200. mit Neovaskularisationsglaukom und mit Verdacht auf totale Amotio retinae; beidseits: Pseudophakie und Myopia magna. Als vaskuläre Risikofaktoren seien eine Dyslipidämie und eine Hyperhomocysteinämie zu nennen. Dr. B.___ bezeichnete die Prognose aufgrund der vaskulären Risikofaktoren als eher schlecht und das Risiko eines Neovaskularisationsglaukoms und einer Amotio auf dem rechten Auge als erhöht. In der bisherigen Tätigkeit als Y.___-Angestellte attestierte die Augenärztin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 22. März bis zum 21. Juni 2005, 70 % vom 22. Juni bis zum 28. Oktober 2005, 100 % vom 29. Oktober bis zum 3. November 2005, 70 % vom 4. November 2005 bis zum 1. Januar 2006 und 100 % ab dem 2. Januar 2006 bis auf Weiteres. Betreffend Beurteilung der medizinischen Belastbarkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführerin sei das Heben und Tragen von Gewichten sowie das Hantieren mit Werkzeugen infolge fehlenden Stereosehens nicht mehr zumutbar. Im Weiteren bestünden Einschränkungen in Bezug auf das Gleichgewicht, das Arbeiten in Nässe, Kälte oder Hitze und eine Sehbehinderung. Zudem ermüde die Beschwerdeführerin schnell und verspüre bei Ermüdung Augenschmerzen. Dr. B.___ erklärte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei später (eventuell) zu 20 - 30 % zumutbar (Urk. 9/7/5). In Beantwortung der Zusatzfragen ergänzte die Augenärztin, dass Haushaltsarbeit möglich, eine Erwerbsarbeit eher unmöglich sei. Körperlich und psychisch wenig belastende Tätigkeiten, welche kein Stereosehen erforderten, seien etwa zwei bis drei Stunden täglich möglich (Urk. 9/7/3).
3.3.2   Dr. A.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin, wiederholte mit Bericht vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/11/1-4) im Wesentlichen die bereits von Dr. B.___ genannten Diagnosen und Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sehe mit dem linken Auge nur noch hell/dunkel, beim rechten Auge bestehe anamnestisch ein Restvisus von 70 %. Mit einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu rechnen. Weder die kardiologischen noch die duplexsonographischen Abklärungen hätten eine Erklärung für den Zentralarterienverschluss geliefert, so dass als krankheitsverursachend lediglich die Risikofaktoren Dyslipidämie und Hyperhomocysteinämie in Frage kämen. Diese seien daher therapeutisch anzugehen. Die Prognose sei schlecht. Leichte Haushaltarbeiten könne die Beschwerdeführerin selbständig erledigen. Für Arbeiten mit Gewichtsbelastung sei sie indes auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Körperlich belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin demgemäss nicht mehr zumutbar. Gemäss Einschätzung von Dr. A.___ sind lediglich das Sitzen, Stehen, Arbeiten in Nässe, Kälte oder Hitze sowie die Konzentrationsfähigkeit nicht eingeschränkt und eine Tätigkeit - auch eine behinderungsangepasste - nicht mehr zumutbar (Urk. 9/11/4).
3.3.3   Laut Bericht der F.___ vom 5. September 2006 (Urk. 9/13) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem rechten Auge noch recht gut sehen, sich orientieren und auch lesen kann. Im Freien sei sie durch Tages- und Sonnenlicht stark geblendet, weshalb ein Lichtschutzfilter nötig sei.
3.3.4   G.___, Betriebsleiter der C.___, hielt nach einer dreimonatigen beruflichen Abklärung (5. März bis 1. Juni 2007) fest (Bericht vom 12. Juni 2007, Urk. 9/37), es sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der Sehschwierigkeiten und körperlichen Beschwerden nicht einfach, einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu finden. Ideal wäre eine Halbtagestätigkeit in einem Heimbetrieb (Heimküche) oder in einer ähnlichen Institution. Je nach Schwierigkeitsgrad der Arbeit liege die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin derzeit bei etwa 50 %. Der Betriebsleiter ergänzte, er sehe bei einer Nichteingliederung in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
3.3.5   Mit Bericht vom 20. Juli bzw. 8. August 2007 (Urk. 9/41) bezeichnete Dr. B.___ den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin als stationär und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 30 % ab dem 1. August 2007 als zumutbar (Urk. 9/41/6).
3.3.6         Unbestritten und von allen behandelnden Ärzten übereinstimmend belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Ihrem Vorbringen, sie verfüge über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr (Erw. 1.3), kann indes nicht gefolgt werden. Obgleich Dr. B.___ im März 2006 betreffend die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit insofern Vorbehalte anbrachte, als sie von „später eventuell“ im Umfang von 20 - 30 % zumutbar sprach, gab sie gleichzeitig an, körperlich und psychisch wenig belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin während zwei bis drei Stunden täglich möglich (Erw. 3.3.1). Dass die möglichen Beschäftigungsfelder zwar stark eingeschränkt, die Beschwerdeführerin aber durchaus noch in der Lage ist, einfache Tätigkeiten auszuführen, ergibt sich sodann aus dem Bericht der C.___ (Erw. 3.3.4). Und endlich erachtete die Augenärztin Dr. B.___ ab August 2007 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 30 % als zumutbar (Erw. 3.3.5). Mit Blick auf diese Aktenlage ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Ablauf des Wartejahres im März 2006 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar gewesen wäre, hat sich doch auch ihr gesundheitlicher Zustand zwischenzeitlich nicht verbessert, sondern stabilisiert (vgl. Erw. 3.3.5).
         Daran vermag die Beurteilung des Hausarztes Dr. A.___ nichts zu ändern, gab die Beschwerdeführerin doch gemäss Bericht der F.___ an, auf dem rechten Auge noch recht gut sehen, sich orientieren und lesen zu können (Erw. 3.3.3), und notierte Dr. A.___, das Erledigen einfacher Haushaltarbeiten sei noch selbständig möglich (Erw. 3.3.2). Weshalb dies für eine leichte Erwerbstätigkeit nicht zutreffen sollte, ist nicht einsichtig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist indes aber auch nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen (Erw. 1.2). Zwar trifft zu, dass G.___ die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin als mit 50 % einschätzte (Erw. 3.3.4). Angesichts der Tatsache aber, dass sich bei ihr bei der Erledigung der meisten ihr zugeteilten Arbeiten Beschwerden einstellten (Augenbrennen bei hoher Luftfeuchtigkeit, Schwindel beim Bücken, deutliche Verlangsamung und rasche Ermüdung bei starker Konzentration, vgl. Urk. 9/37/2), erscheint eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als zu optimistisch eingeschätzt.
         Zusammenfassend ist damit von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % ab März 2006 auszugehen.
3.4     Im Weiteren ist strittig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushaltes eingeschränkt ist.
3.4.1   Die Haushaltabklärung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 9/28) wurde von der Abklärungsperson an Ort und Stelle durchgeführt und ergab unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden sowie der Familien- und Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 3,5 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von nunmehr bloss 20 % am gesamten Pensum eine Behinderung von 0,7 %. Der Bericht wurde in Kenntnis der Diagnose erstellt, befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (Erw. 2.4).
3.4.2   Für klar feststellbare Fehleinschätzungen durch die Abklärungsperson bestehen keinerlei Anhaltspunkte, was alleine ein Eingreifen in ihr Ermessen rechtfertigte (Erw. 2.4). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin angab, praktisch noch alle Tätigkeiten ausführen zu können, sofern sie vorsichtig und etwas langsamer vorgehe (Urk. 9/28/1-2). Auch Dr. B.___ hatte Haushaltarbeit für möglich erachtet (Erw. 3.3.1), und Dr. A.___ hatte festgestellt, dass leichte Haushaltarbeiten von der Beschwerdeführerin noch selbständig erledigt werden könnten. Im Übrigen ist mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Mithilfe der Tochter als den üblichen Umfang nicht überschreitend und damit als zumutbar erachtete.
         Damit ist auf die im Haushaltabklärungsbericht festgehaltene Einschränkung von 3,5 % abzustellen, was einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 0,7 % ergibt.
3.5
3.5.1   Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (siehe Erw. 2.3). Gemäss Arbeitgeberbericht hätte die Beschwerdeführerin ab Januar 2006 einen Stundenlohn von Fr. 24.10 erzielt (Urk. 9/10/4). Bei einem Arbeitspensum von jährlich 1’450 Stunden (80 % von 1812 Stunden) hätte sie im Jahre 2006 (mutmasslicher Ablauf des Wartejahrs: März 2006) einen Verdienst von Fr. 34'945.-- erzielt.
3.5.2   Weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. Erw. 2.3). Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) ist damit von einem monatlichen Wert von Fr. 3'893.-- (Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Frauen) auszugehen, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2008, Tab. B2 S. 90) pro Woche im Jahre 2006 anzupassen ist und Fr. 4'058.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 57 Punkten (2004: 2360 Punkte, 2006: 2417 Punkte, die Volkswirtschaft, 11-2008, Tab. B10,2, S. 91) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'156.-- monatlich beziehungsweise ein solches von Fr. 49’872.-- und bei einer Beschäftigung von 30 % von Fr. 14'961.-- pro Jahr.
3.5.3   Da die Beschwerdeführerin auf leichte Tätigkeiten, welche kein Stereosehen erfordern, beschränkt ist, und nurmehr in geringem Umfang tätig sein kann, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 20 %.
3.5.4   In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 11'969.-- (80 % von Fr. 14'961.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 34'945.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'976.--, und damit zu einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65,7 % und unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum zu einem Teilinvaliditätsgrad von 52,6 % (0,8 x 65,7) führt.
3.5.5   Wie dargelegt, beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt 0,7 % (siehe Erw. 3.4.2).
3.5.6   Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (siehe Erw. 2.3). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von 53,3 %.
3.5.7   Dass - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - das Wartejahr bereits am 1. Oktober 2005 abgelaufen wäre, ergibt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad aus den Akten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist erstmals im Bericht von Dr. B.___ ab dem 22. März 2005 dokumentiert und wurde so unverändert vom Hausarzt Dr. A.___ übernommen (Urk. 9/11/1). Aus den Angaben der Arbeitgeberin geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest in den Monaten November und Dezember 2004 verglichen mit den Vormonaten noch im selben Umfang tätig war (Urk. 9/10/6). Obgleich in den folgenden Monaten Januar bis März 2006 die geleisteten Arbeitsstunden geringer ausfielen, ist damit angesichts der unregelmässigen Beschäftigung eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht dargetan, weshalb auf die Angaben von Dr. B.___ abzustellen ist. Damit ist das Wartejahr im März 2006 abgelaufen, womit Anspruch auf Rente ab dem 1. März 2006 besteht.

4.       Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde - im Sinne des mit Replik gestellten Antrags - führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Beim Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).